LVwG-600358/8/MZ/HK

Linz, 18.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A. F. , geb x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.4.2014, VerkR96-1969-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch die Ziffernfolge „13“ durch die Ziffernfolge „12“ ersetzt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.4.2014, VerkR96-1969-2014, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 6.1.2014 um 11:23 Uhr in der Gemeinde Lambach, Landesstraße Ortsgebiet, Lambach Nr 1 bei km 223.770 in Fahrtrichtung Wels als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X  die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten zu haben.

 

Er habe dadurch § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt wurde.

 

b) Gegen das am 2.5.2014 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 26.5.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.5.2014, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In seinem Beschwerdeschriftsatz bringt der Bf ua wörtlich folgendes vor:

 

„Auf dem übermittelten Foto ist eindeutig, dass von mir zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung befindliche Kfz ersichtlich.

Vollkommen unbegründet, haltlos und falsch ist jedoch die Behauptung, dass damit eindeutig und zweifelsfrei die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bewiesen ist.

 

Die auf diesem Papier angeführten Typenbezeichnung und Seriennummer des verwendeten Messgerätes sind mit den Daten des übermittelten Eichscheines vom Bundesamt für Eich und Vermessungswesen vom 27.06.2011 nicht eindeutig zuzuordnen, sondern lassen nur eine gewisse Ähnlichkeit vermuten.

 

Der Eichschein hat einerseits die Eichschein Nr. 691 und andererseits die gleiche Nummer bei der Identifikation. Weiters wird als Bauart ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit der Type MU VR 6F der Fa. Multanova AG in der Schweiz mit einem Messbereich von 25-250 km/h beschrieben.

Weiters wird als Messunsicherheit kleiner 30 % angeführt.

 

Auf dem übermittelten Beiblatt mit dem Foto ist lediglich als nähere Gerätebeschreibung Multanova 6F i sowie eine vermutliche Geräte-Seriennummer C 17118034020691 angeführt.

 

Für die Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln ist eine entsprechende Akkreditierung des durchführenden Organs durch das Wirtschaftsministerium erforderlich. Für diese Akkreditierung ist ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend der ISO 17025 aufzubauen, zu implementieren und nach erfolgter Zertifizierung die Akkreditierung beim Wirtschaftsministerium zu beantragen. Auf dem Eichschein ist keinerlei Hinweis ob dies erfüllt ist. Ein entsprechender Nachweis der die Eignung der Prüfstelle nach internationalen Normen und Richtlinien bestätigt wird daher hiermit nachgefordert.

 

Unter der grundlegenden Anforderung der ÖNORM EN ISO 17025 ist die eindeutige Zuordenbarkeit der Prüflinge zu den Messnormalen und deren Abweichung gefordert. z.B.: eindeutige Zuordnung zu einer Seriennummer vergleichbar einer Fahrgestellnummer bei einem Kfz wird daher nachgefordert.

 

Weiters ist auch die Differenzierung der Messbereiche, für die diese Geräte eingesetzt werden, anzuführen und die jeweilige Abweichung zu dokumentieren.

(z.B.: Messbereich 50 km/h, 75 km/h, 100 km/h,…. Sollwert mit der Angabe des Ist-wertes unter Anführung des Referenzwertes mit der jeweiligen Abweichung im Messbereich).

 

Unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Geschwindigkeit und der, im Eichschein angeführten Messunsicherheit von kleiner 30 % wäre dieses Messgerät erst für Geschwindigkeiten von mehr als 30 % des Zielwertes zu verwenden gewesen und für alle darunter liegenden Werte unzureichend, da zu ungenau und abzulehnen. 68km/h abzügl. 30% ergibt deutlich unter 50 km/h.

 

Zusammenfassend sind daher zumindest die Forderungen der ÖNORM EN ISO 17025 als anerkannter Stand der Technik einzufordern und einzuhalten.

Ein Nachweis des verwendeten Messgerätes der den betroffenen Messbereich abdeckt mit der jeweils dokumentierten Abweichung wird hiermit nachgefordert.

 

Aufgrund der Unvollständigkeit, der Widersprüchlichkeit der bisher vorgelegten „Beweismittel“ der Geringfügigkeit der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowie meiner bisherigen Unbescholtenheit möchte ich hiermit den Antrag stellen das gegenständliche Verfahren gegen mich einzustellen.

 

Bei Weiterführung möchte ich hiermit jedoch den Antrag stellen, die bisher nicht vorgelegten Beweismittel, wie im Schreiben vom 25.03.2014 erwähnt, zu übermitteln:

·         maßstabsgerechten Skizze über den Aufstellungsort der Messeinrichtung bzw. des messenden Organs;

·         über den Standort meines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der behaupteten Übertretung (ggf. die Standorte weiterer Fahrzeuge in derselben Fahrtrichtung)

·         sowie die Aufstellung der vor Ort gültigen Verkehrsbeschränkungen und der zugehörigen Aktenzahlen deren Verfügung.

·         die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers über den Umstand der Fahrzeugfrequenz sowie der Witterungs- und Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung.

Ergänzend dazu bitte auch die entsprechenden Herstellerangaben bezügl. der Bedienung und Handhabung des Messgerätes inkl. dem Schulungsumfanges sowie die entsprechenden Schulungsnachweise des Bedienpersonals.“

 

II.            a) Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2.6.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik.

 

c) Dem – teilweise zur besseren Verständlichkeit bebilderten – Gutachten des Herrn Dipl.-HTL.-Ing. R. H.  vom 18.6.2014 ist folgendes zu entnehmen.

 

„Bei der gegenständlichen Radarmessung handlet es sich um eine Messung mit einem mobilen Radargerät. Bei mobilen Radarmessungen wird vom Radargerät ein Foto zur dokumentation angefertigt.

Auf Grund dieses vorliegenden Fotos ergab die fotogrammetrische Auswertung, dass im Sinne des Beschwerdeführers ein Winkelfehler (Aufstellungsfehler) des Radargerätes von 1,78 Grad zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des aus dem Radarfoto berechneten Winkelfehlers ist die Geschwindigkeit (68Km/h) um 1,24 % zu reduzieren.

Unter Berücksichtigung des Winkelfehlers ergibt sich ein korregierter Messwert von 67,15 Km/h anstatt 68 km/h.

Abzüglich der Messtoleranz von 5 km/h ergibt sich ein, abgerundeter, vorwerfbarer Wert von 62 km/h

 

Das vorstehende Radarfoto zeigt, das sich im Auswertebereich (AB) nur der gegenständliche PKW befindet. Ein weiteres Fahrzeug ist nicht vorhanden.

Entsprechend den Auswertekriterien ist daher festzustellen, das die gegenständliche Radarmessung eindeutig dem abgebildeten PKW zuzuordnen ist.

In der ersten Datenzeile des Radarfotos ist die Identifikationsnummer – 691 – des verwendeten Radargerätes eingeblendet. Die Nr. 691 stimmt mit dem vorgelegten Eichschein überein, das Messgerät war daher zum Tatzeitpunkt gültig geeicht, da die Eichung vom 27 Juni 2011 bis 31 Dez 2014 gültig ist.

 

Vor der Identifikationsnummer sind in diesem Datenfeld frei programmierbare Codes eingeblendet. Aus diesem Polizeiinternen Codes geht z.B. hervor in welchem Bezirk (Standort) gemessen worden ist und die Dienstnummer des Messbeamten. Die Identifikation des verwendeten Messgerätes erfolgt mit den Zahlen am Ende dieser Datenzeile (691)

Da es sich bei dieser Datenzeile um eine frei programmierbare Zeile handelt, kann diese Zeile abgesehen von der Identifikation Nr. als Abschluss des Datensatzes auch anders aussehen

 

Aus dem Eichschein geht hervor, dass die Messunsicherheit U kleiner als 30 % der Eichfehlergrenze.

Dieser statistische Wert, der aus der Qualitätssicherung kommt, gibt an, dass der Messwert um weniger als 30 % von der zulässigen Eichfehlergrenze abweicht.

Im Hinblick auf die gegenständliche Messunsicherheit ist davon auszugehen, dass wenn vom Messwert die gesamte Eichfehlergrenze abgezogen wird und zusätzlich ein mögliches schrägfahren des PKW während der kurzen Messzeit berücksichtigt wired, der vorgehaltene Wert mit 99,9999…..% korrekt ist bzw. im Sinne des Gemessenen ermittelt worden ist.

 

Im Hinblick auf die zitierte Önorm EN ISO 17025 ist festzustellen, das sich diese Norm auf Prüf- und Kalibrierungslaboratorien bezieht, wie der nachstehende Auszug aus dem Titel der zeigt. Diese Norm könnte das österr. Eichamt betreffen, das Prüflabors betreibt. Es wird aber davon ausgegangen, dass das österr. Eichamt entsprechend den facheinschlägigen österreichischen Bestimmungen kompetent ist Radaranlagen dem Stand der Technik entsprechend zu eichen. Für die Radarmessung an sich, ist diese Norm nicht relevant

 

Die angeführte Kilometrierung in der Anzeige bezieht sich auf den Standort des Radargerätes auf der B1 bei StrKm 223,770. Die tatsächliche Geschwindigkeitsmessung erfolgt davon abweichend. Zwischen dem Messort und dem Aufstellungsort des Radargerätes gibt es einen kleinen Unterschied. Je nach seitlicher Entfernung des Radargerätes von der Fahrspur des KFZ, dem tatsächlichen dem Messzeitpunkt und der Fotoauslöseverzögerung kann der Unterschied Standort Messgerät zu Messort PKW bis zu etwa 30 m betragen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das verwendete Radargerät gültig geeicht war, sich der PKW wie vorgesehen ohne weiterem KFZ im Auswertebereich befindet und der Winkelfehler zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist.

Die im Sinne des Beschwerdeführers vorwerfbare Geschwindigkeit beträgt 62 km/h, dabei sind alle Toleranzen im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigt.“

 

d) Das im vorigen Punkt dargestellte Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

 

Der Bf teilte daraufhin mit Schreiben vom 7.7.2014 mit, dass das ihm übermittelte Gutachten lediglich den Schluss zulasse, dass im Verfahren Unterlagen von verschiedenen Verfahren vermischt worden seien. Einerseits sei im Gutachten ausführlich und umfangreich der Aufstellungswinkel des Messegerätes beschrieben, der in keiner Zeile Thema der Beschwerde war. Andererseits sei auf die wesentlichen Punkte der Beschwerde so gut wie gar nicht eingegangen worden.

 

e) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 6.1.2014 um 11:23 Uhr in der Gemeinde Lambach, Landesstraße Ortsgebiet, Lambach Nr 1 bei km 223.770 in Fahrtrichtung Wels das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X  mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h.

 

Soweit der Bf Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit äußert, ist ihm das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik entgegen zu halten. Dieser hat ausführlich dargelegt, dass der im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche und dem Bf vorgelegte Eichschein dem verwendeten Messgerät zweifelsfrei zugeordnet werden kann und daher – unter Beachtung des Eichzeitraumes – eine ordnungsgemäß geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät verwendet wurde. Ebenso sind die Ausführungen zur Messunsicherheit U in Bezug auf die Eichfehlergrenze gut nachvollziehbar, das Vorbringen des Bf jedoch, der offenbar von einer generellen Messunsicherheit im Rahmen von 30 % des Messwertes ausgeht, nicht näher nachvollziehbar. Was schließlich die in den Raum gestellte Behauptung des Bf, das Österreichische Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sei möglicherweise nicht befugt, entsprechende Eichungen bzw Kalibrierungen vorzunehmen, betrifft, stellt dies, ebenso wie der Antrag betreffend die Aufstellung der vor Ort gültigen Verkehrsbeschränkungen und der zugehörigen Aktenzahlen deren Verfügung, einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, dem nicht weiter nachzugehen ist. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass die vom Bf erwähnte Akkreditierung Kalibrierstellen betrifft. Da aber Geschwindigkeitsgeräte geeicht und nicht kalibriert werden, ist eine Akkreditierung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durch das BMWFW nicht erforderlich.

 

Die Anträge des Bf in Bezug auf die Anfertigung einer maßstabsgerechten Skizze über den Aufstellungsort der Messeinrichtung bzw. des messenden Organs, über den Standort des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der behaupteten Übertretung (ggf. die Standorte weiterer Fahrzeuge in derselben Fahrtrichtung), sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers über den Umstand der Fahrzeugfrequenz sowie der Witterungs- und Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung sind als unbegründet abzuweisen, da für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich ist, inwiefern die Entsprechung der Anträge etwas entscheidungsrelevantes zum Sachverhalt beitragen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf es unterlassen hat aufzuzeigen, zu welchem Zweck die beantragten Beweise aufgenommen werden mögen.

 

III.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a) Die im ggst Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

§ 20. Fahrgeschwindigkeit

(1) […]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

§ 99. Strafbestimmungen

(1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]

 

b) Der dem Bf vorgeworfene Tatort liegt, was von Seiten des Bf nicht weiter bestritten wurde, im Ortsgebiet, weshalb dort gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 – da die Behörde soweit ersichtlich und im Verfahren auch nicht substantiell bestritten keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt hat – eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

 

Wie von dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Verkehrstechniker nachvollziehbar und schlüssig errechnet, hat der Bf – unter Berücksichtigung des Winkelfehlers abzüglich der Messtoleranz – im Tatzeitpunkt am Tatort das in Rede stehende KFZ mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h gelenkt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten. Er hat damit eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen, wenngleich diese auch marginal geringer ausfällt als ihm von der belangten Behörde angelaste wurde.

 

c) Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

d) Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen. Eine etwaige Herabsetzung des Strafbetrages wäre – selbst bei einem entsprechenden Antrag – allein aufgrund der geringfügigen Korrektur der Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls nicht indiziert gewesen.

 

e) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro, zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 10,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer