LVwG-600443/2/Sch/SA/MSt

Linz, 12.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde (Faktum 1.) sowie Beschwerde (Faktum 2.) des Herrn K H, geb. X, S, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B W, P, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juni 2014, GZ. VerkR96-3408-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 340 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen, jedoch mindestens 10 Euro pro Faktum) zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Juni 2014, VerkR96-3408-2014, über Herrn K H wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l.

 

Tatort: Gemeinde A, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Haus S

 

Tatzeit: 27.12.2013, 20:22 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie das Fahrzeug in Schlangenlinien lenkten.

 

Tatort: Gemeinde A, Gemeindestraße Ortsgebiet, S

 

Tatzeit: 27.12.2013, 20:22 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Audi X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1)1600,00 Euro   1)14 Tage § 99 Abs. 1a StVO

2)40,00 Euro 2)24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO“

Überdies wurde der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungs-strafverfahren in der Höhe von insgesamt 170 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Obgenannte Beschwerde erhoben.

Laut entsprechendem Aktenvermerk ist ein Rückschein betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses nicht auffindbar. Vermutlich sei das Straferkenntnis ohne Zustellnachweis versendet worden.

Im Akt findet sich weiters der Versendevermerk mit dem Datum 12. Juni 2014.

Die Beschwerde wurde laut Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag am 15. Juli 2014 eingebracht.

Diese zeitliche Differenz zwischen Versendung des Straferkenntnisses und Einbringung der Beschwerde kann zwar als mögliche Verspätung des Rechtsmittels durch Verstreichen der Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG gedeutet werden.

Für die Annahme einer tatsächlichen Verspätung ist dies allerdings nicht ausreichend, sodass im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen war.

 

Die belangte Behörde hat Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ist dessen Zuständigkeit zur Entscheidung begründet. Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu erfolgen.

 

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z.2 und Z.3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3. Zu Faktum 1) des Straferkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt ein Atemluftalkoholgehalt von 0,78 mg/l festgestellt worden ist. Der genannte Wert fällt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1a StVO 1960, wo es heißt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 wegen eines Verstoßes gegen die Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro belegt werden musste. Dieser Umstand stellt als einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG dar. Die erwähnte Geldstrafe konnte den Beschwerdeführer offenkundig nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit schon wieder einschlägig in Erscheinung zu treten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie es beim Beschwerdeführer als Wiederholungstäter nicht bei der gesetzlichen Mindeststrafe belassen hatte. Aufgrund der offenkundigen mangelnden Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers war es vielmehr geboten, nunmehr mit einer merkbar höheren Geldstrafe vorzugehen. Von einer Unangemessenheit der Strafhöhe von 1.600 Euro kann keinesfalls die Rede sein.

Angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes von Alkoholdelikten und den obigen Ausführungen zur einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung muss das Vorbringen in der Beschwerde, mit welchem eine Herabsetzung der Strafe begründet wird, in den Hintergrund treten.

 

Die ins Treffen geführte relativ geringe Einkommenshöhe, die Sorgepflichten für zwei Kinder und die bestehenden Verbindlichkeiten könnten allerdings von der Verwaltungsstrafbehörde im Falle eines begründeten Ratenzahlungsantrages zum Anlass genommen werden, diesen zu bewilligen.

 

Zu Faktum 2):

Hier stützt die belangte Behörde ihren Schuldspruch auf die Angaben des Meldungslegers, einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion A.

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25. April 2014 hat er Nachstehendes angegeben:

 

„Mit dem Gegenstand der Amtshandlung vertraut und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht führe ich an, dass ich am angeführten Tag abends mit dem Dienstkraftfahrzeug in Richtung V unterwegs war. Beim Gasthaus beim Freibad in A fuhr der Lenker des PKW's X, ein Audi X, grau, unmittelbar vor mir auf die Fahrbahn. Da ich das Auto schon von einer anderen Amtshandlung kenne und dieser von Beginn an in Schlangenlinie fuhr, habe ich die Verfolgung aufgenommen. Er ist mehrmals über die Fahrbahnmitte gefahren. Gegenüber vom Kindergarten ist er so weit links gefahren, dass er beinahe in den dortigen Holzzaun gefahren wäre. Der Gartenzaun steht auf der linken Seite. Aufgrund dieses Fahrverhaltens habe ich dann das Blaulicht eingeschalten und ich konnte den Lenker, K H, dann bei der nächsten Einfahrt anhalten.

 

Danach wurde die Amtshandlung durchgeführt und auch ein Alkomattest gemacht. Diese Angaben sind in der Anzeige genau angeführt.

 

Ich verweise auf die in der Anzeige gemachten Angaben und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage.“

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind nicht die geringsten Hinweise hervorgetreten, diese Angaben des Meldungslegers in irgendeiner Form anzuzweifeln. Es kann erwartet werden, dass ein Polizeiorgan in der Lage ist entsprechende relevante Wahrnehmungen zu machen und diese auch in einer Anzeige bzw. zeugenschaftlichen Befragung schlüssig zu schildern. Auch kann nicht angenommen werden, dass ein Polizeibeamter völlig aus der Luft gegriffene Anschuldigungen erhebt, also etwa behauptet, dass ein Fahrzeuglenker in Schlangenlinien unterwegs gewesen wäre, wenn er eine gerade Fahrlinie eingehalten hätte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in Bezug auf dieses Faktum des Straferkenntnisses somit durch den Akteninhalt hinreichend geklärt, sodass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigen.

 

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde den Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht, nur im absolut untersten Bereich ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro für den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und der Verkehrssicherheit abträglichen Fahrstil – mit großer Wahrscheinlichkeit in der Alkoholbeeinträchtigung begründet – ist nicht überhöht, sondern bewegt sich vielmehr schon im untersten Bereich der für ein solches Delikt noch vertretbaren Strafbemessung, insbesondere wenn, wie im gegenständlichen Fall, dem Beschwerdeführer schon zahlreiche Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in der Vergangenheit zur Last gelegt werden mussten. Die vorgemerkten Verstöße gegen die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten sind, weil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend, als einschlägig zu einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 zu werten.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von insgesamt 340 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich Faktum 2) die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. S c h ö n