LVwG-000002/7/Bm/MSt/CG

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau Dr. J.E., L., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.E., L., gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.04.2013, GZ: 002364/2013, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen einer Übertretung des Strahlenschutzgesetzes

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.03.2013, GZ: 0002364/2013, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 Z 2 und 3 Strahlenschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro sowie Verfahrenskosten in der Höhe von 250,-- Euro, verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde nach dem Zustellnachweis am 4.4.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnis wurde von der Bf weder eine Berufung bei der belangten Behörde eingebracht noch der Strafbetrag sowie die Kosten des Strafverfahrens eingezahlt.

 

Aus diesem Grund erging von der belangten Behörde die bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 23.4.2013, GZ: 0002364/2013.

 

 

2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat die Bf innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und darin ausgeführt, richtig sei, dass es zur Aktenzahl 2364/2013 ein Strafverfahren gegen die Bf gebe. Zu keinem wie auch immer geachteten Zeitpunkt sei jedoch ein Bescheid oder Erkenntnis zugestellt worden, der dieses Verfahren beendet hätte.

 

Eine Hinterlegung käme schon deshalb nicht in Betracht, da die Bf täglich in der Ordination von Montag bis Samstag an der Abgabestelle aufhältig sei. Es könne sich bei dem Vermerk, dass der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden sei, nur um einen Irrtum handeln.

Aus diesen Gründen würden die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsverfügung nicht vorliegen und wird daher der Antrag an die sachlich und behördlich zuständige Behörde zweiter Instanz gestellt, den Bescheid vom 23.4.2013 ersatzlos zu beheben.

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3.1. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2014, an der der Rechtsvertreter der Bf teilgenommen hat und gehört wurde. Als Zeuge einvernommen wurde Herr A.R. in seiner Eigenschaft als Zusteller des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.3.2013, GZ: 0002364/2013.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.03.2013, GZ: 0002364/2013, mit welchem der Bf das Betreiben des Röntgengerätes Hi-RAY PLUS, Porta 100 HF, ohne Bewilligung im Standort L., vorgeworfen wurde, wurde nach dem im Akt einliegenden Zustellnachweis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.04.2013 an der Adresse der Tierarztpraxis L. (Abgabestelle) beim Postamt L. hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Der Beginn der Abholfrist wurde auf dem Rückschein mit 04.04.2013 vermerkt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den zur Tierarztpraxis gehöhrenden Briefkasten eingelegt. Am Rückschein wurde vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 erhob die Bf gegen das genannte Straferkenntnis begründete Berufung, welche am 08.05.2013 - und somit verspätet - per E-Mail beim Bezirksverwaltungsamt Linz eingebracht wurde.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den Akteninhalt und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 14.05.2014.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zusteller des gegenständlichen Straferkenntnisses zwar ausgeführt, dass er sich an den konkreten Tag der Zustellung nicht mehr genau erinnern könne, der Zeuge konnte aber den üblichen und richtigen Ablauf der Zustellung von Schriftstücken, insbesondere von RSa-Schriftstücken, sicher und genau beschreiben (vgl. Tonbandprotokoll vom 14.5.2014, S 2: „...Ein RSa-Schriftstück kann nur persönlich übernommen werden. Mir war natürlich klar, dass eine Verständigung über die Hinterlegung nicht einfach im Wartezimmer abgelegt werden kann...“.)

Aus den Aussagen des Zeugen ist auch hervorgekommen, dass ihm die Wichtigkeit der Zustellung von Schriftstücken, insbesondere von RSa-Schriftstücken, bewusst war. Insgesamt vermittelte der Zeuge den Eindruck eines korrekten, gewissenhaften und bemühten Zustellers, der Schriftstücke ordnungsgemäß zustellt.

Darüber hinaus wurde der Zeuge auch von der belangten Behörde (wenn auch nur telefonisch) befragt und wurde auch bei dieser Befragung von ihm angegeben, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, da zum Zeitpunkt der Zustellung die Ordination geschlossen war.

Diese Befragung erfolgte in zeitlicher Nähe zur Zustellung des in Rede stehenden Schriftstückes und kann davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen die Zustellung noch in Erinnerung war. In Zusammenschau dieser Stellungnahme, der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung und des dabei vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks ist davon auszugehen, dass der Zusteller gegenständlich nicht von der üblichen, ordnungsgemäßen Zustellung abgegangen ist. Die Einvernahme des Zeugen brachte keinen Anhaltspunkt hervor, der die Annahme rechtfertigen würde, der Zustellvorgang sei nicht rechtmäßig erfolgt.

Der Zeuge konnte in der mündlichen Verhandlung auch schlüssig aufklären, weshalb am Zustellnachweis der Vermerk „an Abgabestelle zurückgelassen“ und nicht wie tatsächlich vorgenommen „in Briefkasten eingelegt“ angekreuzt wurde (vgl. TBP vom 14.05.2014, Seite 2).

Das Vorbringen der Bf, das Vertrauen zwischen der Bf und der Briefträgerin sei auf Grund der Ereignisse der Vergangenheit beeinträchtigt, da es sich die Briefträgerin zur Angewohnheit gemacht habe, während der Vormittagsöffnungszeiten der Ordination die gesamte Post des gesamten Hauses im Warteraum der Ordination zu hinterlegen, und dort liegen zu lassen, kann gegenständlich nicht relevant sein, da es sich bei der angesprochenen Briefträgerin um die Vorgängerin des Zustellers des genannten Schriftstückes handelt und diese demnach das Schriftstück nicht zugestellt hat.

 

In freier Beweiswürdigung kommt daher das LVwG zur Ansicht, dass die Behauptung der Bf, das Straferkenntnis sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, nicht zutreffend ist. Eher ist anzunehmen, dass die rechtmäßig zurückgelassene Hinterlegungsanzeige übersehen wurde.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Zusteller vorgebracht, dass möglicherweise aus dem von den Zustellern mitgeführten Handheld die Uhrzeit der Zustellung bzw. der versuchten Zustellung ablesbar sei. Hierzu ist auszuführen, dass dass nach Auskunft der Post eine solche Erfassung nicht gegeben ist. Die Uhrzeiten der Zustellungen werden nicht erfasst.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung der § 58 Abs. 1 und § 61 und der zweite und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

5.2. Die Bf macht in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Vollstreckung  geltend und beruft sich darauf, dass das ihr gegenüber erlassene Straferkenntnis (als Titelbescheid) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass das in Rede stehende Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde und die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) verspätet eingebracht wurde (siehe Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 4.7.2014, LVwG-000001).

 

Das Straferkenntnis als Titelbescheid der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist daher rechtskräftig.

 

So liegt der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung ein rechtskräftiger Titelbescheid zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden von der Bf auch nicht behauptet. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Michaela Bismaier