LVwG-600378/13/KLE/CG

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Dr. G. L., vertreten durch RA Dr. G. L., xstraße x, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land vom 15.5.2014, VerkR96-2128-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.5.2014, VerkR96-2128-2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.


Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Der Beschwerdeführer habe am 20.11.2013 um 13.03 Uhr in der Gemeinde G., auf der B x, G. Straße bei km x in Fahrtrichtung G. mit dem PKW, Kennzeichen x außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.


Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde folgendes an:

„Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, entgegen § 52 lit. a 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO nicht bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ist keine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers abzuleiten. Am angeblichen Tatort liegt keine rechtswirksame Verordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vor. Außerdem wird geltend gemacht, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unzuständig war; der angebliche Tatort lag im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sind nicht erfüllt.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Es wurden weiters das Radarfoto und die betreffende Verordnung beigeschafft.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

Mit Stellungnahme vom 17.7.2014 gab der Beschwerdeführer an:

„1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf anscheinend auf einer Verwechslung beruht. Der Beschwerdeführer war von G. kommend auf dem Weg zu einem Termin in Ga.,
L. Straße, und ist bereits lange vor Beginn der strittigen Geschwindigkeitsbeschränkung nach links in das Ortsgebiet von G. abgebogen. Der Beschwerdeführer hat zum angeblichen Tatzeitpunkt den angeblichen Tatort nicht befahren.

Es existiert weder ein Foto noch ein Messprotokoll, woraus eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers ableitbar wäre.

 

2. Laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land soll der angebliche Tatort auf der B x bei Straßenkilometer x gelegen sein. Der Beschwerdeführer hält den Einwand ausdrücklich aufrecht, dass an dieser Stelle in Fahrtrichtung G. keine wirksam verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bestand.

Die in der Verordnung vom 19.07.2007 in § 1 lit. a vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde anscheinend im Jahr 2009 aufgehoben und der entsprechende Text in der Verordnung gestrichen.

Abgesehen davon, dass sich der Aktenvermerk vom 6.8.2007 nicht auf die zum angeblichen Tatzeitpunkt gültige Verordnung bezieht, stellt dieser Aktenvermerk auch keinen Nachweis einer ordnungsgemäßen Kundmachung dar. Die B x weist mehrere Abzweigungen zum bzw. vom Ortsgebiet G. auf, sodass mit dem Aufstellen eines einzigen Verkehrszeichens keine wirksame Kundmachung einer Verordnung erfolgen kann. Dem Aktenvermerk vom 6.8.2007 ist weder zu entnehmen, wie viele Verkehrszeichen aufgestellt wurden, noch wo genau die Aufstellung erfolgt sein soll.

Die Verordnung vom 23.08.2011 betrifft nicht den angeblichen Tatort.“

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 21.8.2014 an:

„1. Aus dem nunmehr erstmals übermittelten Foto (welches anlässlich der Akteinsichtnahme des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 nicht im Akt erlag) ist nicht ersichtlich, wo dieses Foto aufgenommen worden sein soll. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich dabei um den angeblichen Tatort laut Straferkenntnis handeln soll.

2. Der Beschwerdeführer hält auch den Einwand ausdrücklich aufrecht, dass am angeblichen Tatort keine wirksam verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bestanden hat. In der im Akt erliegenden Verordnung vom 19.07.2007 ist der § 1 lit. a zur Gänze gestrichen.

Das Schreiben der Direktion Straßenbau und Verkehr vom 11.03.2009 bezieht sich ausschließlich auf die Versetzung einer 80 km/h-Beschränkung. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Geschwindigkeit von 76 km/h eingehalten, sodass keine Verwaltungsübertretung vorliegen kann.

3. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer sohin sein gesamtes bisheriges Vorbringen und seine bisherigen Anträge aufrecht.“

 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit straßenpolizeilicher Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.7.2007, VerkR-3000-2007-135, wurde gemäß den Bestimmungen der §§ 94b Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159 idgF, der Antrag der Marktgemeinde Gallspach im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei Grieskirchen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und unter Beiziehung eines straßenverkehrstechnischen Sachverständigen Folgendes verordnet:

㤠1

Auf der B x G. Bundesstraße wird

a) rechts im Sinne der Kilometrierung (Fahrtrichtung G.) ab Strkm x eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und ab Strkm x eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sowie

b) links im Sinne der Kilometrierung (Fahrtrichtung Gr.) ab Strkm x eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und ab Strkm x bis Strkm y eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10 a und
Z 10 b StVO 1960 verfügt.“

 

Diese Verordnung enthält handschriftliche Vermerke, die auf eine Verordnungsänderung am 26.1.2009, VerkR-3000-2009-135, hinweisen.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.1.2009, VerkR-3000-2009-135, wurde die oben genannte Verordnung wie folgt abgeändert:

„Im Interesse der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie zur Regelung von Kreuzungen wird auf Grund der vorgenommenen Überprüfungen unter Beiziehung des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen gemäß den Bestimmungen der §§ 94b Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nachstehendes verordnet:

§ 1  

Die ha. Verordnung vom 19.7.2007, VerkR-3000-2007-135, wird insofern abgeändert, als der verfügte Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich von 80 km/h zwischen Strkm x und Strkm y insofern ausgedehnt wird, sodass dieser nunmehr von neu Strkm x bis Strkm y reicht.

Die Ausdehnung dieses Geschwindigkeitsbeschränkungsbereiches ist durch Versetzung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10a und 10 b durchzuführen und tritt die Verordnung mit Versetzung des Vorschriftzeichens in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des verfügten Geschwindigkeitsbereiches 80 km/h außer Kraft.“

 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass am Tatort (Gemeinde G., auf der B x, G. Straße bei km x in Fahrtrichtung Ga.) zum Tatzeitpunkt (am 20.11.2013 um 13.03 Uhr) eine 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.7.2007, VerkR-3000-2007-135, rechtmäßig kundgemacht war („[…]Auf der B x, G. Bundesstraße wird

a) rechts im Sinne der Kilometrierung (Fahrtrichtung Ga.) ab Strkm x eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h […] verfügt“ und erst bei Strkm y die Geschwindigkeit mit 80 km/h beschränkt ist).

 

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass das Radarfoto, nicht wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführt, erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelt wurde, sondern der Beschwerdeführer dieses bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.2.2014, VerkR96-278-2014 im Zuge der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG erhalten hat.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit a) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gegen das Messergebnis, den Tatort bzw. die Strafhöhe keine Einwendungen in der Beschwerde erhoben hat.

 

Die Geschwindigkeitsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war rechtmäßig verordnet.

 

§ 29a VStG lautet:

„Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

 

Für eine Delegierung des Verwaltungsstrafverfahrens müssen daher folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

- Das Strafverfahren muss anhängig und darf noch nicht abgeschlossen sein

- Das Strafverfahren muss durch die Übertragung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werden. Die Beurteilung, ob das Verfahren durch die Übertragung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, impliziert eine Prognoseentscheidung, die auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen hat (N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely § 29 a Rz 10).

Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 lässt idR eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (VwGH 6. 2. 1989, 88/10/0026; 25.1.1993, 92/10/0419; 18. 12. 2009, 2008/02/0321).

Abgesehen von der Möglichkeit einer Vorgangsweise iSd § 43 Abs 1 hat die Wohnsitzbehörde meist auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs 2 zwingend zu beachtenden Vorstrafen
(VwGH 17.3.1999, 97/03/0364) und Zugriff auf sonstige, für das Verwaltungsstrafverfahren relevante persönliche Daten des Beschuldigten
(VwGH 21.2.1990, 89/03/0140), sodass auch deswegen eine entsprechende Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens zu erwarten ist (vgl insb zur Übertragung des Strafverfahrens bei Straßenverkehrsdelikten VwGH 17.3.1999, 97/03/0364; VwSlg 15.645 A/2001).

- Das Strafverfahren kann nur an jene abstrakt sachlich zuständige Behörde übertragen werden, in deren Sprengel der Beschuldigte – im Zeitpunkt der Delegation - seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Ob die Behörde des Hauptwohnsitzes oder jene des Aufenthaltes in Frage kommt, bestimmt sich nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, die Maßstab für die Ermessensübung sind. Der Begriff des Hauptwohnsitzes entspricht jenem des Art 6 Abs 3 B-VG.

- Das Strafverfahren kann nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden (vgl. VwGH 24. 1. 1990, 89/02/0183).

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Delegierung an die Wohnsitzbehörde im selben Bundesland zulässig war, da dadurch das Verfahren wesentlich vereinfacht bzw. beschleunigt wurde.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer