LVwG-750126/9/ER/JW

Linz, 09.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des D. S., geb.  x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. B., xstraße x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 2013, GZ: Sich40-41769-2013, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 41a Abs 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013, Sich40-41769-2013, wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

 

„Sie sind kosovarischer Staatsbürger und haben am 03.05.2007 einen Asylantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht. Mit Bescheid der EAST-Ost, ZI. 07 04.186, vom 01.06.2007 ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 7 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Sie aus Österreich in den Kosovo ausgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Berufung bzw. Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, ZI. B5 312.623-1/2008/14E, vom 02.10.2012 ist Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben worden und der erstinstanzliche Bescheid inklusive der Ausweisung aus Österreich in den Kosovo bestätigt worden. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal hier im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

Am 16.10.2012 haben Sie persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Rot-Weiß-Rot-Karte plus’ gemäß § 41 a Abs. 9 NAG 2005 gestellt.

Bei der Prüfung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
‘Rot-Weiß-Rot-Karte plus’ gemäß § 41 a Abs. 9 NAG 2005 ist festgestellt worden, dass Sie im Besitz eines rechtskräftigen und gültigen Schengenaufenthaltsverbotes sind. Das besagte Schengenaufenthaltsverbot ist von der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden. Dieser Umstand stellt ein absolutes Erteilungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG dar.

Weiters wird von der hs. Niederlassungsbehörde festgestellt, dass Sie seit Ihres Aufenthaltes hier in Österreich nicht erwerbstätig gewesen sind. Sie haben sich immer in der Grundversorgung des. Landes befunden. Sie besitzen somit keine eigene Krankenversicherung und Sie haben kein eigenes Einkommen.

 

In Ihrem Antrag vom 16. Oktober 2012 haben Sie einen Arbeitsvertrag mit der T. L. J., etabliert in L., xstraße x, vorgelegt. Angeführt wird, dass dieser Arbeitsvertrag nicht bewertet werden kann, da Ihnen aufgrund eines Schengenaufenthaltsverbotes kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Festgestellt wird, dass Sie nicht in der Lage sind, für Ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Sie sind als mittellos anzusehen.

Sie sind sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Sie haben am

27.06.2011 positiv die Deutschprüfung Niveau A 2 absolviert.

Mit nachweislichem Schreiben vom 04.04.2013 ist Ihnen im Wege Ihrer Rechtsvertretung, Herrn Dr. H. B., xstraße x/6, L., von der hs. Niederlassungsbehörde mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, Ihren quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Rot-Weiß-Rot-Karte plus’ gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 abzuweisen. Mit gleichem Schreiben sind Sie aufgefordert worden, binnen zwei Wochen nach Erhalt des zitierten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

Sie haben von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht und bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

...

Die hs. Niederlassungsbehörde hat nun den Zeitraum zwischen Ihrer Erstantragsstellung bis zur Bescheiderlassung zu beurteilen, ob sich in dieser Zeit Ihr Sachverhalt maßgeblich geändert hat.

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie hier im Bundesgebiet der Republik Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie befinden sich nach wie vor in der Grundversorgung des Landes OÖ. Sie sind nicht im Besitz einer gültigen Krankenversicherung. Sie haben kein eigenes Einkommen. Aus diesem Grund sind Sie als völlig mittellos anzusehen.

Sie haben der hs. Niederlassungsbehörde einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Dieser Arbeitsvertrag kann nicht bewertet werden, da Ihnen aufgrund eines Schengenaufenthaltsverbotes kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Zu Ihrer sprachlichen Integration wird angeführt, dass Ihre Deutschkenntnisse bereits im negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes berücksichtigt worden sind.

Von der hs. Niederlassungsbehörde wird festgestellt, dass Sie nicht in der Lage sind für Ihren Unterhalt aufzukommen, ohne dafür Sozialleistungen einer öffentlichen Gebietskörperschaft in Anspruch zu nehmen. Sie sind nicht im Besitz einer eigenen gültigen Krankenversicherung. Sie befinden sich nach wie vor in der Grundversorgung des Landes OÖ.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird nachstehendes festgestellt:

Sie sind am 03.05.2007 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und haben in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit steht fest, dass Sie im Alter von 35 Jahren nach Österreich gekommen sind. Wie bereits umseitig angeführt, ist Ihr Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen worden und sind Sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus Österreich in den Kosovo ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Berufung bzw. Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, ZI. B5 312.623-1/2008/14E, vom 02.10.2012 ist Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben worden und der erstinstanzliche Bescheid inklusive der Ausweisung aus Österreich in den Kosovo bestätigt worden. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal hier im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

Fest steht, dass Sie im Alter von 35 Jahren nach Österreich illegal eingereist sind. Sie sprechen ihre Heimatsprache, sind dort aufgewachsen und sind mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut. Ihre Schul- und Berufsausbildung haben Sie ebenfalls in Ihrem Heimatstaat absolviert. Auch haben Sie entsprechende familiäre Bindungen in Ihrem Heimatstaat, weil sich dort Ihre Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern aufhalten.

Wie bereits erwähnt, sind Sie als mittellos anzusehen, Sie sind nicht selbst erhaltungsfähig. Sie befinden sich nach wie vor in der Grundversorgung des Landes OÖ. Sie besitzen weder eigenes Einkommen noch eine eigene Krankenversicherung. Aus Ihrem Verwaltungsakt ist auch nicht ersichtlich, dass Sie während Ihres Asylverfahren jemals einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt haben. Ihre berufliche Integration ist als nicht gegeben festzustellen.

An dieser Beurteilung kann der vorgelegte Arbeitsvertrag nichts ändern, da Ihnen aufgrund eines Schengenaufenthaltsverbotes kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Eine sprachliche Integration ist gegeben, Ihre Deutschkenntnisse wurden jedoch bereits im negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofs berücksichtigt.

Strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich sind Sie unbescholten.

Faktum ist, dass Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes hier in Österreich nachweislich seit dem 01.06.2007 (Bescheiderlassung der EAST-Ost) bewusst gewesen sind.

 

Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass die Abweisung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Rot-Weiß-Rot-Karte plus’ gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellt. Ihre Integration hat keinen derartigen hohen Stellenwert erreicht, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre. Dieser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass Sie es in der Zeit Ihrer beiden Asylverfahren nicht geschafft haben, sich sprachlich und auch beruflich entsprechend zu integrieren. In dieser Zeit waren Sie nicht gewillt, entsprechende Integrationsschritte zu setzen. Erst im Berufungsverfahren im
NAG-Verfahren haben Sie diesbezüglich Schritte gesetzt. Dies bedeutet, dass Sie bei Ihrer Antragsstellung im NAG-Verfahren keine entsprechende Dokumente vorlegen haben können, die Ihre Integration hier in Österreich bewiesen hätte.

Außerdem ist gegen Sie ein rechtskräftiges und gültiges Schengenaufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden. Dieser Umstand stellt ein absolutes Erteilungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG dar.

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.“

 

I.2. Gegen diesen am 26. Juni 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Berufung/Beschwerde mit Schreiben vom 8. Juli 2013. Darin stellte er die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt und ausgestellt werde oder der Bescheid der Behörde aufgehoben und dieser die neuerliche Entscheidung aufgetragen werde. Begründend bringt der Bf dazu Folgendes vor:

 

„1. Die Erstbehörde begründet die Abweisung meines Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel zunächst mit einem gegen mich in Deutschland bestehenden und schengenweit gültigen Einreiseverbot. Ich verweise dazu darauf, dass ich über meinen Rechtsanwalt einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes bei der zuständigen deutschen Fremdenbehörde (Landratsamt Berchtesgadener Land) gestellt habe. Dem beiliegenden Schreiben dieser Behörde vom 19.6.2013, AZ. 222.6-166 ist zu entnehmen, dass mit einer positiven Erledigung dieses Antrags zu rechnen ist. Die Abschiebekosten wurden von meinem Mandanten bereits beglichen, ebenso der Kostenvorschuss für den Befristungsbescheid. Vor diesem Hintergrund ist in den nächsten Tagen bzw. Wochen mit einer Befristung des deutschen Einreiseverbots zu rechnen. Der von der Erstbehörde herangezogene Abweisungsgrund liegt daher nicht vor.

 

2. Inhaltlich ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 41 a Abs. 9 NAG 2005 vorliegen. Ich verweise dazu auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden. Wenn die Erstbehörde damit argumentiert, der von mir vorgelegte bedingte Arbeitsvertrag sei nicht zu berücksichtigen, da mir aufgrund eines Schengenaufenthaltsverbotes kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, ist dies vor diesem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenso wenig stichhältig. Es ist mit der Aufhebung des deutschen Einreiseverbots zu rechnen. Für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels werde ich bei jener Firma, mit der ich den bedingten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, auch tatsächlich arbeiten können. Allein dieser Umstand stellt gegenüber dem Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren einen wesentlich geänderten Sachverhalt dar, sodass im Zusammenhang mit den sonstigen Integrationsunterlagen jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen.

 

Im Übrigen verweise ich auf das gesamte Vorbringen und behalte mir weitere Ausführungen ausdrücklich vor.“

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Berufung/Beschwerde dem damals zuständigen Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 2. August 2013 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2014, eingegangen beim
Oö. Landesverwaltungsgericht am 31. Jänner 2014, legte das Bundesministerium für Inneres die Berufung/Beschwerde aufgrund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz vor.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vorgelegten ergänzenden Stellungnahme. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien verzichtet.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten S a c h v e r h a l t aus:

 

Der Bf ist kosovarischer Staatsbürger und hat am 3. Mai 2007 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid der EAST-Ost, Zl 07 04.186, vom 1. Juni 2007 ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 7 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Bf gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 ausgewiesen worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl B5 312.623-1/2008/14E, vom
2. Oktober 2012, rk seit 9. Oktober 2012, ist der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden.

 

Am 16. Oktober 2012 stellte der Bf einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41 a Abs 9 NAG 2005.

Bei der Prüfung dieses Antrags wurde festgestellt, dass gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum von der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden ist.

Mit Bescheid des Landsratsamts Berchtesgadener Land vom 18. Juli 2013 wurde das Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum bis einschließlich
25. Juli 2013 befristet.

 

Am 8. Oktober 2013 kehrte der Bf freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

 

Der Bf ist im 36. Lebensjahr nach Österreich eingereist und hielt sich rund 6,5 Jahre in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt aufgrund des Asylverfahrens von 3. Mai 2007 bis 9. Oktober 2012 rechtmäßig war.

 

Der Bf hat in Österreich mit Ausnahme eines weitschichtigen Verwandten, der erstmals in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 namhaft gemacht wurde, keine Familienangehörigen.

 

Der Bf war während seines Aufenthalts in Österreich in einem kosovarischen Kultur- und Sportverein engagiert und verfügt über Unterstützungserklärungen.

 

Der Bf hat ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2, datiert mit 27. Juni 2011, vorgelegt.

 

Der Bf bestritt während des aufrechten Asylverfahrens seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich und war aus diesem Grund auch sozialversichert.

Der Bf verfügt über einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung, wonach er als Servicekraft ein Brutto-Monatseinkommen von 1.500 Euro exklusive Sonderzahlungen beziehen würde.

 

Der Bf lebt seit seiner freiwilligen Ausreise im Kosovo, seinem Herkunftsland, und geht dort keiner Arbeit nach.

 

Der Bf ist strafrechtlich unbescholten.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der ergänzenden Stellungnahme.

 

 

III.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des
31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

Gemäß § 81 Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.

Es ist sohin im vorliegenden Fall das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I Nr 50/2012 anzuwenden.

 

III.2. Gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idF BGBl I
Nr 50/2012 – NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Gemäß § 44a Abs 1 erster Satz NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

 

Liegt kein Fall des § 44a Abs 1 vor, sind gemäß § 44b Abs 1 NAG Anträge gemäß §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde

...

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

Gemäß § 11 Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

...

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption
(§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

...

 

Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 14a Abs 4 Z 1 NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Aus § 41a Abs 9 NAG ergibt sich durch den im ersten Halbsatz enthaltenen Verweis auf § 44a und § 44b NAG, dass primär die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind, ob ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 44a Abs 1 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, weil eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, oder ob – falls kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt – der Antrag aufgrund von § 44b Abs 1 NAG zurückzuweisen ist.

 

IV.1.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt, zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl B5 312.623-1/2008/14E, vom 2. Oktober 2012, rk seit 9. Oktober 2012, der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Abweisung des Asylantrags einschließlich der Ausweisung des Bf gemäß § 10 AsylG bestätigt worden ist.

 

IV.1.2. Zumal kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt, ist in weiterer Folge aufgrund von § 41a Abs 9 NAG zu prüfen, ob der Antrag gemäß § 44b Abs 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Gegen den Bf liegt eine rechtskräftig erlassene Ausweisung gemäß § 10 AsylG vor. Gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG ist in diesem Fall der Antrag gemäß § 41a Abs 9 NAG nur dann nicht zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt.

 

IV.1.2.1. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG hatte der Asylgerichtshof zu prüfen, ob das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Ausweisung verletzt wird. Dazu führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, Zl B5 312.623-1/2008/14E, Folgendes aus:

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland neben der Mutter zwei Brüder und vier Schwestern auf. Aber auch im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Mai 2007 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist selbst unter Zugrundelegung von Deutschkenntnissen, Unbescholtenheit und einem allfälligen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis nicht festzustellen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 20.12.2007, ZI. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige ‘verdichtete Integration’ zugestanden wurde, da der Aufenthalt ‘letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte’; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, ZI. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, ZI. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, ZI. 2008/21/0533).“

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, (vgl zB VwGH 11.11.2013, 2013/22/0252), ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG „[d]er Sache nach [...] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG vorliegt, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2013/22/0215, mwN).“

 

Um zum Ergebnis zu kommen, dass ein Antrag gemäß § 41a Abs 9 NAG
gemäß § 44b Abs 1 NAG nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es somit erforderlich, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ergibt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens iSd § 11 Abs 3 NAG seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung in seiner Gesamtbetrachtung maßgeblich im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geändert hat, was im Folgenden zu prüfen ist.

 

IV.1.2.2. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung nichts maßgeblich zugunsten des Bf geändert: Der Bf war während der Dauer seines Asylverfahrens von rund 5,5 Jahren rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens am 9. Oktober 2012 und seiner freiwilligen Ausreise am
8. Oktober 2013 war nicht rechtmäßig, zumal ein Antrag gemäß § 41a Abs 9 NAG gemäß § 44b Abs 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.

 

Auch hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens in Österreich hat sich seit der Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs nichts maßgeblich geändert. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 erwähnt der Bf einen weitschichtigen, in L. lebenden Verwandten, der ihm „bei seiner Wiedereingliederung in Österreich“ zur Seite stehen würde und ihn bei allfälligen Schwierigkeiten im Rahmen der Wohnungssuche unterstützen würde. Eine familiäre (oder freundschaftliche) Bindung zu diesem weitschichtigen Verwandten wird nicht behauptet. Aus der Bekanntgabe dieses weitschichtigen Verwandten in der Stellungnahme vom 20. Juni 2014 lässt sich demnach keine Bindung erkennen, die eine berücksichtigungswürdige maßgebliche Änderung der Privat- und Familienverhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof erkennen lassen würde.

 

Der Bf legte im Antragsverfahren fünf Unterstützungserklärungen vor, in denen er als hilfsbereiter und zuverlässiger Mensch beschrieben wird. Aus zwei dieser Schreiben geht hervor, dass der Bf an Fußball interessiert ist und dadurch mit den Unterstützern in Kontakt gekommen ist. Ferner war der Bf während seines Aufenthalts in Österreich in einem kosovarischen Kultur- und Sportverein engagiert und dort – entsprechend der schriftlichen Erklärung des Vereinsobmanns – gut integriert. Seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 legte der Bf ein weiteres Schreiben in Ergänzung zu einem der genannten Unterstützungserklärungen vor. Darin wird im Wesentlichen der Inhalt des ursprünglichen Schreibens wiederholt und betont, dass der Bf hilfsbereit, offen und freundlich sei. Aus diesen Unterstützungserklärungen ist ersichtlich, dass der Bf über einen seiner Aufenthaltsdauer entsprechenden Bekanntenkreis verfügt, wobei aber aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen nicht erkannt werden kann, dass dieser engere Bindungen aufweist, als in der Entscheidung des Asylgerichtshofs berücksichtigt wurde. Eine maßgebliche Änderung kann demnach auch diesbezüglich nicht festgestellt werden.

 

Seit seiner freiwilligen Ausreise hält sich der Bf im Herkunftsstaat auf. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 gibt er an, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich Schwierigkeiten zu haben, sich in sein soziales Netz im Kosovo wieder einzufinden und sich den Gegebenheiten und Gebräuchen anzupassen. Dem ist gegenüber zu stellen, dass der Bf erst im sechsunddreißigsten Lebensjahr nach Österreich gekommen ist und im Kosovo aufgewachsen ist und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen sozialisiert wurde. Der Bf spricht die Sprache seines Herkunftslandes und hat dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids lebten die Mutter des Bf, zwei seiner Brüder und vier Schwestern im Herkunftsstaat des Bf. Dass sich daran etwas geändert hätte, hat der Bf nicht vorgebracht – vielmehr verweist er in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 auf „sein soziales Netz im Kosovo“, in das er sich nur schwierig wieder einfinden könne. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Bf nach einer mehrjährigen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat gewisse Schwierigkeiten überwinden muss, um sich in den Alltag einzugliedern. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Bf diesen allfälligen Schwierigkeiten schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs zu stellen gehabt hätte, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre und nicht illegal in Österreich verblieben wäre, zumal der Bf damals schon 5,5 Jahre nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat.

 

Dass der Bf über Deutschkenntnisse verfügt und unbescholten ist wurde bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofs gewürdigt.

 

Der Bf verfügt über einen – entsprechend der seiner Stellungnahme beigelegten Bestätigung nach wie vor aufrechten – mit 26. November 2012 datierten Arbeitsvertrag unter aufschiebender Wirkung, wonach er als Servicekraft
1.500 Euro brutto exklusive Sonderzahlungen verdienen würde. Der Bf hat sich demnach sichtlich darum bemüht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs bestritt der Bf seinen Unterhalt durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich. Der Bf legte den Arbeitsvorvertrag bereits bei Antragstellung vor, dieser wurde jedoch von der belangte Behörde unter Verweis auf das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 2 NAG nicht gewertet.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl jüngst: VwGH 11.11.2013, 2013/22/0217; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0252; VwGH 09.09.2013, 2013/22/0215) ist allerdings die Vorlage eines Arbeitsvertrags unter aufschiebender Wirkung (Arbeitsvorvertrag) bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer „selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht dergestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG hätte gesprochen werden können“ (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0217).

 

IV.1.2.3. In seiner Entscheidung vom 09.09.2013, 2013/22/0215, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesamtbetrachtung bei vergleichbarem Sachverhalt und vergleichbarer Aufenthaltsdauer Folgendes aus: „Unter Bedachtnahme auf die seit der Ausweisung vergangene Zeit und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, nämlich die Verbesserung der Deutschkenntnisse, der Existenz von Arbeitsplatzzusagen und der vorhandenen Unterstützungserklärungen, kann nicht gesehen werden, dass Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/22/0202, und vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0006). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich die von ihm ins Treffen geführten Umstände keine solche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung bewirkt haben, sodass eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.“

 

In seiner Entscheidung vom 11.11.2013, 2013/22/0217, führte der Verwaltungsgerichtshof – bei einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren – Folgendes aus: „In der Sache verweist die Beschwerdeführerin auf ihre sozialen Kontakte wie die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein K, Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, das Vorhandensein eines Arbeitsvorvertrages und den langen Aufenthalt in Österreich. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten neu vorliegenden Umstände sind aber selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht dergestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG hätte gesprochen werden können.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist in Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass der Bf durch seinen illegalen Aufenthalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK ist – insbesondere unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

 

IV.1.2.4. Der Antrag des Bf wäre von der belangten Behörde schon aus diesen Gründen gemäß § 44b Abs 1 NAG zurückzuweisen gewesen.

 

IV.2. Durch das Ergebnis, dass der Antrag des Bf aufgrund von § 44b Abs 1 NAG zurückzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 41a Abs 9 NAG. Zwar liegt – wie der Bf in seiner Beschwerde richtigerweise vorgebracht hat – durch die Befristung des Aufenthaltsverbots für den gesamten Schengenraum bis einschließlich
25. Juli 2013 durch Bescheid des Landsratsamts Berchtesgadener Land vom
18. Juli 2013 gegen den Bf nunmehr kein Erteilungshindernis gemäß
§ 11 Abs 1 Z 2 NAG mehr vor, aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags gemäß
§ 44b Abs 1 NAG war darauf aber nicht näher einzugehen.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen, zumal der Antrag des Bf gemäß § 44b Abs 1 NAG aufgrund des Fehlens maßgeblich geänderter Umstände hinsichtlich des Privat- und Familienlebens zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die umfassende Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 41a Abs 9 NAG – insbesondere jener des § 11 Abs 3 NAG – und der daraus resultierten Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde – statt einer Zurückweisung – ist der Bf nicht beschwert. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r