LVwG-600435/8/BR/CG

Linz, 16.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des G K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juli 2014, GZ: VerkR96-13883-2014-pac, nach der am 16.9.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 1) als unbegründet abgewiesen; im Punkt 2) wird der Beschwerde Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG wird zu Punkt 1) für das Beschwerdeverfahren ein Kostenbeitrag von 60 Euro auferlegt  20% der verhängten Geldstrafe); zu Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem oben angeführten Straferkenntnis zwei Geldstrafen in Höhe von € 200 und € 70 und für den Nichteinbringungsfall von 96 Stunden und 36 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, wobei im Punkt 1) zur Last gelegt wurde er habe am 22. Mai 2014 gegen 19:59 Uhr im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A1 bei Straßenkilometer 237,587 in Fahrtrichtung Salzburg die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h 41 km/h überschritten und

2) habe er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne einer Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, indem er den linken Fahrstreifen benutzt habe obwohl der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre.

 

 

 

II. Dagegen wandte er sich mit seiner fristgerecht per E-Mail am 28. Juli 2014 um 13:59 Uhr an die Behörde gerichteten Beschwerde. Darin bringt er sinngemäß zum Ausdruck, der mündlichen Verhandlung am 14.7.2014 nicht Folge leisten gekonnt zu haben, da er sich damals ab 25.6.2014 in I auf Urlaub befunden habe und ersuche daher um Neuaufnahme der Beurteilung sowie um Gelegenheit seine Begründungen darzulegen.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 20.7.2014 dem Landesverwaltungsgericht in einem losen Konvolut unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

Da die Beschwerde keinerlei Begründungselemente im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG enthielt wurde der Beschwerdeführer mit hiesigem Schreiben vom 18.8.2014 zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert (AV ON 2).

Darin wurden ihm auch die wesentlichen Aspekte der Anzeige dahingehend zur Kenntnis gebracht, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei und auch der zweite Tatvorwurf auf der Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans beruhte, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem nicht inhaltlich entgegen treten würde.

Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich per E-Mail (Empfangsbestätigung: Do 21.08.2014 06:22 mit der Anmerkung, „Dies ist eine Lesebestätigung für die E-Mail) zugestellt.

In der Folge begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerdeausführungen und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei er offenbar irrtümlich davon auszugehen schien, dass ihm eine Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h zur Last gelegt worden wäre.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.

Als Zeugin wurde die Meldungslegerin Insp. L einvernommen, welche im verwaltungsgerichtlichen Auftrag die von dieser Amtshandlung erstellten Handaufzeichnungen sowie den Eichschein und das Einsatzprotokoll zur Einschau vorlegte.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Gemäß den Anzeigeangaben wurde die Fahrgeschwindigkeit durch Lasermessung festgestellt. Zum Zeitpunkt der Messung habe laut Anzeige wenig Verkehrsaufkommen geherrscht.

Betreffend die Messung ist festzuhalten, dass laut Anzeige die Zielerkennung auf eine Entfernung von 199,5 m überprüft wurde und die sogenannte „0“- Abgleichsmessung in Verbindung mit der optischen Zielerfassung durchgeführt wurde. Das Polizeifahrzeug wäre 1,8 Kilometer hinter dem Beschwerdeführer hergefahren und ich habe den mittleren Fahrstreifen befahren obwohl der Rechte frei gewesen wäre.

Anzumerken ist, dass die Behörde offenbar irrtümlich nur die so genannte VStV-Anzeige betreffend den zweiten Punkt des Straferkenntnisse vorlegte (Subzahl: 001), während die Anzeige mit der Subzahl „000“ offenbar nicht übermittelt wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum unter dem Aspekt der immer wieder beschworenen Verfahrensökonomie eine solche Anzeige nicht in einem einzigen Formular erfolgt. Dies würde die Aktenbearbeitung erleichtern und Fehlerquellen minimieren (hier dürfte diese Anzeige den ersten Punkt betreffend in Verstoß geraten sein).

Nach der Anhaltung habe der Beschwerdeführer laut Anzeige erklärt, keinesfalls 177 km/h schnell gefahren zu sein. Ohne Foto würde er das sowieso nicht glauben. Er werde Einspruch machen und bis zur obersten Instanz gehen. Außerdem wäre er ja nicht rechts gefahren weil er vom Polizeifahrzeug überholt worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang würde er bis zur obersten Instanz gehen.

Der Beschwerdeführer hätte laut Anzeige erst nach ca. 500 m auf das nächste Fahrzeug aufgeschlossen gehabt aber dennoch die linke  Fahrspur benützt. Schon daraus folgt, dass er weniger als 30 Sekunden diese Spur benützt hätte.

 

 

 

V. Sachverhaltsfeststellungen Beweiswürdigung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens:

 

Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er seinen PKW zur fraglichen Zeit auf dem genannten Autobahnabschnitt lenkte, wobei seine Fahrgeschwindigkeit 130 km/h betragen haben soll.

Im Bereich der in der Anzeige angeführten Straßenkilometrierung habe er den mittleren Fahrstreifen befahren, wobei sich in diesem Bereich die Autobahn von zwei auf drei Fahrspuren verbreitert. Ebenfalls habe er bei der dort befindlichen Auffahrt rechts von ihm ein Polizeifahrzeug auf die Autobahn auffahren gesehen welches in weiterer Folge eine Weile hinter seinem Fahrzeug fuhr und ihn in weiterer Folge überholte. Der Beschwerdeführer gab an rechts überholt worden zu sein, die Meldungslegerin spricht jedoch von einem linksseitigen überholen. Im Zuge des Überholvorganges wurde ihm durch einen Zeichen angedeutet dem Polizeifahrzeug zu folgen und in weiterer Folge wurde er angehalten.

Es wurde ihm vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein und ebenfalls nicht den rechten Fahrstreifen benützt zu haben, obwohl dieser frei gewesen wäre. Da er sich keine Schuld bewusst gewesen sei, so der Beschwerdeführer im Ergebnis im Rahmen seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht, habe er seinen Standpunkt, die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen zu haben, nachhaltig vertreten. Aus diesem Anlass sei er seiner Meinung nach vom männlichen Polizeibeamten, der die Amtshandlung geführt hat, unhöflich behandelt worden. Es wäre ihm gleichsam angedeutet worden, er habe gegen ihn ohnedies keine Chance und man werde der Polizei und nicht ihm glauben. Es wurde ihm dann auch die Displayanzeige des im Polizeifahrzeug verwahrten Messgerätes vorgewiesen worauf der Wert von „177“ (die gemessene Fahrgeschwindigkeit) ersichtlich war.

Hinsichtlich des zweiten Punktes verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er, weil das Polizeifahrzeug vorerst eher noch ihm gefahren ist, nicht auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet bzw. umgespurt hat, weil er gleichsam dem Polizeifahrzeug nicht die Fahrspur blockieren habe wollen. Die Fahrt bis zur Anhaltung habe vielleicht eine Minute gedauert wobei der Beschwerdeführer einräumte, dass dies auch zwei Minuten gewesen sein könnten.

Geht man davon aus, dass die Nachfahrtstrecke bis zur Anhaltung gemäß der Darstellung der Meldungslegerin 1,8 km betragen hat, ist davon auszugehen, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h hierfür etwa eineinhalb Minuten verstreichen. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass zur fraglichen Zeit kein nennenswertes Verkehrsaufkommen geherrscht hat und der Beschwerdeführer angesichts der ursprünglichen Wahrnehmung des Polizeifahrzeuges auf der rechten Fahrspur, das sich wohl über eine nicht bloß kurze Zeitspanne laut Darstellung des Beschwerdeführers hinter sein Fahrzeug gesetzt hatte. Dem wurde auch von der Meldungslegerin im Rahmen ihrer Zeugenaussage im Ergebnis nicht widersprochen. So vermag vor dem Hintergrund der diesbezüglich zumindest logisch scheinenden Darstellung des Beschwerdeführers  an seiner Wahl der mittleren Fahrspur, ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten zumindest nicht als erwiesen gelten.

Grundsätzlich wurde durch dieses Fahrverhalten weder das Polizeifahrzeug, welches immerhin selbst bis zum Überholvorgang diesen Fahrstreifen wählte, aber auch sonst ein anderer Verkehrsteilnehmer wohl kaum nachteilig beeinträchtigt, ja selbst eine Schutzzielverletzung im Sinne des Rechtsfahrgebot kann darin (noch) nicht erblickt werden.

 

Anders verhält es sich jedoch mit Blick auf die von der Meldungslegerin beschriebenen Geschwindigkeitsmessung. Diese erfolgte im anflutenden Verkehr durch das Seitenfenster des auf einer Parkbucht etwa im rechten Winkel  zur Fahrbahn abgestellten Polizeifahrzeuges. Das Gerät war laut dem vorgelegten Eichschein und dem Mess- bzw. Einsatzprotokolls ordnungsgemäß geeicht und offenkundig auch den Verwendungsbestimmungen gemäß eingesetzt. Die durchgeführten Messroutinen wurden durch Vorlage des Protokolls bzw. Eichscheins  ebenfalls belegt.

Laut Zeugin (Meldungslegerin) herrschte zum Zeitpunkt der Messung, welche auf knapp mehr als 400 m erfolgt ist, eher geringes Verkehrsaufkommen, sodass eine Verwechslung mit dem durch Anvisieren des in der Folge im Auge behaltenen Fahrzeuges des Beschwerdeführers als ausgeschlossen gelten kann. Die Darstellung der Zeugin war in diesem Zusammenhang schlüssig nachvollziehbar und entsprach den logischen Denkgesetzen. Für das erkennende Gericht gab es keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt an deren Aussage und Schilderung der Geschwindigkeitsmessung Zweifel zu hegen. Der Meldungslegerin wird nicht zugesonnen eine (theoretisch wohl mögliche) Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug verschwiegen zu haben. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, dass im Falle der geringsten Unsicherheit der Tatvorwurf dem Beschwerdeführer gleichsam wahrheitswidrig „umgehängt“ worden wäre.

Dem gegenüber kann der bestreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung oder damals die aktuelle Unkenntnis seiner tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zugedacht werden. Immerhin erklärte er, bevor ihm das Polizeifahrzeug rechts ansichtig geworden sei nicht auf den Tacho geblickt gehabt zu haben, jedoch zu verneinen lediglich mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein.

Damit vermag er jedoch das Messergebnis sachlich nicht in Zweifel zu ziehen. Offenbar war die Amtshandlung von Emotionen begleitet, welche letztlich den Beschwerdeführer dazu bewogen haben dürften die Vorhalte der Polizeibeamten im Rahmen der Amtshandlung nicht gelten zu lassen um schon zu diesem Zeitpunkt die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten anzukündigen.

 

 

VI. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.

Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro (§ 99 Abs.2d StVO), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – der immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu beurteilen ist – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert geltenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser – dies bezogen auf das LTI 20.20 TS/KM-E  - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere TruSpeed sinngemäß zu übertragen, sodass von einer tauglichen Messung auszugehen war.

Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Im Rahmen der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist dieses zur Fahrgeschwindigkeit und zum herrschenden Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter dem gesetzlich normierten Gebot auch die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit einzubeziehen ist.

Dies bedeutet aber für den konkreten Fall sehr wohl, dass ein Befahren der mittleren Fahrspur selbst wenn die Verkehrssituation dies bereits ermöglichte nicht sofort auf den rechten Fahrstreifen umzuspuren ist und im Falle des Unterbleibens dies sofort als Ordnungswidrigkeit bzw. Regelverstoß geahndet werden müsste, obwohl dadurch – was hier nicht der Fall zu sein scheint und selbst die Polizei diesen Fahrstreifen ebenso benutzte – keine anderen Verkehrsteilnehmer betroffen wurden.

Diesbezüglich wird auf den Aufsatz von Terlitza über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, der durchaus weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt, verwiesen.

So hat auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. in dessen Erkenntnis vom 16. Mai 2008, Zl. VwSen-163106/5/Br/Ps ausgesprochen, dass trotz des generellen Rechtsfahrgebots, den Straßenbenützern in der täglichen Verkehrsrealität, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und die praktische Bezugnahme zum herrschenden Verkehrsumfeld eine Dispositionsfreiheit zuzubilligen ist.

Dies bedeutet wohl nicht, dass grundlos und permanent links gefahren werden dürfe, andererseits lässt sich daraus auch nicht der Zwang ableiten, in jede sich auf der rechten Spur ergebende Lücke hineinfahren zu müssen, um aus dieser sogleich wieder auszuspuren. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h werden in zehn Sekunden fast 400 m zurückgelegt. Dies veranschaulicht, dass etwa ein Hineinfahren in einzelne Lücken, bei der Dichte des etwa 85 km/h fließenden Lkw-Verkehrs ein permanentes Pendeln zwischen den Fahrspuren zur Folge hätte, was wiederum fahrdynamisch eher kontraproduktiv, jedenfalls aber nutzlos und praxisfremd zu bezeichnen wäre.

Im Punkt 2) war das Verfahren mangels ausreichend gesicherter Beweislage, ja nicht zuletzt auch der widersprüchlichen Darstellung welche Fahrspur nun überhaupt benutzt wurde (die Mittlere oder die Linke) nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

VI.2. Nach § 19 Abs.1 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

VI.3. Die nur geringfügig über der Mindeststrafe ausgesprochene Strafausmaß ist angesichts der doch deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, selbst wenn dadurch zumindest zum Zeitpunkt der Messung und Nachfahrt keine nachteiligen Folgen feststellbar waren, gründet darin zumindest eine abstrakte Gefahrenpotenzierung, der vom Gesetzgeber mit den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entgegen gewirkt werden soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer als selbständiger Spediteur sein Monatseinkommen mit lediglich 3.000 Euro brutto bezeichnete, vermag selbst bei Sorgepflichten für drei Kinder in der mit nur 200 Euro festgesetzten Geldstrafe (Strafrahmen von 70 bis 2.180 Euro) ein Ermessensfehler der Behörde nicht gesehen werden. 

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r