LVwG-650211/5/KLE/CG

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des J L, U, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.7.2014, VerkR21-109-2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsgrundlage wird von § 14 Abs. 5 FSG-GV auf § 11 FSG-GV abgeändert.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Mit Bescheid vom 30.7.2014, VerkR21-109-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt folgenden Spruch erlassen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt

- schränkt Ihnen die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE und F (Gruppe 1) durch folgende Auflagen, Befristungen und Beschränkungen ein: die zeitliche Gültigkeit der Lenkberechtigung der angeführten Klassen wird bis einschließlich 14.07.2019 festgesetzt,

- schränkt Ihnen die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Klassen C, C1, CE und C1E (Gruppe 2) durch folgende Auflagen, Befristungen und Beschränkungen ein: die zeitliche Gültigkeit der Lenkberechtigung der angeführten Klassen wird bis einschließlich 14.07.2015 festgesetzt.

- bei der Nachuntersuchung ist eine internistische Stellungnahme vorzulegen.

- fordert Sie auf, Ihren Führerschein der Behörde zwecks Eintragung der Auflagen, Befristung und Beschränkung, unter denen Ihnen die Lenkberechtigung weiterhin belassen wird, ab Rechtskraft des Bescheides, zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines, unverzüglich abzuliefern.

Führerschein

ausgestellt von: BPD Linz

am: 01.08.1983

Zahl: F 2172/83

Klassen: A, B, BE, F, C, C1, CE, C1E.“

 

Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 5 Abs. 5, 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z 2 FSG i.V.m. § 14 Abs. 5 FSG-GV angeführt.

 

Begründend verwies die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.7.2014.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Lenkberechtigung ohne Einschränkungen, Auflagen oder Befristungen zu erhalten.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Ich habe bei der BH Freistadt die Ausstellung einer Behindertenkarte für mein Auto beantragt, weil ich aufgrund eines massiven Bandscheibenvorfalls nur sehr eingeschränkt gehfähig bin.

Ich wurde bereits bei der Antragstellung von den Kanzleidamen der BH Freistadt darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag ein FS-Überprüfungsverfahren eingeleitet wird. Ich fühlte mich damals und fühle mich auch heute uneingeschränkt geeignet ein Fahrzeug ohne Gefährdung anderer oder von mir zu lenken.

Mir wurde in weiterer Folge die Einholung eines Gutachtens durch einen Augenfacharzt, einen Neurologen und einen Internisten aufgetragen. Allen drei Fachgutachten ist zu entnehmen, dass es keine medizinischen Gründe gibt, die Lenkberechtigung für die eingetragenen Führerscheinklassen zu beschränken oder zu befristen.

Es ist für mich daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 14.7.2014 – ohne Veränderung der medizinischen Befunde, die den Fachgutachten zugrunde liegen – zu einem anderen Ergebnis kommt.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mit äußerster Verantwortung meine Zuckerwerte kontrolliere und meine Medikamente so einnehme, dass mein Langzeitzuckerwert dem eines Nichtdiabetikers gleichzusetzen ist. Meine beiden Langzeitzuckerkontrollen im ersten und zweiten Quartal 2014 haben Werte von jeweils 6,2 HbA1c ergeben. Der Normwert liegt bei HbA1c zwischen 4-6. Daneben habe ich immer einen Traubenzucker im Fahrzeug dabei oder sonst bei mir, sodass ich auf erste Anzeichen eines Unterzuckers sofort reagieren könnte. Auch der Blutdruck und die Herzfunktion sind mittlerweile wieder sehr zufriedenstellend. Zudem darf ich von mir sagen, dass ich ein sehr vorsichtiger und umsichtiger Fahrzeuglenker bin. Ich hatte v.a. seit ich im Bezirk F wohne schon viele Polizeikontrollen. Jeweils ohne Beanstandungen und fahre aus Prinzip nur ohne Alkohol ein Fahrzeug.

Auch ist die Befristung der Führerscheinklasse 2 bis 14.7.2015 nicht nachvollziehbar. Im bekämpften Bescheid heißt es, dass die Befristung auf ein Jahr erforderlich sei, weil die fachärztlichen Untersuchungen bereits länger zurückliegen. Das Gutachten der Augenärztin und der Neurologin wurden im Sept. 2013 erstellt. Das ergänzende internistische Gutachten – für das im Bescheid ausgesprochen wurde, dass es bis 14.7.2015 wieder erstellt werden sollte, ist erst vom 3.2.2014.

In den fachärztlichen Gutachten sind keine Hinweise, dass sich in den nächsten Jahren eine Verschlechterung meiner Fahrtauglichkeit ergeben könnte und die oben angeführten Langzeitzuckerwerte belegen auch, dass ich volle Verantwortung für meine Gesundheit sehr ernst nehme. Ich ersuche daher für die Gruppe 2 um eine deutlich längere Frist.

Völlig unverständlich ist es, dass als Rechtsgrundlage für den hier bekämpften Bescheid § 14 Abs. 5 FSG-GV herangezogen wird. Nach diesem Paragraphen würde ich als alkohol-suchtmittel oder arzneimittelabhängig sein.

Ich verwehre mich aufs äußerste dagegen, aufgrund dieses Bescheides als alkohol-, sucht- oder arzneimittelabhängig zu gelten. Alle bisherigen Alkomattests – und seit ich in W wohne, wurden auffällig viele von der Polizei durchgeführt – ergaben immer 0,0 Promille Alkohol. Ich konsumiere auch keine Suchtmittel und bin auch nicht arzneimittelabhängig, sondern leide an einer internistischen Erkrankung. Wegen dieser Erkrankung nehme ich ärztlich verordnete Medikamente ein.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28.8.2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, abgesehen werden.

 

Die Amtsärztin führte in ihrem Gutachten vom 14.07.2014 aus:

„Bei Ihnen besteht ein DM, ein Z.n. kardialer Dekompensation bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, eine arterielle Hypertonie und ein Z.n. Pulmonalembolie.

Außerdem liegt bei Ihnen eine Fußheberschwäche rechts mehr als links vor, bedingt durch einen Bandscheibenprolabs einerseits und eine bestehende Polyneuropathie andererseits.

Es wurde sowohl eine neurologische als auch internistische Stellungnahme eingeholt, auch eine augenfachärztliche.

Es wurde außerdem eine ergänzende internistische Stellungnahme eingeholt, nachdem die erste, datiert mit 12.09.2013 nicht den Anforderungen der FSG-GV entsprach.

Fr. Dr. E-S stellt nun fest, dass sowohl die arterielle Hypertonie als auch der DM unter der laufenden Therapie gut eingestellt sei, eine ischämietypische ST-Streckenveränderungen vorliegen, keiner höhergradigen Stenosen im Bereich der Carotiden und die Ventrikel eine normale systolische Kontraktleistung erbringen.

Fr. Dr. E-S kommt zum Schluss, dass internistischerseits kein Einwand das selbständige Lenken eines KFZ der FS-Klassen 1 und auch nicht der Gruppe 2 (C, E) vorliegt.

Fr. Dr. B D-K (FÄ für Psychiatrie und Neurologie) stellt in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2013 fest, dass die Kraft für das Bedienen der Pedale ausreichend sicher gegeben sei (bei bestehender Polyneuropathie und Fußheberschwäche). Es bestehe somit aus neurologischer Sicht gegen das Lenken eines KFZ für die bisher bewilligten Führerscheinklassen kein Einwand. Da mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen sei, werde auch eine Kontrolluntersuchung nicht als nötig erachtet.

In der augenfachärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2013 der Fr. U N, FÄ für Augenheilkunde und Optometrie, wird ein altersentsprechender Augenbefund festgestellt. Eine Befristung sei aus ophthalmologischer Sicht nicht erforderlich, Sie seien regelmäßig in augenfachärztlicher Kontrolle.

Anmerkung:

In der ergänzenden internistischen Stellungnahme der Fr. Dr. E-S vom 03.02.2014 wird außerdem angeführt, dass Sie eine Diabetesschulung absolviert haben und im Rahmen der Schulung wurden Hypoglykämiewahrnehmung, Korrektur der Blutzuckerwerte bei Hypo- und Hyperglykämien etc. geschult.

Die vorgetragenen Inhalte seien von Ihnen verstanden und angewendet worden. Hypoglykämien und Hyperglykämien seien weiterhin nicht berichtet worden.

Blutzuckerkontrollen werden 3x täglich durchgeführt.

Zusammenfassend besteht aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen eine sowohl bezüglich DM als auch kardiovaskulärer Situation günstige Befundsituation.

Eine Befristung ist bei DM – gemäß FSG-GV – allerdings weiterhin erforderlich.

Für Gruppe 2 wird in Anbetracht der bereits länger zurückliegenden fachärztlichen Untersuchungen eine Befristung auf lediglich 1 Jahr für erforderlich erachtet.“

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der am x geborene Beschwerdeführer leidet seit 2012 an Diabetes mellitus. Er ist insulinpflichtig, jedoch gut eingestellt. Weiters besteht ein Z.n. kardialer Dekompensation bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, eine arterielle Hypertonie und ein Z.n. Pulmonalembolie. Es liegt eine Fußheberschwäche rechts mehr als links vor, bedingt durch einen Bandscheibenvorfall einerseits und eine bestehende Polyneuropathie andererseits.

Zusammenfassend stellte die Amtsärztin fest, dass sowohl des Diabetes Mellitus als auch der kardiovaskulärer Situation eine günstige Befundsituation besteht. Aufgrund des Vorliegens von Diabetes Mellitus ist jedoch eine Befristung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 auf 5 Jahre und der Gruppe 2 auf 1 Jahr und eine Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme erforderlich.

Nach der gegebenen Aktenlage ist vom oben geschilderten Krankheitsbild beim Beschwerdeführer auszugehen und wird dieses von ihm auch nicht in Abrede gestellt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

§ 5 Abs. 5 erster Satz FSG sieht vor, dass, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, die Lenkberechtigung nur unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist (§ 8 Abs. 3 Z 2).

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Die Voraussetzungen, unter welchen zuckerkranken Personen eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, sind in § 11 FSG-GV geregelt.

 

§ 11 FSG-GV lautet:

„Zuckerkrankheit

(1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

(3) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

1. der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);

2. es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

3. der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;

4. der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

5. es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.

(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.“

 

Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 und 3 FSG-GV ergibt sich, dass im Falle von behandlungspflichtigem Diabetes Mellitus zwingend eine Befristung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppen 1 und 2 zu verfügen sind.

 

Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit den Ausführungen des Amtsarztes im Gutachten vom 14.7.2014 und dem internistischen Facharztbefund vom 12.9.2013 bzw. 3.2.2014 hat die belangte Behörde daher zu Recht eine Befristung der Lenkberechtigung verfügt und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Befristung sind die amtsärztlich vorgeschlagenen Zeiträume (Befristungsdauer der Gruppe 1 auf 5 Jahre und Gruppe 2 auf 1 Jahr) schlüssig und nachvollziehbar und jedenfalls erforderlich, um den weiteren Krankheitsverlauf bestmöglich zu überwachen. Gerade bei Diabetes Mellitus handelt es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Progredienz. Die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und auch Folgeerkrankungen sind bei Diabetes Mellitus nicht auszuschließen, weshalb auch die amtsärztliche Empfehlung der Vorlage eines fachärztlichen internistischen Befundes bei der Nachuntersuchung durchaus nachvollziehbar und notwendig ist. Die weitere Verlaufskontrolle in Form der genannten Befristung und Auflagen ist aufgrund des sich aus der Aktenlage ergebenden Krankheitsbildes sowohl zum Eigenschutz des Beschwerdeführers als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit geboten.

 

Auch wenn sich der Beschwerdeführer offensichtlich sehr ausführlich mit der ihn betreffenden Erkrankung auseinandersetzt, so lässt dies den Schluss zu, dass er den Problemkreis und die Risiken seiner Krankheit überblickt, führt aber konkret nunmehr zu keiner anderen Beurteilung und keinem Absehen von der Einschränkung seiner Lenkberechtigung. Die genannten Einschränkungen sind – wie schon oben dargestellt – bei behandlungspflichtigem Diabetes gesetzlich zwingend vorgesehen. Der Behörde wie auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt hier kein Ermessensspielraum zu.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer