LVwG-000043/7/Bi/SA

Linz, 19.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über nach Vorlageantrag des Herrn J. B. P., St. W., vertreten durch P. V. RAe GmbH, C, R., vom 23. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Mai 2014, Pol96-29-2013, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 9. September 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t: 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 4) Folge gegeben, das Straferkenntnis desbezüglich behoben und das Verwaltungs­strafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

In den Punkten 1), 2) und 3) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ort der Übertretungen jeweils auf „P. Nr.x“ abgeändert wird, im Punkt 2) die Wortfolge „in einer käfigartigen Absperrung mit einem Ausmaß von ca 12 m x 2,5 m“ zu entfallen hat, der Spruch im Punkt 3) zu lauten hat: „ Sie haben am 3. Juli 2014 in P. x,  St. W., Wildschweine in einem zu kleinen Gehege gehalten, obwohl für die Schwarzwild-Haltung eine Mindestgehegegröße von 2,00 ha erforderlich ist, da diese den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen von Schwarzwild angemessen ist, und Sie mittels Verbesserungsauftrag (Zustellung am 26. April 2013) zur Herstellung des gesetzlichen Mindest­zustandes aufgefordert worden waren. …“ und die Gesamtstrafe von 375 Euro (34 Stunden EFS) für vier Übertretungen zu gleichen Teilen auf alle Punkte bezogen wird, sodass in den Punkten 1), 2) und 3) von Geldstrafen von je 93,75 Euro (je 8,5 Stunden EFS) sowie von einem Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde von je 9,37 Euro auszugehen ist. 

 

 

II.

Im Punkt 4) entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG jeglicher Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

In den Punkten 1), 2) und 3) hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG den Betrag von jeweils 18,75 Euro, das sind je 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben genannten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wegen Übertretungen gemäß 1) und 3) je §§ 38 Abs.3 iVm 16 Abs.2 TSchG und Anlage 8 P.3. der 1. TierhaltungsVO und 2) und 4) je § 38 Abs.3  TSchG iVm Anlage 8 P.2.2. 1. TierhaltungsVO eine Geldstrafe von 375 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 37,50 Euro auferlegt. Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe

1) jedenfalls am 11.3.2013 in P. x, St. W., drei Wildschweine in einer käfigartigen Absperrung mit einem Ausmaß von ca 12 m x 2,5 m gehalten, obwohl für die Schwarzwild-Haltung eine Mindestgehegegröße von 2,00 ha erforderlich sei, da nur dieses Mindestgehegegröße den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen von Schwarzwild angemessen sei.

2) jedenfalls am 11.3.2013 in P. x, St. W., drei Wildschweine in einer käfigartigen Absperrung mit einem Ausmaß von ca 12 m x 2,5 m gehalten, wobei entgegen der Vorschriften über die Gehegeeinrichtung keine Suhle angelegt gewesen sei.

3) jedenfalls am 3.7.2013 in P. x, St. W., drei Wildschweine in einer käfigartigen Absperrung mit einem Ausmaß von ca 12 m x 2,5 m gehalten, obwohl für die Schwarzwild-Haltung eine Mindestgehegegröße von 2,00 ha erforderlich sei, da nur dieses Mindestgehegegröße den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen von Schwarzwild angemessen sei. Er sei nachweislich durch Rsa-Brief, zugestellt am 26.4.2013, mittels Verbesserungsauftrag zur Herstellung des gesetzlichen Mindestzustandes aufgefordert worden. Am 3.7.2013 sei die Wildschweinhaltung durch die PI R. kontrolliert und keine Veränderung festgestellt worden „Die Wildschweine wurden nach wie vor in einem zu kleinen Gehege gehalten.“

4) jedenfalls am 3.7.2013 in P. x, St. W., drei Wildschweine in einer käfigartigen Absperrung mit einem Ausmaß von ca 12 m x 2,5 m gehalten, wobei entgegen der Vorschriften über die Gehegeeinrichtung keine Suhle angelegt gewesen sei. Er sei nachweislich durch Rsa-Brief, zugestellt am 26.4.2013, mittels Verbesserungsauftrag zur Herstellung des gesetzlichen Mindestzustandes aufgefordert worden. Am 3.7.2013 sei die Wildschweinhaltung durch die PI R. kontrolliert und keine Veränderung festgestellt worden. Eine entsprechende Suhle sei nicht vorhanden gewesen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 9. September 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seiner Rechtsvertreterin  Frau Mag. M.A., der Vertreterin der belangten Behörde Frau Mag. M.B., der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. C.S. und der Zeugen GI T.P. und RI J.T., beide PI R., durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurden verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, gegen ein früheres Straferkenntnis der belangten Behörde sei berufen worden, dieses sei mit Erkenntnis des UVS aufgehoben worden. Die belangte Behörde habe nun das Strafverfahren weitergeführt und dieses Straferkenntnis erlassen.

Es sei richtig, dass am 11.3.2013 eine Überprüfung seiner Wildschweinhaltung stattgefunden habe. Unrichtig sei aber, dass sich die Wildschweine in einer käfigartigen Absperrung im Sinne eines Raumes oder Behältnisses, dessen Wände oder Seiten aus Gitterstäben bestünden, befunden hätten. Sie hätten sich zu dieser Zeit auf einer vom übrigen Stallgebäude abgetrennten betonierten Fläche befunden mit einer Größe von 12 x 2,8 m, dh ca 33 , mit auf einer Seite einem ca 1,5 m hohen Gitter.  Zu dieser Zeit sei eines der Wildschweine trächtig gewesen und die vorübergehende Einzäunung habe nur dem Zweck der Überwachung durch ihn gedient, eine dauerhafte Unterbringung sei nicht vorgelegen und auch nicht vorgesehen gewesen. Die Haltung auf dieser Art sei nur kurzfristig und zu einem bestimmten Zweck erfolgt – gemäß § 2 2. Satz der 1. TierhaltungsVO könne in bestimmten Fällen von besonderen tierschutz-rechtlichen Mindestanforderungen abgewichen werden; die Beobachtung eines trächtigen Tieres sei darunter zu subsummieren, sodass die am 11.3.2013 festgestellte Wildschweinhaltung nicht rechtswidrig gewesen sei. Außerdem seien die Vorbereitungen für das Außengehege bereits in vollem Gang gewesen, was sich auch aus dem Aktenvermerk über die Anzeige von Frau R. vom 11.3.2013 ergebe. Ende März 2013 sei das Außengehege fertig gewesen, dh die Einzäunung nur vorübergehend.

Seither, so auch am 3.7.2013, seien die Wildschweine in einem Areal von 600 Freiluftauslauf und ca 33 überdachtem Bereich im Stallgebäude untergebracht. Dieser Bereich habe Betonboden und einen Futterplatz samt Tränkeeinrichtungen sowie ausreichend Streumaterial zur Verfügung. Das Außengehege sei jederzeit für die Wildschweine frei zugänglich, mit einem Baum und Sträuchern bewachsen sowie mit künstlich angelegten Steinen bestückt. Es bestünden ausreichend Suhle- und Grabmöglichkeiten, insgesamt 5 Suhleplätze. Das Gehege sei sicher umzäunt und er habe auch dafür gesorgt, dass sich die Wildschweine an der Umzäunung nicht verletzen könnten. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt. Ein Ortsaugenschein wird beantragt.

Er habe keinen Verstoß gegen § 16 Abs.2 TSchG iVm Anlage 8 P.3 der 1. TierhaltungsVO zu verantworten, zumal bereits im Erkenntnis des UVS die 1. TierhaltungsVO nicht auf § 16 Abs.1 und 2 TSchG gegründet angesehen worden sei. Die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen stellten daher eine unzulässige Verquickung von Rechtsvorschriften dar. Auch wenn in der Begründung auf § 13 Abs.2 TSchG Bezug genommen worden sei, liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das Straferkenntnis rechtswidrig sei.   

Außerdem differenziere Anlage 8 der 1. TierhaltungsVO bei der Haltung von Schalenwild (gemeint wohl: Schwarzwild) zwischen Fleischproduktionsgattern und Zoos. Er halte die Wild­schweine nicht als Nutztiere, weshalb die Bestimmungen für die Haltung in Tierparks bzw Zoos anzuwenden seien, die ein Mindestflächenangebot für Schalenwild deutlich unter jenem für nutztierartig gehaltenes Schalenwild festlegten. Er habe sich vor Anschaffung der Wildschweine bei der Landwirt­schaftskammer informiert und dort habe man ihm diese Ansicht bestätigt. Er benötige nur eine Mindestgehegegröße von 200 bzw 40 m² für jedes erwachsene Tier. Im März 2013 habe er 3 Wildschweine gehalten, ab ca Mai/Juni 2013 2 Wildschweine und 6 Frischlinge. Die Fläche von 600 erfülle jedenfalls die Mindestgehegegröße.

Sollte er die Übertretungen zu verantworten haben, lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG iVm § 38 Abs.6 TSchG vor. Tierquälerei habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, auch die Polizeibeamten hätten dahingehend keine Feststellungen getroffen. Sein Verschulden sei gering und die Folgen der Übertretungen unbedeutend bzw nicht existent, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden sein werde. Beantragt wird Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, in eventu Zurückweisung an die belangte Behörde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die am 11.3.2013 und 3.7.2013 von den Zeugen gemachten Fotos, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Verfahrensparteien gehört und die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.  

Die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins erübrigte sich, weil die Verhältnisse vom 11. März 2013 nicht mehr gegeben und die Fotos ausreichend aussagekräftig sind.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf hat nach eigener Darstellung Mitte Dezember 2012 3 Wildschweine vom Tierpark E. geholt und sie bis zur Fertigstellung des Außengeheges bis Ende März 2013 in einem Teil einer Lagerhalle gehalten, die mit Betonboden ausgestattet und mittels Gitter abgezäunt war mit einer Fläche von etwa (geschätzt) 2,50m x 12m. Die Feststellung der Haltung der 3 Wildschweine auf dieser kleinen Fläche wurde in der Verhandlung von RI T. bestätigt, der nach einer Anzeige des Bf durch eine Nachbarin seitens der belangten Behörde am 11. März 2013 zur Nachschau entsandt wurde und Fotos angefertigt hat. Dass auf dem Betonboden naturgemäß keine Suhle möglich und daher keine vorhanden war, hat der Bf selbst bestätigt.

Nach seiner Aussage war bei der Abholung der Tiere nicht klar, ob eine der Wildsauen trächtig ist – diese Vermutung bestätigte sich, wobei Mitte März 6 Frischlinge geboren wurden. Ab dieser Zeit hielt der Bf 6 Frischlinge und 2 erwachsene Tiere – eines war ausgebrochen und von einem Jäger erlegt worden.

 

Die Tierschutzombudsfrau Dr. S. hat in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2013 ua die reine Stallhaltung insofern kritisiert, als das Fehlen entsprechender Erkundungs- und Grabemöglichkeiten und das Fehlen einer Suhle massive Mängel in der Wildschweinhaltung darstellten, die Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen ließen. Schwarzwild brauche 2 ha Mindestgehegefläche, auch 600 seien zu wenig. Eine für das Wohlbefinden der Tiere unerlässliche Suhle sei nicht angelegt gewesen.

 

Der Bf erschien – nach dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26. April 2013 – am 15. Mai 2013 bei der belangten Behörde und teilte mit, er habe die Tiere nun im fertiggestellten Außengehege mit ca 600 (zusätzlich zur bisherigen Stallfläche) unter­gebracht; im Übrigen sei ihm seitens der Land­wirtschaftskammer die Auskunft erteilt worden, er brauche keine 2 ha, weil für ihn die Vorschriften für die Wildschweinhaltung in Zoos gelten würden. Es kämen immer wieder Leute mit Kindern, um die Wildschweine zu sehen, mit Futter.

 

Die belangten Behörde erließ auf der Grundlage der Erhebungen durch den Beamten der PI R. nach Wahrung des Parteiengehörs das Straferkenntnis vom 19. Juni 2013, Pol96-29-2013, mit auf den 11. März 2013 bezogenen Tatvorwürfen, nämlich die stallähnliche Haltung von Wildschweinen in einer käfigartigen Absperrung auf 15 Fläche sowie das Fehlen einer Suhle. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des UVS OÖ vom 5. August 2013, VwSen-301289/2/Gf/Rt, wegen mangelhafter Spruchkonkretisierung ohne Verfahrens­einstellung aufgehoben. Mit der Berufung hat der Bf eigene Fotos vorgelegt, aus denen sich die örtliche Lage des Außengeheges, die Verbindung zum Stall und dessen Ausstattung ergibt.

 

Am 3. Juli 2013 erfolgte nach dem von der belangten Behörde an den Bf ergangenen Verbesserungsauftrag von 24. April 2013, zugestellt am 26. April 2013, sowie Anordnung zur Nachschau eine weitere Kontrolle durch GI P., PI R., der Fotos anfertigte und der belangten Behörde mitteilte, das Gehege sei immer noch zu klein. Aus den Fotos ließ sich ersehen, dass den mittlerweile insgesamt 8 Tieren eine größere Fläche zur Verfügung stand, nämlich eine eingezäunte Wiese auf einem mit einem Baum bewachsenen Hang.

 

Mit 20. November 2013 erging seitens der belangten Behörde an den Bf eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der ihm zwei Übertretungen mit Tatzeit 11. März 2013 und zwei Übertretungen mit Tatzeit 3. Juli 2013 angelastet wurden. Vorgeworfen wurden ihm beide Male das Fehlen einer Suhle sowie die Unterbringung von 3 Wildschweinen in einer käfigartigen Absperrung mit 2,5 x 12 m Fläche.

Nach Wahrung des Parteiengehörs erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.  

 

In der Verhandlung hat der Bf die genaue Lage des Außengeheges im DORIS-Foto eingezeichnet, nämlich nicht beim Haus P. x, sondern beim Haus P. x, dh gegenüber auf der anderen Straßenseite. Er hat auch dargelegt, dass er die Gehegefläche so, wie sie am 3. Juli 2013 festgestellt worden war, belassen hat, derzeit aber nur 2 Wildschweine hält. Er hat die Frischlinge zum Teil selbst gegessen. Mittlerweile haben die Tiere auch 4 bis 5 Suhlen, die nicht aus einem natürlichen Wasservorkommen entstanden sind, sondern vom Bf je nach Bedarf mit Wasser versorgt werden. Das Vorhandensein von zumindest 1 bis 2 Suhlen hat der Bf auch schon bezogen auf den 3. Juli 2013 behauptet – GI P. konnte, dazu befragt, nichts aus eigener Erinnerung sagen, weil er darauf nicht geachtet hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 38 Abs.8 TSchG beträgt abweichend von § 31 Abs.2 1. Satz VStG die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.

 

Gemäß § 13 Abs.1 TSchG dürfen Tiere nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Gemäß Abs.2 hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. Gemäß Abs.3 sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungs­fähigkeit nicht überfordert wird.

 

§ 13 TSchG enthält „Grundsätze der Tierhaltung“ und stellt damit eine Grundsatzbestimmung dar, die ua durch § 16 leg.cit. hinsichtlich der erforderlichen Bewegungsfreiheit näher ausgeführt wird.

Gemäß § 16 Abs.1 TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung muss das Tier über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

Gemäß Abs.4 2.Satz dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. Ua auf der Grundlage dieser Bestimmung (sowie auf den §§ 7 Abs.2 und 3, 14 und 24 Abs.1 Z1 TSchG) basiert die 1. Tierhaltungsverordnung, die in ihre Anlage 8 Mindestanforderungen für die Haltung ua von Schwarzwild enthält.

 

Gemäß § 2 Abs.1 1. TierhaltungsVO gelten für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.

Punkt 2.2 („Bodenbeschaffenheit“) der Anlage 8 bestimmt, dass ua für Schwarzwild eine Suhle anzulegen ist.

Punkt 3 („Bewegungsfreiheit“) sieht für Schwarzwild eine Mindestgehegegröße von 2 ha vor bei einer maximalen Besatzdichte von 5 erwachsenen Tieren und 5 Witterungsschutz-Mindestfläche je erwachsenen Tier.

 

Bezogen auf den 11. März 2013 war keines dieser Erfordernisse gegeben. Die 3 erwachsenen Tiere wurden ausschließlich im käfigartig abgesperrten Teil der Lagerhalle ausschließlich auf Betonboden gehalten, wobei naturgemäß keine Suhle vorhanden war. Die von RI T. gemachten Fotos geben die vom Bf in der Verhandlung inhaltlich nicht bestrittenen Haltungsmodalitäten wieder, wobei weder die vom Bf behaupteten Quarantäne vorlag – darunter ist die befristete Isolierung von Personen oder Tieren zu verstehen, die verdächtig sind, an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder Überträger dieser Krankheiten zu sein; die Trächtigkeit eines Wildschweines ist wohl nicht mit einer ansteckenden Krankheit gleichzusetzen – noch waren die Voraussetzungen des   § 2 Abs.4 1. TierhaltungsVO gegeben. Eine sachlich begründete Notwendigkeit, das trächtige Wildschwein ständig zu beobachten und deshalb (für 3 Monate) in einer etwa 12 x 2,5 m großen Absperrung mit Betonboden unterzubringen, vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

 

Ein Zoo liegt entgegen der Darstellung des Bf von Nachbarn, die mit Kindern und Futter Wildschweine-Anschauen kämen, nicht vor, weil er weder um eine Bewilligung für die Haltung der Wildschweine in einem Zoo gemäß §§ 23 und 26 TSchG angesucht hat noch eine solche Bewilligung erteilt wurde. Damit sind auch nicht die auf Zoos bezogenen Bestimmungen der Anlage 8 der 1. TierhaltungsVO anzuwenden, sondern gelten die Bestimmungen über eine Mindestgehegegröße von 2 ha.

 

Die – inhaltlich falschen – Auskünfte, die der Bf von der Landwirtschafts­kammer erhalten haben will, stammen zweifellos von einer nicht zuständigen Stelle und ist außerdem ungeklärt, wem er welche Fragen gestellt hat. Wenn er als (fast) einziger Privater in Oberösterreich Wildschweine halten will, hätte er sich vorher bei einer dafür zuständigen Stelle, zB der belangten Behörde, nach den konkreten gesetzlichen Anforderungen für eine Wildschweinhaltung erkundigen müssen. Dass ihm in E gesagt worden sei, die Bache würde mit den Frischlingen und die Tiere würden im Winter (gemeint wohl: bei Schneelage) den Unterstand nicht verlassen, vermag die erst mit Ende März/Anfang April erfolgte Fertigstellung eines (immer noch zu kleinen) Außengeheges nicht zu rechtfertigen.

 

Damit war davon auszugehen, dass der Bf die ihm in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses nunmehr in modifizierter Form zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des   § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur nunmehr gemäß § 44a VStG vorgenommenen Spruchänderung ist zu sagen, dass die Größe der Absperrung von RI T. geschätzt („ca“) wurde, sodass diesbezüglich im Punkt 1) keine Spruchanpassung erforderlich war. Ob ein von Mauern begrenzter einseitiger Gitterkäfig 30 oder 33 Fläche hat, ist bei erforderlichen 2,00 ha zu vernachlässigen. Die Anlastung der Größe der Absperrung ist nicht Tatbestandsmerkmal des Punktes 2), sodass diese hier zu entfallen hatte. Dass die 3 erwachsenen Tiere in der Absperrung im Haus P. Nr.x gehalten wurden und nicht im Haus P. Nr.x, der Wohnadresse des Bf – also gegenüber auf der anderen Straßenseite – ist aufgrund der die Örtlichkeit dezidiert wiedergebenden Fotos ausreichend konkretisiert und durch die Aktenübermittlung an den Rechtsvertreter am 28. Juni 2013 Teil der Verfolgungshandlung innerhalb der Jahresfrist. Der Bf war damit jederzeit in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er war rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 13.6.1984 Slg 11466A; 15.4.1985, 83/10/0162; uva).

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG bei Verstößen ua gegen §§ „11 bis 32“ bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat für vier Übertretungen ungeachtet von Überlegungen zur Strafzu­messung eine Pauschalgeldstrafe von 375 Euro (34 Stunden EFS) verhängt, wobei mangels irgendwelcher Angaben des Bf dazu sein Einkommen als Kraftfahrer auf 1000 Euro netto monatlich geschätzt und das Fehlen von Sorgepflichten und Rückzahlungs­verpflichtungen angenommen sowie das Fehlen einschlägiger Vormerkungen gewertet wurde.

Der Bf hat in der Verhandlung seine finanziellen Verhältnisse mit einem   Einkommen von 1300 Euro, der Sorgepflicht für ein Kind und Grundbesitz (EW 12.000 Euro) angegeben. Vormerkungen waren nicht zu finden, sodass die Unbescholtenheit mildernd zu werten war.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist, um eine Benachteiligung des Bf zu vermeiden, eine Aufteilung der Strafe zu gleichen Teilen auf die vier angelasteten Übertretungen anzunehmen, dh auf die Punkte 1), 2) und 3) kommen je 93,75 Euro Geldstrafe und bei deren Uneinbringlichkeit je 8,5 Stunden EFS.

Gründe für eine Strafherabsetzung in diesen Punkten waren nicht zu finden, zumal der Bf offenbar ohne genaue fachliche Informationen einzuholen und ohne weitergehende Vorbereitungen (außer der Anbringung der Absperrung) und unter der völlig hypothetischen Annahme, die Tiere würden von einem größeren Gehege in nächster Zeit ohnehin nicht Gebrauch machen, 3 Wildschweine vom Tierpark E. geholt und in einem abgetrennten Teil seiner Lagerhalle einquartiert hat. Er ließ dabei die Bedürfnisse dieser Tiere aus tierschutz­rechtlicher Sicht völlig außer Acht; sein Verhalten muss als auffällig sorglos angesehen werden, von Vorsatz ist aber nicht auszugehen.  

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegen nicht vor, weil das Verschulden des Bf nicht als geringfügig zu qualifizieren ist, wenn es seine Sache gewesen wäre, sich vor Abholung der Tiere bei einer zuständigen und fachlich kompetenten Stelle genau über die von ihm zu beachtenden Voraussetzungen für eine Wildschweinhaltung zu informieren. § 20 VStG war nicht anzuwenden, weil in § 38 Abs.3 TSchG keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist.  

 

Zu den Tatvorwürfen bezogen auf den 3. Juli 2013 ist zu sagen, dass zum einen GI P. nach eigenen Aussagen das Vorhandensein einer Suhle nicht überprüft hat, sodass der glaubhaften Aussage des Bf in der Verhandlung, im Außengehege hätten sich an diesem Tag sicher 1 bis 2 Suhlen befunden, nicht zu widerlegen ist. Auf dieser Grundlage war im Punkt 4) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung vorzugehen.

 

Zum Punkt 3) zeugen die von GI P. vorgelegten Fotos vom 3. Juli 2013 ebenso wie die mit der Berufung vom 1. Juli 2013 vom Bf vorgelegten Fotos das von ihm selbst mit 600 beschriebene Außengehege. Die Anzahl der Wildschweine (6 Frischlinge und 2 erwachsene Tiere) ergibt sich ebenso aus den Fotos und wurde vom Bf nie in Abrede gestellt.

Trotzdem waren die Tatvorwürfe sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.11.2013 als auch die Anlastung im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis gleichlautend denen vom 11. März 2013 („3 Wildschweine“ und die „Absperrung von 12 x 2,5 m“). Ob ihm die am 3. Juli 2013 gemachten Fotos vom Gehege, aus denen sich die Zahl der Wildschweine und die größere Fläche als die der Absperrung vom 11. März 2013 ersehen lässt, sowie die Miteinbeziehung in das ggst Verwaltungsstrafverfahren vorgehalten wurden, ergibt sich aus dem Akt nicht.

 

Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses enthält aber im Sinne der §§ 16 Abs.2 und 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 8 Punkt 3) der 1.TierhaltungsVO die Anlastung der Wildschweinhaltung in einem zu kleinem Gehege am 3. Juli 2013 trotz Erforderlichkeit einer Mindestgehegegröße von 2,00 ha bei Nichtentsprechung trotz nachweislich zugegangener Aufforderung zur Herstellung des gesetz­mäßigen Mindest­zustandes im Haus P. x – diesbezüglich ist auf die Tatortausführungen zu den Punkten 1) und 2) zu verweisen.

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt auch im Punkt 3) zur Ansicht, dass der Bf den ihm nunmehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestand füllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei auf die Ausführungen zu Punkt 1) zu verweisen ist. Allerdings war der Spruch im Sinne des § 44a VStG neu zu formulieren, zumal die tatsächliche Größe des Geheges – die mit 600 immer noch weit unter den geforderten von 2,00 ha lag (und nach den Darlegungen des Bf in der Verhandlung immer noch liegt) – nicht Tatbestandsmerkmal der angeführten Übertretung ist (vgl ua VwGH 26.1.2000, 98/03/0089; 8.9.1998, 95/03/0111) und die Nichtbeachtung der Mindestgehege­größe von 2,00 ha entgegen dem Auftrag zur Schaffung des gesetzmäßigen Zustandes bereits im April 2013 dem Bf sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.11.2013 als auch im Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungs­frist zur Last gelegt wurde, sodass der Bf auch im Punkt 3) weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestanden hat.

 

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zusätzlich eine „teilweise Halteverbesserung“ als mildernd angenommen. Die obigen Ausführungen zur Strafbemessung sind auch auf Punkt 3) zu beziehen. Im Ergebnis ist die verhängte Strafe beim vorgegebenen Strafrahmen so gering, dass diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Bezogen auf Punkt 4) ist zu sagen, dass gemäß § 52 Abs.8 VwGVG dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Bezogen auf die Punkte 1), 2) und 3) ist zu sagen, dass gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe beträgt.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger