LVwG-750145/18/SR/JW

Linz, 24.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des C. W.,
geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt P. A. R., xstraße x, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Jänner 2013, GZ: Sich51-111-2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am  17. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen (§ 3 Waffengesetz) mit dem Vermerk: „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ Folge gegeben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B ein und begründete diesen ua. mit der Notwendigkeit zur „Fangschussabgabe“.

 

2. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2014, GZ: Sich51-111-2013, wies die belangte Behörde den Antrag vom 29. November 2013 ab.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie haben am 29.11.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Ausstellung eines Waffenpasses (für 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B) beantragt. Als Bedarf gaben Sie hierzu "Fangschussabgabe" an. Weiters legten Sie eine Bestätigung des
OÖ. Landesjagdverbandes vor, aus welcher hervorgeht, dass Sie die Jagd im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagden S. und R. als sogenannter Ausgeher ausüben. Es wurde Ihnen bestätigt, dass Sie Schusswaffen der Kategorie B aufgrund ihrer möglichen Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigen. Sie sind im Besitz einer gültigen Jagdkarte.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 idgF. hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

§ 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 besagt, dass ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Nach § 21 Abs. 3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2013 teilte Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit, dass die Abweisung Ihres Antrages geplant ist, zumal Sie in Ihrem Antrag einen jagdlichen oder sonstigen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nicht glaubhaft nachgewiesen haben. Es wurde Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welche Sie nicht in Anspruch genommen haben.

 

Dazu stellt die Behörde fest:

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, den Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Schusswaffen der Kategorie B) nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 des Waffengesetzes die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zi 2006/03/0171). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Dartuung einer Gefährdung reichen nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 16.09.1993, ZI. 92/010797 uva.).

 

Der Landesjagdverband hat Ihnen bestätigt, dass in Ihrem Fall Schusswaffen der Kategorie B aufgrund ihrer möglichen Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt werden. Eine besondere Gefahrenlage oder ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B kann aus dieser Bestätigung nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden jedoch keinesfalls abgeleitet werden.

 

Die lapidare Behauptung, dass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B wegen einer Fangschussabgabe vorliegt, reicht daher keineswegs aus, zumal im Zuge einer Nachsuche in dichten Baum- oder Strauchkulturen das Hantieren mittels Faustfeuerwaffe zwar erleichtert möglich ist, jedoch davon auszugehen ist, dass die Nachsuche auch mittels anderer Schusswaffen ohne schwerwiegende Gefährdung des Nachsuchenden durchgeführt werden kann. Ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf stellt eine Alternative zur Faustfeuerwaffe dar (vgl. VwGH vom 23.04.2008, ZI. 2006/03/0171).

 

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden reichen die vorgelegten Bestätigungen sowie die von Ihnen angeführte "Fangschussabgabe" nicht aus, um einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zu begründen. Dies vor allem, weil eine Zweckmäßigkeit auf Grund möglicher Vorteile nicht auf einen notwendigen Bedarf schließen lässt.

 

Ein jagdlicher oder sonstiger Bedarf (im Gegensatz zur Zweckmäßigkeit) kann somit von der Behörde aus Ihrem Antrag nicht abgeleitet werden.

Nicht unerwähnt muss bleiben, dass eine positive Ermessensentscheidung ungeahnte Beispielsfolgen nach sich ziehen würde.

Es lag offensichtlich nicht im Interesse des Gesetzgebers (und auch nicht im Sinne des Oö. Landesjagdverbandes) "bloßen" Ausgehern generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden.

 

Wäre dies der Fall, so würde es zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit Schusswaffen der Kategorie B kommen, was zwangsweise zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren führen würde.

Im Rahmen der jagdlichen Ausbildung ist der Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht Gegenstand der Ausbildung und Prüfung, weshalb auch dadurch ein Gefahrenpotential vorliegen würde, wenn man zusätzlich bedenkt, dass Jäger den sachgemäßen Umgang mit diesen Waffen (Waffenführerschein) nicht nachzuweisen haben.

 

Selbst der Bezirksjägermeister des Bezirkes Gmunden gab nach Ersuchen um Stellungnahme zum Verfahren an, das eine Entscheidung in dieser Sache alleine der Behörde zusteht. Aus dieser Aussage ist ein jagdlicher Bedarf in Ihrem Fall ebenso in keiner Weise abzuleiten.

 

Nach § 10 des Waffengesetzes sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

Aus den angeführten Gründen war Ihr Antrag abzuweisen.

 

3. Gegen den am 17. Jänner 2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Der Rechtsvertreter des Bf führt wie folgt aus:

Genannter Bescheid der BH Gmunden vom 14.01.2014 wird vollinhaltlich in Beschwerde gezogen.

 

Der Bescheid der BH Gmunden vom 14.01.2014 wurde mir am 17.01.2014 zugestellt.

1. Mittels des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses „mangels Bedarf abgewiesen".

Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß „ein jagdlicher oder sonstiger Bedarf von der Behörde aus meinem Antrag nicht abgeleitet werden könnte.

Nach dem angefochtenen Bescheid würden nach Ansicht der belangten Behörde die vorgelegten Bestätigungen sowie die von mir angeführte „Fangschußabgabe" nicht ausreichen, um einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe zu begründen. Dies vor allem, weil eine Zweckmäßigkeit aufgrund möglicher Vorteile nicht auf einen notwendigen Bedarf schließen lassen würde.

 

Diese Begründung der belangten Behörde ist in mehrfacher Hinsicht rechtsunrichtig.

 

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kat. B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

 

Ein Bedarf im Sinne des § 21. Abs. 2 WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG).

 

Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ist durch das Gesetz eingeräumt, wenn ein Bedarf zum Führen von [Schußwaffen der Kat. B] nachgewiesen werden kann. § 22 Abs. 2 WaffG nennt ein Beispiel, wie dieser Bedarf nachgewiesen werden kann, nämlich indem bestimmte Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden. Daneben kommen — wie klar in der Verwendung des Wortes „jedenfalls" zum Ausdruck gebracht ist — auch noch andere Gründe in Betracht, um „Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen (Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 22 WaffG, S. 125 L). § 22 Abs. 2 WaffG nennt demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben ist, nämlich indem näher umschriebene Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden (Hauer/Keplinger, Waffengesetz, Praxiskommentar, § 22 WaffG, S. 153, 2.).

 

Wie ausdrücklich aus dem WaffG (arg „jedenfalls“) abgeleitet werden kann und von sämtlicher Literatur bestätigt wird, ist die Dartuung einer bestimmten Gefährdungslage zwar eine Möglichkeit einen Bedarf zu begründen, andere Möglichkeiten kommen aber ebenfalls in Betracht.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat dies völlig rechtsrichtig in seinem Waffenrechtrunderlaß, GZ BMI-VA1900/0147-III/3/2006 ausgeführt:

 

Ausstellung von Waffenpässen an Jäger:

Inhaber gültiger Jagdkarten begründen Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen damit, daß sie genehmigungspflichtige Schußwaffen, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schußwaffen, für die Ausübung der Jagd benötigen.

 

Jäger werden einen Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausüben und nunmehr genehmigungspflichtige Schußwaffen für eine zweckmäßige Ausübung benötigen.

 

Es empfiehlt sich daher, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, den Antragstellter aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen, wonach der Antragssteiler die genehmigungspflichtigen Schußwaffen aufgrund ihrer Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt. Macht ein Jäger einen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen glaubhaft, besteht auf die Ausstellung eines Waffenpasses ein Rechtsanspruch.

 

In diesen Fällen ist es auch nach Ansicht des VwGH entscheidend, daß die genehmigungspflichtigen Schußwaffen für die Ausübung der Jagd benötigt werden, eine spezifische Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.

 

Daher sind behördliche Beschränkungen wie etwa auf die Tätigkeit als Hundeführer oder auf die Durchführung von Nachsuchen auf Schwarzwild keine Anwendungsfälle des §21 Abs. 4 WaffG und vom Wortlaut nicht gedeckt." (Waffenrecht-Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI-VA1900/0147-III/3/2006[1], § 22 WaffG, S. 45,2.).

Die Regelungen des Waffenrechts-Runderlasses des BMI sind sohin klar und eindeutig. Es kommt nicht auf eine „besondere Gefahrenlage" an, eine spezifische Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich. Im Sonderfall des Jägers besteht sohin nicht das Erfordernis einer besonderen Gefahrenabwehr, vielmehr ist darauf abzustellen, ob die genehmigungspflichtige Schußwaffe für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird.

Genau dies hat nun der Oberösterreichische Landesjagdverband nach Einsicht in die Unterlagen und Abwägung der Umstände in meinem Fall bestätigt.

 

Nach dem klaren Waffenrecht-Runderlaß ist mir sohin ein Waffenpaß auszustellen.

 

3. Nach ständiger Rechtsprechung und Literatur stellen Erlässe keine allgemein gültigen Rechtsnormen wie beispielsweise Gesetze dar. Erlässe sind aber als interne Dienstanweisungen von den untergeordneten Verwaltungsbehörden als Weisungen zu beachten. Mit geringen Ausnahmen (strafgesetzwidrige Weisungen) hat der untergeordnete Beamte diese Weisungen zu vollziehen. Der Verstoß gegen Weisungen kann disziplinar geahndet werden.

 

Der angefochtene Bescheid steht im diametralen Gegensatz zur Weisung des Bundesministeriums für Inneres. Da das Bundesministerium für Inneres wohl offensichtlich gegenüber der belangten Behörde weisungsbefugt ist, ist der angefochtene Bescheid jedenfalls dienstrechtlich rechtswidrig.

 

Angemerkt wird, daß der angefochtene Bescheid auch einfachgesetzlich rechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „jedenfalls" klar zum Ausdruck gebracht, daß neben der Gefahrenabwehr auch andere Umstände in Betracht kommen, um einen Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der angefochtene Bescheid läßt das Wort „jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG vollständig außer Betrachtung und fingiert, daß ausschließlich eine bestimmte Gefahrenlage dargetan werden müßte.

 

4. Die Verwendung von Schußwaffen der Kat. B ist in meinem konkreten Falle für die von mir ausgeübte Jagdausübung auf Schalenwild zweckmäßig und notwendig.

Bereits im Verwaltungsverfahren habe ich darauf hingewiesen, daß das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B in meinem gegenständlichen Fall insbesondere für die Fangschußabgabe notwendig ist. Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, daß im Zuge einer Nachsuche das Hantieren mittels Faustfeuerwaffe in dichten Baum- oder Strauchkulturen zwar erleichtert möglich sei, jedoch davon auszugehen sei, daß die Nachsuche auch mittels anderer Schußwaffen ohne schwerwiegende Gefährdung des Nachsuchenden durchgeführt werden könnte. Ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf würde eine Alternative zur Faustfeuerwaffe darstellen.

Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde ist auszuführen, daß nicht erkennbar ist, auf Basis welches Ermittlungsverfahrens diese Feststellungen getroffen wurden. Ein derartiges Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt und sind daher die gemachten Feststellungen mit Verfahrensmängel behaftet.

Dazu kommt, daß diese Feststellungen auch in mehrfacher tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind:

·         Ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf, sohin gemeint offensichtlich eine Schußwaffe der Kategorie C, kann insbesondere bei der Jagdausübung nicht am Körper (entgegen einer Faustfeuerwaffe) geführt werden. Das heißt eine derartige Schußwaffe muß wie jegliches anderes Jagdgewehr entweder in der Hand getragen oder an einem Riemen offen am Körper geführt werden. Da ein derartiges Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf für eine normale Schußabgabe (gemeint nicht bei der Nachsuche) aufgrund der mangelnden Treffgenauigkeit (sowohl ein kurzer Lauf als auch ein kurzer Schaft beeinträchtigen die Treffgenauigkeit) ungeeignet ist, müssen zwei Schußwaffen der Kategorie C (das heißt zwei Gewehre „gleichzeitig") geführt werden.

Das dies nicht nur „unpraktisch" sondern in manchen jagdlichen Situationen (z. B. Strauchkulturen) unmöglich ist, ist wohl selbst einem jagdlichen Laien leicht verständlich.

·         Gerade in den von der belangten Behörde angeführten dichten Baum- oder Strauchkulturen (wo ich gegenständlich die Nachsuchen durchzuführen habe) ist das Hantieren mit einem Gewehr (selbst mit kurzem Schaft und kurzem Lauf) nur erschwert möglich. Sehr leicht kann es zu einem Hängenbleiben und/oder einem „Verheddern" der Waffe kommen und kann es so unmöglich sein die Schußabgabe rasch und zielgerichtet durchzuführen. Dazu kommt noch, daß bei einem derartigen „Verheddern" und einem eventuellen Sturz des Nachsuchenden sogar eine ungewollte Schußabgabe möglich ist. Um eine derartige ungewollte Schußabgabe gänzlich zu verhindern, müßte das Patronenlager der Waffe im Regelfall entleert werden, was wiederrum die jagdlich notwendige rasche Schußabgabe verunmöglichen würde.

·         Darüber hinaus ist es verboten auf einem Gewehr (auch wenn mit kurzem Schaft und kurzem Lauf) eine Lampe für die Nachsuche bei Dunkelheit zu montieren. Gerade Nachsuchen werden oftmals in der Dunkelheit durchgeführt (die Jagd findet eben entweder früh morgens oder spät abends statt) und ist es bei der Nachsuche erforderlich, starke Lampen mitzuführen. Eine Schußabgabe mit einer Waffe auf der eine Lampe montiert ist, ist dafür bestens geeignet. Stellt man sich nun vor, daß ich ein „normales Gewehr" und ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf gleichzeitig führen muß und zusätzlich in der Hand auch noch eine starke Lampe tragen muß, dann zeigt sich, daß dies einfach unmöglich ist.

Bei der Jagd auf Schalenwild, insbesondere bei der Nachsuche durch unwegsames verbuschtes Gelände (beispielsweise auf Schlägen mit Brombeersträuchern mit Dornen) ist die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B bei der Jagdausübung notwendig; mit einer Schußwaffe der Kategorie C oder D kann hier nicht das Auslangen gefunden werden.

Beweis:         PV

Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens

5.  Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

Beschwerdeanträge:

1.        Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden möge diese Berufung dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

2.        dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, daß mir ein Waffenpaß zum Führen von zwei Stück Schußwaffen der Kategorie B ausgestellt wird; in eventu

3.        den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. März 2014 zur Entscheidung vor.

 

4.2. Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei Herrn HR Dipl. Ing. S. (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung / Abteilung Land- und Forstwirtschaft) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Jagd in Auftrag gegeben.

 

4.3. Mit E-Mail vom 3. September 2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird: 

 

In umseits rubrizierter Rechtssache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 17.09.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung ergeht nunmehr die nachstehende

 

vorbereitende Äußerung,

 

die ausgeführt wird wie folgt:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kat. B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

Ein Bedarf im Sinne des § 21. Abs. 2 WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG).

Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ist durch das Gesetz eingeräumt, wenn ein Bedarf zum Führen von [Schußwaffen der Kat. B] nachgewiesen werden kann. § 22 Abs. 2 WaffG nennt ein Beispiel, wie dieser Bedarf nachgewiesen werden kann, nämlich indem bestimmte Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden. Daneben kommen - wie klar in der Verwendung des Wortes „jedenfalls" zum Ausdruck gebracht ist - auch noch andere Gründe in Betracht, um „Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen (Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 22 WaffG, S. 125 I.). § 22 Abs. 2 WaffG nennt demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben ist, nämlich indem näher umschriebene Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden (Hauer/Keplinger, Waffengesetz, Praxiskommentar, § 22 WaffG, S. 153, 2.).

Wie ausdrücklich aus dem WaffG (arg „jedenfalls") abgleitet werden kann und von sämtlicher Literatur bestätigt wird, ist die Dartuung einer bestimmten Gefährdungslage zwar eine Möglichkeit einen Bedarf zu begründen, andere Möglichkeiten kommen aber ebenfalls in Betracht.

2. Aufgrund meines Antrages vom 12.02.2014 an die belangte Behörde wurde mir von dieser eine Aktenkopie übermittelt.

Dabei ist ein E-Mail der belangten Behörde vom 04.12.2013 an den Bezirksjägermeister auffällig gewesen. Im genannten E-Mail wurde darauf hingewiesen, daß ich um Ausstellung eines Waffenpasses angesucht habe. Ausgeführt wurde weiters, daß ich eine Bestätigung des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes sowie Bestätigungen der Jagdleiter Steinerkirchen und Roitham vorgelegt habe.

In der Folge wurde aber ausgeführt, daß geplant sei, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzulehnen. „Dies umso mehr, da wir angehalten sind und es auch für sinnvoll erachten, bei Waffenpässen eine restriktive Linie zu vertreten."
(E-Mail der belangten Behörde vom 04.12.2013)

 

Bereits während des Verwaltungsverfahrens das Ergebnis desselben zu planen, ist bedenklich.

Bereits am Anfang dieser vorbereitenden Äußerung habe ich auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Diese sind klar und eindeutig. Unter den im WaffG angeführten Gründen besteht bei EWR-Bürgern ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses.

 

Daß die Behörde etwas „für sinnvoll" erachtet, ist kein dem Gesetz entnehmbarer Parameter.

3. Auffällig ist auch, daß im Verwaltungsakt ein einziges Erkenntnis des VwGH erliegt, wobei in diesem Verfahren die Beschwerde eines Waffenpaßwerbers abgewiesen wurde.

Zu diesem Erkenntnis ist auszuführen, daß im hier gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht darauf gestützt wird, daß ich die Schußwaffe der Kategorie für die zweckmäßige Ausübung der Jagd benötige, sondern darauf, daß ich diese Schußwaffe für die Jagd (wie im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde vorgebracht) an sich benötige. Das Ziel (die vollständige Jagdausübung) kann eben anders nicht erreicht werden.

4. Aus den angeführten Gründen halte ich meine bis dato gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

4.4. Am 5. September 2014 langte das von Herrn Dipl. Ing. S. erstellte Sachverständigengutachten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

Dieses lautet wie folgt: 

 

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die 4 Beschwerdeschriftsätze mit dem Ersuchen übermittelt, zu nachstehenden Fragestellungen ein Sachverständigengutachten über den Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz bei jagdlichen Tätigkeiten in Oberösterreich, zu erstellen:

 

  1. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten zweckmäßig, wie bei der Bejagung von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd?
  2. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten [wie bei der Bejagung von Schalenwild insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd] geradezu erforderlich, und kann das bedarfbegründende Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden?

 

Nach den Daten der Statistik Austria wurden in Oberösterreich in den Jahren 2008 – 2012 nachstehende Abschüsse getrennt nach Rehwild, Rotwild, Gamswild und Schwarzwild getätigt.

 

Jagdjahr

Rehwild

Rotwild

Gamswild

Schwarzwild

2012

78.403

3.875

1.604

2.251

2011

77.189

3.162

1.674

1.005

2010

72.062

3.431

1.472

1.336

2009

68.926

3.107

1.471

   948

2008

66.970

3.131

1.551

1.215

 

Die Abschusszahlen für das Jahr 2013 liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Statistik Austria noch nicht vor. Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Damit ist die Anzahl der erlegten Schwarzwildstücke gegenüber dem Jahr 2012 um rund 1.000 Stück zurückgegangen. Die im Jahr 2013 erlegten 1.245 Stück Schwarzwild verteilen sich auf nachstehende Magistrate bzw. Bezirke:

Mag. Linz:   11 Stück                              Linz-Land:   29 Stück

Mag. Steyr:     0 Stück                              Perg:              30 Stück

Mag. Wels:     0 Stück                              Ried i.I.:   33 Stück

Braunau:     226 Stück                              Rohrbach: 171 Stück

Eferding:     4 Stück                              Schärding:   24 Stück

Freistadt: 225 Stück                              Steyr-Land:   40 Stück

Gmunden:           55 Stück                              Urfahr-Umgebung: 136 Stück

Grieskirchen:   24 Stück                              Vöcklabruck: 209 Stück

Kirchdorf:            24 Stück                              Wels-Land:                 4 Stück

 

Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt daher in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarzwildabschuss liegen in den Bezirken Braunau, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung und Vöcklabruck.

 

Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete, 3.075 Jagdschutzorgane und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.

 

Der Anteil der Schwarzwildabschüsse ist daher in Oberösterreich noch sehr gering und weist darüber hinaus sehr starke regionale Schwankungen auf. Bezogen auf das Jahr 2012 (bei Schwarzwild auf 2013) erlegte jeder oberösterreichische Jagdkarteninhaber statistisch gesehen 4,3 Stück Schalenwild und lediglich 0,066 Stück Schwarzwild. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber 1 Stück Schwarzwild erlegte, betrug daher lediglich 7 %. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildnachsuche konfrontiert wurde, bei lediglich etwas mehr als 1 %. Allein diese statistischen Zahlen beweisen, dass die Schwarzwildjagd in Oberösterreich im Vergleich zum wiederkäuenden Schalenwild eine sehr untergeordnete Bedeutung einnimmt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet wurden. Dies entspricht einem Anteil von       16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58 Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von B. L., Landeshundereferent für Oberösterreich, liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300. Damit erfüllen bereits 28,6 % sämtlicher Jagdkarteninhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind weitere Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B eingehend zu prüfen.

 

Nachstehend wird eine kurze Definition der Schusswaffen vorgenommen. Diese erfolgt in Anlehnung an den Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben von Dr. M. S., Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag.

 

Faustfeuerwaffen:

Es gibt 2 Arten von Faustfeuerwaffen, die sich in der Bauweise grundsätzlich unterscheiden. Bei der Pistole bilden Lauf und Patronenlager eine Einheit, die Patronenzufuhr erfolgt aus dem Magazin und wird automatisch mittels Schlitten durchgeführt. Beim Revolver sind Lauf und Patronenlager getrennt. Die Patronen lagern in der Trommel und werden bei Betätigung des Abzugs Schuss für Schuss weiter gedreht.

 

Halbautomatische Schusswaffen:

Bei den halbautomatischen Schusswaffen unterscheidet man Schrot- und Kugelhalbautomaten, deren Nachladevorgang durch Rückstoßlader oder Gasdrucklader automatisch erfolgt.

 

Büchsen:

Büchsen sind Jagdgewehre, aus denen aufgrund der besonderen Laufkonstruktion (gezogener Lauf) Patronen mit Einzelgeschoßen sehr präzise auf große Entfernung verschossen werden können. Entsprechend der Laufanordnung unterscheidet man nachstehende Arten von Büchsen:

·         einläufige, einschüssige Büchsen (Kipplaufstutzen)

·         einläufige, mehrschüssige Büchsen (Repetier- und Selbstladebüchsen)

·         zweiläufige, zweischüssige Büchsen (Doppel- und Bockdoppelbüchsen)

Die häufigste Form der Büchsen sind die sogenannten Repetierbüchsen. Das Zuführen der Patrone vom Magazin ins Büchsenlager erfolgt durch das Repetieren mittels Zylinderverschluss.

 

Flinten:

Flinten sind Jagdgewehre für den Schuss auf flüchtendes oder streichendes Wild auf kurze Entfernung bis etwa 35 m. Aus einer Flinte werden im Regelfall Schrotpatronen verschossen. Diese können jedoch auch mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen, geladen werden.

Bei den Flinten werden häufig zweiläufige Schrotgewehre verwendet, wobei die Läufe meist übereinander angeordnet sind (Bockflinte).

 

Gemäß § 19 Waffengesetz sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 62 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz sind halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, grundsätzlich verboten.

 

Wie schon vorher ausgeführt, spielt der Abschuss von Schwarzwild in Oberösterreich derzeit noch eine sehr untergeordnete Rolle, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber pro Jahr 1 Stück Schwarzwild erlegt, bei 7 % liegt. Schon allein diese Tatsache zeigt eindrucksvoll, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Bejagung von Schwarzwild einen Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz keinesfalls begründen kann. Darüber hinaus weisen das Vorkommen von Schwarzwild bzw. die getätigten Abschüsse noch sehr starke regionale Unterschiede auf.

 

Die Bejagung von Schwarzwild erfolgt in der Form von Einzelansitzjagd meist an Kirrplätzen bzw. auch in der Form von sogenannter Bewegungsjagd. Gemäß dem Fachbuch „Bewegungsjagden“, Herausgeber Dr. Helmuth Wölfel, Leopold Stocker Verlag, wird die Bezeichnung Bewegungsjagd als Sammelbegriff für alle Jagdformen verwendet, bei denen Wildtiere zur Erbeutung aktiv mobilisiert werden.

 

Dr. Helmuth Wölfel war seit 1973 Mitarbeiter im Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen. Er gilt als einer der Experten im deutschsprachigen Raum für die Durchführung von Bewegungsjagden.

 

Dr. Wölfel unterscheidet bei der Bewegungsjagd zwischen Gemeinschaftsansitz, Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd. Unter Riegeljagd wird dabei eine speziell im Hochgebirge durchgeführte Variante der Drückjagd auf Rot- und Gamswild definiert, wobei durch die Geländeform gegebenen Zwangswechsel von Schützen abgeriegelt werden. Die Mobilisierung des Wildes erfolgt nur durch einzelne ortskundige Beunruhiger und wenige laut jagende Hunde. Die, fälschlicher Weise als Riegeljagd auf Schwarzwild bezeichnete Bewegungsjagd, entspricht gemäß der Definition von Dr. Wölfel, der sogenannten Treibjagd. Dabei werden mehrere bis zahlreiche Treiber und auch wildscharfe Hunde sowie auch stille oder sichtlaute schnelle Hunde eingesetzt. Das Wild wird dabei zu schnellen Fluchten veranlasst. Die Schützen werden vorwiegend auf Schneisen oder Lichtbrücken zwischen Dickungen abgestellt, sodass eine schnelle Schussabgabe erforderlich bzw. notwendig ist. Die schnelle und sichere Schussabgabe auf flüchtendes Wild stellt dabei hohe Ansprüche an die Fertigkeiten des Jägers.

 

Als Jagdwaffen werden meist Büchsen teilweise auch Flinten verwendet, wobei diese mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen geladen werden. Diese haben einen Durchmesser, der dem Kaliber der Waffe (Laufinnendurchmesser) entspricht. Die Schussentfernung darf bei Brenneke Flintenlaufpatronen 40 m nicht überschreiten.

 

Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge 3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %. Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.

 

Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von .22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fangschussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schonzeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

 

Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund 8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrotautomaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 17. September 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt, hiezu die Verfahrensparteien und den Sachverständigen Herrn HR Dipl. Ing. S. (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung / Abteilung Land- und Forstwirtschaft) geladen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdevertreter klargestellt, dass die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen
(§ 3 Waffengesetz) beantragt werde.

 

6. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf brachte am 29. November 2013 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ein. Inhaltlich begründete er ua. diesen Antrag mit der Abgabe von Fangschüssen. Dem Antrag legte er ua. eine Kopie der Jagdkarte, eine Bestätigung des
Oö. Landesjagdverbandes vom 20. November 2013, Bestätigungen der Jagdleiter von R. und S. a. d. Tr. und ein undatiertes Schreiben des
Oö. Landesjagdverbandes bei.

 

Derzeit besitzt der Bf keine genehmigungspflichtigen Waffen.

Der Bf ist Hundeführer, hat einen Hund abgeführt und geht seit vier Jahren mit dem Hund jagen. Derzeit verwendet er einen Hund, den sein Vater abgeführt hat. Der Bf wird als Hundeführer angefordert.

 

Der Bedarf wird vom Bf u.a. mit der Fangschussabgabe im Bereich der B x begründet. Weiters erachtet der Bf im Fall der Nachsuche mit dem Hund die Verwendung einer Faustfeuerwaffe sicherer als eine Langwaffe.

 

Im Hinblick auf die Sachverhaltsmodifikation (der Bf ist Hundeführer und führt einen brauchbaren Jagdhund) erachtet der beigezogene Sachverständige eine Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche (mit Einbindung von Rot- und Schwarzwild) aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

II.             

 

An der Glaubwürdigkeit der vom Bf vorgebrachten Beweismittel bestehen keinerlei Zweifel.

 

Die jagdfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen stehen außer Zweifel.

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Nach § 21 Abs. 4 WaffG hat die Behörde, sofern ein Waffenpass nur in Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf – außer in den Fällen des Abs. 3 – nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. [....]

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.  

 

2.4. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die besondere Gefährdung vor, der er bei der geschilderten Nachsuche als Jagdhundeführer ständig ausgesetzt ist und der er sich nicht entziehen kann. Dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Bedarf auf andere Weise nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann, ergibt sich eindeutig aus den Sachverhaltsfeststellungen und den gutachterlichen Ergänzungen in der öffentlichen Verhandlung.

 

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG gelungen ist. 

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und § 21 Abs. 4 WaffG war die spruchgemäße Beschränkung vorzusehen (vgl. LVwG-750119 und
LVwG-750120).

 

In diesem Sinn äußern sich auch beispielsweise Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu § 21 Abs. 4, S. 173, RZ 6: „Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, GZ 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht."

 

Abstellend auf § 23 Abs. 2 WaffG ist in der Regel die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat, hat damit auch zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen; lediglich die Erteilung für weitere Schusswaffen liegt im Ermessen der Behörde (siehe Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu § 23 Abs. 2, S. 192). Die Anzahl der Faustfeuerwaffen war somit mit zwei festzusetzen.

 

3. Es war also im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Christian Stierschneider