LVwG-150342/3/VG - 150355/3/VG

Linz, 02.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden von 1. VS und 2. AS 3. MI und 4. HI, 5. SD und 6. HD, 7. SP und 8. OP, 9. MK und 10. RK, 11. KM und 12. CM, 13. A P und 14. RP, alle in A-P, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim jeweils vom 15. Juli 2014, GZ GA6-Bau-402-76/2012-Th, betreffend Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Beschwerdeführer bekämpfen mit den zu den hg. Zlen. LVwG-150289 bis 150302 protokollierten Beschwerden den im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 27. Mai 2014, GZ GA6-Bau-402-76/2012-Li, mit dem der S. S Gesellschaft (in der Folge: Bauwerberin) die Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Getränkeproduktion durch zwei Hallenschiffe erteilt wurde und machen im Wesentlichen eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.

 

Die mit diesen Beschwerden verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies der Bürgermeister (in der Folge: belangte Behörde) der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim mit Bescheiden jeweils vom 15. Juli 2014 als unbegründet ab. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidungsbefugnis auf die am 27. Februar 2014 vom Gemeinderat beschlossene Verordnung (Kundmachung vom 28. Februar 2014, GZ GA1-Gem/Pol-27/2014-Li/Be), mit welcher die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des § 43 Abs. 4 Oö. GemO 1990 vom Gemeinderat in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer neuerlich die nunmehr gegenständlichen zu den hg. Zlen. LVwG-150342 bis 150355 protokollierten Beschwerden.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

In den zu den hg. Zlen. LVwG-150342 bis 150355 protokollierten Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bringen die beschwerdeführenden Nachbarn zusammengefasst vor, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend die im gemeindebehördlichen Instanzenzug erteilte Baubewilligung nicht nur durch den mit der Errichtung des Bauvorhabens verbundenen Baulärm belästigt werden würden, sondern gegebenenfalls auch schon mit den Auswirkungen des Betriebs der fertiggestellten Anlage konfrontiert wären, die nach den Vorgaben der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 als „B“ relevant und daher mit wesentlichen Störungen verbunden einzustufen sei. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Errichtung des geplanten Firmenzubaus bewirke eine Einkesselung der Wohngebäude der Beschwerdeführer zwischen einer stark befahrenen Straße und Betriebsgebäuden. Es sei unzumutbar in einem derartigen Kessel weiter zu wohnen. Dass eine solche Belastung nur vorübergehend wäre, weil im Falle des Obsiegens der Zubau ohnehin wieder beseitigt werden müsste, vermöge daran nichts zu ändern und zwar keineswegs nur deshalb, weil auch der Beseitigungsprozess wieder erhebliche Störungen bewirken würde. Dem Endausbau-Szenario auch nur kurzfristig ausgesetzt zu sein, wäre unerträglich und würde die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährden. Dies könne durch die rein privaten Firmeninteressen der Bauwerberin niemals überwogen werden. Darüber hinaus werde auch die Behauptung betreffend den unverhältnismäßigen Nachteil der erheblichen Geländeveränderungen, die mit der Errichtung des Erweiterungsbaus verbunden wären und welche die Bausubstanz der Gebäude der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten, weiter aufrecht erhalten. Es sei aus den Bauunterlagen ersichtlich, dass solche Geländeveränderungen geplant seien. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführer die daraus resultierende Gefährdung der Bausubstanz zu beweisen.

 

Nach der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmung des § 56 Abs. 1 Oö. BauO 1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

Mit ihrem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer die ständige Judikatur des VwGH, auf die die belangte Behörde zu Recht Bezug genommen hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (und nur dieser Zeitraum ist für die gegenständliche Entscheidung relevant) für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 19.10.2011, AW 2011/05/0070 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG). Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen (vgl. abermals VwGH 19.10.2011, AW 2011/05/0070 mHa 17.7.2006, AW 2006/05/0044), kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch die Bauwerberin für sie während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche (vgl. VwGH 4.2.2008, AW 2007/06/0102, auch in dem dort gegenständlichen Verfahren befürchtete ein Nachbar eine Gesundheitsgefährdung durch die Errichtung eines geplanten Bauvorhabens). Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, hat im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. VwGH 23.6.2006, AW 2006/05/0052 sowie 18.5.2011, AW 2011/05/0030).

 

Ausgehend davon, dass es im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die erteilte Baubewilligung geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft haben (vgl. abermals VwGH 19.10.2011, AW 2011/05/0070, mwN). Die von den Beschwerdeführern für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe (Gesundheitsgefährdung, Schäden an Nachbargebäuden durch geplante Geländeveränderungen) stellen sich als bloße pauschale Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel (bezogen auf jeden einzelnen Beschwerdeführer) untermauert wurden. Es ist somit nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten ist (vgl. VwGH 17.6.2010, AW 2010/05/0020).

 

Die Beschwerdeführer regen ferner – näher begründet – an, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge sein Beschwerdeverfahren unterbrechen und von Amts wegen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 56 Oö. BauO 1994, § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 sowie die „Delegationsverordnung“ des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim einer Prüfung zu unterziehen und wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Dieser Anregung vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

 

Art. 136 Abs. 2 B-VG ermöglicht es dem jeweiligen Materiengesetzgeber, vom VwGVG abweichende Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wurden in einigen Rechtsvorschriften Sonderregelungen getroffen, wonach Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt oder eine solche nach anderen Kriterien als den in § 13 VwGVG genannten ausgeschlossen (oder zuerkannt) werden kann (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014/2, 6 und die dort zitierten Beispiele).

 

Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung hielt es der Oö. Landesgesetzgeber für erforderlich, in einem eingeschränkten und näher konkretisierten Teilbereich des Baurechts (konkret dann, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird) die ansonsten einer Bescheidbeschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zukommende aufschiebende Wirkung zunächst auszuschließen. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch von der Behörde auf Antrag zuerkannt werden.

 

Der Landesgesetzgeber führt zur Erforderlichkeit der diesbezüglichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 und 2 Oö. BauO 1994 u.a. aus, es sei im Lichte des Rechtsstaatsprinzips und unter dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz einer an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde auf Seiten der Nebenpartei [Anm.: gemeint ein Nachbar] zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht sie selbst, sondern vielmehr die Hauptpartei [Anm.: gemeint ein Bauwerber] die (finanziellen) Nachteile für den Fall zu tragen habe, dass das Landesverwaltungsgericht den Baubewilligungsbescheid als rechtswidrig erkennen sollte. In diesem Zusammenhang verweist der Landesgesetzgeber auf die dazu bestehende - bereits erwähnte - langjährige Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 30 VwGG. Die Auswirkungen eines potentiell rechtswidrigen Baubewilligungsbescheids beträfen daher regelmäßig nur die Rechtssphäre der Hauptpartei. Auf Seiten der Hauptpartei sei jedoch zu beachten, dass es ihr überlassen sei, die Baubewilligung in Anspruch zu nehmen oder dies eben nicht zu tun. Daher sei es allein an ihr gelegen, allfällige finanzielle Nachteile durch die Errichtung einer letztlich nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage dadurch hintanzuhalten, dass sie von der erteilten Baubewilligung (zumindest während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht) keinen Gebrauch mache (vgl. ErläutRV Blg. Oö. LT 942/2013 XXVII. GP zu § 56 Oö. BauO 1994).

 

Da der Landesgesetzgeber die aufschiebende Wirkung nur für einen Teilbereich des Baurechts ausgeschlossen und selbst in diesem Bereich die aufschiebende Wirkung nicht schlechthin aberkannt hat, sondern die Behörde eine solche auf Antrag der beschwerdeführenden Partei zuerkennen kann, hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 56 Oö. BauO 1994.

 

Gemäß § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990, idF LGBl. Nr. 90/2013, kann der Gemeinderat im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen.

 

Die Beschwerdeführer vermeinen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei, weil der Landesgesetzgeber insoweit gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstoße, als § 13 iVm § 36 Abs. 1 VwGVG einzelfallbezogene Entscheidungen in Fragen der aufschiebenden Wirkung der Berufungsbehörde vorbehalte. Für ein Abgehen von dieser bundeseinheitlichen Kompetenz bedürfe es materienspezifischer Gründe, die das Interesse an einer einheitlichen Regelung überwiegen würden. Mit der Aufnahme der Delegationsermächtigung in die Oö. GemO 1990 und der Erstreckung ihres Anwendungsbereiches auf alle Fälle sondergesetzlich vorgesehener Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zeige der Landesgesetzgeber, dass er solche materienspezifischen (in casu: baurechtsspezifischen) Gründe nicht als gegeben erachte, sondern sich von allgemeinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen über eine effiziente kommunale Aufgabenbesorgung leiten lasse. Der Gesetzgeber habe es zudem verabsäumt jene Voraussetzungen festzulegen, die erfüllt sein müssten, damit der Gemeinderat von der in § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 enthaltenen Delegationsermächtigung Gebrauch machen dürfe. Damit habe der Landesgesetzgeber die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Lagalitätsprinzips gemäß Art. 18 B-VG missachtet. Zudem vermeinen die Beschwerdeführer, dass die Regelung des § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 den administrativen Instanzenzug verkürze. Der administrative Instanzenzug dürfe gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG nur vom zuständigen Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden. Da § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 nicht zwischen bundes- und landesgesetzlich vorgesehenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterscheide und die Ermächtigung zur unechten, einen zweigliedrigen administrativen Instanzenzug ausschließenden Delegation damit auch auf Sachmaterien ausgedehnt werde, die der Regelungshoheit des Bundes unterlägen, sei diese Bestimmung kompetenzwidrig.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit der in § 13 VwGVG enthaltenen Wortfolge „die Behörde“ nur jene Verwaltungsbehörde gemeint sein kann, die den vor dem (Landes-)Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid erlassen hat. Dies ergibt sich schon aus der von den Beschwerdeführern selbst zitierten Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGVG. Gleiches gilt für § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 der vor dem Hintergrund des Art. 136 Abs. 2 B-VG eine Sonderregelung zu § 13 VwGVG darstellt. Daraus folgt, dass für eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 - wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben - der Gemeinderat als Berufungsbehörde zuständig ist. Da in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sohin bereits aufgrund der Bestimmung des § 13 VwGVG kein zweistufiger Instanzenzug besteht, gehen aber die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Regelung des § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 den administrativen Instanzenzug verkürze, ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt weiters die Auffassung, dass in dieser Bestimmung - soweit diese im gegenständlichen Beschwerdefall präjudiziell ist - auch die Voraussetzungen für eine zulässige Übertragung der Entscheidungsbefugnis vom Gemeinderat auf den Bürgermeister ausreichend determiniert sind. So geht daraus unzweifelhaft hervor, dass eine solche Übertragung im Vorhinein erfolgen darf, wenn der Gemeinderat zur Entscheidung über einen gesetzlich vorgesehenen Antrag auf aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuständig ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen jedenfalls aufgrund der Bestimmung des § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 in Zusammenschau mit § 13 VwGVG erfüllt. Vor dem Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes kann dem Landesgesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Übertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Kollegialorgan (Gemeinderat) auf ein monokratisches Organ (Bürgermeister) übertragen hat. Wie der Landesgesetzgeber in den Gesetzesmaterialien nachvollziehbar darlegt, kann ein monokratisches Organ systembedingt rascher entscheiden als ein Kollegialorgan. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt auch die Auffassung des Landesgesetzgebers, dass gerade Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglichst rasch erfolgen sollen (vgl. ErläutRV Blg. Oö. LT 942/2013 XXVII. GP zu § 43 Abs. 4 GemO 1990). Wenn aber eine rasche Entscheidung durch ein entscheidungsbefugtes monokratisches Organ systembedingt besser gewährleistet werden kann, erscheint die Regelung des Landesgesetzgebers jedenfalls nicht unsachlich.

 

Wenn die Beschwerdeführer noch vermeinen, dass die Bestimmung des § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 kompetenzwidrig sei, so ist ihnen zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 43 Abs. 4 Z 1 Oö. GemO 1990 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur insoweit präjudiziell ist, als davon die in § 56 Oö. BauO 1994 geregelte aufschiebende Wirkung betroffen ist.

 

Abschließend ist noch festzuhalten, dass der gegenständlichen Beschwerde nach § 56 Abs. 3 Oö. BauO 1994 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vor dem Hintergrund, dass selbst rechtswidrig erscheinende Normen bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden und vom Normunterworfenen zu befolgen sind, ist mit den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen auf Aussetzung des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nichts zu gewinnen, weil die Bauwerberin selbst bei einer Verfahrensaussetzung nach der in Geltung stehenden Bestimmung des § 56 Abs. 3 Oö. BauO 1994 zur Ausführung des beantragten Bauvorhabens berechtigt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch