LVwG-550305/7/KLe/AK

Linz, 08.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des H P aus G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Mai 2014, Agrar01-163-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die maximale Stückzahl adultes Rotwild mit 46 Stück festgesetzt wird. Die Befristung und das Grundstück Nr. x, KG S, Stadtgemeinde G, entfallen ersatzlos. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Mai 2014, Agrar01-163-2013, wurde Herrn H P aus G unter Spruchabschnitt I. die Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Wildgeheges zur Haltung von max. 23 Stück adultem Rotwild im Ausmaß von hinkünftig ca. 4,6 ha auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG S, Stadtgemeinde G, bei Einhaltung folgender Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt:

„1. Die Bewilligung wird vorerst auf 10 Jahre befristet, das ist bis 30.6.2024, erteilt. Um eine Verlängerung der Bewilligung ist zeitgerecht anzusuchen.

2. Die maximal zulässige Stückzahl beträgt 23 St. adultes Rotwild.

Mindestanforderungen - entsprechend Tierhaltungsverordnung:

Mindestgehegegröße bei Rotwild = 2,00 ha

max. Besatzdichte bei 2,00 ha = 10 adulte Tiere

Erläuterung:

2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen.

3. Das Wildgehege dient ausschließlich der Haltung von Rotwild. Andere Schalenwildarten dürfen nicht gehalten werden.

4. Das Wildgehege ist mit einer dauerhaften Umzäunung zu umgeben, die das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und das Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert. Dazu sind ein Drahtgeflechtzaun starker Ausführung mit einer Mindesthöhe von 2 m sowie ein Spanndraht auf einer Höhe von 2,5 m und Metallzaunsäulen zu  verwenden.

5. Abschüsse im Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom Verfü­gungs­berechtigten durchgeführt werden, nur von den Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.

6. Ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn ist unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

7. Für eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser ist immer zu sorgen.

8. Für einen ausreichenden Unterstand ist (wie bisher in Form von Bäumen und Sträuchern sowie einem überdachten Witterungsschutz) während der gesamten Dauer der Bewilligung zu sorgen.

9. Ein Gehegebuch ist anzulegen und auf Verlangen dem Amtstierarzt vorzu­legen.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 6a Oö. Jagdgesetz angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Spruchabschnitt I.1. (Befristung bis 30. Juni 2024) ersatzlos aufgehoben und der Spruchabschnitt I.2. dahingehend abgeändert werden, dass die max. zulässige Stückzahl mit 46 Stück adultem Rotwild festgesetzt werde und im Spruchabschnitt I.5. der letzte Halbsatz „und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen“ ersatzlos gestrichen wird. Im Übrigen werde auch in der Einleitung des Spruchabschnittes I. ein Grundstück angeführt, das recht­lich gar nicht existiere (Grundstück Nr. x).

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die behördliche Bewilligung als solches, sondern gegen die Punkte I.1., I.2. und I.5. Diese Auflagen sind rechtswidrig.

Zu Punkt I.1.

Hier wurde die Bewilligung auf 10 Jahre befristet erteilt. Es fehlt allerdings jedwede Begründung, warum diese Befristung ausgesprochen wurde. Allein schon dieser Begründungsmangel belastet die Befristung mit Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6a des Oö. Jagdgesetzes ist eine Befristung überdies nur dann vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen des § 6a Abs. 3 zu entsprechen. Für eine Befristung gibt es in meinem Fall keinerlei Erfordernis.

Zu Punkt I.2.

Die max. zulässige Stückzahl wurde mit 23 Stück adultem Rotwild festgesetzt. Die im Bescheid angestellte Berechnung ist allerdings in keiner Weise nachvollziehbar: Das gegenständliche Areal hat eine Fläche von künftig von
4,6 ha. Im Anhang 8 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II. Nr. 485/2004 ist für Rotwild ein maximaler Tierbesatz von 10 adulten Tieren pro Hektar vorgesehen, was im Fall meines Geheges einem zulässigen Besatz von 46 adulten Tieren entspricht. Völlig willkürlich wird dieser zulässige Tierbesatz um die Hälfte reduziert.

Zu Punkt I.5.

Die Auflage, Abschüsse im Wildgehege rechtzeitig vor ihrer Durchführung beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen, findet keine Deckung im Gesetz. Sie ist auch nicht erforderlich, um den gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Aus diesen Gründen findet sich diese Forderung auch nicht im jagdfachlichen Gutachten. Die Vorschreibung erfolgt völlig willkürlich.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Ein jagdfachliches Amtssachverständigengutachten wurde eingeholt und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Wildgehege besteht seit dem Jahr 2003 im Ausmaß von 3,3 ha.

Mit Eingabe vom 25. September 2013 hat der Beschwerdeführer die Erweiterung der Wildtierhaltung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angezeigt und die Gesamtgehegefläche mit 4,6 ha angegeben.

Das Wildgehege besteht fast ausschließlich aus Wiesenflächen und lediglich wenige hundert Wald sind als Unterstand miteingezäunt. Die Erweiterung des bestehenden Wildgeheges wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Haltung von max. 23 Stück adultem Rotwild im Ausmaß von ca. 4,6 ha auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG S, befristet unter Vorschreibung von Nebenstimmungen bewilligt. Bei einer Gehegegröße von 4,6 ha ergibt sich nach den Bestimmungen der Tierhaltungs­verordnung eine maximale Besatzdichte von 46 Stück adulten Tieren.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die im Behördenverfahren eingeholten Stellungnahmen und die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 6a Oö. Jagdgesetz lautet:

Wildgehege

(1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des
§ 3 Abs. 1 gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, dass

a)   die Fläche höchstens 20 Hektar, bei Wildgehegen für Schwarzwild höchstens 10 Hektar umfasst, wobei, sofern es sich nicht um Wildgehege für Schwarzwild handelt, der Waldanteil höchstens 10 Prozent betragen darf,

b)   das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,

c)   im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird (§ 64 Abs. 4),

d)   die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden und

e)   im Fall der Errichtung in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Interes­sen der Landeskultur und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes u. dgl. nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erlassung des Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewilligungspflichtigen Wildgeheges beabsichtigt ist, anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuss und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören, wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werden soll.

(5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs. 3 enthaltenen Bewilli­gungs­voraussetzungen zu entsprechen. Eine Bewilligung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 3 lit. a erteilt werden, wenn das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen, dienen soll. Bei der Festlegung einer Wildbestandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.

[…]

(8) Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder von ihm ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur von Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.

(9) Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

(10) Für die Änderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mit zu berücksichtigen ist.

 

Das gerichtliche Verfahren hat keine Anhaltspunkte hervorgebracht, um die Befristung der Bewilligung zu rechtfertigen. Die Befristung ist nicht erforderlich, um den Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Die Befristung der Bewilligung des Wildgeheges ist nicht erforderlich und war daher ersatzlos zu streichen.

 

Die Anzahl des Rotwildes konnte mit maximal 46 adulten Stück im Sinne der
1. Tierhaltungsverordnung festgesetzt werden.

 

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, KG S, ist auszuführen, dass dieses Grundstück im Antrag zwar angeführt wurde, dieses jedoch nicht existiert. Es war daher ersatzlos zu streichen.

 

Nach § 6a Abs. 8 Oö. Jagdgesetz sind Abschüsse in einem Wildgehege rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagd­schutz­organ anzuzeigen.

 

Diese Meldung der beabsichtigten Durchführung von Abschüssen in einem Wildgehege an den Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan soll verhindern, dass diesen die Kontrolle und Überwachung des Jagdgebietes erschwert wird (vgl. Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2010) 28, Anm 1 zu § 6a Oö. Jagdgesetz).

 

Es kann daher im Spruchpunkt I.5. keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Die Verpflichtung dieser Meldung ist eine gesetzliche und die belangte Behörde hat durch die Aufnahme dieser Bestimmung auf diese hingewiesen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer