LVwG-950003/22/SE/JW

Linz, 10.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. x, xgasse x, vertreten durch Mag. x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates des Stadtamtes Traun vom 11. November 2013, GZ: GGI-011-2013/Kai,

 

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Auf Basis des Vorstellungsbescheides der Oö. Landesregierung vom
24. April 2013, Zl. IKD(Gem)-229773/39-2013-Wb, und des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. November 2013 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun (im Folgenden kurz: belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. November 2013, Zl. GGI-011-2013/Kai, die Berufung des Herrn Mag. Dr. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Traun vom
26. September 2012, Zl. GGI/2-011-2012/Le, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Gehaltszulage in Höhe von 50% gem.

§ 193  Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 – Oö. GDG 2002 nicht stattgegeben wurde, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Es handelt sich um eine durch unbestimmte Gesetzesbegriffe beschriebene, also dem Ermessen unterliegende Rechtsentscheidung. Die erkennende Behörde legte ausführlich und schlüssig dar, aufgrund welcher Fakten sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zulage als nicht gegeben erachtete.

 

Die vom Bürgermeister nicht unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung vom
18. März 2003 enthält unter der Rubrik "Aufgaben und Tätigkeiten" lediglich den Text "Leitung des Amtes gem. § 37 Oö. GemO 1990 idgf." und keine explizite Auflistung von Aufgaben und Tätigkeiten und ist daher ungeachtet der fehlenden Rechtsverbindlichkeit nicht als Grundlage für die Beurteilung, ob die vom Berufungswerber angeführten Tätigkeiten besondere Tätigkeiten im Sinn des
§ 193 Oö. GDG 2002 sind. Diese Feststellung wurde auf eine Anfrage der Stadtgemeinde Traun vom 03. April 2007 auch von der Direktion für Inneres und Kommunales getätigt.

 

Für eine, wie im Vorstellungsbescheid vom 24. April 2013 für jede (einzelne) Aufgabe geforderte Gegenüberstellung mit einer Stellenbeschreibung kann daher nur die für den Vorgänger (Dr. N.) des Berufungswerbers in der Funktion des Stadtamtsdirektors geltende Stellenbeschreibung herangezogen werden. Dies auch deshalb, weil sie die Basis für das Ausschreibungsverfahren des Dienstpostens des Stadtamtsdirektors war, welches schlussendlich zur Bestellung des Berufungswerbers zum Stadtamtsdirektor führte.

 

Für den Vergleich wurden jene Tätigkeiten erfasst, welche vom Berufungswerber in seiner Auflistung "Trauner Stadtverwaltung: Direkt beim Bürger" sowie in seinem an Bürgermeister Ing. x gerichteten Schreiben vom 8. März 2007 und im Mail vom 27. März 2007 bzw. in den weiteren im Verfahren ergangenen Anträgen und Eingaben des Berufungswerbers angeführt wurden.

Der in der o.a. Stellenbeschreibung jeweils beinhalteten Aufgabe (Überschrift) wurden die vom Vorstellungswerber in den o.a. Schriftstücken angeführten Tätigkeiten (kursiv) zugeordnet:

 

Pkt. 3.1. Führung der Stadtverwaltung als Gesamtorganisation und 3.4. Fachliche Führungsaufgaben:

o Moderne Finanzplanung - Budgetplanung für einen Zeitraum von 4 Jahren:

Ex lege - § 16 Oö GemHKRO

o Aus- und Weiterbildung - intensives Fortbildungsprogramm

o Begrüßungsmappe für neue MA

 

3.2. Führung der engeren MA als direkter Vorgesetzter: 

o Zielvereinbarungsgespräch

o "Runder Tisch" mit Führungskräften 1 x im Monat

 

Pkt. 3.3. Generelle Fragen der Amtsorganisation und des inneren Betriebes: Laufende Entwicklung der Aufbau- und Ablauforganisation. Aktive Anregung, Entscheidung und Begleitung von Prozessen der Organisationsentwicklung und Verwaltungsreform:

o Verwaltungsleitbild

o Slogan "Partner mit Sympathie und Kompetenz"

o Kunden- und Mitarbeiterorientierung

o Barrierefreier Zugang für Kunden mit Behinderung

o Oranisationsentwicklung durch KVP

o Attraktiver Außenauftritt/ neues Stadtlogo

o Bürgerfreundlichkeit

o Charme- und Herzlichkeitsoffensive

o Wirtschaftsservice seit 2001

o Sozialberatungsstelle: Ex lege eingeführt (§ 31 Abs. 5-7 Oö. SHG 1998)

o Städtische Sicherheitswache -    Teilbereiche des SPG seit Ende 2006 bzw.

Kontaktstreifen in sechs Rayonen seit März 2000

o EDV-Modernisierung

o Kennzahlen und Kostenrechnung seit 2002

o Regelmäßige Sprechtage der politischen Mandatare, Volksanwälte: Kompetenz der politischen Mandatare

o Gratis Erstberatung durch Notare und Rechtsanwälte: Übliches Angebot in

Gemeindeämtern

 

Pkt.3.6. Koordination und Kommunikation mit Kollegialorganen und Mandataren: o Moderation bei Budgetklausuren

o Kooperation mit den Fraktionsobmännern

 

Pkt. 3.8. Betreuung von Sonderprojekten:

o Homepage

o E-Government

o Koordination zahlreicher Projekte (E-Government, Reinigungsexpertise)

 

Diese aufgelisteten Tätigkeiten erfolgten in einem Zeitraum von rd. zehn Jahren  und waren teilweise ex lege umzusetzen. Die „besonderen Tätigkeiten“  finden sich in der Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers wieder. Es sind laufende Tätigkeiten der Geschäftsführung eines Stadtamtsdirektors.

Gleich zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Berufungswerber die Verantwortung für einige Teilbereiche (z.B: Vertretung der Stadtgemeinde im Wasserverband Haidbachversickerung, Expertenbeirat Kläranlage Linz, Verkehrsarbeitskreis) an die Geschäftsgruppen bzw. Abteilungen übertragen. Sein Vorgänger hat diese Zuständigkeiten hingegen jahrelang wahrgenommen. Zudem gehen einige Maßnahmen auf Ideen von MitarbeiterInnen zurück, die diese in weiterer Folge auch umgesetzt haben (z.B. Jeden Tag ein positiver Spruch - 2001 prämiert mit dem Gemeindeoskar stammt in Idee und Umsetzung von Frau x, Bürgerservice).

 

Es ist allgemein üblich, dass "besondere" Tätigkeiten/Projekte im Vorfeld als solche festgelegt und bezeichnet werden. Wäre darauf aufbauend nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Beurteilung des unmittelbar Vorgesetzten die Gewährung einer Zulage als gerechtfertigt erachtet worden, so wäre sie im Vorfeld sicherlich zum Thema gemacht worden. Bei den vom Berufungswerber angeführten Tätigkeiten handelt es sich aber - wie oben angeführt - vielfach um gesetzlich vorgegebene, teilweise von Mitarbeiterinnen initiierte und zu einem erheblichen Teil von Mitarbeiterinnen umgesetzte Maßnahmen.

 

In zeitgemäßen Managementkonzepten sind folgende Hauptaufgaben für Führungskräfte generell festgeschrieben, die umso mehr ein Standard-Aufgabengebiet für einen Stadtamtsdirektor als Führungsspitze in der Verwaltung darstellen. Die vom Berufungswerber angeführten Leistungen wurden den jeweiligen Aufgabenfeldern zugeordnet:

 

> Für Ziele sorgen bedeutet fortwährend in die Zukunft zu schauen und Entwicklungen und deren Konsequenzen für die Stadt und die eigene Organisation stets im Blick zu behalten. Es bedeutet u.a., die Politik bei Zielfestlegungen zu unterstützen; Strategien, Konzepte und Leitbilder zu erarbeiten sowie Budgetverantwortlichkeit (inkl. mittelfristiger Budget- und Personalplanung).

 

o Verwaltungsleitbild

o Moderne Finanzplanung - Budgetplanung für einen Zeitraum von 4 Jahren:

Ex lege - § 16 Oö GemHKRO

o Slogan "Partner mit Sympathie und Kompetenz"

o Attraktiver Außenauftritt/neues Stadtlogo

o Wirtschaftsservice seit 2001

o Städtische Sicherheitswache -

-      Teilbereiche des SPG seit Ende 2006

-      Kontaktstreifen in sechs Rayonen seit März 2000

 

> Den eigenen Verantwortungsbereich organisieren bedeutet Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Verwaltungsorganisation, die Strukturen und Prozesse. Weiters die Organisation von Ressourcen und Leistungsausgleich zwischen den Gruppen sowie die Wahrnehmung des Gesamtprojektmanagements/-controlling über alle laufenden Projekte.

 

o Kunden- und Mitarbeiterorientierung

o Oranisationsentwicklung durch KVP

o Homepage

o E-Government

o Bürgerfreundlichkeit

o Charme- und Herzlichkeitsoffensive

o Barrierefreier Zugang für Kunden mit Behinderung

o Sozialberatungsstelle

o EDV-Modernisierung

o Regelmäßige Sprechtage der politischen Mandatare, Volksanwälte: Kompetenz
   der politischen Mandatare

o Gratis Erstberatung durch Notare und Rechtsanwälte: Übliches Angebot in Gemeindeämtern

 

> Kommunizieren bedeutet als Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung für eine ausreichende Information sowohl der VerwaltungsmitarbeiterInnen als auch der Politik zu sorgen.

 

> Kontrollieren, Messen und Beurteilen bedeutet Dienstaufsicht über die gesamte Verwaltung; Aufbau und Pflege des Qualitätsmanagements der Stadt; Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebes der Organisation.

 

o Kennzahlen + Kostenrechnung seit 2002

 

> Das Personal fördern und entwickeln bedeutet Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Personalmanagementsystem; Einfordern und Führen von Mitarbeitergesprächen (mit direkt unterstellten MitarbeiterInnen) sowie Festlegung von Entwicklungs- und Fördermaßnahmen; Aufbau und Pflege des Wissensmanagements.

 

o Begrüßungsmappe für neue MA

o Aus- und Weiterbildung - intensives Fortbildungsprogramm

o Zielvereinbarungsgespräch

o "Runder Tisch" mit Führungskräften 1 x im Monat

 

>   Entscheidungen vorbereiten und treffen bedeutet Festlegen der Entscheidungsspielräume aller Führungskräfte (Budget, Personal,...); Sicherstellen der Einhaltung der Regeln.

 

>   Politik unterstützen bedeutet die Organisation der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung; Festlegung der Kommunikationswege und Sicherstellung der Einhaltung; Organisation und Betreuung der politischen Organe und Strukturen.

 

o Regelmäßige Sprechtage der politischen Mandatare, Volksanwälte

o Moderation bei Budgetklausuren

o Kooperation mit den Fraktionsobmännern

 

Bei den vom Berufungswerber angeführten Leistungen handelt es sich um Tätigkeiten, die sowohl gemäß § 37 Oö. GemO idgF. als auch gemäß § 17 Abs. 2 der Dienstbetriebsordnung des Stadtamtes Traun zum Aufgabenkreis des Leiters des Amtes zählen.

 

Die vom Beschwerdeführer absolvierten Masterstudien wurden freiwillig gemacht. Es war weder für die Qualifikation zum Stadtamtsleiter noch in weiterer Folge für die Ausübung der Funktion des Stadtamtsleiters erforderlich. 

Als Begründung für besondere Leistungen ist die Tatsache, dass die Bestellung zum Stadtamtsdirektor einstimmig erfolgte, eben so wenig geeignet wie die angebliche Anerkennung der besonderen Tätigkeiten und Qualifikationen seitens des Herrn Landesschulratspräsidenten sowie das Lob des damaligen Sicherheitsdirektors, da besondere Leistungen keiner externen Feststellung unterliegen, sondern ausschließlich der Beurteilung des Dienstgebers. Dies trifft gleichermaßen auf die in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 angeführten Fraktionsobmänner zu. Zeugeneinvernahmen dieser Personen sind daher nicht erforderlich.

Die im Bürgermeisterbezügegesetz festgelegte gleiche Bezugshöhe der Bürgermeister von x und x zieht nicht zwingend eine gleichartige Regelung betreffend der Stadtamtsdirektoren der beiden Städte nach sich, da der Gesetzgeber mit der Festlegung einer „Kann-Bestimmung“ dem Dienstgeber frei lassen wollte, eine Zulage bis 50 % zu gewähren.

 

Das Gutachten von Mag. x diente  einem Kostenvergleich zwischen den Gemeinden x und x sowie der Erhebung des IST-Standes, wofür viele Bereiche wie z. B. Standortbestimmung bezüglich dem Leistungsprogramm, Aufrechterhaltung des derzeitigen Leistungsprogramms mit den derzeitigen  Ausgaben und Einnahmen, Feststellungen erheblicher Vergleichsdifferenzen, Gebührenpolitik  erhoben und analysiert wurden. Kommunen weisen unterschiedliche Strukturen und Einrichtungen auf. In Leonding gibt es z. B. die Angebote Kürnberghalle und Turmmuseum. Eine Begründung für eine Zulagengewährung ist aus dem Gutachten des Mag. x nicht ersichtlich.

 

In der Aufbauorganisation der Stadt Traun gibt es drei Geschäftsgruppenleiter, die den Aufgabenbereich in ihren Geschäftsgruppen überwiegend eigenverantwortlich wahrnehmen. So fallen zum Beispiel das Badezentrum in die Geschäftsgruppe II, das Wasserwerk in die Geschäftsgruppe III sowie das Sportzentrum in die Geschäftsgruppe I, jeweils mit eigenem Betriebsleiter.

Für die Trauner Stadtpolizei gibt es eine zuständige - und für diesen Aufgabenbereich ausgebildete - Juristin als Abteilungsleiterin.

 

Auf Grund dieser unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Leistungen ist ein direkter Vergleich mit der Stadt Leonding nicht möglich.

 

In dem vom Berufungswerber erstellten Protokoll über die Fraktionsobmännersitzung am 26. März 2007 ist unter Pkt. 2. b) zu entnehmen, dass sich der Bürgermeister zwar für eine Gleichbehandlung ausspricht, dies aber noch rechtlich prüfen lassen wollte. Daraus auf eine einen Amtshaftungsanspruch begründende ausdrückliche Zusage des Bürgermeisters zu schließen, ist eine eindeutige Fehlinterpretation. Überdies wäre diese Zusage rechtlich nicht möglich, da diesbezüglich die Entscheidungskompetenz beim Stadtrat liegt. Für die Feststellung des relevanten Sachverhalts in diesem Zusammenhang sind Zeugeneinvernahmen daher nicht erforderlich.

 

Die Stellungnahme des Oö. Gemeindebundes vom 27. März 2007 hat keine Verbindlichkeit für die Beurteilung im gegenständlichen Fall.

 

Im Text auf der aktuellen Homepage (redaktionell veranlasst durch den jetzigen Stadtamtsdirektor) wird das Aufgabenspektrum einer modernen Stadtverwaltung beschrieben, das letztendlich durch das Zusammenwirken aller Verwaltungsmitarbeiterinnen erfüllt wird. Ein Rückschluss auf besondere Tätigkeiten des Stadtamtsdirektors lässt sich daraus nicht ableiten.

 

Die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Amtsvorgängers Dr. x. angeführten Tätigkeiten, wie beispielsweise die Koordination und Kommunikation mit Kollegialbehörden und Mandataren, die Betreuung von Sonderprojekten, die Erarbeitung von Organisationszielen sowie entsprechender Vorgaben und Richtlinien sind de facto dem Arbeitsplatz zugewiesene Tätigkeiten und stellen keine - wie vom Berufungswerber behauptet - "besonderen Leistungen" dar.

 

Der Traun-Stadtführer wurde nicht, wie vom Berufungswerber behauptet, erstmals 2007 aufgelegt, sondern bereits rd. 20 Jahre vorher (1986) als Info-Broschüre für die Trauner Bevölkerung entwickelt.

 

Die Sozialberatungsstelle wurde nicht aufgrund der Initiative des Berufungswerbers, sondern aufgrund einer landesweiten Initiative des Landes Oberösterreich eingerichtet, um Sozial- und Beratungsleistungen des Landes näher an die Bürgerinnen zu bringen. Auch die große Anzahl der Beratungen ist nicht auf die besondere Leistung des Berufungswerbers, sondern auf die Tatsache zurückzuführen, dass in Traun eine große Zahl sozial schwächer gestellter Bürgerinnen - häufig mit Migrationshintergrund - wohnhaft ist.

 

Die vom Berufungswerber angeführte Behauptung, er sei im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2000 vom Bürgermeister in seiner damaligen Funktion als Vizebürgermeister gewählt und unterstützt worden, lässt keinen Rückschluss auf eine über das übliche Maß hinausgehende zulagenbegründende Arbeitsweise zu.

 

Traun ist nicht die einzige Gemeinde, die für besondere Ideen und Leistungen Auszeichnungen erhalten hat. Diverse Prämierungen haben schon vor dem Dienstbeginn des Berufungswerbers bestanden (z.B. "Fahrradfreundliche Gemeinde" wurde erstmals 1990 verliehen).

 

Bei den Budgetklausuren waren immer der Gruppenleiter der Finanzverwaltung samt zuständigem Abteilungsleiter sowie die für die beiden weiteren Gruppen zuständigen Leiter anwesend, die unterstützend agierten.

 

Die vom Berufungswerber aus dem Schreiben vom 19. Mai 2005 zitierte Passage gibt, wenn man sie im Zusammenhang liest, lediglich den Hinweis, dass in einem konkreten Fall der mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattete Stadtamtsdirektor mangels Anwesenheit zur Lösung einer Angelegenheit nicht beigezogen werden konnte. Im selben Schreiben teilt der Bürgermeister jedoch mit, dass in Zukunft andere hausinterne Juristen zur Anfragebeantwortung herangezogen werden sollen. Somit verfügt lt. Meinung des Bürgermeisters offensichtlich nicht nur der Stadtamtsdirektor über die erforderliche Fachkompetenz sondern auch andere hausinterne Juristen.

 

Dass es bei der am 27. März 2007 vom Berufungswerber vor den 7 Trauner SP-Stadträten getätigten Darlegung seiner zulagenbegründenden Mehrleistungen und seines Rechtsstandpunktes keine Nachfragen gab, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass somit alle den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers teilen.

 

Eine lösungs- und ergebnisorientierte Arbeit ist eine der Grundaufgaben für eine Führungskraft.

 

Seinen Vorgesetzten im Vorfeld über neue Ideen in Kenntnis zu setzen steht einer innovativen und kreativen Gestaltung des eigenen Aufgabenbereichs keinesfalls entgegen. Im Sinne einer effizienten Arbeitsweise erscheint die Kommunikation über derartige Ansinnen geradezu geboten und entspricht auch dem Grundsatz der Informationspflicht.

 

Es liegt in der Natur der Sache, dass in einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht alle mit dem Aufgabengebiet verbundenen Einzelleistungen enthalten sind. Hier ist die Möglichkeit der Zuordenbarkeit zu einem angeführten Aufgabengebiet notwendig. Diese Zuordenbarkeit erfolgte.

 

Durch das erweiterte Ermittlungsverfahren wurden die von der Erstbehörde und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 getätigten Feststellungen weiter untermauert. Auch die von der Vorstellungsbehörde geforderte Gegenüberstellung der vom Berufungswerber als besondere Aufgaben dargestellten Leistungen mit dem Aufgabenprofil des Stadtamtsdirektors führte zu dem Ergebnis, dass sämtliche Aufgaben unter die einzelnen Leistungsprofile subsumierbar sind und somit keine -eine Zulage begründende- besonderen Leistungen vorliegen.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz  vom 29. November 2013 fristgerecht erhobene Vorstellung (nunmehr Beschwerde). Der Beschwerdeführer verweist darin auf seine Stellungnahmen vom 21. August 2012 und 16. Oktober 2013 sowie auf die Vorstellung vom 2. Jänner 2013. Dazu führt er zusammenfassend Folgendes aus:

 

Über die in der Anlage 2 der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgelegte Aufgabenbeschreibung hinausgehende Tätigkeiten sind besondere Tätigkeiten gem. § 193 Oö. GDG 2002.

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen darzustellen, inwiefern die geschilderten Tätigkeiten von den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Funktionslaufbahn GD5 eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII umfasst sind.

 

Die Stellungnahme des Oö. Gemeindebundes vom 27. März 2007 wurde ohne entsprechende Begründung als nicht relevant erachtet.

 

Die Subsumtion der ausgeübten Tätigkeiten unter die Stellenbeschreibung des Amtsvorgängers ist ebenso wenig zulässig wie der pauschale Verweis auf „Managementkonzepte“ ohne Angabe der Quellen und ohne Begründung, warum diese für die Beurteilung ausschlaggebend sind.

 

Die Arbeitsplatzbeschreibung des Amtsvorgängers enthält Tätigkeiten, die über die Aufgabenbeschreibung der Funktionslaufbahn GD5 eindeutig hinausgehen und eine entsprechende Gehaltszulage von 50% auf GD4 rechtfertigen, wie z. B.:

-      Letztverantwortung innerhalb der Verwaltung bezüglich Wirtschaftlichkeit und sparsamen Umgang mit Ressourcen

-      Auskünfte und Fachgutachten an Kollegialorgane

-      Sitzungsvorbereitung über Ratskanzlei

-      Auskünfte und Verkehr mit Mandataren zur Sitzungsvorbereitung

-      Betreuung von Sonderprojekten

-      Initiierung, Leitung oder Begleitung von Projekten, die von besonderer Bedeutung für die Stadt oder die Verwaltung sind (z. B. Großbauten, EDV, Verwaltungsreformprojekte, Umsetzung neuer Verwaltungsvorschriften etc.)

-      Vertretung der Stadtverwaltung nach außen

-      Kommunikation mit Bürgern, Organisation und Politik als Vertreter der Verwaltung

-      Teilnahme als Vertreter der Verwaltung an Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, ect.

 

Weitere zulagenwürdige Tätigkeiten sind:

-      Auflistung in  der Bilanz „Trauner Stadtverwaltung: Direkt beim Bürger“

-      Erweiterung des Aufgabenspektrums der Trauner Stadtpolizei qualitativ (Fortbildungsmaßnahmen gemeinsam mit der Trauner Gendarmerie) und quantitativ (SPG-Aufgaben vollständig an Gemeindewachkörper übertragen)

-      stetiger Ausbau der Sozialberatungsstelle und der Wirtschaftsstelle aufgrund meiner Initiativen, Ideen (an politische Mandatare) und Unterstützung

-      regelmäßig Abhaltung von Volksanwaltsprechtage aller drei Volksanwälte aufgrund meiner Initiative

-      Koordination zahlreicher Projekte (bestens und kompetent unterstützt von den in der Aufbauorganisation vorgesehenen nachgeordneten Organen) wie e-government, Reinigungsexpertise

-      „neuer, bürgerfreundlicher Stil am Stadtamt“

-      Traun-Stadtführer

-      von meinen Leistungen geprägten Auszeichnungen wie 2001 KOMPRIX der WKO und Gemeindeoskar

-      Funktionsverständnis meiner immerhin rund 100 im Rathaus und insgesamt rund 400 Mitarbeiter („Bestnoten für die Trauner Verwaltung“)

-      Moderation und Erläuterung einzelner VA-Posten bei Budgetklausuren

-      Weiterleitung von an den Bürgermeister gerichteten Fragen in Gemeinde- und Stadtratssitzungen zur Beantwortung, Aufklärung oder Lösung

 

Die wichtigen Interessen der Gemeinde an diesen Tätigkeiten folgen insbesondere aus der Größe der Gemeinde mit 25.000 Einwohnern, weil eine qualitativ einwandfreie und effiziente Verwaltung einer so großen Gemeinde, die Statutarstadt sein könnte, diese besonderen Tätigkeiten und die dafür erforderlichen besonderen Qualifikationen des Stadtamtsdirektors benötigt.

 

Bürgermeister Ing. x hat wiederholt die Gewährung der beantragten Zulage auf die GD4 zugesagt, wie zum Beispiel bei der Fraktionsobmännersitzung am 26. März 2007. Eine Protokollierung darüber erfolgte in der Stadtratssitzung am 8. Mai 2007, die in der Stadtratssitzung am 26. Juni 2007 genehmigt wurde.

Die Zusage von Bürgermeister Ing. x, die beantragte Zulage zu gewähren ist als Bestätigung dafür anzusehen, dass die von mir genannten Mehrleistungen tatsächlich erbracht wurden. Seitens des Bürgermeisters wurden keine Argumente vorgebracht, die gewünschte Zulage zu verwehren.

 

Der Beschwerdeführer beantragt die Vorlage der Protokolle der Gemeinderats- und Stadtratssitzungen der Jahre 2004 bis April 2008 sowie des Protokolls der Stadtratssitzung vom 25. September 2012 und das Protokoll bzw. den Aktenvermerk über sein Gespräch mit Bürgermeister Ing. x vom
7. März 2007.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben vom 16. Dezember 2013 an die Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend folgendes ausgeführt:

 

Es lag und liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Dienstposten des Stadtamtsdirektors vor, die auch der Ausschreibung zu Grunde lag, die die Basis für die Aufnahme des Berufungswerbers in den Dienststand Stadtgemeinde Traun bildete. Explizit für den Berufungswerber liegt keine unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung vor. Arbeitsplatzbeschreibungen sind unabhängig vom Dienstposteninhaber gleichbleibende Dokumentationen des Aufgabenbereiches, so dass der Vergleich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit der Arbeitsplatzbeschreibung seines Vorgängers sehr wohl rechtens ist.

 

Die vom Berufungswerber angeführten besonderen Tätigkeiten wurden mit der Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers verglichen und detaillierten Anforderungen an eine Führungskraft entsprechend den allgemein geltenden Managementkonzepten gegenübergestellt. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers war Grundlage für die Ausschreibung des Postens des Stadtamtsdirektors, weshalb diese sehr wohl als Grundlage für das Aufgabenspektrum herangezogen werden kann. Aufgaben des Stadtamtsdirektors sind nach den Begleitregelungen zur Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung die Leitung eines Gemeindeamtes, die Sicherstellung der Gemeindeverwaltung sowie die generelle Koordinierungsfunktion. Auf die Stellungnahme des Oö. Gemeindebundes vom 27. März 2007 wurde eingegangen. Diese bildet aber keine bindende Grundlage.

 

Die zitierten gängigen Managementgrundsätze haben für Führungskräfte generell Gültigkeit und sind daher umso mehr für die höchste Führungskraft in der Verwaltung verbindlich. Sie finden sich unter anderem in der Literatur von x sowie Professor Dr. x und werden auch in Weiterbildungsveranstaltungen für leitende Bedienstete in der Verwaltung vermittelt.

 

Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten sind jene Aufgaben, die für die sach- und fachgerechte Leitung der Verwaltung unabdingbar sind. Ohne die Erfüllung dieser Aufgaben wäre die Leitung des Stadtamtes nicht ordnungsgemäß möglich.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verleihung von Auszeichnungen, gute Ergebnisse bei einer Kundenbefragung sowie die Erteilung von Lob zulagenbegründende, besondere Tätigkeiten sind.

 

Bei Budgetklausuren waren zusätzlich immer der Gruppenleiter der Finanzverwaltung samt zuständigem  Abteilungsleiter sowie die für die beiden weiteren Gruppen zuständigen Leiter anwesend. Der Stadtamtsdirektor hat als Bindeglied zwischen Politik und Verwaltung an den Sitzungen des Stadt- und Gemeinderates auch entsprechend der Oö. Gemeindeordnung 1990 teilzunehmen, rechts- und fachkundig Fragen zu beantworten, Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Lösungsansätze für Problemstellungen vorzuschlagen.

 

Hinsichtlich der Gewährung einer Zulage liegt die Entscheidungskompetenz beim Stadtrat und nicht beim Bürgermeister. Vor dem Hintergrund der Formulierung des § 37 Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es die Verpflichtung eines Dienstnehmers, den Vorgesetzten über die „besonderen“ Tätigkeiten, welche nach seiner Ansicht über den „normalen“ Aufgabenbereich hinausgehen, zu informieren und sich die Aufgabenerledigung schriftlich genehmigen zu lassen bzw. die Zustimmung einzuholen. Diese Verpflichtung lässt sich einerseits aus der Dienstbetriebsordnung ableiten, andererseits wird dies als allgemeine Dienstpflicht des Dienstnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber gesehen.

 

I. 4. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 000001 des Stadtamtes Traun aus dem Jahr 1999 beinhaltet zusammenfassend folgende

Aufgabenstellung (allgemeine Zielsetzung):
 

  • Führung der Stadtverwaltung (z. B. Erarbeitung von Organisationszielen, Überwachung und Beachtung von generellen Organisationsregeln, Einwirken auf Faktoren der Organisationskultur)
  • Führung der engeren MitarbeiterInnen als direkter Vorgesetzter
  • Generelle Fragen der Amtsorganisation und des inneren Betriebes (z. B. laufende Bearbeitung und Entwicklung von Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation; aktive Anregung, Entscheidung und Begleitung von Prozessen der Organisationsentwicklung und Verwaltungsreform; Letztverantwortung innerhalb der Verwaltung bezüglich Wirtschaftlichkeit und sparsamen Umgang mit Ressourcen; Erarbeitung entsprechender Vorgaben und Richtlinien; Regelung genereller Fragen des inneren Dienstes und Erarbeitung entsprechender Richtlinien und Anweisungen)
  • Fachliche Führung in allen Bereichen kommunaler Aufgabenstellungen, sofern es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung oder eine Vorbehaltssache handelt (z. B. Beratung, Anleitung und Anweisung von MitarbeiterInnen in allen Bereichen kommunaler Aufgaben, Coaching und Qualifizierung von Führungskräften in ihren Fachbereichen)
  • Erledigungen im Auftrag des Bürgermeisters
  • Koordination und Kommunikation mit Kollegialorganen und Mandataren (z. B. Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen und Arbeitskreisen; Auskünfte und Fachgutachten an Kollegialorgane; Besprechungen mit Mandataren zu einzelnen Sachthemen; Entgegennahme von Wünschen und Anregungen von Mandataren; Vermittlungen zwischen Fachbereichen und Kollegialorganen; Koordination zwischen Bürgermeister und Gesamtverwaltung)
  • Betreuung der Sitzungen des Stadtrates und des Gemeinderates (z. B. Sitzungsvorbereitung; Auskünfte und Verkehr mit Mandataren zur Sitzungsvorbereitung; Teilnahme an Sitzungen als Vertreter der Verwaltung; Bearbeitung und Weitergabe der Ergebnisse der Sitzungen)
  • Betreuung von Sonderprojekten (z. B. Initiierung, Leitung oder Begleitung von Projekten, die von besonderer Bedeutung für die Stadt oder die Verwaltung sind wie Großbauten, EDV, Verwaltungsreformprojekte, Umsetzung neuer Verwaltungsvorschriften etc.)
  • Vertretung der Stadtverwaltung nach außen (z. B. Teilnahme als Vertreter der Verwaltung an Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen etc.)

 

I. 5. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 7. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 6. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2014 wurden nachstehende Unterlagen, vorgelegt von der Stadtgemeinde Traun, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt: Stellungnahme vom 16. Dezember 2013, Stellenausschreibung, Verwaltungsgliederungsplan, Auszug aus dem Entwurf des Führungshandbuches, die Anweisungsordnung Traun, das Mail vom 28. Mai 2014. Ebenso wurde eine Präsentation von x, 27. November 2008,  „Anforderungen und Erwartungen an Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung – Die Rolle des/der Amtsleiters/in in der Kommunalverwaltung“ übermittelt.

 

Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juni 2014 aus, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten einerseits über die in der Arbeitsplatzbeschreibung seines Amtsvorgängers genannten Aufgaben weit hinausgehen und andererseits darin auch Tätigkeiten enthalten sind, die nicht von der Funktionslaufbahn GD5 umfasst sind.

Bei der vorgelegten „Managementliteratur“ handelt es sich im Wesentlichen um Allgemeinplätze, welche nicht dazu geeignet sind, zu definieren, was die Aufgaben der Funktionslaufbahn GD5 eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII sind.

 

Neuerlich wurde die Vorlage der Stadtratssitzungen der Stadtgemeinde Traun vom 8. Mai 2007 und vom 26. Juni 2007 beantragt. Überdies wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I. 7. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurden dem Beschwerdeführer die Tagesordnungen der Stadtratssitzungen vom 8. Mai 2007 und vom 26. Juni 2007 sowie die auf das Beschwerdeverfahren bezugnehmenden, protokollierten Passagen übermittelt.

 

I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 25. August 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf die bereits im Akt befindlichen Stellungnahmen und erläuterte diese kurz. Neue Fakten wurden nicht vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer schilderte seine Zusammenarbeit und Vorkommnisse mit dem Bürgermeister, den politischen Mandataren und den MitarbeiterInnen der Stadtgemeinde Traun. Er führte überdies aus, dass er für die Ergebnisse seiner Arbeit sehr positive Rückmeldungen bekam, seine Tätigkeiten sehr geschätzt wurden und der Gewährung der beantragten immer wohlwollend gegenübergestanden wurde.

 

Weiters zählte der Beschwerdeführer von ihm ausgeübte Tätigkeiten, die nach seiner Ansicht nach als besondere Tätigkeiten zu werten sind und mit deren Durchführung der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun ihn beauftragt hat, auf:

 

-      Vergleich Briefpapier und die Kuverts und das Layout im Jahr 1999 mit Jahr 2008

-      bestmögliche Beratung der Mitarbeiter

-      Modernisierung des Stadtamtes inklusive Corporate Identity

-      Kundenorientierung mit Verbesserung des Kundenservices

-      neues zusätzliches Sprechtageangebot durch alle drei Volksanwälte, Volksanwältesprechtage finden grundsätzlich nur in den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten statt

-      Einführung von Kontaktstreifen bei der städtischen Sicherheitswache Traun; Umsetzung von Sparmaßnahmen

-      wirkungsorientierte Verwaltung in Form von Zielvereinbarungsgesprächen und Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeiter

-      Erarbeitung des Reinigungskonzeptes gemeinsam mit den im operativen Bereich dafür zuständigen Fachabteilungen

-      Schulungen für Personal

-      unverzügliche Analyse und Skizzierung alternativer Realisierungsmodelle am 6. März 2007

-      Qualitätsmanagement im Sinne von Fördern und Fordern

-      Organisationsentwicklung durch KVP

-      Anmietung und Sanierung der In- und Ausländerbegegnungsstätte bei den Roitnerbauten (in Abwesenheit des Bürgermeisters hat der Beschwerdeführer die Verhandlungen geführt)

-      Initiierung mehrerer Bundesligaspiele des LASK im ansonsten leerstehenden Trauner Stadion

-      Unterstützung des Bürgermeisters bei seinen umfangreichen Curlingaktivitäten - in der Freizeit mit Bürgermeister zur Curlinghalle nach Prag gefahren, Beratung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit

-      Kirchenplatzüberdachung – Hinweis auf fehlende Wintertauglichkeit

-      Pfarrsaalbau Oedt - großes öffentliches Lob vom Bürgermeister und Pfarrer

-      bestmögliche Unterstützung bei der Sanierung der Rotkreuzdienststelle Traun organisiert

-      zur Wahrung des Ortsbildes Entfernung der Plakatwände des Werberings im Zentrum beim Oberbank-Parkplatz durchgesetzt

 

Die Grundstruktur der Verwaltungsorganisation des Stadtamtes Traun sah wie folgt aus: drei Gruppenleiter, denen neun Abteilungen unterstanden sowie die Präsidialabteilung, die direkt dem Stadtamtsdirektor unterstellt war.

 

Auch der Rechtsvertreter der belangten Behörde berief sich auf die bisher abgegebenen Stellungnahmen und Ausführungen in den ergangenen Bescheiden. Die Inhalte wurden voll inhaltlich aufrechterhalten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ergebnisse seines Verwaltungshandels sind sowohl in der Ausrichtung nach außen als auch nach innen anerkennenswert, jedoch sind diese Ergebnisse nicht Grundlage für die Gewährung der Gehaltszulage, sondern sind diese als Regelleistungen zu beurteilen.

Es handelt sich um positive Arbeitsergebnisse einer Verwaltungstätigkeit, die aber nicht über die Regellaufbahn hinausgehen. Die Arbeitsergebnisse wurden mit Unterstützung der gesamten Verwaltung erreicht.

 

Die Voraussetzungen zur Gewährung der Gehaltszulage sind autonom zu beurteilen. Ob in der Stadtgemeinde Leonding dem Stadtamtsdirektor eine Zulage gewährt wurde oder nicht ist hier nicht relevant. Der Umstand, dass es sich bei beiden Gemeinden um große Stadtgemeinden handelt ist in der Regellaufbahn abgegolten.

 

Der Beschwerdeführer beantragte abschließend nochmals die Gewährung der Gehaltszulage.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, die abgegebenen Stellungnahmen und den unter I. 6. angeführten  Unterlagen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2014.

 

Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorge-legten Akt der belangten Behörde. Die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten übrigen Protokolle und Aktenvermerke war nicht erforderlich, da die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht angezweifelt werden.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vor-stellung ist daher als Beschwerde i. S. d. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu werten.

 

Entsprechend § 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 – Oö. GDG 2002 entscheidet in Angelegenheiten des Dienstrechts der Gemeindevorstand (in Stadtgemeinden der Stadtrat).

 

§ 193 Oö. GDG 2002 normiert:

 

(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig.

 

(2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen.

 

(3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der (die) Bedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen.

 

(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des (der) Bediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen, soweit § 188 Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

 

Entsprechend § 2 Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung – Oö. G-EV ist ein Leiter eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII der Funktionslaufbahn (GD) 5 zugeordnet.

 

In der Anlage zu § 2 Oö. G-EV sind die Aufgaben eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII wie folgt beschrieben:

 

Leitung eines Gemeindeamtes (Gemeinde über 22.000 Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion.

 

Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2008 (beantragter Zeitraum) Leiter des Stadtamtes Traun. Traun hat mehr als 22.000 Einwohner, weshalb der Beschwerdeführer in der GD 5 eingestuft war.

 

Für die Gewährung der Gehaltszulage nach § 193 Oö. GDG 2002 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

-      besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind und

-      wichtiges Interesse der Gemeinde

 

Der Begriff „besondere Tätigkeiten“ ist weder im Oö. GDG 2002 noch in den Erläuternden Bemerkungen definiert. Auch ergibt sich aus sonstigen zum Oö. GDG 2002 oder zur Oö. G-EV (ohne Rechtsverbindlichkeit) ergangenen Erlässen keine mögliche Auslegung dieses Begriffs. Um eine Bewertung bzw. Zuordnung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „besonderen Tätigkeiten“ vornehmen zu können, bedarf es vorab der Feststellung, welche Tätigkeiten das Aufgabengebiet eines Stadtamtsleiters in einer Stadtgemeinde über 22.000 Einwohner üblicherweise umfasst.

 

Nach der Oö. G-EV sind das die Leitung eines Gemeindeamtes, die Sicherstellung der Gemeindeverwaltung und die generelle Koordinierungsfunktion. Nähere erklärende Ausführungen gibt es dazu nicht.

 

§ 37 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) sieht vor, dass dem Leiter des Gemeindeamtes die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde nach den Weisungen des Bürgermeisters obliegt.

 

Gem. § 17 Abs. 2 Dienstbetriebsordnung für das Stadtamt Traun obliegt dem Stadtamtsleiter die Obsorge für die Aufrechterhaltung eines den Gesetzen, den sonstigen Vorschriften, den Beschlüssen der Kollegialorgane und den Weisungen des Bürgermeisters entsprechenden, geordneten und zweckmäßigen Geschäftsganges und die Anpassung des Geschäftsbetriebes an die jeweiligen Bedürfnisse. Er sorgt überdies dafür, dass die organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Aufgaben geschaffen werden, soweit er innerhalb seines Wirkungsbereiches dazu nicht in der Lage ist, obliegt es ihm, die entsprechenden Vorschläge zu erstatten oder deren Erstattung zu veranlassen.

 

Aus der vom Dienstgeber nicht unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung und – bewertung vom 18. März 2003 ergeben sich keine näher definierten Aufgabenstellungen des Beschwerdeführers als Stadtamtsdirektor.

 

In der Bakkalaureatarbeit  von x, 1. Mai 2008, zum Thema „Anforderungen und Erwartungen an Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung, Die Rolle des/der Amtsleiters/in in der Kommunalverwaltung“ wurden Anforderungsprofile an AmtsleiterInnen in öffentlichen Stellenausschreibungen und Arbeitsplatzbeschreibungen von AmtsleiterInnen fünf Gemeindeämter bis 7.500 Einwohner analysiert und zusammengefasst. Daraus resultiert hinsichtlich „Stellenaufgaben – Fachaufgaben“ folgendes Ergebnis:

 

1.    Amtsleitung:

  • Führungsaufgaben und Organisation des gesamten Betriebes einschließlich der angegliederten Dienststellen sowie Koordination und Überwachung der laufenden Geschäfte zwischen den Abteilungen
  • Fachbereich Zivilrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Abschluss von Verträgen, sonstige Fachbereiche
  • Postdurchsicht und Verteilung an die einzelnen BearbeiterInnen und Besprechung mit dem/der Bürgermeister/in
  • Weiterbildung, Teilnahme an diversen Fortbildungsveranstaltungen
  • interne Besprechungen, insbesondere mit Bürgermeister/in, politischen ReferentInnen, AbteilungsleiterInnen, SachbearbeiterInnen zur Klärung fachspezifischer Fragen
  • Beschwerdemanagement
  • Organisationsentwicklung und Controlling
  • Mitarbeit an der Abwicklung diverser Wahlen
  • allgemeine Angelegenheiten betreffend der Europäischen Union

 

2. Betreuung politischer Gremien:

  • Vor- und Nachbereitung sowie Anwesenheit bei Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes einschließlich Erstellung von Amtsvorträgen
  • Erteilung von Auskünften an die Gemeindefraktionen über Sitzungsgegenstände
  • Koordinierung und Teilnahme an Sitzungen div. Unterausschüsse, Prüfungsausschuss und Personalbeirat
  • Kollegialorgane – Mandatsverzichte, Referatsverteilung, div. Schriftverkehr mit Organen außerhalb der Gemeinde, Gemeindeverbände, etc.

 

3. Personalmanagement:

  • Personalentwicklung, -bedarfsplanung, -koordination
  • Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten
  • Dienstbetriebsordnung, Geschäftsverteilungsplan, Dienstpostenplan
  • Stellenbeschreibungen und Einreihungsverordnung
  • Personalsuche und –auswahl, Objektivierungsverfahren
  • Bewilligung von Urlaubsanträgen, Überstunden, Zeitausgleich, ect.
  • Bezugsvorschüsse, Dienstbeurteilungen, Dienstanweisungen
  • MitarbeiterInnengespräche bei Problemlösungen, Dienstbesprechungen, Besprechungen in den einzelnen Abteilungen

 

4. Finanzwirtschaft:

  • Mitarbeit bei Voranschlag, Nachtragsvoranschlag und Rechnungsabschluss
  • Darlehensaufnahmen, Leasing, Verträge, Bearbeitung von Anträgen für Bedarfszuweisungen und div. Förderangelegenheiten
  • Beauftragung von Arbeiten und Lieferungen sowie Dienstleistungen
  • An- und Verkauf von Gemeindeliegenschaften, Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung

 

5. Projektmanagement:

  • Mitwirkung bei Planung und Finanzierung von Projekten - Hochbauprojekte, Neubau und Betrieb von Kanal- und Wasserleitungsbauten, Bauhof, sonst. Projekte

 

Hinsichtlich der Führungsaufgaben ergab die Analyse folgendes:

  • Motivation der MitarbeiterInnen fördern
  • Kommunikation und Informationsfluss innerhalb aller Abteilungen sicherstellen und Lieferung von Hintergrundinformationen für die MitarbeiterInnen
  • Kompetenz in fachlichen und sozialen Fragen
  • Ziele setzen und Zielerreichung überprüfen
  • Delegieren als Mittel zur Erreichung flacher Entscheidungsstrukturen
  • Objektivität bei allen Entscheidungen miteinfließen lassen
  • Vertrauens- und Verlässlichkeitsverhältnis aufbauen bzw. weiterentwickeln
  • Personalentwicklung beachten (qualitativ und quantitativ)
  • Konfliktlösungen im dienstlichen sowie auch, wenn gewünscht, im privaten Bereich anbieten
  • MitarbeiterInnen richtig in Hinblick auf ihre Fähigkeiten einsetzen

 

Als Stellenziele wurden kundInnen- und mitarbeiterInnenorientierte Leitung des Gemeindeamtes in sachlicher und organisatiorischer Hinsicht, einwandfreier Kontakt zwischen Politik und Verwaltung sowie Verantwortung in finanzieller Hinsicht angeführt.

 

Vergleicht man - unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen bzw. der Gemeindegröße sowie der Tatsache, dass der Aufgabenbereich aller GemeindeleiterInnen die Leitung des Gemeindeamtes und die Sicherstellung der Gemeindeverwaltung umfasst – dieses Ergebnis mit den Aufgabenstellungen in der Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers des Beschwerdeführers, so erscheinen  letztere plausibel und nachvollziehbar und keineswegs unüblich bzw. überzogen. Auch deckt sich das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung der Funktion des Stadtamtsdirektors vom 13.6./17.6.1999 mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers des Beschwerdeführers festgelegten Fachkenntnissen.

 

Nachdem die gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiche bzw. die Aufgabenbeschreibungen unverändert geblieben sind, hat die belangte Behörde richtigerweise - mangels einer gesonderten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers - die Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers des Beschwerdeführers zur Beurteilung, ob „besondere Tätigkeiten“ vorliegen herangezogen.  Auch ist die Heranziehung  der grundlegenden Aufgaben einer Führungskraft nach allgemeinen Managementkonzepten zusätzlich ein geeignetes Mittel zur Bewertung der vorgebrachten „besonderen Tätigkeiten“.  Als Literatur zu den allgemeinen Managementkonzepte wurden „Führen Leisten Leben“, Prof. Dr. x, x; „Management – das A und O des Handwerks“,  Prof. Dr. x, Verlag x, sowie von x „x“, Verlag x, und „x“ HarperBusiness, New York, zu Grunde gelegt.

 

Der Beschwerdeführer hat als von ihm ausgeführte „besondere Tätigkeiten“ vorgebracht:

·         QM im Sinne von Fördern und Fordern

·         „Trauner Stadtverwaltung – Direkt beim Bürger“: Verwaltungsleitbild, attraktiver Auftritt nach außen, Kundenorientierung, Organisationsentwicklung, Mitarbeiterorientierung, Aus- und Weiterbildung für MitarbeiterInnen, Zielvereinbarungsgespräche, bestmögliche Beratung von MitarbeiterInnen, Corporate Design, Corporate Identity

·         qualitative und quantitative Erweiterung des Aufgabenspektrums der Trauner Stadtpolizei, Einführung von Kontaktstreifen bei der städtischen Sicherheitswache Traun, Reduktion der Nacht- und Wochenenddienste

·         Ausbau der Sozialberatungsstelle und der Wirtschaftsstelle

·         Projekte wie e-government, Reinigungsexpertise sowie Erarbeitung des Reinigungskonzeptes

·         neuer, bürgerfreundlicher Stil am Stadtamt

·         Traun-Stadtführer

·         Auszeichnungen wie KOMPRIX der WKO, Gemeindeoskar

 

Ebenso begründet er das Vorliegen „besonderer Tätigkeiten“ mit:

·         zusätzlichem Aufgaben- und Verantwortungsspektrum wie Stadtpolizei, Badezentrum, Altenfachbetreuer

·         Anmietung und Sanierung der In- und Ausländerbegegnungsstätte bei den Roitnerbauten

·         Initiierung mehrerer Bundesligaspiele des LASK im Trauner Stadion

·         Unterstützung des Bürgermeisters bei seinen umfangreichen Curlingaktivitäten

·         Errichtung der wintertauglichen Kirchenplatzüberdeckung

·         Pfarrsaalbau Oedt

·         Unterstützung bei der Sanierung der Rotkreuzdienststelle Traun

·         zur Wahrung des Ortsbildes Entfernung von Plakatwänden des Weberings im Stadtzentrum durchgesetzt

·         kurzfristige (ohne Vorbereitungsmöglichkeit) Übernahme der Moderation von Budgetklausuren sowie Erläuterung einzelner VA-Posten

·         Bürgermeister schrieb an die Gemeindeabteilung des Landes über das Können des Beschwerdeführers „... der mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattete Stadtamtsdirektor... „.

·         Zusage einer entgeltlichen Gleichstellung mit dem Leondinger Kollegen durch den Bürgermeister bei der Fraktionsobmännersitzung am 26. März 2007

·         fehlendem Nachfragen von 7 SP-Stadtratsmandataren nach Darlegung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers über zulagenbegründende Mehrleistungen am 27. März 2007

·         Expertise von Mag. x verneint Gleichbehandlung zwischen Stadtamtsdirektoren nicht

·         Bürgermeisterbezügegesetz sieht gleich hohe Beträge für Leonding und Traun vor

·         Gemeindebund bejaht finanzielle Gleichstellung

·         Abschluss zweier Masterstudien mit Auszeichnung

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „besonderen Tätigkeiten“ eingegangen und hat schlüssig begründet, warum die einzelnen Tätigkeiten von der Funktionslaufbahn GD 5 umfasst sind. 

 

Maßnahmen hinsichtlich Qualitätsmanagement, Verwaltungsleitbild, attraktiver Auftritt nach außen, Kundenorientierung, Organisationsentwicklung sowie Mitarbeiterorientierung zählen jedenfalls zu den Standardaufgaben von Leitern größerer Organisationseinheiten und auch eines Stadtamtsleiters und sind somit durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 abgegolten. Es sind keine „besonderen Tätigkeiten“ i. S. d. § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002. 

 

Überdies ist es im Rahmen der „Leitung eines Gemeindeamtes und der Sicherstellung der Gemeindeverwaltung“ Aufgabe eines Stadtamtsleiters, die Verwaltung im Sinne einer „modernen und wirkungsorientierten Verwaltung“ weiterzuentwickeln. Die Initiierung und Durchführung dafür notwendiger Projekte gehören zu den üblichen Tätigkeiten und sind nicht gesondert finanziell zu entgelten.

 

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Tätigkeiten wie

 

-      Letztverantwortung innerhalb der Verwaltung bezüglich Wirtschaftlichkeit und sparsamen Umgang mit Ressourcen

-      Auskünfte und Fachgutachten an Kollegialorgane

-      Sitzungsvorbereitung über Ratskanzlei

-      Auskünfte und Verkehr mit Mandataren zur Sitzungsvorbereitung

-      Betreuung von Sonderprojekten

-      Initiierung, Leitung oder Begleitung von Projekten, die von besonderer Bedeutung für die Stadt oder die Verwaltung sind (z. B. Großbauten, EDV, Verwaltungsreformprojekte, Umsetzung neuer Verwaltungsvorschriften etc.)

-      Vertretung der Stadtverwaltung nach außen

-      Kommunikation mit Bürgern, Organisation und Politik als Vertreter der Verwaltung

-      Teilnahme als Vertreter der Verwaltung an Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, ect.

 

muss ihm entgegengehalten werden, dass diese sehr wohl zu den Standardaufgaben zählen und von der Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 abgegolten sind. Der Stadtamtsdirektor als oberster Beamter des Stadtamtes vertritt die Stadtverwaltung nach außen, nimmt an Tagungen teil, ist Bindeglied zwischen der Verwaltung und den politischen Mandataren, usw. Er ist grundsätzlich erster Ansprechpartner in allen Belangen und trägt die volle (Letzt)Verantwortung hinsichtlich aller Bereiche innerhalb der Stadtverwaltung.

 

Über die Gewährung einer Gehaltszulage gem. § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 entscheidet entsprechend § 3 leg. cit. der Gemeindevorstand (bzw. Stadtrat). Zusagen anderer Organe oder Personen haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Auch sind keine Anhörungsrechte von sonstigen Organen, Verbänden oder Vertretungen festgelegt. Die angeführte Stellungnahme des
Oö. Gemeindebundes vom 27. März 2007 ist daher nicht zu berücksichtigen.

 

Die geforderte finanzielle Gleichstellung mit dem Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Leonding ist durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 ex lege gegeben. Die Gehaltszulage gem. § 193 Oö. GDG bietet die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ganz individuell zusätzliche „besondere“ Leistungen abzugelten. Darüber entscheidet der jeweils zuständige Gemeindevorstand/Stadtrat bzw. in weiterer Folge der Gemeinderat. Die Entscheidung ist auf den Einzelfall abgestimmt. Selbst wenn zwei gleichgelagerte Einzelfälle vorliegen, diese aber von zwei voneinander unabhängigen Entscheidungsträgern zu beurteilen sind und in einem Fall die Gehaltszulage bereits (rechtskräftig) gewährt wird, im anderen Fall aber versagt wird, so kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass diese individuelle Entscheidung über die gewährte Gehaltszulage auch rechtsrichtig und für alle weiteren Entscheidungen verbindlich ist. Der Entscheidungsträger darf nur den in seiner Zuständigkeit liegenden Einzelfall prüfen und beurteilen. Gleiches gilt auch für die Verwaltungsgerichte. 

 

Bezugnehmend auf den Abschluss zweier Masterstudien mit Auszeichnung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits alle für die Ausübung der Funktion des Stadtamtsdirektors in Traun erforderlichen Voraussetzungen bei Dienstantritt vorweisen konnte. Zusätzliche Studienabschlüsse waren dienstlich nicht gefordert und notwendig.

 

Der Begründung des Beschwerdeführers, dass die wichtigen Interessen der Gemeinde an den von ihm angeführten Tätigkeiten insbesondere aus der Größe der Gemeinde mit 25.000 Einwohnern folgen, weil eine qualitativ einwandfreie und effiziente Verwaltung einer so großen Gemeinde, die Statutarstadt sein könnte, diese besonderen Tätigkeiten und die dafür erforderlichen besonderen Qualifikationen des Stadtamtsdirektors benötigt, wird folgendes entgegengehalten:

 

Der Gesetzgeber hat den notwendigen Anforderungen eines Leiters einer Gemeinde mit mehr als 22.000 Einwohnern mit der Festlegung der Funktionslaufbahn (GD) 5 in § 2 Oö. G-EV bereits Rechnung getragen. Die oben genannten „besonderen Tätigkeiten“ und „besonderen Qualifikationen“ zur Aufgabenerfüllung aufgrund der Größe der Stadtgemeinde Traun (Einwohnerzahlen betrugen laut Statistik Austria in den Jahren 2002 23.466 und 2007 23.823) sind daher schon mit der Funktionslaufbahn (GD) 5 abgegolten.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erzielten Arbeitsergebnisse sowohl inneramtlich als auch von außen Anerkennung fanden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde wiesen in diesem Zusammenhang mehrmals darauf hin, dass diese positiven Arbeitsergebnisse nicht ohne sehr guter Zusammenarbeit mit und unter den MitarbeiterInnen der Stadtgemeinde Traun zu Stande gekommen wären.

 

 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten sind jedoch nicht als „besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind“ i. S. d. § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 sondern als Tätigkeiten des grundsätzlichen bzw. üblichen Aufgabenbereichs eines Stadtamtsdirektors einer Stadtgemeinde mit mehr als 22.000 Einwohnern zu qualifizieren. Auch begründet eine hervorragende Erledigung der im Rahmen des innehabenden Dienstpostens zu erfüllenden Aufgaben keine Gehaltszulage i. S. d. § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/12/0001-4