LVwG-600516/4/BR/CG

Linz, 24.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Bleier über die Beschwerde M K, geb. X, W, G, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 3. September 2014, GZ: VerkR96-5781-2012, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.9.2014, GZ VerkR96-5781-2014, wurde der Beschwerdeführerin sinngemäß angelastet, am 13.7.2012 um 12:21 Uhr, ihren giftgrünen PKW der Marke S, mit dem Kennzeichen X, in Helpfau-Uttendorf, auf der B147 beim Strkm 23.650, trotz starken Regens unbeleuchtet gelenkt zu haben.

Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift nach § 99 Abs.1 KFG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 20,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Stunden, verhängt wurde.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin  rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie im Grunde einwendet, an diesem Tag habe so gut wie kein Niederschlag geherrscht. Sie könne sich nicht vorstellen mit Blick auf die Farbe ihres Fahrzeuges nicht hinreichend sichtbar gewesen zu sein. Sie ersuche die Entscheidung nochmals zu prüfen und allenfalls die Strafe zu reduzieren.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin  unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16.9.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Angesichts der sehr knapp gehaltenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin durch ein E-Mail im  Rahmen des Parteiengehörs sinngemäß mitgeteilt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich Verhandlungspflicht bestehe, wobei es die Frage über die Sicht- und Niederschlagsverhältnisse im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zu klären gelte. Dabei würden insbesondere die Anzeigeleger als Zeugen zu befragen sein. Diese hätten in der Anzeige dezidiert angegeben, dass es am 13.7.2012 um 12:21 Uhr (zum Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung ihres Fahrzeuges) auf der B 147 bei Straßenkilometer 23.650 es stark geregnet hätte. Die Anzeige wurde der Beschwerdeführer dieser Nachricht beigeschlossen.

Abschließend wurde die Beschwerdeführerin auf die ausgesprochene Geldstrafe von lediglich € 20 verwiesen und in diesem Zusammenhang auf die  auch für sie durch die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erwartenden Kosten und Zeitaufwendungen und auf die Möglichkeit eines ausdrücklichen Verhandlungsverzichtes hingewiesen.

 

 

3. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge mit E-Mail vom 24.9.2014 die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r