LVwG-150026/6/AL/VS

Linz, 08.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde von DI A. und Dr. M. E., beide vertreten durch Dr. S. M., Rechtsanwältin in S., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 19. September 2013, AZ: 131/9‑M0190-2013/Aig, betreffend die der MR baubehördlich erteilte Bewilligung für Umbauarbeiten zum Einbau einer Hackschnitzelheizung auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, GB x. den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 19. September 2013, AZ: 131/9-M0190-2013/Aig, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat von St. Georgen im Attergau zurückverwiesen wird.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 31. August 2009 suchte die MR. S REG. GEN.m.b.H. (im Folgenden: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für "UMBAUARBEITEN ZUM EINBAU EINER HACKSCHNITZELANLAGE" auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, welche im Eigentum des Herrn A. K. stehen, an. Die betreffenden Grundstücke sind in dem vom Bauvorhaben betroffenen Bereich im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland Kerngebiet gewidmet.

 

Mit Kundmachung vom 07. September 2009 wurde die mündliche Bauverhandlung für 17. September 2009 – gleichzeitig mit der gewerberechtlichen Verhandlung – anberaumt.

 

I.2. Mit E-Mail vom 15. September 2009 machten die Beschwerdeführer DI A. und Dr. M. E. (im Folgenden: Bf) als Nachbarn iSd § 31 Abs 1 Oö BauO Einwendungen gegen das Bauprojekt hinsichtlich mangelhafter Planunterlagen, nichtentsprechender Flächenwidmung, keiner geeigneten Zufahrt und der zu großen Abgasbelastung durch das beantragte Projekt im Kerngebiet geltend.

 

In der am 17. September 2009 gemeinsam mit der gewerbebehördlichen Verhandlung durchgeführten Bauverhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass die Erteilung der Baubewilligung sowohl nach den Bestimmungen der Oö BauO als auch nach dem Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz abgesehen von einer zusätzlichen Beurteilung eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aus fachlicher Sicht bei Vorschreibung entsprechender Auflagen vertreten werden könne.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 19. Oktober 2009 wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das entsprechende Bauvorhaben unter Einhaltung entsprechender Auflagen erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren – insbesondere das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen – ergeben habe, dass bei Einhaltung der aufgetragenen Auflagen keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt werden würden. Hinsichtlich der Einwendungen der Nachbarn wurde darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründe. Die Einwendungen betreffend Lärm sowie Luftschadstoffe seien Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens und könnten und dürften somit nicht von der belangten Behörde berücksichtigt werden. Es seien nur Einwendungen zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen würden. Zudem wurde auf Beilage D der Verhandlungsschrift hingewiesen. In dieser wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass ein Gespräch mit einem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ergeben habe, dass erst für den Fall, dass die Rauchfangmündung zumindest 1 Meter über den First des Gebäudes der Betriebsanlage Kiefer geführt werde, keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch eine Rauchgasentwicklung gegeben sei.

 

I.4. Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2009 Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass ihre Einwendungen zum Bauverfahren hinsichtlich mangelhafter Darstellung, fehlender Flächenwidmung für das Fernheizwerk, mangelhafter verkehrstechnischer Verhältnisse und Schadstoffbelastung durch die Verbrennungsanlage nicht berücksichtigt worden seien. Sämtliche Fachbereiche seien von einem Baumeister als Amtssachverständigem abgehandelt und beurteilt worden. Die Beurteilung sei somit für den Fachbereich Bautechnik schlüssig, für die Fachbereiche Raumordnung, Umwelttechnik, Schadstoffausbreitung, Lärmtechnik sowie die Beurteilung der Auswirkungen der Schadstoffe auf Kinder und Menschen in der Umgebung könne jedoch keine Beurteilung durch einen Bautechniker vorgenommen werden. Schon aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

 

Weiters weisen die Bf darauf hin, dass in den Einreichunterlagen die Abstände zu den Nachbarliegenschaften nicht eindeutig und noch alte Gebäude dargestellt seien, die nicht mehr existieren würden. Mit der Errichtung und dem Betrieb eines Fernheizwerkes mit Biomasse seien mehr als üblicherweise in einem Kerngebiet vorhandene Emissionen verbunden. Die konzentrierte Ausleitung von Schadstoffen bei diesem Betrieb gehe jedenfalls weit über das übliche Maß hinaus. Die bewilligten Betriebszeiten über das ganze Jahr würden zudem eine völlig andere Emissionssituation bewirken, als bei einer Heizung der Gebäude im Kerngebiet während der kalten Jahreszeit zu erwarten sei. Die Lage des Biomassefernheizwerkes im Kerngebiet erfordere eine genaue Darstellung und Begutachtung der dabei entstehenden Abgase. Ein allgemeiner Hinweis auf Verordnungen und Gesetze sei dabei nicht zulässig. Vielmehr habe die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umweltauswirkungen entfaltet werden. Die Bf rügen weiters, dass die Lärmbeeinträchtigung völlig unrichtig dargestellt worden sei. Durch die Lage der Schüttgosse und der Schneckenförderung auf dem öffentlichen Parkplatz sei auch die Anlieferung lärmtechnisch miteinzubeziehen. Zuletzt wird in der Berufung auf eine allfällige Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern hingewiesen.

 

I.5. Im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden ein betriebstypologisches Gutachten, ein luftreinhaltetechnisches Gutachten sowie ein umwelthygienisches Gutachten eingeholt.

 

Die Bf nahmen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2010 zu diesen Gutachten Stellung und lehnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der "Mangelhaftigkeit der Gutachten" ab. Weiters liege bei einer Behandlung der Berufung im Gemeinderat "eine Vielfalt von Befangenheiten" vor, da Mitglieder der Gesellschaft, Mitglieder von auftraggebenden Vereinen, deren Verwandte usw. befangen seien.

 

I.6. Mit Schreiben vom 07. Juni 2010 wurden die Bf im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs davon verständigt, dass beim Markgemeindeamt St. Georgen im Attergau ein Austauschplan mit Datum 28. Mai 2010 und Plan Nr. x aufliege.

 

Dazu nahmen die Bf mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 dahingehend Stellung, dass neben dem neuen Plan keine neue Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung, Angaben über Lärmschutzmaßnahmen, Rauchgasreinigung, Schalldämpfer, etc. existiere und auch die Betriebsanlage nicht extra beschrieben werde. Weiters bringe der Plan völlig neue Elemente und Bauteile, die einen großen Unterschied zur ursprünglichen Einreichplanung aufweisen, sodass die beschriebenen Änderungen zu einem neuen Projekt der Betriebsanlage führen würden. Darüber hinaus könne der vorliegende Plan "nicht als Einreichplan bewertet" werden, da wesentliche Eigenschaften fehlen würden, etwa die firmenmäßige Fertigung vom Planverfasser oder die korrekte Unterschrift der Grundeigentümer, Bauwerber und des Bauführers. Zudem würden in der Austauschplanung Angaben über die relevanten Emissionen bei der Anlieferung und beim Betrieb des "Fernheizwerkes" fehlen. Von den Bf wird weiters vorgebracht, dass die Betriebsanlage mit der Zufahrt in eine Explosionsschutzzone und eine Brandschutzzone gemäß der Flüssiggas-Verordnung 2002 hineingeplant werde und durch die Öffnung der Einfriedung zwischen Parkplatz und Gastgartenbereich ein Durchgang entstehe, sodass bei Parkplatzmangel Autos die Explosionsschutzzone durchqueren würden. Durch die neue Anordnung verlängere sich der Anfahrtsweg für die rückwärts fahrenden Traktoren auf 70 m.

 

I.7. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 als Baubehörde II. Instanz wurde mit Bescheid vom 02. Juli 2010 der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde von der Berufungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werden, seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Das Ergebnis der betriebstypologischen, luftreinhaltetechnischen und umwelthygienischen Gutachten bestätige, dass keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung iSd § 22 Abs 4 2. Satz Oö ROG bedingt würden. Somit liege kein Verstoß gegen das Oö ROG vor und sei der Einwand bezüglich der Widmungskonformität abzuweisen. Einwendungen der Nachbarn gegen bauliche Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, seien auf die Betriebstype beschränkt; andere Einwendungen, zB wegen Lärmbelästigung oder sonstige Immissionen aus dem Bauvorhaben seien unzulässig und zurückzuweisen. Darüber hinaus seien die Mängel in der planlichen Darstellung im Einreichplan vom 25. August 2009 durch einen Austauschplan vom 28. Mai 2010 behoben worden, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Modifikation des Projekts zulässig sei, die – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck diene, das Projekt dem Gesetz anzupassen.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf fristgerecht Vorstellung, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuverweisen.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 02. November 2011 wurde der Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau zurückverwiesen. Begründend wurde von der Oö. Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass Änderungen des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens nicht schlechthin unzulässig seien. Die Grenze wäre dann überschritten, wenn es sich bei dem geänderten Projekt nicht mehr um dieselbe Sache handle. Die Modifikation dürfe nicht das Wesen des Vorhabens treffen. Dies treffe jedoch bei gegenständlicher Projektänderung nicht zu, sodass das Argument, es handle sich nicht mehr um dieselbe Sache, ins Leere gehe. Allerdings müsse, selbst wenn es sich um keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens durch die Änderung der Baupläne handle, eine Planmodifikation, die während des Berufungsverfahrens stattgefunden habe, im Spruch des Bewilligungsbescheides zum Ausdruck gebracht werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, dass das Bauvorhaben auf Grund der Berufung der Bf abgeändert worden sei und sich die erteilte Baubewilligung nunmehr auf das geänderte Projekt beziehe, sodass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde zu den Planmodifikationen entsprechende Ermittlungen durchführen und darlegen müssen, worin die Unterschiede zum ursprünglichen Einreichplan bestünden und warum es sich um zulässige und notwendige Modifikationen handle.

 

Zudem müsste die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren prüfen, ob das Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung "Kerngebiet" vereinbar sei. Unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs 4 zweiter Satz Oö ROG sei jedenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte anwesende Bevölkerung verbunden sei. Zwar sei von der Baubehörde ein betriebstypologisches Gutachten eingeholt worden, das die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung festgestellt hätte, allerdings sei das Bauvorhaben mangels vergleichbarer Anlagen im Kerngebiet Anlagen in Grünlandwidmung mit Sonderausweisung bzw im Wohngebiet gegenübergestellt worden.

Ein solches Gutachten könne jedoch nur auf Grund entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt werden. Demnach sei die belangte Behörde verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können. Es seien daher noch ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Kerngebiet im Hinblick auf den Betriebsablauf und der Maßnahmen zum Schutz vor Belästigungen einzuholen. Diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und ergänzungsbedürftig, da nicht gesagt werden könne, von welchen Betriebsabläufen die belangte Behörde ausgegangen sei.

 

Zum Argument, dass die Baubehörde "wesentliche Grundlagen miss achtet" hätte, sei auszuführen, dass, was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein könne und dies daher keine Einwendung im Sinne des Gesetzes sei. Daher würden die Feststellungen hinsichtlich des Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, des Oö Luftreinhaltegesetzes, der Flüssiggasverordnung bzw der Oö Gassicherheitsverordnung ins Leere gehen.

 

Zuletzt wird hinsichtlich des Einwandes der Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates von der Vorstellungsbehörde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen habe, was jedoch nicht geschehen sei. Ein Recht auf Ablehnung eines vermeintlich befangenen Organes stehe der Partei jedoch nicht zu.

 

I.9. Nach Aufforderung durch den Bürgermeister vom 15. Dezember 2011 legte die Bauwerberin mit Schreiben vom 18. Juni 2012 einen "Bericht über den Betriebsablauf Wärmeversorgung St. Georgen im Attergau" vor. Nach den Angaben der Bauwerberin sei der Biomassekessel im vergangenen Winter nur zwischen 02.11.2011 bis zum 15.03.2012 betrieben worden. Ab 15.03.2012 sei wieder auf den Gaskessel umgestellt worden, da dieser im Schwachlastbetrieb zur Anwendung komme, wenn nicht gewährleistet werden könne, dass – wie behördlich vorgeschrieben – der Biomassekessel mit mind. 50 % Leistung betrieben werden könne. Nach einer graphischen Darstellung der Betriebsweise des Biomassekessels führte die Bauwerberin zur Befüllung des Hackgutlagers mit dem Befüllsystem sowie zu den Anlieferungen Folgendes aus:

"Die Befüllung des Hackgutlagers erfolgt mit dem eingebauten Befüllsystem des Herstellers P. Es wird ausschließlich Waldhackgut It. ÖNORM M 7133 mit einem maximalen Wassergehalt von W30 eingesetzt.

Die Anlieferung erfolgt im Vieraugenprinzip. Neben dem Fahrer des Traktors weist die zweite Person den Fahrer ein bzw. überwacht das Zufahren zur Befüllgosse. Der Deckel der Befüllgosse wird geöffnet und der Anhänger gekippt. Die Entleerung des Anhängers dauert je nach geladener Menge an Hackgut bis ca. 30 min. Bei den derzeit angeschlossenen Kunden und den noch möglichen weiteren Kunden wird der Hackgutverbrauch mit maximal 800 srm berechnet. Mit dem 300 KW Kessel können unter Berücksichtigung der Schwachlast mit dem Gaskessel ca. 560.000 KWh Brennstoffwärme er­zeugt werden, Ein srm Waldhackgut weich hat laut ÖNORM einen Energieinhalt von 750 KWh. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Hackguteinsatz von 750 srm. Die anliefernden Landwirte kommen mit Fahrzeugen mit 15-35 srm Ladevolumen. Bei durchschnittlich 20 srm je Anlieferung ist somit mit max. 40 Anlieferungen zu rechnen.

Im Zeitraum des letzten Winters 10.11.2011 bis 23.05.2012 wurden 350 srm in Summe angeliefert. Die Anlieferungen fanden an 8 Tagen mit in Summe 21 Fuhren statt. Als Fahrzeuge kamen die Traktore und Kipper der regionalen Landwirte zum Einsatz. Angeliefert wurden je Fuhre zwischen 10 srm und 25 srm.

Bescheid gemäß erfolgen die Anlieferungen im Vieraugenprinzip.

Die Entladezeit in Summe der 21 Fuhren wurde mit 466 Minuten gemessen.

 

Einzelfuhrenprotokoll der Übernahmen:

 

Datum

Maschinen

Fuhren

Entladezeit

srm Gesamt

10.11.2011

Traktor Kipper

4

72 min

55

01.12.2011

Traktor Kipper

5

85 min

65

05. Jan

Traktor Kipper

3

66 min

50

20.01.2012

Traktor Kipper

1

14 min

10

26.01.2012

Traktor Kipper

2

60 min

45

14.02.2012

Traktor Kipper

1

34 min

25

09.03.2012

Traktor Kipper

2

54 min

40

23.05.2012

Traktor Kipper

3

81 min

60

 

 

21

466 min

350

   "

 

I.10. Unter Zugrundelegung dieses vorgelegten „Berichts über den Betriebsablauf“ hielt der Bausachverständige sein ursprüngliches betriebstypologisches Gutachten in einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Dezember 2012 aufrecht und stellte fest, dass mit dem tatsächlichen Betrieb keinesfalls höhere Immissionen verbunden seien, als in der früheren Beurteilung angenommen. Auch das ergänzte luftreinhaltetechnische Gutachten (vom 29. Jänner 2013) kam unter Einbeziehung des Emissionsverhaltens der gegenständlichen Heizanlage aus einer gewerblichen Überprüfung, einer vergleichbaren Heizanlage sowie des vorgelegten „Berichts über den Betriebsablauf“ zum Ergebnis, dass die gegenständliche Hackschnitzelheizung – vorbehaltlich einer medizinischen und rechtlichen Beurteilung – aus rein luftreinhaltetechnischer Sicht im Kerngebiet zulässig sei. Auf Grundlage dieser beiden Gutachten wurde auch vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, einem Schreiben vom 7. Februar 2013 zufolge keine Veranlassung gesehen, das ursprüngliche Gutachten, dass sich keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch die Immissionen der gegenständlichen Anlage ergeben würden, abzuändern.

 

I.11. Mit Schreiben vom 27. März 2013 machen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter anderem geltend, dass sie Videodokumentationen der Heizperioden 2010 bis 2013 angefertigt hätten, aus denen klar hervorgehe, dass der Betriebsablauf sich nicht so darstelle, wie von der Bauwerberin angegeben. So sei in den vergangenen 3 Jahren nie auf Gasbetrieb umgestellt worden, wenn weniger als die Hälfte der Heizlast über Tage benötigt worden sei. Der Videodokumentation sei zu entnehmen, dass die Anlieferung viel länger dauere, als im Projekt dargestellt worden sei. Ein Vorgang dauere im Schnitt 45 Minuten, während der Traktor im Stand üblicherweise durchlaufe. Nur wenn die Polizei oder Sachverständige den Vorgang beobachten würden, werde der Motor abgestellt. Zum Vergleich mit den Projektsangaben stellen die Bf beispielhaft Aufzeichnungen aus der Heizperiode 2012/2013 dar. Zudem kritisieren die Bf, dass die Sachverständigen bei Ergänzung ihrer Gutachten die fragwürdige und nicht vollständige Darstellung der Betriebsabläufe durch die Bauwerberin ungeprüft übernommen hätten.

 

I.12. Mit Bescheid vom 19. September 2013 wies der Gemeinderat von St. Georgen im Attergau aufgrund des Beschlusses vom 17. September 2013 die Berufung nach Modifizierung des erstinstanzlichen Spruches, wo nunmehr ein Hinweis auf den Austauschplan zum Einreichplan aufgenommen wurde, neuerlich ab. Begründend wurde ausgeführt, dass entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde in der Vorstellungsentscheidung weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Aufgrund des von der Bauwerberin vorgelegten Berichtes über den Betriebsablauf seien ergänzende Gutachten eingeholten worden, die bestätigen würden, dass durch die gegenständliche Anlage keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bedingt seien und diese im Kerngebiet zulässig sei. Zum Einwand der Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates werde festgestellt, dass ein absoluter Befangenheitsgrund hinsichtlich keines Mandatars vorliege, da die Mandatare in keinster Weise (zB in einer Leiterfunktion) hinsichtlich der Bauwerberin tätig seien. Bezüglich der von den Bf bei der Stellungnahme, auf einer Festplatte abgespeicherten Fotos und Videoaufnahmen werde darauf hingewiesen, dass das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein reines Projektgenehmigungsverfahren (Aktenlage bzw planliche Darstellung) sei und die Aufnahmen nicht berücksichtigt werden könnten. Grundsätzlich seien Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet werde, im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Ebenso seien Einwendungen, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien, nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechts und somit unzulässig.

 

I.13. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 erhoben die Bf rechtzeitig Vorstellung und beantragten, dieser Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteilichkeit und Befangenheit der Verwaltungsorgane gegeben sei und sachliche Bedenken gegen den Bescheid bestehen würden. Entgegen der Begründung des Gemeinderatsbescheides sei den Bf die neuerliche Stellungnahme der Gutachter, in welcher diese zur Stellungnahme der Bf eine Gutachtensergänzung vorgenommen hätten, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Bf hätten ein Gegengutachten eingeholt bzw sei nicht bekannt, ob diese von der Behörde eingeholten Gutachten nicht ohnehin den Standpunkt der Bf und dem von diesen vorgelegten Gutachten von Dr. O. folgen würden.

 

Hinsichtlich der Befangenheit wird ausgeführt, dass übersehen worden sei, dass sich Verwaltungsorgane nicht nur bei Vorliegen absoluter Befangenheitsgründe der Ausübung ihres Amtes zu enthalten hätten, sondern auch wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen würden, die geeignet seien, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Im Bescheid würde sich keine Begründung finden, warum der unrichtige Bericht über den Betriebsablauf der Bauwerberin und nicht der tatsächliche Betriebsablauf dem Ergebnis der Ermittlungen zu Grunde gelegt worden sei. Von den Bf seien Beweismittel vorgelegt worden, die zeigen würden, dass die Betriebsbeschreibung nicht richtig sei. Es könne nicht im Sinne des Rechtsverständnisses gelegen sein, dass eine völlig mangelhafte und zudem unrichtige Betriebsbeschreibung als Grundlage für die Beurteilung der Betriebstype und der Zulässigkeit im Kerngebiet herangezogen werden könne und zudem die Behörde keine Feststellungen im Bescheid treffe und auch nicht begründend ausführe, auf welchen Grundlagen diese nunmehr davon ausgehe, dass die Anlage in der Widmung Kerngebiet zulässig wäre.

 

Zudem sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, weil er vor allem in den wirklich maßgeblichen Teilen keine Feststellungen enthalte, sondern nur pauschal auf Gutachten verwiesen werde.

 

Zuletzt wird der Antrag gestellt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

II.1. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, keine Folge gegeben.

 

II.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, den gegenständlichen Verfahrensakt an den Oö. Unabhängigen Verwaltungssenat, da der Akt bis Jahresende nicht mehr erledigt werden könnte.

 

II.3. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Art 131 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen, das gemäß § 2 VwGVG in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden hat.

 

Gemäß § 3 Abs 4 iVm Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Vorstellung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

II.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Zudem wurden dem Landesverwaltungsgericht von Seiten der Bf mit Schreiben vom 07. Jänner 2014 bzw vom 10. März 2014 CDs mit Lichtbildern und Videoaufnahmen betreffend die Verrauchung der Liegenschaft der Bf bzw die Anlieferungen für die Hackschnitzelanlage übermittelt, damit sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Eindruck über die belastende Situation der Bf verschaffen könne.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

III.2.1. Gem Abs 2 des Art II der Oö Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl 34/2013) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (01. Juli 2013) anhänigige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids am 19. Oktober 2009 stand die Oö BauO idF LGBl 36/2008 in Kraft. Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen der Oö BauO in der anzuwendenden Fassung LGBl 36/2008 lauten:

 

"§ 31
Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1.    bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.    bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

[…]

 

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

§ 21 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG), LGBl Nr 114/1993, lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 21

Bauland

[…]

 

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

[…]

4. Kerngebiete (§ 22 Abs. 4);

[…]

 

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1.    welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2.    welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.“

 

Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung richtet sich der Inhalt der im Flächenwidmungsplan 2003 festgesetzten Widmung "Kerngebiet" des betroffenen Grundstückes nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten haben (vgl dazu VwGH 18.09.1990, 90/05/0012). § 22 Abs 4 Oö ROG in der Fassung LGBl Nr 114/1993 lautet:

 

"(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Wohngebäude einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden.“

 

III.2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die aufgrund des § 21 Abs 3 Oö ROG ergangene Oö. Betriebstypenverordnung 1997 auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, da im gegenständlichen Fall keine Widmungskategorie nach § 1 Abs 1 leg cit vorliegt und darüber hinaus eine Heizanlage wie die vorliegende in der gesamten Verordnung nicht aufgezählt ist.

 

III.3. Unstrittig sind die Bf im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarn im Sinne des § 31 Abs 1 Oö BauO. Da die bauliche Anlage auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, wurde die mündliche Verhandlung im Baubewilligungsverfahren gemeinsam mit dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt. Gem § 31 Abs 6 Oö BauO ist folglich das Mitspracherecht der Nachbarn bezüglich Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie (hier also: Kerngebiet) beschränkt. Die übrigen Einwendungen der Bf, mit denen der Schutz gegen Immissionen geltend gemacht wurde, sind daher im vorliegenden Fall insoweit sie über die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie hinausgehen, nicht zu berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, ob und inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, da es gem § 31 Abs 6 Oö BauO nur darauf ankommt, dass das Bauvorhaben eine bauliche Anlage betrifft, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedarf" (vgl VwGH 11.12.2012, 2009/05/0269).

 

Die Widmungskategorie "Kerngebiet" verleiht den Nachbarn Immissionsschutz bezüglich Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken (vgl dazu VwGH 31.01.2014, 2012/05/0177; Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] 851 mwN).

 

Die Baubehörde hat die Widmungskonformität des Bauvorhabens der Bauwerberin durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens geprüft. Wie die Aufsichtsbehörde bereits in ihrem Aufhebungsbescheid vom 02. November 2011 ausgeführt hat, kann ein solches Gutachten nur auf Grund entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassenden Sachverhaltsgrundlagen ermittelt werden (vgl etwa VwGH 17.09.1996, 95/05/0220 mwN). Demnach ist die Behörde verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können. Daran ändert nichts, dass nicht der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sind (vgl VwGH 17.09.1996, 95/05/0220). Denn Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit des beschwerdegegenständlichen Betriebes ist unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Kerngebiet) für die Baubehörde – anders als für die Gewerbebehörde – nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (vgl. VwGH 29. April 1997, VwSlg Nr. 14.672/A).

 

Für die Prüfung durch die Baubehörde, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Widmung "Kerngebiet" vereinbar ist oder nicht, ist daher festzustellen, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype das in erster Instanz als "Hackschnitzelheizung (Biomasseanlage)" bezeichnete Vorhaben zuzurechnen ist (vgl VwGH 15. Mai 1990, VwSlg Nr. 13.196/A). Dies kann nur auf Grund einer vom Antragsteller vorgelegten – jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden – Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen. Ob die zur Baubewilligung eingereichte bauliche Anlage bewilligungsfähig ist, kann daher erst beurteilt werden, wenn die Widmungskonformität des Betriebes als Ganzes feststeht. Dabei ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen bestimmten Betriebstypus mit herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen mit typischerweise ausgehenden Emissionen handelt. Handelt es sich um einen Betrieb, der sich auf Grund seiner Art, seiner Verwendung, seiner Ausstattung oder der von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von solchen Betrieben unterscheidet (wie zB auf Grund der vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung), hat der mit der Erstattung eines betriebstypologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige festzustellen, ob und bejahendenfalls warum dennoch eine Widmungskonformität des Betriebes vorliegt oder nicht (vgl VwGH 21.12.2010, 2009/05/0143).

 

III.4.1. Auf Grund dieses Prüfungsmaßstabes (Prüfung anhand der Betriebstype und somit anhand eines abstrakten Betriebes) ist daher nur zu beurteilen, ob das von der Bauwerberin eingereichte Bauvorhaben einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht (vgl VwGH 21.11.2005, 2003/05/0156 mwN). Wenngleich damit der belangten Behörde Recht zu geben ist, dass das baurechtliche Bewilligungsverfahren – auch wenn tatsächlich schon eine Ausführung erfolgt sein sollte (vgl VwGH 19.11.1996, 94/05/0145) – ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist und nicht die einzelnen Betriebsabläufe Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sind, übersieht sie bei ihren auf dieser Grundlage basierenden Ermittlungsschritten selbst, dass sich die Baubehörde nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bild über den (abstrakten) Betrieb als solchen verschaffen muss. Die Nichtbeachtung dieser Rechtsprechung wurde bereits im aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheid vom 02. November 2011 als tragender Aufhebungsgrund genannt, der im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob eine Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich schon erfolgt sein sollte, im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage relevant ist, ob ein (abstrakt projektierter) Betrieb typenmäßig mit der gegebenen Widmung in Einklang steht.

 

Dieses abstrakte Bild des Betriebes als solchem konnte sich die Baubehörde auch nicht mit dem nachträglich von der Bauwerberin vorgelegten „Bericht über den Betriebsablauf“ verschaffen. Vielmehr bietet dieser lediglich einen ausschnittsmäßigen, bloß gewisse Betriebsdetails betreffenden Einblick in tatsächliche Umstände, die beim Betrieb des bereits ausgeführten Bauvorhabens auftreten; eine umfassende Beschreibung des Betriebsablaufes ist dabei weder für die abstrakte Betriebstype, noch für den konkret-tatsächlichen Betriebsablauf erkennbar. Nur auszugsweise soll dieser Ermittlungsmangel anhand ausgewählter Beispiele in der Folge veranschaulicht werden.

 

So wurde in diesem Bericht etwa angegeben, dass der Biomassekessel in der vergangenen Saison im Zeitraum vom 02.11.2011 bis zum 15.03.2012 betrieben wurde. Es ist aus der Beschreibung des Betriebsablaufes jedoch nicht ersichtlich, ob diese Betriebszeiten durchschnittliche Zeiten darstellen, in denen der Biomassekessel betrieben werden soll. Ebenfalls unklar scheint, ob der Betrieb des Biomassekessels tatsächlich ausschließlich für diesen kurzen Zeitraum im Jahr erfolgen soll. Des Weiteren hat die Bauwerberin die Betriebsweise des Biomassekessels vom 30.01.2012 bis zum 15.02.2012 mittels Bildschirmausdrucks belegt. Völlig unklar bleibt dabei beispielsweise, ob der erstmals im Bericht über den Betriebsablauf erwähnte Gaskessel in dieser Zeit ebenfalls zum Einsatz kommt und unter welchen Umständen und in welchen Zeiträumen dies gegebenenfalls der Fall ist.

 

Auch bei der Befüllung des Hackgutlagers werden die tatsächlich stattgefunden Einzelfuhren "im Zeitraum des letzten Winters vom 10.11.2011 bis zum 23.05.2012" dargelegt. Zusammenfassend wurde von der Bauwerberin bei der Beurteilung des Betriebes ausgeführt, dass die angenommenen Verbräuche beim Hackgut (max. 800 srm) in der vergangenen Saison um mehr als 50 % unterschritten wurden. Aus der Beschreibung des Betriebsablaufes ist dabei nicht ersichtlich, ob die Bauwerberin davon ausgeht, dass immer ein verminderter Verbrauch gegeben sein wird, was wiederum die Frage aufwirft, auf welcher Grundlage dann die als maßgebliche Verbrauchsgröße genannten 800 srm basieren. Aufgrund der Betriebstypenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls wesentlich, welche Größe das zu beurteilende Projekt aufweist, um die typischerweise von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen beurteilen zu können.

 

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Behörde dem für sie bindenden, in dem aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 2. November 2011, Z IKD(BauR)-014246/5-2011-Hd/Neu, festgeschriebenen Auftrag, den gesamten Betriebsablauf umfassende Sachverhaltsgrundlagen zu ermitteln, dh sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, durch das ausschließliche Abstellen auf bloß einen kurzen Zeitraum betreffende, nur selektive Darstellungen, die sich im Übrigen auch allein auf eine Beschreibung der tatsächlich gegebenen Umstände und nicht – wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert – auf einen abstrakten Betriebstypus beschränkten, nicht hinreichend Folge geleistet hat. Dabei hält die belangte Behörde selbst fest, dass als maßgebliche Umstände hinsichtlich des Betriebsablaufes die Darstellung der „verwendete[n] Maschinen und Geräte, der üblicherweise folgenden Arbeitsgänge, Anlieferungsfahrten, Entladungszeiten, etc.“ zu nennen seien.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde nicht nur auf diesen unzureichenden „Bericht über den Betriebsablauf“ hinsichtlich ausschließlich konkret geschilderter Tatsachen durch die Bauwerberin abstellt, sondern diese darüber hinaus völlig unreflektiert als gegeben hinnimmt, obwohl die Bf durchaus nachvollziehbare Unstimmigkeiten darlegen: So scheint aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Videoaufzeichnungen der Bf durchaus fraglich, ob von der Bauwerberin im von ihr dargestellten Zeitraum tatsächlich nur die erwähnten Hackschnitzelanlieferungen stattfanden (vgl etwa eine weitere Anlieferung in der Videodokumentation der Bf am 24. Februar 2012 um etwa 10:45 Uhr) und ob diese wirklich lediglich bis zu etwa 30 Minuten je Lieferung dauern. Die Baubehörde hat damit nicht nur die höchstgerichtliche Betriebstypenjudikatur verkannt, sondern darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar und ungeprüft die – ohnehin unzureichende – Darlegung der konkreten Betriebsumstände durch die Bauwerberin selbst trotz durch die Bf entsprechend dokumentierter Widersprüche in dieser Darstellung als gegeben hingenommen.

Denn während die Baubehörde im angefochtenen Bescheid die von den Bf ihrer Stellungnahme beigelegten, auf einer Festplatte abgespeicherten Fotos und Videoaufnahmen aufgrund der Tatsache, dass es sich beim baurechtlichen Bewilligungsverfahren um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht berücksichtigt wissen will, legt sie ihren eigenen Ermittlungen den ausschließlich auf den konkreten tatsächlichen, bloß auf einen eingeschränkten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezogenen, allein von der Bauwerberin in ihrem Bericht geschilderten Betriebsablauf zugrunde und stellt damit selbst ausschließlich auszugsweise auf den tatsächlichen Betriebsablauf der gegenständlichen Anlage ab.

Die Auffassung der Baubehörde, dass die Ausführungen der Bf nichts zur Sache täten, da sich diese ausschließlich auf den konkreten Betrieb bezögen, gleichzeitig aber der Umstand, dass sich die Baubehörde selbst allein mit Angaben der Bauwerberin zum konkreten Betrieb der Anlage begnügt, ist mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Die auf dieser unzureichenden Grundlage basierenden Gutachten (betriebstypologisch, luftreinhaltetechnisch, medizinisch) sind daher nicht geeignet, die von dem gegenständlich beantragten Betrieb zu erwartenden Emissionen entsprechend zu bewerten.

 

Wie schon von der Vorstellungsbehörde festgeschrieben, hat die belangte Behörde für die Beurteilung der Frage, ob das in Rede stehende Projekt typenmäßig mit der gegebenen Widmung „Kerngebiet“ in Einklang steht, den gesamten abstrakten Betriebsablauf des Betriebes als solchem – unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte – entsprechend zu ermitteln und auf Grundlage dieser umfassenden Ermittlungsergebnisse ein betriebstypologisches Gutachten einzuholen, in dem zumindest vergleichbare Betriebe im Rahmen einer schlüssig nachvollziehbaren Gegenüberstellung den Betriebsabläufen des in Rede stehenden Projekts gegenüberzustellen sind. Dabei ist vorweg freilich notwendiger Weise seitens der belangten Behörde darzulegen, von welchen Betriebsabläufen des gegenständlichen Projekts die belangte Behörde ausgeht. Auf Basis des betriebstypologischen Gutachtens und den darauf aufbauenden gutachterlichen medizinischen Ausführungen hat die Behörde schließlich in nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art üblicherweise verursachten Emissionen erhebliche Nachteile, Belästigungen oder Gefährdungen bedingen.

 

III.4.2. Entsprechend den unter III.4.1. dargelegten Ausführungen gingen aufgrund der mangelhaften Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Betriebsabläufe des in Rede stehenden Projekts auch die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten von unzureichenden Sachverhaltsgrundlagen aus. So hat insbesondere der bauamtliche Sachverständige auch in seinem ergänzenden Gutachten vom 28. Dezember 2012 lediglich die tatsächlichen und bloß selektiv dargestellten Abläufe, die in der „Beschreibung des Betriebsablaufes“ seitens der Bauwerberin aufgelistet wurden, beurteilt.

 

Mangels einer umfassenden Darstellung des (abstrakt-typologischen) Betriebsablaufes des Betriebes als solchem bleibt weiterhin völlig unklar, welcher Betriebstype der Sachverständige das gegenständliche Projekt zugeordnet hat. So sprach der bautechnische Amtssachverständige etwa in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2009 davon, dass "[b]eim gegenständlichen Vorhaben […] auf Grund der maximalen Heizleistung von 325 kW nicht von einem Fernheizwerk im üblichen Sinn ausgegangen werden [könne]. Derartige Heizwerke weisen Heizleistungen von 1 MW und auch noch deutlich darüber auf." Im (ersten) betriebstypologischen Gutachten vom 24. März 2010 führt derselbe Amtssachverständige jedoch aus, dass mittels betriebstypologischen Gutachtens nachzuweisen sei, ob das geplante "Heizwerk" in der gegebenen Widmungskategorie zulässig sei. Ein allfälliger Unterschied zwischen Heizwerk und Fernheizwerk bleibt dabei gänzlich ungeklärt. Ob die von den Gutachtern beschriebenen Vergleichsbetriebe zur Feststellung der Betriebstype und deren Auswirkungen auf den hier gegenständlichen Betrieb bezogen werden können, lässt sich mangels entsprechender, umfassender Sachverhaltsgrundlagen hinsichtlich der Betriebsabläufe des Betriebes als solchem noch immer nicht beurteilen.

 

Doch selbst wenn die Vergleichsbetriebe jener Betriebstype entsprächen, in welche der gegenständliche Betrieb einzuordnen ist, ergäben sich beim Gutachten des bauamtlichen Sachverständigen Widersprüche. So sah der Sachverständige unter Hinweis auf die ÖNORM S 5021 einen Lärmpegel von 40 dB(A) während der Nachtstunden als widmungskonform an. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine Feststellung darüber, zu welchen Zeiten die Heizungsanlage in Betrieb sein soll. Vielmehr wurde in der Verhandlungsschrift vom 17. September 2009 festgehalten, dass die Heizungsanlage prinzipiell rund um die Uhr betrieben werde. Für das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht schlüssig, warum der Sachverständige trotz der Tatsache, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel während der Austragung (Schnecken und Zellradschleuse in Betrieb) von rund 41 dB(A) festgestellt wurde, zur Auffassung gelangte, dass dieser – wenn auch nur kurzzeitig auftretende Wert – dem in der ÖNORM S 5021 vorgesehenen Grundgeräuschpegel zur Nachtzeit von 40 dB(A) entspricht.

 

Auch bezüglich des zweiten Vergleichsbetriebes, der für Vergleichsmessungen hinsichtlich des Füllvorganges herangezogen wurde, sind Unstimmigkeiten im Gutachten des Amtssachverständigen auszumachen. So wurde ein Betrieb in E. herangezogen, dessen Leistung der Anlage zwar nicht mit dem geplanten Heizwerk vergleichbar sei, allerdings sei die Befüllung des Hackgutlagerraums mit einer Schüttgosse und einer Schnecke in ähnlicher Form wie beim gegenständlichen Projekt geplant. In keiner Weise wird im Sachverständigengutachten dargelegt, dass eine derartige Befüllung typischerweise bei einem "Biomasseheizwerk" auftritt.

 

Zudem ist im Sachverständigengutachten nicht näher erörtert, warum der ermittelte äquivalente Dauerschallpegel von 73 dB(A) bei der Hackgutanlieferung, der beim Kippvorgang Schallpegelspitzen von etwa 81 db(A) erreicht, den maximal zulässigen Schalldruckpegel von 60 dB(A) nicht überschreitet.

 

Unklar ist des Weiteren, ob die Anlieferung des Hackgutes, wie in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2009 festgehalten wurde, tatsächlich auf den Zeitrahmen von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag 08:00 bis 15:00 Uhr eingeschränkt werden soll, da ansonsten möglicherweise die Immissionsgrenzwerte für die Nacht heranzuziehen wären.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz des ergänzend eingeholten "Berichtes über den Betriebsablauf Wärmeversorgung St. Georgen im Attergau" vom 18. Juni 2012 noch immer nicht gesagt werden kann, von welchen Betriebsabläufen die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19. September 2013 ausgegangen ist. Ob daher die gutachterlich beschriebenen Vergleichsbetriebe zur Feststellung der Betriebstype und deren Auswirkungen auf den hier gegenständlichen Betrieb bezogen werden können, lässt sich aufgrund der vorliegenden, unzureichenden Sachverhaltserhebungen der Baubehörde derzeit noch nicht beurteilen.

 

III.5.1. Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgeführt hat (VwGH vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063), wird „[e]ine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen [...] daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)“.

 

Die belangte Behörde hat – wie oben ausführlich dargelegt – hinsichtlich des abstrakt-typenmäßigen Betriebsablaufes ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Sie hat sich auf einen selektiv-auszugweisen, auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellenden Bericht über den faktisch-konkreten Betriebsablauf der Bauwerberin gestützt, obwohl ihr bereits im ersten Aufhebungsbescheid der Aufsichtsbehörde aufgetragen wurde, sich ein Bild über den gesamten Betriebsablauf des abstrakten Betriebes als solchem zu machen. Folglich konnte auch der beigezogene Sachverständige aufgrund der unvollständigen und unzureichenden Grundlagen lediglich ein unvollständiges Gutachten erstatten. Zusammenfassend waren für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich iSd jüngsten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die bisherigen Verfahrensschritte der Baubehörde nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zudem nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Vielmehr ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Gemeinde vor Ort wesentlich schneller den maßgeblichen Sachverhalt feststellen kann.

 

Weiters ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Bauprojekt im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Betriebsabläufe durch die belangte Behörde vollständig und nachvollziehbar dargelegt und anhand eines hinreichend schlüssigen und umfassenden Sachverständigengutachtens geprüft wurde. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus schiene die erstmalige – und gleichzeitig endgültige – umfassende Ermittlung und Entscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht und die damit verbundene Quasi-Verkürzung des Instanzenzuges auch verfassungsrechtlich bedenklich.

 

III.5.2. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist somit der neuerlichen Prüfung und Entscheidung durch die Gemeindebehörde selbst jedenfalls der Vorzug einzuräumen.

 

III.5.3. Zum Einwand der Befangenheit ist darauf hinzuweisen, dass neben den von der belangten Behörde genannten Befangenheitsgründen in § 7 Abs 1 Z 3 AVG auch relative Befangenheitsgründe vorgesehen sind. So hat sich, auch wenn keiner der absoluten Befangenheitsgründe zutrifft, ein Verwaltungsorgan der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Wenn auch den Parteien kein Ablehnungsrecht von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit zukommt, so haben Verwaltungsorgane – und damit auch die belangte Behörde – doch von Amts wegen zu prüfen, ob einer der Befangenheitstatbestände erfüllt ist und bejahendenfalls selbst ihre Vertretung zu veranlassen (vgl allgemein zur Befangenheit von Verwaltungsorganen mN aus der Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 72 ff). Dies wird die belangte Behörde in ihrer neuerlichen Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen haben.

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt zu einigen aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen die gegenständliche Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid L u k a s