LVwG-300418/2/Kü/TO/PP

Linz, 17.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn C L, vertreten durch B R KG, S, G, vom 8. Juli 2014 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Juni 2014, GZ: BZ-Pol-76017-2014, wegen Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als die Geldstrafe auf
1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herab­gesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
10. Juni 2014, BZ-Pol-76017-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe iHv 2.000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kostenbeitrag von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Arbeitgeber und Inhaber der Fa. W L, Standort L, W (TATORT !) zu verantworten, dass V S, geb. x, Staatsbürgerschaft B, im Zeitraum von 20.01.2014 bis zumindest 02.05.2014 (It. Versicherungsdatenauszug) - (TATZEITPUNKT !) als Arbeiter bei oa. Firma beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, „Blaue Karte EU" oder Aufenthaltsbewilligung Künstler oder keine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus, keine Aufenthaltsgenehmigung-Plus, keinen Befreiungsschein (§4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder Daueraufenthalt - EU besitzt.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde, in der abschließend die Reduzierung des Strafaus­maßes beantragt wird, wird Folgendes vorgebracht:

„Richtig ist, dass ich das Einzelunternehmen W L, L, W, betrieben habe, ferner dass Herr S V von 20.01.2014 bis 02.05.2014 bei mir beschäftigt war. Die Anmeldung erfolgte durch den ständigen steuerlichen Vertreter, die Steuerberatungskanzlei D C in W, und hat diese sämtliche Anmeldungen von Dienstnehmern für mich vorgenommen. Es wurden von meiner damaligen Sekretärin sämtliche Unterlagen von Herr S V, insbesondere auch eine Passkopie, an die Steuerberatungskanzlei übermittelt und diese hat dann die Anmeldung vorgenommen. Da die Gattin von Herrn V einen Daueraufenthalt - EU besitzt, war ich der Meinung, dass ein Familienangehöriger keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz braucht.

 

Ich war daher in einem Rechtsirrtum, der Dienstnehmer war ordnungsgemäß angemeldet und es wurden sämtliche Abgaben geleistet.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf für einen Nichtjuristen die Nichtkenntnis bzw. fehlerhafte Auslegung eines Rechtsverhältnisses nicht überspannt werden. Ferner durfte ich auch darauf vertrauen, dass die Steuerberatungskanzlei, die sämtliche Unterlagen übermittelt bekam, mich darauf aufmerksam macht, wenn laut Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Beschäftigung nicht zulässig wäre.

 

Darüber hinaus ist die über mich verhängte Verwaltungsstrafe weder schuldangemessen, noch entspricht diese meinem Einkommen.

Über das Vermögen meiner Gesellschaft wurde zu 20 S 44/14t, LG Wels, das Insolvenzverfahren eröffnet und das Unternehmen ist mittlerweile geschlossen. Ich bin nunmehr halbtags mit einem Einkommen von € 860,00 netto monatlich bei der Firma J GmbH, K, W, beschäftigt.“

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. August 2014 dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt nicht bestritten wurde, sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und darüber hinaus vom rechtsfreundlich vertretenen Bf eine mündliche Ver­handlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf hat im 1. Halbjahr 2014 das Einzelunternehmen W L am Standort L, W, betrieben. In der Zeit vom
20. Jänner 2014 bis 2. Mai 2014 hat der Bf den Staatsangehörigen S V als Arbeiter für ein monatliches Entgelt von 1.674,79 Euro beschäftigt. Herr V wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf über das elektronische Datensammelsystem am 20.1.2014 bei der Oö Gebiets­krankenkasse angemeldet. Der Bf war nicht in Besitz arbeitsmarktrechtlicher Papiere für die Beschäftigung des Herrn V.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf und steht somit unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgerichte Oö. hat erwogen:

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufent­haltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufent­haltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthalts­titel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wieder­holung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2. Die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen sowie das Nicht­vorliegen arbeitsmarktrechtlicher Papiere wird vom Bf nicht bestritten, so dass ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzu­lasten ist.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG gehört zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Straf­barkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bf hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Dabei hat in einem Unternehmen der mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht worden wäre. Dazu gehört im vorliegenden Fall etwa auch die Sicherstellung, dass allfällige Weisungen an beauftragte Mitarbeiter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch eingehalten und deren Einhaltung auch überprüft werden. Eine derartige Kontrolle ist jedem Arbeitgeber zumutbar. Insofern der Bf meint, einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen gewesen zu sein, ist ihm auch entgegen zu halten, dass eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Missdeutung gesetzlicher Inhalte nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum ist, dass nach dem ganzen Verhalten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u. a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN).

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich entweder eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG oder die Unzumutbarkeit der erforderlichen Informationsaufnahme, ob mit der Aufenthaltsberechtigung des ausländischen Staatsangehörigen eine Arbeitsaufnahme möglich ist oder nicht, ableiten lässt. Somit ist dem Bf die  angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzumerken, dass als mildernd zu berück­sichtigen ist, dass der gegenständliche Arbeitnehmer seit Eintritt in das Unter­nehmen des Bf ununterbrochen zur Sozialversicherung gemeldet war.  Auch der die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum ist dem Bf zugutezuhalten. Dem­gegen­über steht erschwerend die lange Dauer der Beschäftigung des Ausländers.

Das Landesverwaltungsgericht Oö. sieht es in Würdigung dieser Umstände als gerechtfertigt an, die Strafe nunmehr auf die Mindeststrafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG festzusetzen. Die Anwendung der außer­ordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, zumal von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen ist. Auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist auch im Hinblick auf die vom Bf im Beschwerdeverfahren geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem Umstand, dass er inzwischen nicht mehr selbstständig tätig ist, mit der nun verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger