LVwG-300257/15/GS/BD/PP

Linz, 25.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn S. V., geb. x, x, vertreten durch Rechts­­anwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 28.11.2013, GZ. SV-26/13, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozial­ver­sicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 und 05.06.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maß­gabe bestätigt, dass hinsichtlich Herrn M. St. (Spruch­punkt 6.) das Beschäftigungsende mit 03.07.2013 (anstatt 22.07.2013) festgelegt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 900 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis vom 28.11.2013, GZ. SV-26/13 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

„Sie haben es als verantwortlicher Beschäftigter zu vertreten, dass Sie

1.       Hrn. V. C., geb. am x, zumindest in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in x, Parz.Nr. x, Kat.Gem. x, als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. V. C. lag - bei Annahme einer kollektiv­vertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. V. C. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

2.       Hrn. V. L., geb. am x, zumindest in der Zeit vom 18.6.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in x, Parz.Nr. x, Kat.Gem. x, als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozial Versicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. V. L. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. V. L. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

3.       Hrn. D. M., geb. am ., zumindest in der Zeit vom 18.6.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in ., Parz.Nr. ., Kat.Gem. ., als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. D. M. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. D. M. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

4.       Hrn. V. P., geb. am x, zumindest in der Zeit vom 18.6.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in x, Parz.Nr. x, Kat.Gem. x, als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. V. P. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. V. P. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) dar.

5.       Hrn. G. P., geb. am x, zumindest in der Zeit vom 18.6.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in x, Parz.Nr. x, Kat.Gem. x, als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozial Versicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. G. P. lag — bei Annahme einer kollektiv­vertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. G. P. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

6.       Hrn. M. ST., geb. am x, zumindest in der Zeit vom 18.6.2013 bis zum 22.7.2013, auf Ihrer Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses für Hrn. S. V.) in x, Parz.Nr. x, Kat.Gem. x, als Dienstnehmer mit Maurerarbeiten beschäftigten, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von Ihnen als verantwortlichem Dienstgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. M. ST. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. M. ST. arbeitete gemäß Ihren Anweisungen. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

ad 1. bis ad 6.

§33(l)i.V.m. § 111 (1) und (2) ASVG, BGBl. 189/1955 i.d.g.F.

 


Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EURO    450,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

---,--- als Ersatz der Barauslagen für —

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

EURO 4.950.--   Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“

 

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, vom 16.12.2013. Darin wird begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den auf der Baustelle festgestellten Personen um keine Dienstnehmer des Rechtsmittelwerbers handle. Der Beschwerdeführer (Bf) habe als Mitglied der Glaubensrichtung P. (P.) das Kirchenoberhaupt V. O. in S. M. um Hilfe ersucht. Derartige Hilfsersuchen oder Hilfsleistungen wären im Rahmen dieser Glaubens­gemeinschaft nichts Ungewöhnliches, zumal auch der Bf bereits mehrfach selbst Arbeitshilfsleistungen für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft getätigt habe, als auch Sachspenden an die Glaubensgemeinschaft zur Verteilung an Mitglieder der Gemeinschaft gesendet habe. Die Personen wären über den Kontakt des V. O. nach Österreich zur Hilfeleistung gesendet worden, wofür auch, da dies seitens der Personen freiwillig geschehen sei, keinerlei Entgelt vereinbart worden wäre. In diesem Zusammenhang stelle auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, von der im Übrigen auch vom Unterkunftgeber letztlich nichts verlangt worden wäre bzw. die Verköstigung keine Entlohnung oder Gegenleistung, sondern eine Selbstverständlichkeit im Rahmen der erfolgten Hilfeleistung dar. Eine Entlohnung, geschweige denn eine vereinbarte Entlohnung, sei dabei keinesfalls anzunehmen, da auch in Rumänien selbst bei Zugrundelegung des dortigen Lohnniveaus Arbeiten, wenn sie unentgeltlich durchgeführt werden würden, nicht mit Kost und Logie entlohnt werden würden. Auch liege aufgrund der Freiwilligkeit und der mangelnden vertraglichen oder sonstigen Bindung und der mangelnden Entgeltlichkeit kein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Dienstver­hältnis vor, wie auch keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben wäre. Die gegenständlichen Personen wären auch mit eigenem Werkzeug tätig geworden und es wäre nicht einmal der Transport (weder von Rumänien noch zur Baustelle des Bf) bezahlt worden. Auch ein arbeit­nehmerähnliches Vertragsverhältnis könne nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mangels Aufzeichnungen kein Nachweis über die Anwesenheiten möglich sei, jedoch der Zeitraum in den angefochtenen Straferkenntnissen bis 22.07.2013 nicht nachvollziehbar sei und auch aus dem Akt sich kein Hinweis ergebe, wie die Behörde auf den zugrunde gelegten Zeitraum komme. Eine Einvernahme der Personen sei mit einer einzigen Ausnahme nicht erfolgt. Die von der Behörde verwendeten Formulare zur Datenaufnahme wären so gestaltet, dass sie nicht darauf hinweisen würden, dass etwa Kost und Logie auch keine Entlohnung darstellen könnten. Es werden deshalb die Anträge gestellt, das Oö. Landesver­waltungsgericht (vormals Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungs­verhandlung und Durchführung der beantragten Beweismittel die ange­fochtenen Straferkenntnisse ersatzlos aufheben und die Strafverfahren einstellen. Es werde beantragt, neben dem Bf auch die nachstehend angeführten Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen: V. C., V. L., D. M., V. P., G. P. und V. O., wozu die Beiziehung eines Dolmetschers in rumänischer Sprache beantragt werde. Hinsichtlich der Übertretung nach dem ASVG wird vorgebracht, dass kein der Versicherungs­pflicht gemäß ASVG unterliegendes Dienstverhältnis vorliege. Weder wäre der Bf Dienstgeber noch wären die auf der Baustelle angetroffenen Personen Dienstnehmer und es habe auch keine Entlohnung bzw. keine Entgelt­vereinbarung aufgrund der Freiwilligkeit der Leistungen bestanden, sodass auch mangels Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses keine diesbezügliche Meldepflicht bestanden habe. Es erscheine auch die Strafbemessung selbst dahingehend unrichtig, dass grundsätzlich die Strafbestimmung des § 111 Abs. 1 und 2 ASVG nicht auf eine Mehrfachbe­strafung – entgegen etwa den Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz – abgestellt sei. Im Sinne der Rechtsprechung des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates (VwSen-252107 vom 14.07.2009 oder VwSen-252402/34 vom 03.09.2010) erscheine daher nur der Ausspruch einer Gesamtstrafe in Bezug auf eine allfällige Verletzung der Bestimmungen des ASVG gerecht­fertigt. Im gegenständlichen Fall sei, wenn man eine pflichtwidrige Nicht­meldung der Personen als Dienstnehmer annehme, von einer Einheit dahingehend auszugehen, als diese zu einem bestimmten Kontrollzeitpunkt bzw. während desselben Tatzeitraumes völlig gleichartige Tätigkeiten für den Dienstgeber verrichtet hätten. Es liege daher bei der gegenständlichen Strafbestimmung ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor, da im Sinne von Art. 4 des 7. ZPMRK die hier einzeln ausgesprochenen Strafen auf einen einzigen Sachverhalt zurückzuführen wären, der sich in den „wesent­lichen Elementen“ nicht voneinander unterscheide.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach AuslBG wird vorgebracht, dass aufgrund des dargelegten Sachverhaltes keine einer Beschäftigungsbewilligung unterliegende Tätigkeit bestehe, da die auf der Baustelle angetroffenen Personen weder Arbeitnehmer des Bf wären, noch in einem arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnis zu ihm stünden.

Zur Strafbemessung sei noch anzuführen, dass der Bf sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder sei. Aus Sicht des Bf, welcher selbst als Unternehmer bislang noch nie gegen die Bestimmungen des ASVG oder des AuslBG verstoßen habe, wäre nicht erkennbar, warum er ohne Vorliegen von Arbeit­nehmern oder Dienstverhältnissen dies hätte melden bzw. bewilligen lassen müssen.

 

I.3.       Mit Schreiben vom 02.01.2014 (eingegangen beim Oö. LVwG am 10.03.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde (vormals Berufung) samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vor.

 

Mit 01.01.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

I.4.       Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
24.04.2014 und am 05.06.2014. An dieser nahmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter des Finanzamtes, Team Finanzpolizei, der als Zeuge einvernommen wurde, teil. Zur Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen des Verhandlungstermins vom 05.06.2014 wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen.

Festgehalten wird, dass beim Oö. LVwG betreffend den Bf 3 weitere Beschwerdeverfahren hinsichtlich Verwaltungsübertretungen im Zusammen­hang mit der Errichtung seines Einfamilienhauses  anhängig sind:

LVwG – 300242 (AuslBG)

LVwG – 300243 ( ASVG)

LVwG – 300258 (AuslBG).

Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 24. April 2014 (gemeinsam mit Zl. 300258) und am 05.06.2014 (betreffend alle 4 genannten Geschäfts­zahlen) abgehaltenen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

I.5.       Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Am 03.07.2013 fand auf der Baustelle Kat.Gem. x, Parz.Nr. x, x (Errichtung eines Einfamilienhauses für den Bf Vx Sx) eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden sechs rumänische Arbeiter bei Maurerarbeiten (im Erdgeschoß und im Keller des Hauses) angetroffen.

Bei diesen betretenen Arbeitern handelte es sich um folgende Personen: Herrn V. C., geb. x, Herrn V. L., geb. x, Herrn D. M., geb. x, Herrn V. P., geb. x, Herrn G. P., geb. x und Herrn M. St., geb. x.

Für die betretenen Arbeiter lagen weder eine entsprechende arbeitsmarkt­rechtliche Bewilligung, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.

Die Arbeiter trugen bei der Kontrolle verschmutzte Arbeitskleidung.

Der Bf hat mit Herrn P. V. im Vorhinein vereinbart, dass er dem Bf mit weiteren Arbeitern, die über entsprechende Kenntnisse im Bautechnischen verfügen, auf seiner Baustelle bei Maurerarbeiten helfen wird.

Der Bf verfügt selbst über keine speziellen bautechnischen Kenntnisse.

Herr P. V. war dem Bf, ebenso wie die anderen betretenen Arbeiter, vor Beginn der Arbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle nicht persönlich bekannt. Der Kontakt kam auf Vermittlung des Oberhauptes der Freikirche in Rumänien, Herrn V. O., aus S. M. zustande. Der Bf ist – ebenso wie die Herren V. C., V. L., V. P. und M. St. – Mitglied dieser Glaubensrichtung. Herr M. D. und Herr G. P. gehören dieser Glaubensrichtung nicht an.

Mit Ausnahme von Herrn V. C. haben die betretenen Arbeiter ihre Tätig­keit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle am 18.06.2013 begonnen. Beschäftigungsbeginn für Herrn V. C. war der 01.07.2013. Beschäf­tigungsende war mit Ausnahme von Herrn M. St. der 22.07.2013.

Die sechs rumänischen Arbeiter wurden vom Bf im Privathaus seines Freundes M. D. in x, untergebracht. An dieser Adresse liegt - mit Ausnahme von Herrn M. St. - laut ZMR-Abfrage eine Wohnsitzmeldung in der Zeit von 05.07.2013 bis 23.07.2013 vor. Herr M. St. reiste am Tag nach der Kontrolle vom 03.07.2013 nach x ab.

 

Über eine Entgeltvereinbarung hat der Bf mit den rumänischen Arbeitern nicht gesprochen. Auch eine Regelung über die Arbeitszeit wurde nicht getroffen. Die Arbeiter arbeiteten im Schnitt 8 Stunden pro Tag auf der Baustelle. Wenn eine Arbeit auf der Baustelle einmal nicht möglich war (z.B. Austrocknen des Betons), kam es auch vor, dass die Arbeiter an diesem Tag nicht auf der Baustelle anwesend waren. Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht geführt.

Der Bf hat laufend den Baufortschritt kontrolliert, ob alles nach Plan und seinen Vorstellungen ausgeführt wird. Das gesamte Arbeitsmaterial wurde vom Bf besorgt, die Werkzeuge wurden von den Arbeitern selbst beigebracht. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko lag beim Bf.

Bei der Abreise hat der Bf mit seinen Arbeitern die Vereinbarung getroffen, dass sie ihm auf der Baustelle wieder helfen können, wenn sie über ein freies Zeitkontingent verfügen.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, auf dessen Verlesung bei der Verhandlung verzichtet wurde, den Aussagen des Bf und des als Zeugen einvernommenen Vertreters der Finanzpolizei bei den mündlichen Verhandlungen am 24.04.2014 und am 05.06.2014.

 

Unbestritten ist die Tatsache, dass die sechs rumänischen Arbeiter bei Maurer­arbeiten betreten wurden, ohne dass für sie entsprechende arbeitsmarkt­rechtliche Bewilligungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgelegen sind.

 

Eingewendet wird vom Bf, dass es sich um eine freiwillige Hilfeleistung im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft gehandelt habe, die ohne vereinbarte Entgeltleistung erfolgt sei, weshalb es an einer vertraglichen oder sonstigen Bindung mangle und auch keinerlei persönliche und wirtschaft­liche Abhängigkeit vorgelegen wäre.

Die Relevanz dieser Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abzuhandeln.

 

Der Arbeitsbeginn der Rumänen mit 18.06.2013 blieb bis auf Herrn V. C. unbestritten. Da sich der Bf bei Herrn V. C. nicht sicher war, ob dieser auch am 18.06.2013 oder erst am 01.07.2013 zu arbeiten begonnen hat, geht die erkennende Richterin hinsichtlich dieses Herrn vom späteren Arbeitsbeginn aus. Einerseits liegen keine Arbeitsaufzeichnungen vor, anderer­seits ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob der Arbeitsbeginn am 18.06.2013 oder am 01.07.2013 war.

Da fünf Rumänen (mit Ausnahme von M. St.) laut der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister von 05.07.2013 bis 23.07.2013 mit ihrem Neben­­wohnsitz in x gemeldet waren, geht die erkennende Richterin in lebensnaher Betrachtung davon aus, dass diese fünf Rumänen bis 22.07.2013 auf der Baustelle tätig waren. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Rumänen aus dem Grund der Mithilfe am Bau ihre Reise nach Österreich angetreten sind. Die anders lautende Verantwortung des Bf wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Da hinsichtlich Herrn M. St. keine Meldung im ZMR aufscheint, folgt die erkennende Richterin diesbezüglich der Aussage des Bf in der Verhandlung, wonach Herr St. am Tag nach der Kontrolle (04.07.2013) nach x gereist ist, weshalb eine spruchmäßige Änderung hinsichtlich seines Arbeitsendes erfolgte.

Aufgrund der Aussage des Bf in den mündlichen Verhandlungen steht un­strittig fest, dass der Bf die sechs rumänischen Arbeiter vor Arbeitsbeginn auf dieser Baustelle nicht persönlich gekannt hat.

Durch die Aussage des Bf, dass die niederschriftlichen Angaben in den Personenblätter stimmen könnten, wonach die Arbeiter jeden Tag 8 Stunden auf der Baustelle gearbeitet haben, geht die erkennende Richterin von dieser durchschnittlichen (ganztätigen) Arbeitsleistung der Betretenen aus. Irrelevant ist dabei, dass sie aufgrund von faktischen Verhältnissen an manchen Tagen nicht anwesend waren, weil dies aufgrund von Austrocknungsarbeiten (Beton) nicht möglich war. Da im Durchschnitt von einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag auszugehen ist, steht auch die Aussage des Bf nicht entgegen, wonach die Arbeiter je nach Baufortschritt und Bauausführung einen Tag länger, dann wieder einen Tag etwas kürzer auf der Baustelle waren.

Zur Kontrollunterworfenheit der Arbeiter ist auf die Aussage des Bf in der Verhandlung vom 05.06.2014 zu verweisen: „Ja, es stimmt, dass ich teilweise auch Fotos vom Baufortschritt gemacht habe, dass ich immer im Bilde bin, wie weit der Baufortschritt ist. Ich habe geschaut, ob alles nach Plan und nach meinen Vorstellungen ausgeführt wird.“

Aufgrund seiner Verantwortung in der Verhandlung vom 05.06.2014  ist nicht von einer ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen auszugehen: Der Bf gab nämlich an, dass über das Entgelt nie geredet worden ist. Vielmehr gab er zu Protokoll: „Da die Arbeiter freiwillig aus Rumänien hergereist sind, wussten sie, dass sie die Tätigkeit ohne Entgelt durchführen.“

 

Dass der Bf das Gewährleistungsrisiko trägt, beruht auf seiner eigenen Aussage.

 

 

III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbring­lich­keit der  Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den  Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf­baren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwal­tungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herab­setzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung

pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeits­antritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit über­wiegen.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu
verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienst­verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstver­hältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.       

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirt-schaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werk­vertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

 

Ausgehend von den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerde­gründen ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
22.02.2012, ZI. 2009/08/0075).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom
27.04.2011, ZI. 2010/08/0091).

 

Gegenständlich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers dahin gehend zu untersuchen, ob die oben dargestellten atypischen Umstände einer ohne nähere Untersuchung vorzunehmenden Qualifikation der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse entgegenstehen.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefällig­keitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Im Falle der Mitarbeit der Lebensgefährtin eines Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters einer Gesellschaft etwa hat der Verwaltungs­gerichtshof ausgesprochen, dass im Regelfall ohne das Vorliegen außerge­wöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten sei, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste (vgl. 2012/08/0165).

 

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält.

 

Unbestritten ist, dass die sechs rumänischen Arbeiter im Zuge der Kontrolle bei Maurerarbeiten auf der Baustelle des Bf (Errichtung eines Einfamilien­hauses) angetroffen wurden. Sie wurden somit bei der Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar betreten. Der Bf hat im Vorfeld mit dem rumänischen Arbeiter P. V. telefonisch vereinbart, dass er ihm Leute schicken wird, die sich im Bautechnischen auskennen, da er selbst keine speziellen bautechnischen Kenntnisse hatte.

Unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) ist daher von einer persönlichen Arbeits­pflicht der Rumänen auszugehen.

 

Aufgrund der Beurteilung im Sinne des genannten § 539a ASVG ist auch von einer zeitlichen Bindung der Arbeiter auszugehen. Da sie die einzigen mit speziellem bautechnischen Wissen auf der Baustelle Tätigen waren, die die verfahrensgegenständlichen Arbeiten durchführten, ist von einer zeitlichen Gebundenheit auszugehen, da die Bauarbeiten andernfalls nicht entsprechend fertig gemacht werden hätten können.

Auch seine Kontrollbefugnisse nahm der Bf ständig wahr, indem er schaute, ob alles nach Plan und seinen Vorstellungen ausgeführt wurde.

In Anbetracht des Erfordernisses des bloßen Überwiegens der Merkmale per­sönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten ist der Umstand nicht entscheidend, dass die Arbeiter mit eigenem Werkzeug tätig wurden.

 

Der Bf verantwortet sich dahingehend, dass ein unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft vorgelegen sei.

 

Dem Einwand des Vorliegens eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes ist Folgendes entgegenzuhalten:

 

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und un­ent­geltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund von spezi­fischen Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.

 

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäfti­gung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen, daher Sache der Partei entsprechende kon­krete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 19.12.2012, ZI. 2012/08/0165).

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf die rumänischen Arbeiter vor dem Eintreffen auf seiner Baustelle gar nicht persönlich kannte und im Vorhinein auch gar nicht wusste, welche Arbeiter konkret auf seine Baustelle kommen werden.

Auch dem geltend gemachten Motiv der unentgeltlichen Mithilfe aufgrund der Mitgliedschaft bei einer speziellen Glaubensrichtung kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, da nur vier der sechs betretenen rumänischen Arbeiter dieser Glaubensrichtung angehörten.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH scheidet das Vorliegen eines Freund­schafts- und Gefälligkeitsdienstes jedoch bereits aufgrund der Dauer der Arbeiten aus. Da die Arbeiten mehrere Wochen gedauert haben, kann nicht von kurzfristigen Diensten gesprochen werden.

 

Zum Einwand der Unentgeltlichkeit:

 

Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob aus­drücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss aus­drücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

 

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt eine ausdrückliche und erwie­sener­maßen vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht vor. Da es somit nach der ständigen Rechtsprechung rechtlich irrelevant ist, dass die verfahrensgegen­ständlichen Arbeiten unentgeltlich ausgeführt wurden, war den diesbezüglich gestellten Beweisanträge auf Einvernahme der genannten Personen keine Folge zu geben. Weiters erfolgte die rechtliche Beurteilung der Weisungsge­bunden­heit anhand der Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung.

 

Im Ergebnis ist daher von einer Beschäftigung der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführten Personen als Dienst­nehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszu­gehen.

Obwohl der Bf die betretenen Rumänen in der verfahrensgegenständlichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte, hat er diese vor Arbeitsantritt nicht zumindest mit den Mindestangaben zur Sozialversicherung beim zustän­digen Sozialversicherungsträger angemeldet. Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbe­folgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbe­stand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams­delikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsams­delikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Für den Bf besteht die Verpflichtung, sich u.a. mit den gesetzlichen Vor­schriften  betreffend Erstattung von Meldungen an den zuständigen Sozialver­sicherungsträger vertraut zu machen. Vor Arbeitsbeginn der rumänischen Arbeiter auf der Baustelle des Bf, wäre es die Pflicht des Bf gewesen, bei der zuständigen Stelle (Gebietskrankenkasse) entsprechende Erkundigungen über gesetzliche inländische Vorschriften einzuholen. Dies hat der Bf nicht getan, weshalb ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Bf hat vielmehr darauf vertraut, dass ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst im Rahmen der Zuge­hörigkeit zu einer Glaubensrichtung und somit keine Meldepflicht vorliegt.

 

Wie die belangte Behörde festgestellt hat, hat der Bf gegen die sozial­versicherungsrechtliche Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen. Er hat dadurch das Ungehorsamsdelikt der Nichtmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG begangen und er hätte ein mangelndes Verschulden initiativ darlegen müssen. Mit seinem Vorbringen ist ihm eine Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Er hat daher zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, was für die Strafbarkeit nach § 111 Abs. 1 ZI iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG genügt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher auch in sub­jektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Ver­waltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Straf­gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessens­abwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstraf­verfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
§ 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend bemisst sich der Strafrahmen nach § 111 Abs.2 ASVG, wonach die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Ver­waltungsübertretung zu bestrafen ist, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungs­strafgesetzes   1991   kann   die   Bezirksverwaltungsbehörde   bei   erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herab­setzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar wird, und dies damit erschweren. Der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen.

 

In den mündlichen Verhandlungen hat der Bf ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro und die Sorgepflicht für vier minderjährige Kinder angegeben. An Vermögen gibt er Grund und Boden sowie das errichtete Haus an. Weiters gibt er Schulden an.

Strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerend sind die lange Beschäftigungsdauer und die Anzahl der arbeitenden und nicht angemeldeten Personen.

In Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens ist die Strafe im untersten Bereich angelegt.

Der erkennenden Richterin erscheint daher die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe angemessen und erforderlich, dem Bf die Unrecht­mäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen.

 

Zu den Beschwerdeeinwänden, dass nur der Ausspruch einer Gesamtstrafe in Bezug auf eine allfällige Verletzung der Bestimmungen des ASVG gerecht­fertigt sei, wird auf die diesbezüglich vorliegende Entscheidung des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0201-6, verwiesen. Danach wird bei richtiger Aus­legung der Tatbestand des § 111 ASVG auch bei Unterlassung der gleichzeitig vorzunehmenden Meldung hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers erfüllt, sodass mehrere Verwaltungsübertretungen vorliegen.

 

Dem in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 vorgebrachten Einwand, dass in Bezug auf eine mit einem weiteren Straferkenntnis vorgehaltene Ver­waltungsübertretung hinsichtlich derselben Personen auf der verfahrensgegen­ständlichen Baustelle ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe auszu­sprechen wäre, ist entgegenzuhalten, dass das LVwG gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. In der verfahrensgegen­ständlichen Beschwerde wurde dieser Einwand nicht vorgebracht.

Angemerkt wird, dass jedenfalls nicht von einem einheitlichen Dienstverhältnis der betretenen Arbeiter ausgegangen werden kann, da bei der Abreise der betretenen Arbeiter Mitte Juli 2013 mit dem Bf vereinbart wurde, dass die Arbeiten auf der Baustelle durch die betretenen Arbeiter erst wieder  fortgesetzt werden können, wenn diese über freie Zeit verfügen. Aufgrund dieser Vereinbarung kann nicht von einem durchlaufenden Dienstverhältnis gesprochen werden.

 

Da das Oö. LVwG gemäß § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war das Arbeitsende des Herrn M. St. spruchmäßig zu korrigieren. Auswirkungen auf das Strafausmaß ergaben sich dadurch nicht.

 

Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen als unbegründet abzu­weisen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war dem Grunde nach zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vor­liegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gabriele Saxinger