LVwG-600178/6/Sch/BD/CG

Linz, 20.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde  des Herrn J. H., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. November 2013, VerkR96-7581-2013, betreffend Übertretung der StVO 1960,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt unverändert 10 Euro.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat Herrn J. H.  im angefochtenen Straferkenntnis vom 25. November 2013, VerkR96-7581-2013, die Begehung von einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960  vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 60  Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Sipbachzell, A 1, bei km 189.350 in Fahrtrichtung Wien. Tatzeit: 14.07.2013, 15:11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich                       
ist, Ersatzfreiheitsstrafe                        gemäß
von

60,00 Euro            20 Stunden                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 70,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Gemäß § 2 VwGVG hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel darauf, dass er seit 55 Jahren Kraftfahrzeuge aller Klassen bei einer jährlichen Kilometerleistung von ca. 70.000 unfallfrei lenke. Er befasse sich seit 1961 beruflich intensiv mit der StVO.

Abschließend „erlaubt“ er sich die Frage nach der Eichung der benützten Messeinrichtung.

Der Inhalt dieser Beschwerde in Kontext zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.11.2013 lässt erkennen, dass er das Messergebnis in Zweifel zieht. In dieser Eingabe ist von einer tatsächlichen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 133 – 134 km/h die Rede. Es folgt der Hinweis darauf, dass österreichweit sehr viele Fehlmessungen angezeigt würden.

 

Der Vorgang wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung zugeleitet. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 11. Juni 2014 zum Schluss, dass aufgrund der fotogrammetrischen Auswertung des Radarfotos sich ein Winkelfehler von -3,22 Grad ergibt. Aus diesem Grund sei die Fahrgeschwindigkeit um 2,25 Prozent zu reduzieren. Ausgehend also von einer Fahrgeschwindigkeit von 156,39 km/h und abschließendem Abzug der Messungenauigkeit von 5 Prozent ergibt sich eine vorwerfbare Fahrgeschwindigkeit von abgerundet 148 km/h.

Das verwendete Radargerät mit der Identifikationsnummer 697 wurde laut Eichschein, welcher sich im Verfahrensakt befindet, am 27.06.2011 geeicht und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2014 ab. Der Vorfallszeitpunkt 14.07.2013 fällt also in den Zeitraum der ordnungsgemäßen Eichung des Gerätes.

Der zugrundeliegenden Polizeianzeige kann zudem entnommen werden, dass der Messbeamte ein mit Radarmessungen schon langjährig vertrauter Polizeibeamter war, sodass ein aufmerksamer Messbetrieb zweifelsfrei anzunehmen ist.

Im Ergebnis kann also keinesfalls von einer Fehlmessung die Rede sein.

Aufgrund des eingeholten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen kann dem Beschwerdeführer allerdings nach dem „Zu-Gunsten-Prinzip“ eine geringfügig niedrigere Fahrgeschwindigkeit zugute gehalten werden, als im Straferkenntnis vorgeworfen.

Zumal keine Erwägungen dafür sprechen, diese Tatsache bei der Strafbemessung unbeachtet zu belassen, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine angemessene Strafreduzierung vorgenommen. Ausgehend von einer Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Geschwindigkeit von 130 km/h um 18 km/h erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro in Anbetracht der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers angemessen und vertretbar.

Auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers war nicht einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, von vornherein erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen in der hier vorliegenden Höhe ohne weiteres in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 8 VwGVG und § 64 Abs. 2 VStG begründet.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

S c h ö n