LVwG-350012/39/KLi/TK

Linz, 29.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 9.12.2013 der O. S., geb. x, x, vertreten durch das x, x, dieses wiederum vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.2013, GZ. SO10-12574-2013, wegen Gewährung von Sozialhilfe und Einsatz der eigenen Mittel,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.2013, GZ: SO10-12574-2013 Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat:

2) ab 1.12.2013 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W. gegen Rückerstattung der gemäß §§ 45 – 52 des Oö. Sozialhilfegesetzes und §§ 4 und 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i.d.g.F. zu erbringenden Ersatzleistungen aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen; von der Rückerstattung der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W., ab 1.12.2013 ist die von der Beschwerdeführerin bezogene erhöhte Familienbeihilfe zur Gänze vom Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 9 Oö. SHG ausgenommen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013, GZ. SO10-12574-2013, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.7.2013 auf Gewährung von Sozialhilfe stattgegeben und wurde ihr, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, 1) ab 24.6.2013 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Alten- und Pflegeheim W. gewährt sowie 2) ab 1.12.2013 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W. gegen Rückerstattung der gemäß §§ 45 bis 52 des Oö. Sozialhilfegesetzes und §§ 4 und 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i.d.g.F. zu erbringenden Ersatzleistungen aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen.  

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass sich in einer besonderen sozialen Notlage im Sinne des Oö. SHG 1998 als Voraussetzung für die Gewährung sozialer Hilfe insbesondere Personen befinden, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen und die ihren Lebensunterhalt, also auch die Kosten für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht decken können. Die Hilfe zur Pflege umfasst u.a. Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, welche in Form der Hilfe in stationären Einrichtungen geleistet wird, sei laut Auskunft des Heimes gegeben.

 

Die Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erfolge durch Geldleistungen in Form der Bezahlung der Heim- und Pflegeentgelte. Die Leistung sozialer Hilfe habe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegegeldbezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Die Unterbringungskosten im Alten- und Pflegeheim W. würden ab dem Tag der Aufnahme derzeit durchschnittlich 2.675,82 Euro monatlich betragen.

 

Die Beschwerdeführerin würde über eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von monatlich 716,39 Euro, Pflegegeld der Stufe 4 minus Erhöhungsbetrag von monatlich 604,30 Euro und Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag von monatlich 349,40 Euro verfügen. Laut den Angaben in der Niederschrift, aufgenommen beim V. – S. am 9.7.2013 und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge die Beschwerdeführerin über weniger als 7.300 Euro an Vermögen. Da dieses unter der gemäß Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 festgelegten Freigrenze liege, dürfe von ihr nicht verlangt werden, daraus die Differenz zwischen den Heim- und Pflegeentgelten und dem monatlichen Einkommen zu decken. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 errechne sich derzeit ein Betrag von 1.336,07 Euro aus den monatlichen Einkünften, der als Einsatz der eigenen Mittel verlangt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei daher offensichtlich nicht in der Lage, die Unterbringungskosten im Alten- und Pflegeheim W. aus eigenen Mitteln zu tragen. Somit sei Anspruch auf soziale Hilfe in Form einer Geldleistung gegeben. Der Differenzbetrag auf die monatlichen Heim- und Pflegeentgelte werde als soziale Hilfe in Form von Geldleistungen gewährt.

 

Wenn ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers sozialer Hilfe in einer stationären Einrichtung untergebracht und verpflegt werde, gehe nach den sozialversicherungsrechtlichen und den sozialhilferechtlichen Bestimmungen für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension und Pflegegeld bzw. erhöhte Familienbeihilfe bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens bis zu einem bestimmten Prozentsatz (im Fall der Beschwerdeführerin 80 %) auf den Träger sozialer Hilfe über. Ab 1.12.2013 würden die gesamten Heim- und Pflegeentgelte direkt zwischen Heimleitung und dem Sozialhilfeverband G. abgerechnet und werde ab diesem Zeitpunkt nur mehr der restliche Teil der Pension angewiesen werden. Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse als weitere soziale Hilfe stünden nicht zu, da die der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung verbleibende Restpension den Richtsatz von 147,50 Euro übersteige.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Beschwerdeführerin vom 9.12.2013, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist.

 

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, den angeführten Bescheid insofern anzufechten, als er in seinem Punkt 2. des Spruches anordnet, dass ab 1.12.2013 von der Beschwerdeführerin für die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W. auch 80 % der von der Beschwerdeführerin bezogenen erhöhten Familienbeihilfe von monatlich 349,40 Euro zu erstatten seien. Die von der Beschwerdeführerin bezogene erhöhte Familienbeihilfe setze eine erhebliche Behinderung voraus, die vorliegen würde. Zweck der erhöhten Familienbeihilfe sei es, die besonderen, aus der erheblichen Behinderung resultierenden zusätzlichen Bedürfnisse abzudecken, die im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen würden. Vor diesem Hintergrund könne daher im Rahmen des von § 9 Oö. SHG angeordneten Einsatzes der eigenen Mittel die Bezahlung der erhöhten Familienbeihilfe nur dann gefordert werden, wenn der unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Behinderung erweiterte Lebensbedarf durch die Hilfe in stationären Einrichtungen zur Gänze abgedeckt sei. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall im Alten- und Pflegeheim W. hinsichtlich der besonderen behinderungsbedingten Mehrbedürfnisse der Beschwerdeführerin nicht vorliegen würden, sei es nicht zulässig, die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte von der Bezahlung von 80 % der von der Beschwerdeführerin bezogenen erhöhten Familienbeihilfe abhängig zu machen. Der Beschwerdeführerin würde dann von der erhöhten Familienbeihilfe lediglich ein Restbetrag von 69,88 Euro monatlich verbleiben. Damit könne sie aber ihre behinderungsbedingten Sonderbedürfnisse nicht abdecken. Aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung sei sie nicht in der Lage, so wie andere Heimbewohner am sozialen Leben teilzunehmen und zu kommunizieren. Aus diesem Grunde werde für sie seit mittlerweile 4 Jahren ein professioneller Besuchsdienst, der von einer persönlichen Vertrauten der Beschwerdeführerin, Frau E. B., regelmäßig durchgeführt wird, eingesetzt. Dafür habe die Beschwerdeführerin monatlich 250 Euro zu bezahlen. Die Finanzierung dieses Besuchsdienstes sei ihr nur mit Hilfe der erhöhten Familienbeihilfe möglich. Dieser Besuchsdienst stelle eine spezielle Hilfeleistung dar, die ganz auf die individuelle behinderungsbedingte Bedürfnissituation der Beschwerdeführerin eingehe und im Sinne der §§ 9 und 17 Abs. 3 und 4 Oö. SHG zu berücksichtigen sei. Mit den Aufgaben sozialer Hilfe wäre es nicht vereinbar und würde es zu einer besonderen Härte für die Beschwerdeführerin führen, wenn sie diese besondere Hilfestellung durch diesen Besuchsdienst zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen aufgrund der zu 80 % abzuführenden Familienbeihilfe nicht mehr finanzieren und damit nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Ein ehrenamtlicher oder unentgeltlich bereitgestellter Besuchsdienst seitens des Alten- und Pflegeheimes W. könne hiefür keinen adäquaten Ausgleich für die Beschwerdeführerin schaffen, weil es sich dabei nicht um Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin handle. Durch die bereits seit 4 Jahren von der Vertrauensperson durchgeführten Besuchsdienste habe diese eine einzigartige Vertrauensstellung bei der Beschwerdeführerin. Würde dieser Besuchsdienst durch von Heimseite zur Verfügung gestellte Personen ersetzt werden, wäre aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin ein jahrelanger Neuaufbau eines Vertrauensverhältnisses notwendig, um dann allenfalls eine vergleichbare Bedürfnisbefriedigung erreichen zu können. Jedenfalls bis dahin wäre eine Befriedigung der behinderungsbedingten speziellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nicht gegeben.

 

Es werde daher beantragt, dass der Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von G. vom 22.11.2013, SO10-12574-2013, im Umfang der Anfechtung Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, als in seinem Punkt 2. des Spruches ausgesprochen werde, dass von der Rückerstattung der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W., ab 1.12.2013 die von der Berufungswerberin [nunmehr Beschwerdeführerin] bezogene erhöhte Familienbeihilfe zur Gänze ausgenommen sei, der Berufungswerberin [nunmehr Beschwerdeführerin] daher die von ihr bezogene erhöhte Familienbeilhilfe zur Gänze selbst verbleibe und diese nicht vom Einsatz der eigenen Mittel im Sinne von § 9 Oö. SHG umfasst sei.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist am x geboren. Sie lebt im Alten- und Pflegeheim in W. Die Beschwerdeführerin leidet an körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen bzw. Sinneseinschränkungen in Form einer Oligophrenie, Poliarthrosen (Schultern, Knie, Hüfte) mit Einschränkung der Gehleistung, Diabetes mellitus levis, Harnhalteschwäche, Restless legs Syndrom, Euthyreote Knotenstruma, Gefäßsklerose mit Abbausymptomatik.

 

 

II.2. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung stellten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wie folgt dar:

 

 

*Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, derzeit monatlich: 716,39 Euro

*Pflegegeldstufe 4 minus Erhöhungsbetrag, derzeit monatlich 604,30 Euro

*Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag, derzeit monatlich 349,40 Euro

 

 

Ende Jänner 2014 verfügte die Beschwerdeführerin weiters über einen Bausparvertrag mit einem Vermögensstand von 7.723,74 Euro, ein Sparbuch mit 72,60 Euro und ein Konto mit 1.711 Euro.

 

 

II.3. Die Beschwerdeführerin erhält regelmäßig Besuch durch die Zeugin E. B.

 

Der Sachwalter der Beschwerdeführerin hat mit der Zeugin nachfolgende Besuchsdienstvereinbarung abgeschlossen:

 

 

„VEREINBARUNG ÜBER DIE ERBRINGUNG VON BESUCHSDIENSTEN

 

Abgeschlossen als Auftraggeberin: S.O.,

W., Tel.Nr.: x, vertreten durch den Sachwalter Mag. T.B., p.a. W., TelNr.; x

 

als Auftragnehmerin: E.B., S.W., Tel.Nr.: x

 

Vertragsgegenstand

1. Der/die Auftragnehmerin übernimmt es, Besuchsdienste für den/die Auftraggeberin zu leisten. Dies umfasst einerseits Gesellschaftsleistung zu Hause andererseits auf Wunsch des/der Auftraggeberin die Begleitung zu Wegen außerhalb der Wohnung, insbesondere zur Verrichtung von Einkäufen, Arztbesuchen oder auch zur Freizeitgestaltung.

 

Der/die Auftragnehmerin bestätigt, dass sie über die Art der Krankheit/Behinderung des/der Aufiraggeberln1 sowie über damit in Zusammenhang stehende besondere Risiken entsprechend informiert wurde. Weiters ist die Auftragnehmerin verpflichtet, sich über den aktuellen Zustand des/der Auftraggeberin zu informieren.

 

2. Die Besuchsdienste sind nach Bedarf und freier Vereinbarung zu verrichten bzw. wird Folgendes vereinbart (Intervall und Stundenanzahl):

 

Ca 1x pro Woche ca 3h. Monatlich also 4 bis 5 Besuche frei in Absprache mit der Betroffenen einzuteilen.

 

II. Honorar

1. Der/die Auftragnehmerin erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Honorar von € 10,- pro geleistete Stunde.

 

Für Fahrten mit dem/der AuftraggeberIn während der Besuchszeit mit dem PKW wird, falls diese Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, Kilometergeld in der Höhe von € 0,42 pro gefahrenen Kilometer bezahlt (Wert Stand per 1.9.2011).

 

Für die Fahrt des/der Auftragnehmerin von seiner/ihrer Wohnung zum/zur Auftraggeberin und zurück Kilometergeld iHv € 17,64 (42 km x 0,42) bezahlt.

 

Der/die Auftragnehmerin hat für eigene Konsumation während des Besuchs selbst aufzukommen. Die während des Besuches anfallenden Kosten für Konsumationen und Einkäufe des/der Auftraggeberin sowie Kosten für Eintrittskarten (Veranstaltungen,

 

*Das Nicht-Zutreffende ist jeweils zu streichen

 

Museen, etc.) und öffentliche Verkehrsmittel des/der Auftraggeberin und des/der Auftragnehmerin werden mit Rechnungen belegt, der Honorarnote beigelegt und vom/von der Auftraggeber^ rückerstattet.

Alle Entgelte, Kilometergeld und Kosten werden nach Vorliegen der vollständig ausgefüllten Honorarnote/Abrechnungsbogen prompt auf das Konto der Auftragnehmerin, überwiesen. Die Bankverbindung des/der Auftragnehmerin lautet:

 

Konto: Nr. x, R. P., BLZ: x

 

2. In diesem Honorar sind sämtliche Steuern enthalten, insbesondere eine allfällige Umsatzsteuer. Der/die Auftragnehmerin hat das Honorar selbst zur steuerlichen Veranlagung zu deklarieren.2

 

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der/die Auftraggeberin von diesem Entgelt keine Steuern abzuführen hat.

 

3. Der gegenständliche Vertrag unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.2 Es werden auch keine Sozialversicherungsbeiträge vom Honorar einbehalten oder abgeführt.

 

4. Das Honorar erhält der/die Auftragnehmerin nur für tatsächlich geleistete Dienste. Auch im Krankheitsfall des/der Auftragnehmerin besteht kein Anspruch auf Entgelt. Es entsteht kein Urlaubsanspruch. Grundsätzlich muss der/die Auftraggeberin bzw. dessen/deren Betreuerin vom/von der Auftragnehmerin rechtzeitig informiert werden, sollte ein vereinbarter Besuchstermin einmal nicht eingehalten werden können.

 

I.                   Kündigung

 

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gekündigt werden.

 

 

 

Verschwiegenheit:

Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Umstände und Tatsachen, die den/die Auftraggeberin betreffen und die er/sie im Rahmen der vertragsgegenständlichen Tätigkeit erfahren hat, geheim zu halten.

 

Unterschrift Unterschrift

 

 

 

2 siehe Anhang zur Vereinbarung über die Erbringung von Besuchsdiensten“

 

 

II.4. Die Besuchsdienste durch die Zeugin E. B. werden bereits seit dem Jahr 2007 durchgeführt, fanden also schon vor dem Eintritt ins Alten- und Pflegeheim W. im Jahr 2013 statt. Die Zeugin E. B. kennt die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereits seit dieser Zeit. Anfangs waren die Aufgaben der Zeugin putzen, kochen, einkaufen, etc.

 

Die Beschwerdeführerin teilte schon damals mit der Zeugin auch ihre persönlichen Sorgen, insbesondere berichtete sie ihr über die damals noch bestehenden familiären Probleme. Dadurch entwickelte sich die Zeugin für die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Vertrauten.

 

Anders als für die Beschwerdeführerin betrachtet allerdings die Zeugin ihre Besuchsdienste als Berufstätigkeit und nicht als Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen oder Bindungen.

 

Wesentliche Tätigkeiten der Zeugin sind nunmehr das Spazierengehen mit der Beschwerdeführerin, gemeinsame Kaffeehausbesuche, Einkäufe in Lebensmittelgeschäften, Begleitung zu Ärzten und sonstige Unterhaltungen und Gespräche.

 

 

II.5. Auch im Alten- und Pflegeheim W. ist ein ehrenamtlicher Besuchsdienst eingerichtet. Dieser Besuchsdienst nimmt regelmäßige Besuche bei den Heimbewohnern wahr. Der Besuchsdienst im Alten- und Pflegeheim ist derart ausgestaltet, dass grundsätzlich immer dieselben Personen den Besuchsdienst bei denselben Heimbewohnern durchführen, sodass eine Nahebeziehung entwickelt werden kann. Ein großer Wechsel an Besuchspersonen findet nicht statt.

 

Darüber hinaus werden im Alten- und Pflegeheim auch Veranstaltungen wie gemeinsames Singen, Ausflüge, etc. angeboten. Die Beschwerdeführerin nimmt diese Angebote wahr. Eine besondere Fachkenntnis im Umgang mit beeinträchtigten Personen oder intensives Bemühen, die Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Tagesgeschehen zu bewegen, ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist in den Heimalltag integriert. Darüber hinaus bewohnt sie ihr Zimmer gemeinsam mit ihrer Schwester. Insgesamt ist daher für die Beschwerdeführerin ein stabiles Umfeld im Alten- und Pflegeheim W. gegeben. Eine Übersiedelung in ein anderes Pflegeheim wäre daher sogar kontraproduktiv.

 

 

II.6. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden zwei Sachverständigengutachten, aus dem Fachgebiet der Heilpädagogik und aus dem Fachgebiet der Pflege eingeholt.

 

 

II.6.1. Als heil- und sonderpädagogische Sachverständige hat Frau Mag. P.W. nachfolgendes Gutachten erstattet:

 

 

„DARSTELLUNG der BEFUNDAUFNAHME

 

 

Zur Abklärung der Fragesteilungen wurden folgende Unterlagen herangezogen:

 

- Tonbandprotokoll; Oö. Landesverwaltungsgericht vom 6.02.2014

- Medizinisches Sachverständigengutachten, Dr. C.B. vom 7.09.2011

- Ärztliches Gutachten, Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.06.2011

 

Im Zuge des Abklärungsgespräches wurde Einsicht in die Pflegedokumentation des Altenheimes genommen.

 

Am 22. April 2014 fand ein persönliches Gespräch zur Abklärung der Fragestellungen im Beisein von Frau O. S., Frau K. (Bezugspflege), Frau B. (Besuchsdienst) und einer Sachverständigen des Landes Oö., Frau Mag.a P. W. im Altenheim W. statt.

Anschließend wurde ein Gespräch mit Herrn G. M. (Altenheimverwalter) geführt.

 

Frau S. ist in einem Doppelzimmer gemeinsam mit ihrer Schwester untergebracht. Sie begegnet der Sachverständigen freundlich zugewandt und gibt an über den Grund des Besuches Bescheid zu wissen. Sie sitzt in einem Rollstuhl bei Tisch. Frau S. kann einfachen Gesprächen folgen und kontextadäquate Antworten geben.

 

Zwischendurch weicht sie von Zeit zu Zeit vom Gesprächsinhalt ab oder unterbricht das Gespräch, um vorwiegend von Ereignissen aus ihrer Vergangenheit zu berichten. Sie kann jedoch durch direkte Ansprache wieder zum Gesprächsverlauf zurückgeführt werden.

 

Frau S. ist zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Sie kann korrekte Angaben über ihr Alter, das heutige Datum und ihren früheren und aktuellen Aufenthaltsort geben.

 

Durch die verwaschene Sprache ist Frau S. schwer zu verstehen. Zeitweise sind Wortfindungsstörungen und ein situativ unangemessenes Lachen auffallend.

 

 

 

BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN

 

1.   Welche besonderen Bedürfnisse, die aus der Einschränkung folgen, liegen bei Frau O. S. vor und lösen im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht eingeschränkter Personen einen finanziellen Mehraufwand aus?

 

Aus gegenwärtiger Sicht ist aufgrund der im Vordergrund stehenden körperlichen Einschränkungen bei Frau S. eine selbständige Lebensführung nicht möglich. Eine Betreuung und Begleitung ist in nahezu allen Belangen des täglichen Lebens erforderlich. Die Kosten für diese Betreuungsleistungen (medizinisch-pflegerischer Bedarf, Pflege und Betreuung im Alltag), die Notwendigkeit an Vollversorgung, der Bedarf an pflegebedingten Hilfsmitteln und gegebenenfalls Therapiemaßnahmen (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) kann als finanzieller Mehraufwand gewertet werden.

 

 

2.   Welche Beeinträchtigungen liegen bei Frau O. S. vor und inwieweit beeinflussen diese die Alltagsgestaltung?

 

Aus dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten, Dr. C. B. vom 7.09.2011 gehen folgende Diagnosen hervor:

 

- Oligophrenie

- Polyarthrosen (Schulter, Knie, Hüfte) mit Einschränkung der Gehleistung

- Diabetes mellitus levis

- Harnhalteschwäche

- Restless leg Syndrom

- Euthyreote Knotenstruma

- Gefäßsklerose mit Abbausymptomatik

 

Den vorliegenden Gutachten und den Schilderungen der anwesenden Betreuungspersonen zufolge, könne Frau S. aufgrund der vorliegenden Polyarthrose und den damit einhergehenden Schmerzen in den Knien, Knöcheln und in der Hüfte nicht frei stehen. Zur Unterstützung in der Mobilität sei ein Handrollstuhl erforderlich. Frau S. könne diesen mit den Füßen wenige Meter selbständig fortbewegen (z.B. innerhalb des Zimmers). Außerhalb des Zimmers müsse dieser von einer Person bedient werden. Die Fortbewegung mittels Rollator sei aktuell aufgrund der zunehmenden Schmerzen in den Knien nicht mehr möglich.

 

In Bezug auf die Körperpflege und das An- und Auskleiden sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen eine völlige Unterstützung erforderlich. Bei Transfers, beispielsweise vom Bett in den Rollstuhl sei ebenfalls eine Unterstützung zu leisten.

 

Aufgrund der Harnhalteschwäche sei eine Inkontinenzversorgung zu gewährleisten-der Wechsel der Einlagen erfolge durch eine Betreuungsperson. Frau S. könne von sich aus Hilfe zur Unterstützung beim Toilettgang herbeiholen. In der Nacht sei 2- bis 3-mal eine Unterstützung durch eine Betreuungsperson zur Verrichtung der Notdurft auf einem Leibstuhl erforderlich.

 

Aufgrund der körperlichen Einschränkungen seien im Alltag folgende Hilfsmittel erforderlich: Handrollstuhl, Pflegebett, Badelifter, Leibstuhl, Haltegriff am WC

 

Frau B. berichtet, dass bei Frau S. in den letzten Jahren ein zunehmender körperlicher Abbau stattgefunden habe. Zu Betreuungsbeginn (vor ca. 7 Jahren) habe Frau S. beispielsweise noch selbständig das Essen für sich zubereitet. Dies sei aufgrund der zunehmenden Schmerzen in den Knien seit einigen Jahren nicht mehr möglich.

 

Die Mahlzeiten müssen vorbereitet und mundgerecht zerkleinert werden. Die Einnahme erfolge selbständig im Tagraum gemeinsam mit den anderen BewohnerInnen.

 

Frau S. sei in der Lage bei Bedarf Unterstützung durch die installierte Rufhilfe herbeizuholen (z.B. zum Toilettgang). Auch wenn ihre Schwester Hilfe benötige, würde sie die Rufhilfe betätigen.

 

Bei der Einnahme der Medikamente sei eine völlige Unterstützung (Zeitpunkt, Dosierung) erforderlich.

 

Die vorliegende Sprachbeeinträchtigung, welche sich in Form einer verwaschenen Sprache äußert, führe im Alltag oft zu Verständnisproblemen.

Die Betreuungspersonen müssten öfters nachfragen, um den Gesprächsinhalt zu verstehen. Bei einem Betreuungswechsel oder fremden Personen würden die Verständnisprobleme deutlich in den Vordergrund rücken und eine gravierende Einschränkung in der wechselseitigen Kommunikation darstellen.

 

Hinsichtlich der Tagesstrukturierung wird angegeben, dass für Frau S. ein geregelter Tagesablauf erforderlich sei. Sie würde sich an vorgegebenen fixen Strukturen orientieren (Mahlzeiten, Pflegeaktivitäten) und sich darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst beschäftigen. Sie verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer und würde lesen, fernsehen, schlafen, Gespräche mit ihrer Schwester führen, an den Besuchen ihrer Schwester teilnehmen und täglich mit ihrer Schwester telefonieren. An Aktivitäten im Altenheim nehme sie nach Aufforderung gerne teil.

 

Ungefähr einmal wöchentlich würde Frau B. im Rahmen des Besuchsdienstes zu Frau S. kommen. Die Aktivitäten, die im Rahmen des Besuchsdienstes gesetzt werden, würden sich überwiegend an den Wünschen und Bedürfnissen von Frau S. orientieren.

 

Frau S. sei in der näheren Umgebung ausreichend orientiert.

Im Umgang mit Geld wird angegeben, dass Frau S. in überschaubaren, ihr vertrauten Belangen den Geldwert adäquat einschätzen könne und eine Unterscheidung treffen könne, was billig oder teuer sei.

 

In Bezug auf die diagnostizierte geistige Beeinträchtigung konnte aktuell kein gravierender Einfluss auf die Alltagsgestaltung erhoben werden. Lediglich die Sprachbeeinträchtigung, welche aus der geistigen Beeinträchtigung abgeleitet werden könnte, wirkt sich im Alltag erschwerend auf die Kommunikation aus. Frau S. benötigt derzeit vorwiegend aufgrund der alters bedingten körperlichen Beeinträchtigungen eine Unterstützung in vielen Belangen des täglichen Lebens. Da sie körperlich nicht mehr in der Lage ist die alltäglichen Tätigkeiten durchzuführen, kann nicht eruiert werden, inwiefern sie grundsätzlich kognitiv dazu in der Lage wäre. Aus Sicht der Sachverständigen rückt aus diesem Grund die geistige Beeinträchtigung im Betreuungsalltag in den Hintergrund.

 

 

3.   Welche Leistungen sind auf Grund der geistigen Beeinträchtigungen über die üblichen Leistungen für Menschen, die vorwiegend auf Grund ihres Alters Pflege und Betreuung bedürfen, hinaus erforderlich?

 

Bei Frau S. steht ein vorwiegend altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf im Vordergrund. Es sind gegenwärtig darüber hinaus keine weiteren behinderunsgbedingten Betreuungserfordernisse ersichtlich bzw. erhebbar.

 

Bei Frau S. liegt seit früher Kindheit eine geistige Beeinträchtigung vor. Da sie mittlerweile jedoch vorwiegend aufgrund ihres Alters und ihrer altersbedingten körperlichen Einschränkungen Pflege und Betreuung bedarf, treten die Auswirkungen der vorliegenden Intelligenzminderung auf den Unterstützungsbedarf in den Hintergrund. Aus fachlicher Sicht ist kein gesonderter Bedarf aufgrund der geistigen Beeinträchtigung differenzierbar und konnte im Gespräch mit dem Betreuungspersonen auch nicht erhoben werden.

 

 

4. Decken die erklärten Leistungen die Bedürfnisse von Frau O. S. bzw. stehen diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung und sind diese angemessen bzw. haben diese einen Einfluss auf die Lebensqualität oder Stabilität? Insbesondere: Erforderlichkeit des Besuchsdienstes allgemein und durch die Vertrauensperson im Besonderen?

 

     Welche (entgeltlichen/unentgeltlichen) Angebote an Besuchsdiensten existieren im Alten- und Pflegeheim W.?

 

Die Pflege- und Betreuungsleistungen eines Alten- und Pflegeheimes zielen auf die Bedürfnisse von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen im Alter ab. Die erklärten Leistungen des Altenheimes umfassen Pflege, Betreuung und tagesstrukturierende Maßnahmen. Ein Besuchsdienst wird von einer vertrauten Betreuungsperson, die eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert hat, geleistet.

 

Frau S. bedarf gegenwärtig vorwiegend aufgrund ihres Alters und der altersbedingten Beeinträchtigungen Pflege und Betreuung. Da ihre Grundbeeinträchtigung (Intelligenzminderung) im Betreuungsalltag nicht im Vordergrund steht und kein spezieller Unterstützungsbedarf daraus abgeleitet werden kann, werden aus Sicht der Sachverständigen die Bedürfnisse von Frau S. durch die Leistungen im Altenheim und den Besuchsdienst entsprechend abgedeckt.

 

Frau S. hat sich gut in das Altenheim eingelebt, fühlt sich wohl und ist sozial integriert. Sie teilt sich mit ihrer Schwester ein Doppelzimmer und erlebt dadurch familiär eine Anbindung.

 

Erforderlichkeit des Besuchsdienstes:

 

Aus fachlicher Sicht erscheint ein Besuchsdienst für Frau S. erforderlich, da sie einerseits keine Besuche von ihrer Familie oder Bekannten erhält und andererseits im Rahmen dieses Dienstes ihren Bedürfnissen und Wünschen an diversen Tätigkeiten und Aktivitäten nachgekommen werden kann. Derartige Leistungen könnten aus zeitlichen Gründen nicht vom Pflege- und Betreuungspersonal abgedeckt werden.

 

Im Rahmen des Besuchsdienstes werden folgende Aktivitäten gesetzt: Begleitung zu Einkäufen, Spazierfahrten mit dem Rollstuhl, Kaffeehausbesuche, Begleitung zu Arztbesuchen, Gespräche und Besorgungen für Frau S. übernehmen. Der Besuchsdienst findet ca. einmal wöchentlich im Ausmaß von 2 bis 3 Stunden statt.

Frau B., die den Besuchsdienst abdeckt, betreut Frau S. bereits seit 2007 und ist durch die jahrelange Beziehung zu einer Vertrauensperson geworden. Frau S. hat eine enge Bindung zu Frau B.

 

Sie freut sich über die regelmäßig stattfindenden Besuchsdienste und bringt dies auch durch Erzählungen von gemeinsamen Aktivitäten gegenüber der Pflegepersonen zum Ausdruck. Frau B. weiß über ihre bisherigen Lebensumstände, welche den Berichten zufolge mit innerfamiliären Konflikten behaftet sind, Bescheid und stellt diesbezüglich auch eine emotionale Stütze für Frau S. dar.

Diese vertraute Betreuungsperson wird aus fachlicher Sicht auch zur Unterstützung in der Kommunikation, insbesondere bei Arztbesuchen oder Aktivitäten außerhalb des Altenheimes, als wichtig erachtet. Aufgrund der vorliegenden Sprachbeeinträchtigung sollte eine Person, die mit dem sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten von Frau S. vertraut ist, zur Unterstützung und Sicherstellung der Kommunikation eingesetzt werden.

Der Besuchsdienst durch die vertraute Betreuungsperson erscheint für Frau S. einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität und ihr Wohlbefinden zu haben.

 

Welche (entgeltlichen/unentgeltlichen) Angebote an Besuchsdiensten existieren im Alten-und Pflegeheim W.?

 

Grundsätzlich stehe im Alten- und Pflegeheim W. ein unentgeltlicher, ehrenamtlicher Besuchsdienst zur Verfügung.

Zwei Mitarbeiterinnen des Hauses hätten eine spezielle Ausbildung zur Freiwilügenkoordination absolviert. Die anderen Personen, die den Besuchsdienst ehrenamtlich abdecken, würden keine spezielle Ausbildung aufweisen.

 

Der Besuchsdienst würde meist wöchentlich stattfinden und orientiere sich an den Wünschen und den Bedarf der Bewohnerinnen. Überwiegend werde er für Gespräche, Karten spielen, vorlesen, singen, Ausfahrten mit dem Rollstuhl und Mitgestaltung von Festen eingesetzt.

 

Einmal sei Frau S. ein ehrenamtlicher Besuchsdienst vom Altenheim angeboten worden. Diesen habe sie jedoch wieder weggeschickt, da ihr laut ihren Aussagen ja ohnehin Frau B. für Besuche zur Verfügung stehe und sie kein Interesse an einem weiteren Besuchsdienst habe.

 

 

5. Welche dieser Leistungen können im Bezirksalten- und Pflegeheim W. nicht abgedeckt werden?

 

Die Begleitung durch eine vertraute Betreuungsperson im Rahmen des Besuchsdienstes kann nicht im Rahmen des Leistungsspektrums des Altenheimes angeboten werden. Grundsätzlich steht ein ehrenamtlicher Besuchsdienst zur Verfügung, der inhaltlich ähnliche Aktivitäten wie Frau B. setzt. Jedoch erscheint aus fachlicher Sicht die Begleitung durch die vertraute Betreuungsperson ein wesentlicher Beitrag für das Wohlbefinden und die Stabilität von Frau S. zu haben.

 

 

6.Welche Grundleistungen werden im Bezirksalten- und Pflegeheim W. angeboten?

 

Im Altenheim werden Verpflegung, Pflegeleistungen und tagesstrukturierende Aktivitäten angeboten. Therapeutische Leistungen werden nach ärztlicher Anordnung organisiert.

 

 

7. Welche Betreuungsaktivitäten (Tagesaktivitäten) werden angeboten?

 

Feste im Jahreskreis, Gedächtnistraining, Turnen, Singen, gemeinsames musizieren, Spaziergänge

 

 

8. An welchen Aktivitäten nimmt Frau O. S. teil, an welchen nicht?

 

Frau S. nimmt, bis auf das Gedächtnistraining, an allen Aktivitäten, die ihr angeboten werden teil.

Sie sei gut motivierbar und es sei meist eine Einladung oder Aufforderung zu den Aktivitäten ausreichend, um Frau S. dazu zu begeistern.

 

 

9. Wie wird in der Maßnahmenplanung auf die besondere Situation eingegangen?

 

Den Angaben der Pflegeperson zufolge, müsse die Maßnahmenplanung nicht spezieil auf Frau S. abgestimmt werden. Es würden im Vergleich zu den anderen Bewohnerinnen keine besonderen Betreuungserfordernisse vorliegen.

 

Lediglich aufgrund der Sprachstörung sei es von Vorteil, dass die Betreuungspersonen mit dem sprachiichen Ausdruck von Frau S. vertraut seien, um eine möglichst uneingeschränkte Kommunikation zu ermöglichen. Ein häufiger Betreuungswechsel werde demnach weitestgehend vermieden.

 

 

10. Ist Frau O. S. als Mensch mit Beeinträchtigung im Sinn des § 2 Oö. ChG anzusehen, der auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger- nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigung in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere ihrer Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert ist?

 

Bei Frau S. liegt seit früher Kindheit eine geistige Beeinträchtigung vor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht ein IQ von ca. 60 hervor.

Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Mag. B., Sachwalter von Frau S., wurde mitgeteilt, dass ihm kein Gutachten über eine Testung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliege.

Demnach kann nicht abgeleitet werden, in welchen Bereichen und mit welcher Ausprägung eine unter der Norm liegende kognitive Leistungsfähigkeit besteht.

 

Ein JQ von ca. 60 entspricht nach ICD 10 einer leichten Intelligenzminderung (F70). Vor dem Hintergrund dieser Diagnose kann Frau S. grundsätzlich als Mensch mit Beeinträchtigung im Sinn des § 2 Oö. ChGs angesehen werden.

Im derzeitigen Betreuungskontext ist jedoch basierend auf dieser Diagnose bis auf die Sprachbeeinträchtigung kein wesentlicher Funktionsausfall wahrnehmbar.

 

 

11. Liegen auf Grund der Beeinträchtigung von Frau O.S. Bedürfnisse vor, die auf Grund des Leistungsspektrums eines Alten- und Pflegeheimes nicht erfüllt werden können?

Wenn ja, welche?

Welche Qualifikationen sind dafür erforderlich?

Handelt es sich dabei um solche, die in einer Einrichtung nach § 12 Oö. ChG abgedeckt werden können?

Wäre eine mobile ChG-Versorgung im Alten- und Pflegeheim möglich? Liegt durch die Versorgung im Alten- und Pflegeheim im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse eine Gefährdung durch die Gesundheit (physischer oder psychischer Natur) vor?

 

Aus den Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten kann im derzeitigen Betreuungssetting bis auf die Sprachbeeinträchtigung kein wesentlicher Funktionsausfall abgeleitet werden.

 

 

Bei Frau S. stehen die altersbedingten Einschränkungen im Vordergrund, welche eine Unterstützung in nahezu allen Belangen des täglichen Lebens erfordern. Die Auswirkungen der vorliegenden Intelligenzminderung auf den Unterstützungsbedarf treten deutlich in den Hintergrund.

Aus fachlicher Sicht ist unter den derzeitigen Umständen kein gesonderter Bedarf aufgrund der geistigen Beeinträchtigung differenzierbar.

 

 

12. Würde die Übersiedlung in eine Einrichtung gemäß § 12 Oö. ChG einen besser geeigneten Wohn- und Betreuungsplatz bieten? Ist eine derartige Übersiedlung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen sowie der Lebenssituation von Frau O.S. möglich?

 

Grundsätzlich würde ein Platz in einer Wohneinrichtung gemäß § 12 Oö. ChG, in der ältere Menschen mit Beeinträchtigungen wohnen einen geeigneten Betreuungsplatz für Frau S. darstellen. Derartige Seniorengruppen in Einrichtungen der Behindertenhilfe sind gewachsene Strukturen- das heißt, dass die dort wohnenden Menschen in diesen Einrichtung alt geworden sind und in den gewohnten Strukturen verbleiben.

Eine Eingliederung in eine entsprechende Einrichtung nach dem Oö. ChG wäre aus Sachverständigensicht zu einem früheren Zeitpunkt sinnvoll gewesen.

Vor dem Eintreten des zunehmenden altersbedingten Pflegebedarfs wäre für Frau S. eine fachliche Förderung und Betreuung, die auf die Eigenart ihrer Beeinträchtigung abgestimmt gewesen wäre, sicherlich von Vorteil gewesen, um die Entstehung von Beeinträchtigungen und Behinderungen zu vermeiden bzw. diese zu verringern und einen nachhaltige Förderung zu erzielen. Mit dem zunehmenden altersbedingten Pflegebedarf wäre ein Verbleib in einer Einrichtung nach dem Oö. ChG möglich gewesen. Somit hätte Frau S. aufgrund ihres Alters und auch aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine spezifische Betreuung und Förderung erhalten können.

 

Aus Sicht der Sachverständigen können im gegenwärtigen Betreuungssetting die Bedürfnisse von Frau S. entsprechend abgedeckt werden

 

Unter den derzeitigen Umständen erscheint eine Übersiedlung von Frau S. in eine Einrichtung gemäß §12 0. ChG aufgrund des Alters und der Lebenssituation unzumutbar.

 

 

13. Würde ein Einrichtungswechsel Risikofaktoren bergen - mit welchen Auswirkungen? Würde ein Wechsel der Einrichtung zu einem Wegfall der gewohnten Strukturen führen bzw. einen Einschnitt im Leben von Frau O. S. darstellen?

 

Die vertraute Umgebung des Altenheimes stellt für Frau S. mittlerweile ein neues Zuhause dar und vermittelt ihr Sicherheit und Kontinuität. Da sie gemeinsam mit ihrer Schwester ein Zimmer bewohnt und zu anderen Familienangehörigen kein persönlicher Kontakt mehr besteht, würde ein Einrichtungswechsel auch einen Wegfall der Familie darstellen.

 

Ein Einrichtungswechsel würde jedenfalls einen Verlust der gewohnten Strukturen bedeuten und könnte die erlangte Stabilität erheblich beeinträchtigen. Aus Sicht der Sachverständigen wäre ein derartiger Einschnitt in das Leben von Frau S. nicht zumutbar.“

 

 

 

II.6.2. Das pflegefachliche Sachverständigengutachten wurde von Frau DGKS B.S. MBA erstellt und hat nachfolgenden Inhalt:

 

 

Die Beurteilung der unter Punkt 2. angeführten Fragestellungen erfolgte unter Zuhilfenahme der vorliegenden Unterlagen des übermittelten Aktes sowie anhand einer persönlichen Begutachtung und Befragung der Bewohnerin. Bei dem am 09.04.2014 erfolgten Besuch waren ebenfalls die Bezugspflegeperson des Alten- und Pflegeheimes (APH) W., Frau K. (FSB „A") und Frau B. vom Besuchsdienst anwesend. Es wurde Einsicht in die Pflegedokumentation des APH W. genommen, des Weiteren erfolgten Gespräche mit dem Heimleiter Hrn. M. und dem Sachwalter Hrn. Mag. B.

 

Folgende Ergebnisse konnten zum Zeitpunkt der Begutachtung aus fachlicher Sicht festgestellt werden:

 

„Frau O. S. sitzt bei meinem Eintreffen im Rollstuhl, mit dem Sie sich auch hauptsächlich fortbewegt. Sie ist zwar in der Lage, kurz aufzustehen und sich bspw. am Bettrand festzuhalten, das Gehen kurzer Strecken funktioniert jedoch nur mehr sehr eingeschränkt. Frau S. sagt, dass Ihre Knieschmerzen an der Unbeweglichkeit schuld seien. Dem medizinischen SV-Gutachten ist zu entnehmen, dass Frau S. an multiplen Arthrosen leidet, welche auch Hüfte und Schulter betreffen.

Die Bezugspflegeperson gibt an, dass Frau S. auch Schmerzen in Schultern und Armen hat und aufgrund dieser unter erheblichen Einschränkungen leidet - bspw. ist Frau S. deshalb nicht mehr selbst in der Lage, das Essen zu schneiden.

Frau S. hat ein sehr fröhliches und offenes Gemüt, sie erzählt, dass sie früher noch alles selbst erledigen konnte und von ihrem Leben zu Hause, als sie noch viel gearbeitet hat. Auch Frau B. bestätigt, dass Frau S., so lange sie konnte, sehr selbständig war - erst in letzter Zeit geht es aufgrund der Gelenke nicht mehr so.

 

Frau S. leidet unter einer sprachlichen Beeinträchtigung, welche im alltäglichen Umgang im APH als einziges Merkmal auf die geistige Behinderung gedeutet werden könnte, da außerhalb dieser sprachlichen Barriere keine offensichtlichen kognitiven Einschränkungen erkennbar sind.

 

Sie ist gut orientiert zu Person, Umgebung, Ort und Zeit - die kaum vorhandene Schulbildung wirkt sich nicht offensichtlich aus.

 

 

Aufgrund der Erhebungen können die Fragestellungen wie folgt beantwortet werden:

 

 

1. Welche besonderen Bedürfnisse, die aus der Einschränkung folgen, liegen bei Frau O. S. vor und lösen im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht eingeschränkter Personen einen finanziellen Mehraufwand aus?

Die Gutachterin bezieht sich vorerst auf die Beeinträchtigungen i. S. des § 2 Oö ChG. Hier ist in erster Linie die schwer verständliche Sprache zu nennen, welche die Kommunikation deutlich erschwert. Grundsätzlich ist in solchen Fällen eine logopädische Begleitung ratsam - wie sinnvoll eine solche im fortgeschrittenen Alter von Frau S. noch ist, kann nur von fachlicher Seite beurteilt werden.

Würde Frau S. noch zu Hause leben, brauchte sie neben den altersbedingt erforderlichen Betreuungsleistungen vermutlich auch jemanden, der die organisatorischen Dinge übernimmt bzw. für eine Tagesstrukturierung Sorge trägt.

Aufgrund der alters- bzw. krankheitsbedingten Beschwerden ist eine pflegerische/betreuerische Versorgung wie in Pkt 2. erläutert, erforderlich. Bezugnehmend auf die Fragestellung wird darauf hingewiesen, dass zum Vergleich mit „nicht eingeschränkten Personen11 keine Heimbewohner herangezogen werden können, da eine Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim grundsätzlich nur bei entsprechendem Unterstützungsbedarf (üblicherweise PG-Stufe 3 bis 7) erfolgt.

 

 

2. Welche Beeinträchtigungen liegen bei Frau O. S. vor und inwieweit beeinflussen diese die Alltagsgestaltung?

Folgende medizinische Diagnosen sind im Alten- und Pflegeheim W. bei Frau

S. dokumentiert:

Oligophrenie

Obstruktive Bronchitis

Spondylose

Z. n. Sigmadiverticulitis

Gonarthrose

Pseudarthrose

Venöse Insuffizienz

Intermitt. Strabismus concomittans

Hypertonie

Gastritis

Diabetes mell. Typ 2

Chron. Niereninsuffizienz

Hernia umbilicalis

 

Viele der daraus resultierenden Einschränkungen ergeben sich aufgund einer mangelnden Bewegungsfähigkeit. Aus pflegerischer/betreuerischer Sicht folgen daraus nachstehende Erfordernisse:

Unterstützung bei der Körperhygiene sowie beim An- und Auskleiden

Unterstützung beim Toilettengang und Toilettentraining

Unterstützung bei Alltagserfordernissen

(Unterstützung bei) Transfer/Fortbewegung

Diätkost und Unterstützung bei der Nahrungs- und Medikamentenaufnahme

Blutdruckkontrolle

Mobilisation

 

Aufgrund dieses Pflege- und Betreuungsaufwandes erhält Frau S. Pflegegeld der Stufe 4.

 

Des Weiteren ergibt sich bei Frau S. insofern ein erhöhter Aufwand, als sich die Kommunikation schwieriger gestaltet.

 

Auch ist anzunehmen, dass Frau S. ohne die vom APH W. angebotenen Hotelleistungen und Tagesstrukturierungen nicht ausreichend versorgt wäre.

 

 

3. Welche Leistungen sind aufgrund der geistigen Beeinträchtigungen über die üblichen Leistungen für Menschen, die vorwiegend auf Grund ihres Alters Pflege und Betreuung bedürfen, hinaus erforderlich?

Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten wäre u. U. eine logopädische Unterstützung förderlich. Auch kontinuierliche Bezugspersonen sind aus diesem Grund zu bevorzugen.

 

 

4. Decken die erklärten Leistungen die Bedürfnisse von Frau O. S. bzw. stehen diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung  und sind diese angemessen bzw. haben diese einen Einfluss auf die Lebensqualität oder Stabilität? Insbesondere: Erforderlichkeit des Besuchsdienstes allgemein und durch die Vertrauensperson im Besonderen?

Welche (entgeltliche/unentgeltliche) Angebote an Besuchsdiensten existieren im Bezirksalten- und Pflegeheim W.?

Frau S. erhält einmal wöchentlich im Ausmaß von ca. zwei Stunden Besuch von Frau E. B. Während dieses Besuches werden Gespräche geführt und/oder Ausgänge gemacht (spazieren gehen, Kaffehausbesuch, einkaufen usw.).

Frau B. hat Frau S. während der Ausübung ihres Berufes als Altenhilfe vor etwa sieben Jahren kennengelernt und übernimmt seither entgeltlich die Besuchsdienste bei Frau S.

 

Im Alten- und Pflegeheim W. gibt es auch einen ehrenamtlichen Besuchsdienst - die Besuchsintervalle richten sich nach den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und finden durchschnittlich ebenfalls einmal wöchentlich zwischen ein und vier Stunden statt. Angeboten werden Gespräche, Ausgänge, Spiele, Singen und Kartenspielen.

 

Inhaltlich gibt es demnach kaum Unterschiede in den beiden Angeboten und für die Ausübung derselben ist auch die fachliche Kompetenz von Frau B. nicht relevant. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Frau S. ein sehr persönliches Verhältnis zu Frau B. aufgebaut hat, die ihr auch in schwierigen Zeiten (Hausverkauf, familiäre Zwistigkeiten) zur Seite gestanden ist. Frau S. betrachtet daher Frau B. weniger als Besuch, sondern vielmehr als nahestehende Bezugsperson. Unter Berücksichtigung dieser Historie ist es für Frau S. natürlich von Relevanz, wer sie besuchen kommt.

 

 

5. Welche dieser Leistungen können im Bezirksalten- und Pflegeheim W. nicht abgedeckt werden?

Rein inhaltlich können im APH W. alle Leistungen des Besuchsdienstes abgedeckt werden, eine persönliche Beziehung müsste jedoch erst neu aufgebaut werden.

 

Das bestehende Vertrauensverhältnis zu Frau B. trägt sicherlich zur persönlichen Stabilität von Frau S. bei. Im gegebenen Fall wirkt sich ein kontinuierlicher Umgang ohne Wechsel der Bezugsperson in zweierlei Hinsicht positiv auf das Kommunikationsverhalten aus (1. Das Verständnis des Besuchsdienstes wächst mit Gewöhnung an die Aussprache und 2. Frau S. ist ruhiger und sicherer in Anwesenheit bekannter Personen, was wiederum zum besseren Verstehen beiträgt).

 

Eine logopädische Therapie wäre ebenfalls möglich.

 

 

6. Welche Grundleistungen werden im Bezirksalten- und Pflegeheim W. angeboten?

Das APH W. bietet alle Leistungen, welche im Rahmen der Oö Alten- und Pflegeheimverordnung zu erbringen sind, an. Hier relevant sind insbesondere die Grundversorgung nach § 2 und die Aufgaben der Pflege (§§ 14 und 16).

 

 

7. Welche Betreuungsaktivitäten werden angeboten?

Das APH W. bietet neben den Aktivitäten im Rahmen des Jahreskreises (basteln und backen und Dekoration des Hauses entsprechend jahreszeitlichen Anlässen wie Fasching, Ostern, Weihnachten usw.) auch regelmäßige Beschäftigung und Aktivitäten an. Dazu zählen u. a. Alltagsbeschäftigungen, singen, spielen, stricken, spazieren gehen, Ausflüge und Gedächtnistraining.

 

 

8. An welchen Aktivitäten nimmt Frau O. S. teil, an welchen nicht?

Frau S. freut sich über jedes Angebot und ist überall gerne dabei.

 

 

9. Wie wird in der Maßnahmenplanung auf die besondere Situation eingegangen?

Die Situation von Frau S. hebt sich nicht von jenen anderer Heimbewohnerinnen ab, weshalb auch keine gesonderte Maßnahmenplanung erforderlich ist.

 

 

10. Ist Frau O. S. als Mensch mit Beeinträchtigung im Sinn des § 2 Oö ChG anzusehen, der aufgrund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger - nicht vorwiegend altersbedingter - Beeinträchtigung in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere ihrer Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert ist? Bezugnehmend auf die angegebene Minderintelligenz mit einem IQ von 60 ist Frau O. S. als Mensch mit Beeinträchtigung im Sinn des § 2 Oö ChG anzusehen.

Mit Ausnahme der sprachlichen Beeinträchtigung ist im vorhandenen Kontext (strukturierte Tagesabläufe, Anleitung durch die Betreuungspersonen usw.) jedoch keine Beeinträchtigung i. S. des § 2 Oö ChG wahrnehmbar.

 

 

11. Liegen aufgrund der Beeinträchtigung von Frau O. S. Bedürfnisse vor, die auf Grund des Leistungsspektrums eines Alten- und Pflegeheimes nicht erfüllt werden können? Wenn ja, welche? Welche Qualifikationen sind dafür erforderlich? Handelt es sich dabei um solche, die in einer Einrichtung nach § 12 ChG abgedeckt werden könnten?

Wäre eine mobile ChG-Versorgung im Alten- und Pflegeheim möglich? Liegt durch die Versorgung in einem Alten-und Pflegeheim im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse eine Gefährdung für die Gesundheit (physischer oder psychischer Natur) vor?

Aufgrund der Beeinträchtigung liegen keine Bedürfnisse vor, welche im APH W. nicht erfüllt werden könnten. Wie bereits in Punkt 3 erwähnt, kann die Inanspruchnahme einer Logopädie angedacht werden, Herr Mag. B. hat bereits eine Physiotherapie in Auftrag gegeben, um der schwindenden Mobilität von Frau S. entgegenzuwirken.

Eine mobile ChG-Versorgung ist aus Sicht des BAPH W. durchaus möglich, kann aufgrund der Doppelförderungsstruktur jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Eine mobile ChG-Versorgung ist aus Sicht der Gutachterin nicht erforderlich.

Frau S. fühlt sich in diesem Haus nach eigenen Angaben sehr wohl und möchte, dass alles so bleibt, wie es ist - auch aus Sicht der Sachverständigen ist das Umfeld für Frau S. gut geeignet, ihre Bedürfnisse abzudecken.

 

 

12. Würde die Übersiedlung in eine Einrichtung gemäß § 12 Oö ChG einen besser geeigneten Wohn- und Betreuungsplatz bieten?

Ist eine derartige Übersiedlung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen sowie der Lebenssituation von Frau O.S. möglich?

Eine Übersiedlung in eine Einrichtung des ChG wäre grundsätzlich möglich, jedoch nicht förderlich. Frau S. hat sich langsam an ihr jetziges Umfeld gewöhnt und fühlt sich nun im APH W. zu Hause und geborgen. Ihre Bedürfnisse werden dort abgedeckt.

 

 

13. Würde    ein    Einrichtungswechsel    Risikofaktoren    bergen   -   mit   welchen Auswirkungen?

Besondere Berücksichtigung sollte in diesem Zusammenhang die Tatsache finden, dass sich Frau S. mit ihrer Schwester das Zimmer teilt und somit ein Einrichtungswechsel nicht nur den Verlust der vertrauten Umgebung und der Bezugspersonen, sondern auch der Familie zur Folge hätte.

 

 

14. Würde der Wechsel der Einrichtung zu einem Wegfall der gewohnten Strukturen führen bzw. einen Einschnitt im Leben von Frau O. S. darstellen?

Ein Umgebungswechsel würde aus o. a. Gründen ein derart einschneidendes Ereignis in Frau S. Leben darstellen, dass dieses möglicherweise eine massive Beeinträchtigung der bisher gewonnenen Stabilität nach sich ziehen könnte.“

 

 

 

II.6.3. Darüber hinaus hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.9.2014 eine Erörterung beider Sachverständigengutachten stattgefunden. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung im Sinne des Oö. ChG – welche im Pflegeheim versorgt werden müsste – nicht. Hinsichtlich der sprachlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, woher diese stammt. Die ChG-Relevanz tritt bei der Beschwerdeführerin in den Hintergrund. Sowohl die Unterbringung im Pflegeheim als auch die Besuche der Zeugin B. und darüber hinaus der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer mit ihrer Schwester teilt, bringen ihr Stabilität. Darüber hinaus versteht sich die Beschwerdeführerin auch sehr gut mit dem Pflegepersonal im Heim. Wenngleich die Zeugin E. B. einen Beitrag leistet, ist zu bedenken, dass diese nur einmal in der Woche ca. 2 Stunden zur Beschwerdeführerin kommt. Wenngleich die sprachliche Barriere für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt, führt diese zu keiner Schlechterversorgung im Pflegeheim.

 

 

Ungeachtet dessen würde die Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Vertrauensperson eine gewisse Sicherheit verlieren, insbesondere, dass sich die gewonnene Stabilität auch außerhalb des Heimes fortsetzt. Zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt wird die Besuchsleistung der Zeugin B. fortgesetzt, die die Beschwerdeführerin auch im Krankenhaus besucht. Im Zuge von Krankenhausaufenthalten spricht die Beschwerdeführerin auch mit ihren Mitbewohnern im Zimmer von der Zeugin B. Beispielsweise ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Mitbewohner im Krankenhaus Frau B. darauf angesprochen haben. Ferner würde aufgrund der sprachlichen Barrieren die schwer verständliche und verwaschene Sprache zu einer zusätzlichen Schwierigkeit führen, wieder eine Vertrauensperson gewinnen zu können. Es ist zwar ein ehrenamtlicher Besuchsdienst eingerichtet, dieser erfolgt allerdings freiwillig und kann eine ehrenamtliche Person dieses Ehrenamt jederzeit zurücklegen.

 

Darüber hinaus besteht das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin E. B. schon seit vielen Jahren. Die Zeugin stand der Beschwerdeführerin auch bei, als sie noch in einem privaten Wohnhaus wohnte. Dieses private Wohnhaus stand ursprünglich im Eigentum der Beschwerdeführerin, wurde dann aber an eine fremde Familie verkauft. Die Beschwerdeführerin hatte sodann nur noch ein Wohnrecht in diesem Haus und versuchte die neue Eigentümerfamilie, die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Im Zuge dieser Versuche fanden regelmäßig auch massive Belästigungen statt, welche sogar in Beschimpfungen und einer Körperverletzung endeten. Auch in dieser Zeit stand bereits die Zeugin E. B. der Beschwerdeführerin bei. Die leibliche Familie der Beschwerdeführerin kann in einen Besuchsdienst nicht eingebunden werden. Dies ist einerseits auf die ehemals bestehenden Probleme mit dem privaten Wohnhaus der Beschwerdeführerin zurückzuführen, andererseits auch auf das Alter und die krankheitsbedingten Probleme der eigenen Familie. Nachdem die Zeugin E. B. die Vergangenheit der Beschwerdeführerin kennt, sind gemeinsame Gespräche darüber u.a. Gegenstand der Besuchsdienste.

 

Wenngleich für die E. B. die Besuchsdienste einen beruflichen Kontext haben (immerhin wird sie für ihre Besuchsdienste bezahlt), haben die Besuche der Zeugin E. B. für die Beschwerdeführerin einen hohen familiären Stellenwert. Die Beschwerdeführerin war beispielsweise bei der Zeugin zum Grillen eingeladen. Die Beschwerdeführerin kann es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht erfassen, dass anders als sie selbst für die Zeugin möglicherweise kein familiärer sondern ein berufliche Kontext im Vordergrund steht.

 

 

In sachlicher Hinsicht wäre der Ersatz der Zeugin E. B. durch eine ehrenamtliche Besuchsperson im Pflegeheim möglich. Eine derartige Besuchsperson könnte sachlich betrachtet die Leistungen der Zeugin ersetzen, persönlich betrachtet aber nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Zeugin eine Art Familienmitglied sieht, wäre sicher eine große emotionale Belastung gegeben, wenn dieser Besuchsdienst wegfallen würde. Aufgrund der bestehenden leichten Intelligenzminderung (wenngleich nicht festgestellt werden kann, woher diese stammt) fällt es der Beschwerdeführerin schwerer, Beziehungen aufzubauen oder vertraute Personen loszulassen. Letztendlich wäre es für die Beschwerdeführerin nicht anders als für jeden Menschen, der schwer betroffen ist, wenn der Kontakt zu einer Vertrauensperson nicht mehr besteht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zu den persönlichen Daten und Verhältnissen der Beschwerdeführerin, Unterkunft im Alten- und Pflegeheim W., etc. ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde, GZ. SO10-12574-2013. Diese Umstände wurden auch von keiner Partei bestritten, sodass weitere diesbezügliche Erhebungen unterbleiben konnten.

 

 

III.2. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gehen einerseits aus dem angefochtenen Bescheid hervor, ferner hat die belangte Behörde zu dem der Beschwerdeführerin verbleibenden Taschengeld eine Stellungnahme erstattet, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 6.6.2014. Diese Stellungnahme wurde auch der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer-Vertreter vorgelegt. Der Höhe nach wurden die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich die weiteren diesbezüglichen Feststellungen aus der Vernehmung des Sachwalters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2014.

 

 

III.3. Die mit der Zeugin E. B. abgeschlossene Besuchsvereinbarung befindet sich im Akt der belangten Behörde. Diese wurde zwischen dem Sachwalter der Beschwerdeführerin und der Zeugin E. B. abgeschlossen. Auf diese Besuchsvereinbarung wurde auch in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 6.2.2014 und am 22.9.2014 Bezug genommen. Nachdem diese Besuchsvereinbarung unbestritten ist, konnte sie den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

 

Die wesentlichen Tätigkeiten der Zeugin E. B. ergeben sich einerseits aus der Besuchsvereinbarung sowie aus der Vernehmung des Sachwalters der Beschwerdeführerin und der Zeugin E. B. selbst. Sowohl der Sachwalter als auch die Zeugin wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2014 vernommen und konnten deren Aussagen als glaubwürdig befunden werden, zumal diese übereinstimmend erfolgten.

 

 

III.4. Für die Feststellungen zu dem im Alten- und Pflegeheim W. eingerichteten Besuchsdienst erfolgte am 6.2.2014 eine Vernehmung des Heimleisters G. M. Auch die Sachverständigen haben im Zuge ihrer Gutachtenserstellungen mit  dem Heimleiter über die Einrichtung eines ehrenamtlichen Besuchsdienstes gesprochen. Insofern konnte aufgrund der Übereinstimmung sämtlicher Erhebungsergebnisse davon ausgegangen werden, dass ein ehrenamtlicher Besuchsdienst eingerichtet ist, welcher in sachlicher Hinsicht den Leistungen der Zeugin E. B. gleichgestellt ist.

 

 

III.5. Die Ergebnisse der Sachverständigen wurden durch schriftliche Gutachten sowohl von Frau Mag. P. W. als auch Frau DGKS B. S. festgehalten. Diese wurden im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterungen aufrechterhalten bzw. konkretisiert. Von den Sachverständigen konnten die an sie gerichteten Fragen umfassend und nachvollziehbar beantwortet werden. Beide Sachverständige zeichneten sich durch profunde fachliche Kenntnisse aus und konnten auch für einen Laien nachvollziehbar die Relevanz eines Besuchsdienstes für die Beschwerdeführerin darstellen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 9 . SHG regelt den Einsatz der eigenen Mittel bzw. den Kostenbeitrag:

(1)        Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2)        entfallen

(3)        entfallen

(4)        Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5)        Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6)        Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7)        Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag, von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8)        Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9)        Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.   in wieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalts lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partner bzw. eingetragener Partner) gemäß § 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist; 

2.   Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

 

§ 4 der Oö. Sozialhilfeverordnung regelt den Einkommensbegriff:

(1)        Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1.   bei nicht zur Einkommenssteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommenssteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2.   bei zur Einkommenssteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer; sind Einkünfte auch nicht selbständiger Arbeit im Einkommenssteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinne der Z 1 hinzuzurechnen;

3.   bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4.   alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die aufgrund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

5.   das Kinderbetreuungsgeld, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 gelten als Einkommen der anspruchsberechtigen Person.

(2)        Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1.   Leistungen aus dem Grund einer Behinderung

2.   Pflegegeld, soweit nicht anderes bestimmt ist;

3.   Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4.   Unterhaltsleistungen für Kinder.

 

 

§ 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung regelt den Einsatz der eigenen Mittel und Freibeträge:

(1)        entfallen

(2)        Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. ShG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.   20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.   die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.   der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 nicht erfasste Betrag.

(3)        Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfrei Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt entsprechendes.

(4)        entfallen

(5)        Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschusszahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschussleistung verlangt werden.

(6)        Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen.

(7)        Bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

 

V.1. Zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts:

 

V.1.1. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hatten sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Auslegung landesgesetzlicher Regelungen zu befassen, die Beitragsverpflichtungen von Sozialhilfeempfängern aufgrund des Bezuges von Familienbeihilfe, erhöhter Familienbeihilfe oder Taschengeld nach den Vorschriften über Maßnahmen für pflegebedürftige Personen zum Inhalt hatten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, Slg. 13052, vom 28. November 1994, Slg. 13933, vom 26. Februar 1996, Slg. 14403, und vom 23. September 1996, Slg. 14563, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0021, vom 24. Juni 1997, Slg. 14698/A und vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0404, alle betreffend die Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; vgl. weiters die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1998, Slg. 15281, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1998, Zl. 97/08/0452, jeweils betreffend die Einbeziehung des nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährten Taschengeldes bei der Berechnung des Einkommens des Behinderten als Grundlage der Vorschreibung eine Kostenbeitrages). [VwGH 15. September 2003, 2003/10/0090].

 

V.1.2. Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit der Einbeziehung der Familienbeihilfe in Kostenbeitragsregelungen auseinander:

 

V.1.2.1. Zur Kostenbeitragsregelung des § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 9. Juni 1992, Slg. 13052, vom 28. November 1994, Slg. 13933, und vom 26. Februar 1996, Slg. 14403, dargelegt, er hege gegen eine Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialmaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends sichergestellt ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der § 12a FLAG erlassen hat, schließe eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe sei als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.7.1991 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck werde durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie – wie § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz – den geschilderten Inhalt habe (VfGH 9. Juni 1992, B 1129/91 = Slg. 13052, vom 28. November 1994, B 205/94 = Slg. 13933, und vom 26. Februar 1996, B 1867/94 = Slg. 14403).

 

Im oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Februar 1996 führte der Verfassungsgerichtshof – zur Auffassung der belangten Behörde, die Familienbeihilfe sei unter der Voraussetzung der Sicherstellung von Unterkunft und Verpflegung des Hilfeempfängers als Einkommensbestandteil anzusehen, auch wenn „sonstige Aspekte des Lebensunterhaltes“ nicht gesichert seien – aus, § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz wäre verfassungswidrig, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot unterlaufen würde. Die Formulierung der erwähnten Regelung des WBHG erlaube aber eine andere – verfassungskonforme – Auslegung: § 43 Abs. 3 WBHG regle den Fall, dass „ im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt wird“. Das bedeute, dass es sich zum einen am eine solche „Maßnahme“ i.S. des § 43 Abs. 1 handeln müsse, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, dass diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. § 12 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. 11/1973) vollends sicherstelle (VfGH 26. Februar 1996, B 1867/94 = Slg. 14403).

 

V.1.2.2. In dem die Kostenbeitragsregelung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, und der Eigenmittel-VO betreffenden Erkenntnis vom 23. September 1996, Slg. 14563, legte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine oben wiedergegebene Rechtsprechung zum Wiener Behindertengesetz dar, eine Regelung, wonach die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens des Hilfeempfängers der Bemessung eines Kostenbeitrages (jedenfalls) zugrunde zu legen wäre, wäre verfassungswidrig, weil dann nämlich die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot missachtet würde. Gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe als Grundlage eines Kostenbeitrages bestünden nur dann keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebotes, wenn „im Rahmen der Maßnahme der Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung und Verpflegung vollends gesichert ist“ (VfGH 23. September 1996, Slg. 14563)

 

V.1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0021, und vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0404, die in den oben referierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, 28. November 1994 und 26. Februar 1996 dargelegte Auslegung der Kostenbeitragsregelung des Wiener Behindertengesetzes übernommen und die Vorschreibung eine Kostenbeitrages jeweils als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil „durch die dem Beschwerdeführer gewährte Maßnahme dessen Lebensunterhalt – über die Unterbringung und Verpflegung hinaus – nicht vollends sichergestellt war“ (VwGH vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0021, und vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0404).

 

V.1.3. In dem (einen Fall der Heranziehung der Mutter einer Hilfeempfängerin zum Kostenbeitrag nach dem NÖ SHG betreffenden) Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Slg. 14698/A, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertretene Auffassung, der aus § 12a FLAG ersichtliche Zweck der Familienbeihilfe werde unterlaufen, wenn die Familienbeihilfe (als Grundlage der Leistung eines Kostenbeitrages des unterhaltspflichtigen Angehörigen) herangezogen werde, ohne dass der Lebensunterhalt, der über Unterkunft und Verpflegung hinaus „ auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann“, durch die gewährte Hilfe „vollends gesichert“ ist, referiert und seiner Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 5 (i.V.m. § 42 Abs. 1) NÖ SHG zu Grunde gelegt (VwGH vom 24. Juni 1997, Slg. 14698/A und 29. März 2000, Zl. 94/08/0119).

 

V.1.4. Die Rechtsmäßigkeit der Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff hängt davon ab, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die „Maßnahme“ der Sozialhilfe, deren Kosten Anlass zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages geben, „vollends gesichert“ ist. Im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe, deren Gewährung unter anderem das Bestehen einer erheblichen Behinderung voraussetzt, sind im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff des „Lebensunterhaltes“ auch die besonderen Bedürfnisse zu verstehen, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen. Die belangte Behörde, die in der Bescheidbegründung den Darlegungen des Beschwerdeführers über die Art der Verwendung der ihm zufließenden Beträge an Taschengeld, Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag gar nicht entgegentritt, dürfte offenbar davon ausgehen, dass die „völlige Sicherung“ des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers einschließlich der besonderen Bedürfnisse als behinderter Mensch durch ein Zusammenwirken der dem Beschwerdeführer in der Einrichtung erbrachten Sachleistungen mit den diesem auf verschiedener Grundlage zufließenden Geldleistungen erfolge, und dass (insbesondere) jene Bedürfnisse des behinderten Menschen, deren Befriedigung die Gewährung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe dienen soll, mit Hilfe der anderen zufließenden Geldleistungen („Pflegegeldtaschengeld“, Grundbetrag der Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) befriedigt werden könnten. Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber abzuleiten, dass die Heranziehung des Hilfeempfängers zur Kostenersatzleistung auf Grund des Bezuges der (erhöhten) Familienbeihilfe verfassungskonform nur dann Platz greifen dürfe, wenn die Befriedigung jener Bedürfnisse, der die Leistung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe zu dienen bestimmt ist, durch die betreffende Maßnahme vollends sichergestellt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff in verfassungskonformer Gesetzesauslegung nur dann zulässig sei, wenn „diese Maßnahme“ den Lebensunterhalt vollends sicherstelle (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1996 und vom 5. Oktober 1998) [VwGH 15. September 2003, 2003/10/0090].

 

V.1.5. Dementgegen lässt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, 2006/10/0200 für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal diesem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag:

 

Anders als in den Fällen, in denen sich der Verfassungsgerichtshof mit der Zulässigkeit der Heranziehung der Familienbeihilfe zur Abdeckung der Kosten gewährter Sozialhilfemaßnahmen zu beschäftigen hatte (vgl. dazu die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16163/A), geht es im vorliegenden Fall nicht um den Zugriff auf die Familienbeihilfe zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe. Vielmehr geht es hier darum, behinderten Menschen jene Hilfe zu gewähren, derer sie im Sinne der Zielsetzung des § 1 Stmk. BHG zusätzlich zu den ihnen bereits zur Verfügung stehenden – und den ihnen zugedachten Zwecken dienenden – Mitteln (Einkünften) bedürfen. Nicht einen Heranziehung der Familienbeihilfe zur Abgeltung der im Zuge der Sozial- oder Behindertenhilfe erwachsenden Kosten steht daher in Rede, sondern die Frage, in welchem Ausmaß ein behinderter Mensch auf Grund von Grad und Schwere seiner Behinderung ergänzender Hilfe bedarf (VwGH vom 14.12.2007, 2006/10/0200).

 

 

V.2. Zum Sachverhalt:

 

V.2.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts muss der Lebensunterhalt des Sozialhilfeempfängers über Unterkunft und Verpflegung hinaus auch andere Bedürfnisse wie etwa Kleidung und weitere Anliegen durch die gewährte Hilfe vollends gesichert sein. Zum Begriff des „Lebensunterhaltes“ zählen auch die besonderen Bedürfnisse einer Person, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen. Zu den speziellen Bedürfnissen und zum Lebensunterhalt einer Person zählen mithin nicht nur Unterkunft und Verpflegung sondern auch andere Bedürfnisse wie etwa Kleidung und weitere Anliegen. Unter „weiteren Anliegen“ sind nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch soziale Kontakte zu erfassen.

 

V.2.2. Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ist unter einem derartigen „weiteren Anliegen“ der Kontakt zur Besuchsperson, der Zeugin E. B., zu verstehen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht hiebei nicht, dass bei sachlicher Betrachtung der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Alten- und Pflegeheim W. sichergestellt ist. Eine Verlegung in eine andere Unterbringungsstätte wäre für die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes der bereits erlangten Stabilität sogar kontraproduktiv, dies insbesondere, weil sie sich in den Heimalltag integriert hat und dort wohlfühlt und durch das Teilen eines Zimmers mit der Schwester Stabilität erlangt hat. Allerdings darf nicht übergangen werden, dass diese Stabilität zumindest teilweise auch auf die Besuchskontakte zur Vertrauensperson, der Zeugin E. B., zurückgeführt werden kann. Wenngleich eine zahlenmäßige Festlegung oder eine prozentuelle Berechnung, in wie fern die Zeugin zur erlangten Stabilität beigetragen hat, nicht vorgenommen werden kann, darf die besondere Bindung – welche hier sicherlich einen Ausnahme- und Einzelfall darstellt – nicht außer Betracht gelassen werden. Wenngleich die Zeugin E.B. Besuchsdienste verrichtet, welche ohne Zweifel auch von ehrenamtlichen Besuchspersonen durchgeführt werden können, kann in diesem besonderen Fall die Besuchsperson nicht auf derartige Dienste reduziert werden.

 

Sowohl der Sachwalter der Beschwerdeführerin als auch die Zeugin E. B. haben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2014 die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Besuchsperson sehr anschaulich und umfassend geschildert. Im Zuge dieser Vernehmung konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine eindrucksvolle Vorstellung von der Bedeutung der Besuche durch die Zeugin E. B. für die Beschwerdeführerin gewinnen. Wenngleich für die Besuchsperson selbst ein beruflicher Kontext (nämlich eine entsprechende Bezahlung) im Vordergrund steht, ist das Augenmerk im vorliegenden Fall auf die Bedeutung der Besuchsperson für die Beschwerdeführerin (und nicht umgekehrt) zu legen.

 

V.2.3. Diese Anschauung wird auch durch die vorliegenden objektiven Sachverständigengutachten bekräftigt, aus welchen sich zwar die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht ergibt; in persönlicher Hinsicht aber eine Substituierbarkeit der Zeugin E. B. durch einen ehrenamtlichen Besuchsdienst nicht gegeben ist.

 

V.2.4. Letztlich ist zu bedenken, dass § 9 Abs. 1 SHG bestimmt, dass die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürften Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen hat, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen. Im Falle der Beschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Zweifel daran, dass der Wegfall der Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führen würde.

V.3. Zum Einsatz der finanziellen Mittel:

 

V.3.1. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel wurden von der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 6.6.2014 detailliert aufgeschlüsselt und blieben von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin in Form von Pensionszahlungen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, das ihr verbleibende Taschengeld und die ihr verbleibenden Sonderzahlungen.

 

Nach dem Vorbringen der belangten Behörde wäre es der Beschwerdeführerin insofern möglich, den Besuchsdienst der Zeugin E. B. mit Hilfe dieser Geldleistungen zu finanzieren, sodass sie diesbezüglich nicht auf die erhöhte Familienbeihilfe angewiesen ist.

 

V.3.2. Dem steht allerdings die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15. September 2003, 2003/10/0090) entgegen: In diesem Fall ging die belangte Behörde, die in der Bescheidbegründung den Darlegungen des Beschwerdeführers über die Art der Verwendung der ihm zufließenden Beträge an Taschengeld, Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag gar nicht entgegentritt, offenbar davon aus, dass die „völlige Sicherung“ des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers einschließlich der besonderen Bedürfnisse als behinderter Mensch durch ein Zusammenwirken der dem Beschwerdeführer in der Einrichtung erbrachten Sachleistungen mit den diesem auf verschiedener Grundlage zufließenden Geldleistungen erfolge, und dass (insbesondere) jene Bedürfnisse des behinderten Menschen, deren Befriedigung die Gewährung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe dienen soll, mit Hilfe der anderen zufließenden Geldleistungen („Pflegegeldtaschengeld“, Grundbetrag der Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) befriedigt werden könnten.

 

V.3.3. Als finanzielles Mittel zur Sicherung derartiger Bedürfnisse dient die erhöhte Familienbeihilfe und nicht etwa anstelle dieser das Pflegegeldtaschengeld oder allfällige Sonderzahlungen. Im Ergebnis kann daher die Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Besuchsdienstes nicht auf ihre sonstigen Einkünfte verwiesen werden.

 

 

V.4. Ergebnis:

 

Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde dahingehend  Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.2013, GZ. SO10-12574-2013, im Umfang der Anfechtung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war, dass in seinem Punkt 2. des Spruches ausgesprochen wird, dass von der Rückerstattung der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W., ab 1.12.2013 die von der Beschwerdeführerin bezogene erhöhte Familienbeihilfe zur Gänze ausgenommen ist, der Beschwerdeführerin daher die von ihr bezogene erhöhte Familienbeihilfe zur Gänze selbst verbleibt und diese nicht vom Einsatz der eigenen Mittel im Sinne von § 9 Oö. SHG erfasst ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf die bereits bestehende umfassende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf die zitierten Entscheidungen im Punkt V.1. verwiesen. Darüber hinaus liegt gegenständlich ein besonderer Einzelfall vor, in welchem die Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in den Einsatz der eigenen Mittel zu einer besonderen Härte führen würde. Eine vergleichbare Situation könnte nur in jenen Fällen bestehen, in welchen eine Besuchsperson eine ähnliche, jahrelang gewachsene Vertrauensstellung schon vor der Aufnahme in eine Alten- und Pflegeheim einnimmt, wie die Zeugin E.B. für die Beschwerdeführerin.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer