LVwG-550259/13/KLe/IH

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des P  W aus M, vertreten durch Rechtsanwalt W M P aus S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.2014 GZ. Agrar01-55-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2014
GZ: Agrar01-55-2014 ersatzlos behoben. Die Antragsteller E W aus M und B W aus M,
vertreten durch Rechtsanwälte F H, O U, A M, T L, B F aus M, werden zur Klärung der Eigentumsfrage auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

II.       Die Anträge auf Erstattung der Kosten im Rechtsmittelverfahren wird gemäß § 74 AVG i.V.m. 17 VwGVG zurückgewiesen.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2014 GZ: Agrar01-55-2014, wurden im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer x und unter der Subzahl - betreffend den xbach folgende Änderungen vorgenommen:

„a) im Hauptbuch:

Löschung gemäß beiliegendem B-Blatt mit dem Stand 11. November 2013 das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Eintragung gemäß beiliegendem B-Blatt mit dem Stand 24. April 2014, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

b) im Verzeichnis der Fischereiberechtigten F:

Löschung der E W (1/2 Anteil) M,

x;

Eintragung des B W (1/2 Anteil) M,

x;

In die Urkundensammlung ist aufzunehmen:

Schenkungsvertrag vom 18. März 2014

Fischereibuchbescheid vom 24. April 2014.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 7 Oö. Fischereigesetz 1983 angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

a) den angefochtenen Bescheid dergestalt abändern, dass die Anträge auf Löschung von E W und Eintragung des B W im Fischereibuch sowie im Verzeichnis der Fischereiberechtigten abgewiesen werden;

b) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu
GZ: Agrar01-55-2014 ersatzlos beheben;

c) in eventu: den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverweisen;

d) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht beigezogen worden sei. Der Schenkungsvertrag sei nichtig, da E W schwer psychisch krank sei. Ein Scheidungsverfahren zwischen M und E W sei anhängig. Dieses sei unterbrochen worden, da das Pflegschaftsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters prüfe. Der Beschwerdeführer hätte bei Einräumung des Parteiengehörs darlegen können, dass eine Übertragung des Eigentumsrechts an B W auf Grund des nichtigen Schenkungsvertrages nicht möglich sei und der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit den Hälfteanteil des Fischereieigentumsrechtes von E W eingeräumt erhalten hätte. E W werde negativ von ihrem Sohn B W beeinflusst, welcher ständig versuche, E W gegenüber seinem Vater, M W aufzuhetzen. Dem Beschwerdeführer komme jedenfalls nach § 8 AVG Parteistellung zu. Weiters sei der Spruch des Bescheides falsch, da, wenn überhaupt, die Fischereiberechtigten P W und B W heißen müssten und nicht B W und E W. Weiters liege ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz vor.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 2014,
GZ: Agrar01-55-2014, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2014, GZ: Agrar01-55-2014, (Fischereirecht - Eintragung im Fischereibuch) in der Form berichtigt, „dass im beiliegenden B-Blatt, Ordnungsnummer x mit dem Stand vom 24. April 2014, die Eintragung der Frau E W als Fischereiberechtigte  gelöscht und Herr P W als Fischereiberechtigter wieder eingetragen wird“.

 

E und B W gaben in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zusammenfassend an, dass das Fischereirecht des Beschwerdeführers unangetastet bleibe und er somit nicht beschwert sei. Der Schenkungsvertrag sei gültig. Es sei richtig, dass ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 16. April 2014 rechtskräftig eingestellt. Das Gericht habe ausgesprochen, dass E W in der Lage sei, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und es würden keine Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit bestehen. Der gegenständliche Bescheid stamme vom 6. Mai 2014, sohin von einem Zeitpunkt nach der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens. Ob der Beschwerdeführer allenfalls „ansonsten“ das Fischereirecht erhalten hätte, sei eine hypothetische Frage. Es werde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurück-, in eventu abzuweisen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verfahrens bzw. der Kosten des einschreitenden Vertreters zu verpflichten.

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2014 an, dass das Vorbringen von E und B W bestritten werde. Auch ein Bescheid vom
6. Mai 2014, womit der Beschwerdeführer wieder ins Fischereibuch eingetragen worden wäre, sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter nicht zugestellt worden. Eine Parteistellung leite sich bereits daraus ab, dass das gegenständliche Fischereirecht in der Familie erhalten bleiben solle. Dem Beschwerdeführer hätte nach ausdrücklicher mündlicher Zusicherung in absehbarer Zeit der Hälfteanteil des Fischereirechtes von E W übertragen werden sollen. Es sei zu befürchten, dass B W das gegenständliche Fischereirecht veräußert und somit mit einer Gefährdung des Fischereirechtes durch einen neuen Eigentümer zu rechnen sei. Das dem Beschwerdeführer zustehende Recht sei jedenfalls berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2007/03/0045) kann die Verletzung von Rechten, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes regelt, nicht Voraussetzung für die Parteistellung in einem Verfahren sein, die Beteiligung an einem Verfahren diene gerade der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung eintritt. Parteistellung komme daher grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden könnten. Aus dem Beschluss über die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens lasse sich in keiner Weise ableiten, dass E W zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Schenkungsvertrages geschäftsfähig war. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses eindeutig ergebe, sei entsprechend des Beschlusses vom
31. Mai 2013 lediglich keine Sachwalterschaft für finanzielle Angelegenheiten oder die Vertretung vor Gerichten, Ämtern oder Sozialversicherungsträgern erforderlich. Wie sich aus dem Beschluss vom 16. April 2014 ergebe, sei es nach dem Beschluss vom 31. Mai 2013 zu einer neuerlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von E W mangels Einnahme der erforderlichen Medikamente gekommen. Sie benötige aufgrund ihrer Erkrankung laufende Medikation zur Eindämmung des Krankheitsbildes. Zu einer Stabilisierung komme es nur bei laufender Medikation. Durch die wöchentliche Depotspritze komme es zu einer Eindämmung der Aggressivität von Frau W, nicht verbessert werde dadurch die Beurteilungsfähigkeit. Durch die Einnahme der Depotspritze würden lediglich äußerlich bestehende Verhaltensmuster verbessert. Selbst wenn daher Frau E W im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages die Depotspritze erhalten habe, sei diese mangels entsprechender Beurteilungsfähigkeit durch diese und sohin bestehender mangelnder Geschäftsfähigkeit nichtig. Gegenständlich werde ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht. Es sei ebenfalls so, dass E W das Fischereirecht nicht an B W rechtswirksam übertragen könne.

 

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2014 gab Frau E W nachstehendes an:

„Der Beschwerde ist weiterhin keine Folge zu geben.

1. Bereits in seinem 1. Absatz stellt der Beschwerdeführer klar, dass es ihm (an sich nur) um die entsprechende Richtigstellung geht. Da diese Richtigstellung bereits von der Behörde direkt durchgeführt wurde, fällt das Rechtsschutzinteresse bzw. die erforderliche Beschwer weg.

2. Der Beschwerdeführer leitet im Übrigen seine Parteistellung davon ab, dass ihm (anstatt seinem Bruder B W) das gegenständliche Fischereirecht von der Einschreiterin hätte übertragen werden sollen. Dabei handelt es sich (ausschließlich) um ein (behauptetes, tatsächlich aber nicht bestehendes) rein privatrechtliches Recht. Es wird daher dadurch gerade kein subjektiv-öffentliches Recht berührt oder auch nur denkmöglich verletzt.

Sinn des Verwaltungsrechtes ist es gerade nicht, jede erdenkliche Rechtsverletzung zu prüfen, insbesondere keine privatrechtliche Rechtsverletzung, die mit dem Handeln der Behörde überhaupt nichts zu tun hat; ansonsten wäre die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit obsolet.

Darüber hinaus wird schon generell bestritten, dass überhaupt nur irgendein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder verletzt worden ist und handelt es ich dabei ausschließlich um unbewiesene und nicht einmal bescheinigte Behauptungen des Beschwerdeführers.

3. Auch beim vom Beschwerdeführer erwähnten Interesse, „dass das gegenständlich Fischereirecht in der Familie erhalten bleiben soll“, handelt es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht.

Zum Erhalt in der Familie ist auch auszuführen, dass auch der diesbezügliche Geschenknehmer, B W, ein genauso nahes Familienmitglied wie der Beschwerdeführer ist; konkret handelt es sich bei  B W um den Bruder des Beschwerdeführers P W und sie sind beide Söhne der Einschreiterin. Inwiefern bei einer Schenkung des der Einschreiterin gehörenden Fischereirechts an ihren Sohn B W dieses nicht in der Familie erhalten bliebe, ist unerfindlich.

Vehement wird von der Einschreiterin bestritten, dass sie dem Beschwerdeführer eine Zusicherung gemacht hätte, dass er das der Einschreiterin gehörende Fischereirecht erhalten würde. Eine derartige Zusicherung wurde von der Einschreiterin niemals gemacht. Im Übrigen ist das gegenständliche Verwaltungsverfahren ohnehin der falsche Platz dafür, um derartige Sach- und Rechtsfragen zu lösen bzw. „auszustreiten“.

Es ist auch schon denklogisch, dass die Einschreiterin das ihr gehörende Fischereirecht an ihren weiteren Sohn, B W, geschenkt hat, zumal der Beschwerdeführer bereits die andere Hälfte des Fischereirechtes vom (gemeinsamen) Vater erhalten hat. Wenn also das Fischereirecht, dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, in der Familie erhalten bleiben soll, und es vorher je zur Hälfte zwischen den Eltern geteilt war, ist es nur denklogisch und leicht nachvollziehbar, wenn dann die beiden Söhne jeweils eine Hälfte dieses Fischereirechts erhalten. Dies ist auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Kinder angezeigt und lebensnah nachvollziehbar.

Demgegenüber würde die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung, dass er allein das gesamte Fischereirecht erhalten würde, diesen familiären Grundsätzen diametral widersprechen.

4. Zudem ist durch die gegenständliche Schenkung von der Einschreiterin an den Sohn B W auch keine „Verramschung“ oder ein leichtfertiger Verlust des Fischereirechts durch den Geschenknehmer B W zu befürchten. Konkret wurde im gegenständlichen Schenkungsvertrag (vom 18. März 2014) unter Punkt VII. ein entsprechendes Belastungsverbot, sowie unter Punkt IV. ein Vorkaufsrecht sowie ein Fruchtgenussrecht zu Lasten des Geschenknehmers und zu Gunsten der Einschreiterin vereinbart. Darüber hinaus findet sich in Punkt IV. im zweiten Absatz eine Erwähnung zum „Abtretungs- und Verpfändungsverbot.“

Mit all diesen Rechten/Verpflichtungen ist es dem Geschenknehmer B W praktisch unmöglich, über das Fischereirecht in einer Art zu verfügen, die einen „Verlust aus der Familie“ auch nur theoretisch-abstrakt befürchten lassen könnte.

5. In seinen Ausführungen zum Sachwalterschaftsüberprüfungsverfahren zeigt der Beschwerdeführer hauptsächlich auf, dass er nicht bereit ist, die (wohl begründete und durchdachte) Entscheidung des BG Vöcklabruck zu akzeptieren. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, hat es der Beschwerdeführer doch nun bereits zweimal (erfolglos) versucht, seine Mutter (endlich) besachwaltern zu lassen. Beiden Entscheidungen des BG Vöcklabruck (und nicht des BG Salzburg) gingen entsprechende Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichtes Wels voraus; auch hierzu ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dem Gericht hier ein derartiger Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

In seiner Zusammenfassung (Seite 3, 2. Absatz) widerspricht sich der Beschwerdeführer außerdem selbst, zumal er im Vorabsatz zuerst wiederholt, dass vom BG Vöcklabruck im Beschluss vom 16. April 2014 explizit ausgeführt wurde, dass „derzeit keine Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit bestehen, zumal E W in der Lage erschien, Vollmachten zu erteilen und die Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen, eine mangelnde Beurteilungsfähigkeit oder mangelnde Geschäftsfähigkeit vorliegen sollte, ist einerseits unerfindlich und vermag der Beschwerdeführer andererseits auch nicht darzulegen.

Zum vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens ist auszuführen, dass er auch hier die Verfahrensart verwechselt; beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren handelt es sich (ebenfalls) nicht um ein Sachwalterschaftsüberprüfungsverfahren oder einen Zivilprozess.

Zudem wird hinsichtlich der Beurteilungs- und Geschäftsfähigkeit auch darauf verwiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vertrag nicht um einen „Kaszettel“, sondern um einen notariell errichteten und beglaubigt unterfertigten Schenkungsvertrag handelt; es ist davon auszugehen, dass der Notar dies nicht durchgeführt bzw. verweigert hätte, wäre eine mangelnde Geschäfts-, Einsichts- oder Urteilfähigkeit vorgelegen oder auch nur abstrakt ersichtlich gewesen.

6. Von der belangten Behörde wurden weder Vorschriften verletzt noch unrichtig angewendet oder falsche (rechtliche) Schlussfolgerungen gezogen. Bei der gegebenen Sachlage war weder eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Einschreiterin erforderlich oder vorgeschrieben noch wäre dies als Grundlage für die Erlassung eines Bescheids gesetzlich vorgesehen. Ansonsten würde es auch einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, müsste die Behörde bei jedem Vertrag oder allenfalls sogar bei jeder Eingabe vorher die Geschäftsfähigkeit des Einschreiters bzw. der Parteien überprüfen; dafür ist das Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Im Übrigen besteht aber ohnehin schon weder eine Parteistellung noch eine Beschwer des Beschwerdeführers, sodass die gegenständliche Beschwerde schon aus diesem Grund zurück-, in eventu abzuweisen ist.

Unter einem wird vorgelegt:

Gegenständlicher Schenkungsvertrag der Einschreiterin an ihren Sohn B W vom 18. März 2014.

Es wird daher weiterhin gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die Beschwerde zurück-, in eventu abweisen, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verfahrens bzw. der Kosten des Einschreitenden Vertreters, gemäß § 19a RAO zu dessen Handen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exektion verpflichten.

Die Einschreiterin spricht sich auch gegen die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus; diese ist sachlich nicht notwendig, sondern würde lediglich die Erledigung unnötig zeitlich verzögern und unnötige, beträchtliche Kosten verursachen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz sind im Fischereibuch die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen.

 

Gemäß § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

 

Hinsichtlich der Parteistellung ist auszuführen, dass die (tatsächliche) Verletzung von Rechten, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders regelt, nicht Voraussetzung für die Parteistellung in einem Verfahren ist; vielmehr dient die Beteiligung an einem Verfahren gerade der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung einer Partei eintritt. Parteistellung kommt daher grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektivöffentliche Rechte berührt sein können (vgl. VwGH 30.1.2002, Zl 2000/03/0110; 10.10.2007, 2007/03/0151).

 

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls Partei im Verfahren, da bei der Fischereibucheintragung seine Rechte verletzt werden könnten. Im gegenständlichen Fall wurde er nicht angehört und vorerst ein Bescheid erlassen, mit dem der Beschwerdeführer (versehentlich) aus dem Fischereibuch gelöscht wurde. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde unverzüglich durch einen Berichtigungsbescheid korrigiert. Es zeigt sich daher, dass, selbst bei einem Verfahren betreffend Eintragung des Fischereirechtes ins Fischereibuch subjektivöffentliche Rechte des Miteigentümers verletzt werden können bzw. verletzt wurden.

 

Im Fischereibuch kann nur eingetragen werden, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist. Deshalb ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren vor Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides.

 

Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 
Oö. Fischereigesetz das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist der Behörde auf Grund von § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung des Eigentums gestellten Behauptungen geeignet sind, diesen Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung der Fischereirechte ist der Behörde unabhängig davon verwehrt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl. VwGH vom 26.4.2011, 2010/03/0166; 27.5.2010, 2008/03/0017; 11.7.2001, 2000/03/0094).

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung des Fischereirechtes im Fischereibuch ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist (VwGH 8.6.2006, 2002/03/0154, 0155).

Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1
Oö. Fischereigesetz vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz vor, wobei die Behörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH 30.1.2002, 2000/03/0388, 0389, 0390).

 

Da der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Schenkungsvertrages zwischen E W und B W mit der Begründung anzweifelt, dass nicht nachgewiesen sei, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Geschäftsfähigkeit von E W vorgelegen hat bzw. ein gültiger Schenkungsvertrag vorliegt, ist es sowohl der Behörde bzw. auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, diesbezügliche Aussagen zu treffen, da dies eine Frage des Zivilrechts darstellt und das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren ist zu bemerken, dass § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Grundsatz vorsieht, dass jeder Verfahrensbeteiligte, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und zwar auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich war. Mangels einer gesetzlichen Grundlage war daher der Antrag auf Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren zurückzuweisen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2014, Zl.: E 1619/2014-4

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.

VwGH vom 29. Dezember 2015, Zl.: Ra 2015/03/0017-8