LVwG-600454/2/MZ/HK

Linz, 04.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A A, geb. X, H, R, B D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.4.2014, GZ. VerkR96-34003-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.4.2014, GZ. VerkR96-34003-2013 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 24.9.2013, Zl. VerkR96-34003-2013, gemäß § 49 Abs 1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die angefochtene Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 7.11.2013 zugestellt worden und die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 21.11.2013 verstrichen. Der mit 27.11.2013 datierte, am 5.12.2013 zur Post gegebene Einspruch des Bf sei daher verspätet.

 

II. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf zur Frage der Verspätung des Rechtsmittels nichts vor sondern teilt nur mit, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.

 

III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

c) Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:

 

Die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2013, GZ VerkR96-34003-2013, wurde dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis zufolge am 7.11.2013 nicht dem Bf sondern einem „anderen Empfangsberechtigten“ zugestellt. Der Bf hat seinen mit 27.11.2013 datierten Einspruch am 5.12.2013 zur Post gegeben. Ein daraufhin von der belangten Behörde gemachter, nachweislich zugestellter Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a) Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann „[d]er Beschuldigte […] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2013, GZ VerkR96-34003-2013, begonnen bzw geendet hat.

 

b) Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis zufolge wurde die ggst Strafverfügung einem „anderen Empfangsberechtigten“ am 7.11.2013 zugestellt.

 

Die in derartigen Fällen einschlägige Bestimmung der (deutschen) Zivilprozessordnung lautet wie folgt:

 

§ 178 Abs 1:

 

„Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in den Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, …“

 

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insb mangels entsprechendem Vorbringen des Bf, ist davon auszugehen, dass es sich bei der die Strafverfügung der belangten Behörde übernommen habenden Person um eine solche nach § 178 Abs 1 Z 1 (dt)ZPO handelt. Die Zustellung ist daher als am 7.11.2013 bewirkt anzusehen und der letzte Tag der vierzehntägigen Einspruchsfrist der 21.11.2013.

 

c) Der Bf hat seinen mit 27.11.2013 datierten Einspruch am 5.12.2013 zur Post gegeben. Dieser war vor dem Hintergrund obiger Ausführungen verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer