LVwG-750182/16/BP/JW

Linz, 23.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des H. M. W., vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. April 2014, GZ: Sich51-2364-1996 (Neu: PE/1848), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Bedarfs abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am
17. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirks­hauptmannschaft Perg einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B für die Fangschussabgabe, benötigen würde.

 

Mit Bescheid vom 14. April 2014, GZ: Sich51-2364-1996 (Neu: PE/1848), wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Bedarfs ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend aus:

Sie brachten am 13.5.2013 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ein. Inhaltlich begründeten Sie Ihren Antrag mit der Abgabe von Fangschüssen. Ihrem Antrag legten Sie u.a. eine Bestätigung des Landesjagdverbandes Oö. vom 2. 5. 2013 bei.

 

Da Sie auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, konnte die waffenrechtliche Verlässlichkeit als gegeben angenommen werden und war daher dieser Teilaspekt nicht mehr zu prüfen.

 

Mit Schreiben vom 12.7.2013 wurden Sie hinsichtlich Ihrer Bedarfsbegründung "Abgabe von Fangschüssen" auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach es nicht aus­reicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in der konkreten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und der Bedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann. Weiters wurden Sie ersucht zur Glaubhaftmachung des jagdlichen Bedarfes eine Abschussliste vorzulegen, aus welcher namentlich hervorgeht, dass Sie in den letzten Jahren Schalenwildabschüsse getätigt haben, nachweislich an der Nachsuche betei­ligt waren oder Fangschüsse in Zusammenhang mit Unfallwild abgegeben haben und darzulegen, dass für Sie das Führen einer Schusswaffe der Kat.B im Rahmen der Jagdausübung nicht nur zweckmäßig oder von Vorteil, sondern geradezu erforderlich ist und es keine tauglichen Alternativen gibt.

Als Erledigungsfrist wurde der 30. Juli 2013 in Vormerkung genommen und Sie darauf hingewiesen, dass, sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, die Abweisung Ihres Antrages beabsichtigt ist.

 

Sie übermittelten daraufhin am 17.7.2013 per Mail eine Datei mit 6 Trophäen­bewertungsschildern, welche von Ihnen als Abschussliste bezeichnet wurde und eine Bestätigung von Herrn J. S. als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd N. Herr S. bestätigte Ihnen sowohl, dass Sie pro Jahr 3-5 Stück verunfalltes Wild "versorgen" bzw. "erlösen" als auch regelmäßige Schalenwildabschüsse. Hinsichtlich der Schalenwildabschüsse verwies Herr S. ebenfalls auf die Trophäenbewertungsschilder (weibliche nicht eingeschlossen) ohne im weiteren noch eine konkrete Anzahl zu nennen.

 

Sie selbst führten dann als weitere Begründung noch die Ausübung der Baujagd an und legten als Nachweis dafür die Kopie eines Berichtes aus der Zeitschrift "Oö. Jäger 2009" vor.

 

Nachdem Sie nun zusätzlich zur Fangschussabgabe als Begründung auch die Ausübung der Bau­jagd anführten, wurde die Aufgabengruppe Forst mit Schreiben vom 9.9.2013 um Abgabe einer jagdfachlichen Stellungnahme ersucht.

Die von Herrn Ing. G. abgegebene jagdfachliche Stellungnahme vom 24.10.2013 hatte zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Bejagung eines solchen Kunstbaues mit mehreren Jägern erfolgt, da für das Austreiben und Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine Schussabgabe hier ausnahmslos mit einer Langwaffe zu erfolgen hat.

Weiters wurde in der jagdfachlichen Stellungnahme zwar darauf hingewiesen, dass seit dem von Ihnen als Nachweis übermittelten Zeitungsartikel - also seit dem Jagdjahr 2009/2010 im Gebiet der Genossenschaftsjagd N. noch 9 Füchse erlegt wurden, sich daraus jedoch aus jagdfachlicher Sicht ebenfalls kein unmittelbarer jagdlicher Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe ergibt. Ins­gesamt ergab sich aus der jagdfachlichen Stellungnahme, dass das Führen einer Schusswaffe der Kat.B nicht unabdingbar ist.

 

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.10.2013 zur Kenntnis gebracht und Ihnen mitgeteilt, dass aus Sicht der Waffenbehörde der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kat. B nicht gegeben und daher die Abweisung des Antrages beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schriftstückes zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen können.

 

Am 7. November 2013 gab dann Herr RA Mag. E. K. telefonisch bekannt, von Ihnen mit der Vertretung in gegenständlicher Angelegenheit beauftragt worden zu sein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme.

 

In dieser Stellungnahme, welche am 5.12.2013 per Mail übermittelt wurde, wurde unter

1.    einerseits die Eignung von Herrn Ing. L. G. zur Abgabe von jagdfachlichen Stellung­nahmen in Frage gestellt und andererseits darauf hinweisen, dass die Rechtsansicht der Behörde im Widerspruch zum Waffenrechts-Runderlass des BMI und zur VwGH-Judikatur steht;

2.    zusätzlich zu den bisher angeführten Gründen insbesondere auch auf die Schwarzwildbejagung und die damit verbundenen Gefahren bei der Nachsuche hingewiesen;

3.    ausgeführt, dass bei der Fangschussabgabe die Verwendung einer Langwaffe ein höheres Gefahrenpotential für den Schützen und die umstehenden Personen bedeutet und verwiesen auch auf das Erfordernis eines Kugelfanges bzw. die Gefahr eines Querschlägers;

4.    Ihre Teilnahme an Riegel- und Krähenjagden als weitere Begründung angeführt und angegeben, dass dazu ebenfalls ein Bedarf an Schusswaffen der Kat.B besteht, weil dies die zweck­mäßigste Art der Bejagung darstellt und dies in Verbindung mit der Bestätigung des Landesjagdverbandes im Sinne des Waffenrechtsrunderlasses des BMI als Nachweis des Bedarfes anzusehen ist.

 

Auf Grund dieser sehr ausführlichen Stellungnahme ergingen unter anderem am 6.2.2014 und am 13.2.2014 Anfragen an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaft­liche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft zum Beweisthema der Eig­nung und auch Berechtigung von Herrn Ing. G. zur Abgabe von jagdfachlichen Stellungnahmen.

 

In weiterer Folge wurde Ihnen mit der 2. Verständigung vom Ergebnis der Beweisauf­nahme vom 13.3.2014 zu den von Ihnen angeführten Begründungstatbeständen mitgeteilt, dass bzw. warum aus Sicht der Behörde der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kat. B nicht gegeben ist

 

Dazu nahmen Sie mit Schreiben vom 31.3.2014 vertreten durch Herrn Mag. K. wiederum sehr ausführlich zu den bereits bekannten Begründungsinhalten Stellung und verwiesen eingangs auch darauf, keine Ablehnung des Sachverständigen beantragt zu haben.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus:

 

(...)

 

Zu Punkt 1. Ihrer Stellungnahme vom 5.12.2013 (= Punkte 1., 2. und 3.. der Stellungnahme vom 31.3.2014) ( Amtssachverständiger, Waffenrechts-Runderlass und "Rechtsanspruch")

 

Nachdem in der do. Stellungnahme vom 5.12.2013 - wenn auch unterschwellig - die Kompetenz von Herrn Ing. G. zur Abgabe von jagdfachlichen Stellungnahmen in Frage gestellt wurde, darf dazu ausgeführt werden, dass gemäß § 52 Abs.1 AVG die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, ihr beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige beizuziehen hat. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass ein formelles Ablehnungsrecht der Parteien bei Amtssachverständigen nicht besteht (vgl. VwSlg 8807 A/1975, VwGH 10.10.1989, 89/05/0118; 24.1.1991, 89/06/0212).

 

Herr Ing. G. verfügt über die erforderliche Berufsausbildung sowie eine langjährige Berufser­fahrung im Bereich des Forstdienstes und gehört weiters zu den ihm auf Grund seines Dienstpostens obliegenden Pflichten auch die Abgabe von jagdfachlichen Stellungnahmen. Wenn das Gutachten des Amtssachverständigen inhaltlich angezweifelt wird, ist es Ihnen unbe­nommen, ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene beizubringen.

 

(...)

 

Zu Punkt 2. Ihrer Stellungnahme vom 5.12.2013 (= Punkt 4. der Stellungnahme vom 31.3.2014) (Bejagung bzw. Nachsuche auch Schwarzwild)

 

Zu diesem Vorbringen darf darauf hingewiesen werden, dass trotz Aufforderung vom 12.7.2013 bislang keine Abschusslisten vorgelegt wurden und auch die Bejagung von Schwarzwild lediglich allgemein beschrieben wird. Konkrete Angaben, wie viel Stück Schwarzwild Sie bereits erlegt, nachgesucht etc. haben, wurden nicht gemacht. Als Beweis wird in der Stellungnahme vom 5.12.2013 u.a. beizuschaffende Bestätigung über „Schwarzwildabschuss und Schwarzwildvor­kommen im Revier" angeführt. Dazu wird bemerkt, dass ebenfalls laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Antragsteller von sich aus und substantiiert darzulegen hätte, dass eine Schuss­waffe der Kat. B geradezu erforderlich ist, weil der Bedarf auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und der Antragsteller selbst auch mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbe­gründende Situation kommt. Derartige Unterlagen oder Nachweise wurden trotz Aufforderung der Behörde bislang weder vorgelegt noch nachgereicht. Im Übrigen wird im eigenen Vorbringen die Gefahrensituation relativiert, da dargestellt wird, dass die Nachsuchen nicht immer mit Hund erfolgen, da das Schwarzwild meist ohnehin tot aufgefunden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde allerdings die Gefahr, dass der "Schütze" angenommen wird und daher sei eine FFW not­wendig. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine Gefahrensituation, welche dem Schützen nicht zwangsläufig erwächst, sondern in die er sich bewusst selbst - um nicht zu sagen fahrlässig -begibt.

Grundsätzlich erscheinen Nachsuchen auf angeschweißtes, verunfalltes oder wehrhaftes Wild nur im Notfall ohne Hundeführer zweckmäßig. Als weidmännisch wird es sogar nur dann bezeichnet, wenn durch entsprechende Schusszeichen am Anschuss anzunehmen ist, dass das Stück tot auf­gefunden werden kann. In der Praxis läuft dies dann so ab, dass der Hundeführer mit dem Hund voranschreitet und natur­gemäß auch der Hund zuerst von einem verletzten Tier angenommen wird. Es ist dann der Hunde­führer, welcher über die sichere Abgabe eines Fangschusses entscheidet und diesen auch selbst durchführt. Zusätzliche Jäger werden im Falle einer solchen Nachsuche außerhalb der Deckung aufgestellt, um das verletzte Wild am Auswechseln zu hindern bzw. es dabei zu erlegen. Dazu ist aber ausnahmslos eine Langwaffe erforderlich.

Sollte ein Hundeführer nicht zur Verfügung stehen, könnten zur eigenen Sicherheit allenfalls auch das beeidete Jagdschutzorgan bzw. andere Jäger beigezogen werden. Auch in einem Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf wird von der Behörde eine taugliche Alternative zur Faustfeuerwaffe gesehen.

 

Im Übrigen weisen Sie selbst in Ihrer Stellungnahme vom 31.3.2014 unter Pkt. 6. darauf hin, dass die Landesjagdverbände hinsichtlich der Verwendung von Schusswaffen der Kat.B im Rahmen der Schwarzwildjagd unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich des Bedarfes haben bzw. diesbezüglich ein Meinungsstreit besteht.

 

Zu Punkt 3. Ihrer Stellungnahme vom 5.12.2013 (= Punkt 5. der Stellungnahme vom 31.3.2014) (Kugelfang, Querschläger)

 

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei jeglicher Schussabgabe die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind und jedenfalls danach zu trachten ist, dass ein entsprechender Kugel­fang gegeben ist. Die Gefahr eines Querschlägers ist sowohl bei einer Faustfeuerwaffe als auch bei einer Langwaffe gegeben und es ist für die Behörde nicht ersichtlich, warum die Gefahr des Entstehens eines Querschlägers bei einer Faustfeuerwaffe geringer sein soll als bei einer Lang­waffe.

Wenn Sie nun ausführen, die Behörde berücksichtige nicht, dass Projektile, welche aus einer Langwaffe abgefeuert werden, eine viel höhere kinetische Energie aufweisen als jene aus einer Faustfeuerwaffe und somit einen größeren Gefährdungsbereich haben, so wird darauf hingewiesen, dass die kinetische Energie u.a. abhängig ist von der Geschossmasse, also vom Kaliber. Das bedeutet somit, dass auch Projektile aus einer Faustfeuerwaffe je nach verwendetem Kaliber, durchaus eine höhere kinetische Energie aufweisen können, als kleinkalibrige Jagdwaffen. Soweit Sie in Ihrer Stellungnahme vom 31.3.2014 auf die Verwendung von "Zerlegungsgeschossen" verweisen, wird auf Grund Ihrer Argumentation davon ausgegangen, dass es auch derartige Geschosse gibt, welche in einem Gewehr verwendet werden könnten, da andernfalls der Hinweis, dass ein Gewehr extra neu eingeschossen werden müsste, unterbleiben hätte können. Nichts des­to trotz ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet einen Bedarf zu begründen. Im Übrigen wird von der Einholung eines ballistischen Amtssachverständigengutachtens Abstand genommen, da es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein solches Gutachten einen Bedarf begründen könnte und es im weiteren an Ihnen selbst gelegen wäre, die entsprechenden Beweise und Unterlagen beizubringen.

 

Zu Punkt 4. Ihrer Stellungnahme vom 5.12.2013 (= Punkt 6. der Stellungnahme vom 31.3.2014) (Riegel- und Krähenjagden)

 

Zum Argument der Teilnahme an Riegel- und Krähenjagden, welche am zweckmäßigsten mit halbautomatischen Schusswaffen, also ebenfalls Schusswaffen der Kat.B auszuüben sind, wird einerseits auf die bereits gemachten Ausführungen zum "Runderlass" verwiesen und andererseits auf die Möglichkeiten des § 19 Abs.2 WaffG hingewiesen.

§ 19 Abs.2 Waffengesetz normiert eine Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, auf ein­vernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen gemäß § 19 Abs.1 WaffG einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht (Kat.B) auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffen nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Da eine entsprechende Verordnung bislang nicht erlassen wurde, ist auch in diesem Zusammen­hang entsprechend der Rechtsprechung des VwGH Zweckmäßigkeit für sich alleine nicht ausreichend, sondern muss das Führen einer Schusswaffe der Kat. B im Rahmen der Jagdausübung geradezu erforderlich und der Bedarf durch taugliche Alternativen nicht abzudecken sein. Es ist also auch in diesem Zusammenhang ein qualifizierter Bedarf vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wozu jedoch weder der Hinweis auf die Zweckmäßigkeit noch die Bestätigung des Landesjagdverbandes geeignet erscheinen. Unterlagen oder Nachweise in diesem Zusammenhang wurden vom Antragsteller ebenso nicht erbracht.

 

(...)

 

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Behörde insgesamt zur Auffassung, dass den von Ihnen vorgebrachten Umständen und Bestätigungen nicht annähernd der Nachweis eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen zu entnehmen ist und war somit auch eine bedarfsunab­hängige positive Ermessensentscheidung nicht zu treffen. Dies unter anderem vor allem auch deshalb, da die Ausstellung eines Waffenpasses an einen Jäger ohne konkreten Bedarf eine un­erwünschte Signalwirkung für alle anderen Jäger hat und die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen ohne konkreten Bedarf durchaus eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen könnte, der es zu begegnen gilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mittels Mail am 9. Mai 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

(...)

Das in § 22 Abs. 2 WaffG genannte Beispiel eines Bedarfes zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] setzt „besondere Gefahren" voraus. Nach der ständig wiederkehrenden diesbezüglichen Begründungsformel des VwGH kann „vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein, wenn die Gefahren das Ausmaß die für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt" (mit umfangreichen Judikaturangaben: Hauer/Keplinger, WaffG 1996, Kurzkommentar, § 22 WaffG, S. 127).

Aus der Formulierung „jedenfalls" in § 22 Abs. 2 WaffG ist abzuleiten, daß auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (VwGH 08.09.2011, ZI. 2008/03/0061); eine besondere Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.

 

Offensichtlich unstrittig - mit einer Ausnahme — sind die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Waffenpasses, insbesondere die Verläßlichkeit gemäß § 8 WaffG, gegeben.

 

Strittig ist, ob durch meine Tätigkeit als „Jagdausübender" ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG gegeben ist (oder nicht).

 

Die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Ausstellung eines Waffenpasses sind bei mir aus verschiedensten Gründen gegeben.

 

(...)

Wie mehrfach erklärt, ist eine Nachsuche im Sinne eines Nachgehens des angeschossenen Wildes in der weit überwiegend Zahl der Fälle notwendig. Es kommt relativ selten vor, daß das Stück Wild sofort am Anschuß verendet.

 

Wenn die belangte Behörde nun ausführt, daß derartige Nachsuchen „nur im Notfall ohne Hundeführer zweckmäßig" wären, dann ist diese Ausführung fern jeglicher Praxis und jagdlicher Übung. Im Übrigen ist die Ausbildung eines Jagdhundes ein aufwendiges und langwieriges Verfahren. Es ist ganz klar und naturgegeben, daß niemals so viele ausgebildete Jagdhunde zur Verfügung stehen können, daß nahezu bei jeder Schußabgabe auf Wild die Nachsuche (auch wenn sie nur kurz ist) bereits von Anfang an mit einem Hund durchgeführt werden kann.

 

Genauso entgegen jeglicher Praxis und außerhalb jeglicher tatsächlicher Möglichkeiten ist es, daß jeder Jäger bei jeder Jagdnachsuche das beeidete Jagdschutzorgan bzw. andere Jäger beizieht. Wie bereits oben ausgeführt, ist in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Schußabgaben eine (zumindest auch kurze) Nachsuche durchzuführen. Es stellt sich zwar dann in nicht wenigen Fällen heraus, daß das Stück nach einer kürzeren oder längeren Flucht verendet ist, dies kann aber von niemandem mit Sicherheit vorhergesagt werden.

 

Würde nun in jeder Situation das Jagdschutzorgan bzw. andere Jäger beigezogen werden, würde dies die Kapazitäten und Möglichkeiten jedes Jagdschutzorgans überschreiten und wären andere Jäger auch nicht bereit derartige Nachsuchen durchzuführen.

 

(...)

Die rechtlich vorgegebene Mindestlänge eines derartigen Gewehres beträgt mehr als 60 cm. Ein derartiges Gewehr kann nicht zur primären Schußabgabe auf Wild eingesetzt werden. Jagdgewehre weisen eben zur Erreichung der notwendigen Präzision einen für den Schützen passenden Schaft (der eine gewisse Länge erreichen muß) und einen längeren Lauf auf. Da das sogenannte Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf aufgrund der rechtlichen Mindestlänge nicht am Körper geführt werden kann, müßten bei der Jagd zwei Gewehre umgehängt werden oder in jeder Hand ein Gewehr getragen werden. (Daß dies bei der Jagd — man bedenke beispielsweise das Besteigen eines Hochstandes — faktisch unmöglich ist, ist sicherlich auch einem Laien nachvollziehbar.)

 

(...)

Wie von mir bereits vorgebracht, verhält es sich bei der Nottötung von verunfalltem Schalenwild so, daß dieses üblicherweise etwas von der Straße weggezogen wird und dieses dann mittels eines Schusses getötet wird.

 

Wie weiters dargelegt, hat das Geschoß eines Gewehres („die Kugel") eine weitaus höhere Energie (sowohl Eo als auch E2) als eine Pistole. Als geeigneter Kugelfang ist fachlich jedenfalls Erde (soferne nicht gefroren) bzw. Humus anerkannt. Da man jedoch vor der Nottötung eines Tieres nach einem Unfall mit einem Fahrzeug neben der Straße keine Grabungen anstellen kann, ist es durchaus möglich, daß im Boden auch Steine vorhanden sind. An derartigen Steinen können Geschoße leicht abprallen und verursacht ein derartiger Querschläger Gefahr für umstehende Personen und für den Schützen. Bei der unmittelbaren Jagdausübung ist dies nicht ganz so problematisch, da die Geschoßenergie mit der Entfernung abnimmt und sich im unmittelbaren Bereich des beschossenen Wildes keine Personen befinden dürfen. Bei einer Nottötung am Straßenrand ist dies aber unmöglich, zumindest der Schütze muß sich in naher Umgebung befinden.

 

Von mir wurde im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß bei der Verwendung einer Pistole oder eines Revolvers eines geeigneten Kalibers diese Gefahr eines Gellers ausgeschlossen bzw. mehr als deutlich verringert wird. Beispielsweise beträgt die Geschoßenergie (Eo) bei der üblichen Jagdpatrone .300 Winchester Magnum ca. 5.000 Joule. Die Geschoßenergie bei der üblichen Fangschußpatrone 9 mm Luger (Parabellum) beträgt demgegenüber lediglich rund 380 - 700 Joule. Wies dieses Beispiel zeigt, ist die Geschoßenergie bei einem Gewehrgeschoß um ein Vielfaches höher als bei einem Faustfeuerwaffengeschoß. Daß es durch diese hohe Geschoßenergie bei Gewehrge­schoßen von Jagdpatronen zu einer deutlich erhöhten Gllergefahr kommt, ist sicherlich nicht schwer verständlich.

 

Dessen ungeachtet habe ich diesbezüglich die Einholung eines ballistischen Gutachtens beantragt. Umso unverständlicher ist es, daß die belangte Behörde von der Einholung eines derartigen Gutachtens Abstand genommen hat, „da es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein solches Gutachten einen Bedarf begründen könnte". (Bescheid, S. 5 unten)

 

Wie oftmals dargelegt besteht eben bei der Abgabe von Fangschüssen - die ich zwangsläufig abgeben muß — bei der Verwendung eines Gewehres (auch mit kurzem Lauf und kurzem Schaft) eine erhebliche Gefahrdung des Schützens (und eventuell sonstiger Personen).

 

(...)

 

Sämtliche Landesjagdverbände empfehlen aber (unter Berücksichtigung der Interessen der Forstwirtwirtschaft) im Hinblick auf Wildschäden durch hohe Schalenwildbestände im verstärkten Maße Schwerpunkt- und Riegeljagden. Wird bei derartigen Jagden lediglich eine Schußwaffe der Kategorie C eingesetzt, dann kann maximal ein Schuß abgegeben werden, bevor ein weiteres relativ zeitaufwendiges Repetieren notwendig ist. (Lediglich bei der Verwendung von Doppelbüchsen wäre ein rascher zweiter Schuß möglich, aber gerade die Abgabe eines dritten Schusses würde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Dazu kommt, daß Doppelbüchsen schwer und unhandlich sind.)

 

Nur halbautomatische Schußwaffen für den Jagdeinsatz ermöglichen die rasche Abgabe von drei hintereinander liegenden Schüssen. Dadurch können beispielsweise mehrere Stücke einer Rotte beschossen werden. Im Hinblick auf die derzeitige Wildschadensproblematik forcieren alle Landesjagdverbände die Reduzierung der Schalenwildbestände. Für eine derartige Reduzierung sind Schwerpunkt- und Riegeljagden unumgänglich und ist bei der Durchführung von derartigen Jagden die Verwendung einer entsprechenden halbautomatischen Schußwaffe der Kategorie B notwendig.

 

Es darf auf die Absurdität verwiesen werden, einerseits zu fordern die Schalenwild­bestände zu reduzieren und andererseits es den Jägern zu verweigern, diesbezüglich geeignete Jagdwaffen zu führen.

 

Beweis (für sämtliches obiges Vorbringen):

PV

bereits vorgelegte Bestätigung des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd N. Bestätigung des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes vom 02.05.2014

 

(...)

Angemerkt wird, daß der angefochtene Bescheid auch einfachgesetzlich rechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „jedenfalls" klar zum Ausdruck gebracht, daß neben der Gefahrenabwehr auch andere Umstände in Betracht kommen, um einen Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der angefochtene Bescheid läßt das Wort „jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG vollständig außer Betrachtung und fingiert, daß ausschließlich eine bestimmte Gefahrenlage dargetan werden müßte.

 

10. Bei der von mir regelmäßig ausgeübten Jagd auf Schalenwild, insbesondere bei der Nachsuche durch unwegsames Gelände (beispielsweise auf Schlägen mit Brombeer­sträuchern mit Dornen) sowie bei der von mir notwendiger weise durchzuführenden Nottötung von verunfalltem Schalenwild ist die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B bei der Jagdausübung notwendig; mit einer Schußwaffe der Kategorie C oder D kann hier nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Beweis: wie bisher

 

11.  Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

 

 

Beschwerdeanträge:

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Perg möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

 

2.   dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, daß mir ein Waffenpaß zum Führen von zwei Schußwaffen der Kategorie B ausgestellt wird; in eventu

 

3.   den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Mai 2014 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde vom Oö. Landesver­waltungsgericht bei Herrn HR Dipl. Ing. S. (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung / Abteilung Land- und Forstwirtschaft) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Jagd in Auftrag gegeben.

 

3.3. Mit E-Mail vom 3. September 2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird: 

 

 

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

 

 

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- ­oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

 

 

Das in § 22 Abs. 2 WaffG genannte Beispiel eines Bedarfes zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] setzt „besondere Gefahren" voraus. Nach der ständig wiederkehrenden diesbezüglichen Begründungsformel des VwGH kann „vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein, wenn die Gefahren das Ausmaß die für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtssprechung des VwGH bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt" (mit umfangreichen Judikaturangaben: Hauer/Keplinger, WaffG 1996, Kurzkommentar, § 22 WaffG, S. 127).

 

 

 

Aus der Formulierung „jedenfalls" in § 22 Abs. 2 WaffG ist abzuleiten, daß auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (VwGH 08.09.2011,
Zl. 2008/03/0061); eine besondere Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.

 

 

 

2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in wesentlichen Bereichen auf die Beiziehung eines Beamten aus dem Bereich des Forstdienstes gestützt, dessen Dienstpflichtenesbein­haltenwürden, jagdfachliche Stellungnahmen abzugeben.

 

Bereits in meiner Stellungnahme im Behördenverfahren vom 01.04.2014 habe ich ausführlich darauf hingewiesen, daß hinsichtlich dieser „jagdfachlichen Stellung­nahme" nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich dabei um einen Amtssachverständigen handeln würde.

 

Faktum ist jedenfalls, daß eine Stellungnahme eines (Amts-)sachverständigen aus dem relevanten Fachgebiet Jagd offensichtlich nicht vorliegt.

 

Dies ist insbesondere im Hinblick auf die (vereinzelte) Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes von Relevanz, der darlegt, daß das Benötigen einer Schußwaffe der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd (zumindest in bestimmten Fällen) nicht ausreichen soll.

 

Im gegenständlichen Fall habe ich demgegenüber aber begründet vorgebracht, daß das Führen der Schußwaffe der Kategorie B für die Jagdausübung notwendig (und nicht bloß zweckmäßig) ist.

 

Die von mir gebrachten Argumente können jedenfalls aus juristischer Sicht nicht entkräftet werden. Sollten die Argumente aus fachlicher Sicht entkräftet werden, dann ist die Einholung einer Stellungnahme eines (wenn auch erfahrenen) Beamten aus dem Bereich des Forstdienstes nicht ausreichend.

 

In diesem Zusammenhang weise ich auf meine ausführlichen Ausführungen in meiner Beschwerde vom 09.05.2014 hin und insbesonders darauf, warum das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B jedenfalls notwendig (und nicht nur zweckmäßig) ist.

 

 

 

3. Aus den angeführten Gründen halte ich meine bereits in der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

 

3.4. Am 5. September 2014 langte das von Herrn Dipl. Ing. S. erstellte Sachverständigengutachten beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein.

 

Dieses lautet wie folgt: 

 

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die 4 Beschwerdeschriftsätze mit dem Ersuchen übermittelt, zu nachstehenden Fragestellungen ein Sachverständigengutachten über den Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz bei jagdlichen Tätigkeiten in Oberösterreich, zu erstellen:

  1. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten zweckmäßig, wie bei der Bejagung von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd?
  2. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten [wie bei der Bejagung von Schalenwild insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd] geradezu erforderlich, und kann das bedarfbegründende Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden?

 

Nach den Daten der Statistik Austria wurden in Oberösterreich in den Jahren 2008 – 2012 nachstehende Abschüsse getrennt nach Rehwild, Rotwild, Gamswild und Schwarzwild getätigt.

 

Jagdjahr

Rehwild

Rotwild

Gamswild

Schwarzwild

2012

78.403

3.875

1.604

2.251

2011

77.189

3.162

1.674

1.005

2010

72.062

3.431

1.472

1.336

2009

68.926

3.107

1.471

   948

2008

66.970

3.131

1.551

1.215

 

Die Abschusszahlen für das Jahr 2013 liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Statistik Austria noch nicht vor. Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Damit ist die Anzahl der erlegten Schwarzwildstücke gegenüber dem Jahr 2012 um rund 1.000 Stück zurückgegangen. Die im Jahr 2013 erlegten 1.245 Stück Schwarzwild verteilen sich auf nachstehende Magistrate bzw. Bezirke:

Mag. Linz:   11 Stück                              Linz-Land:   29 Stück

Mag. Steyr:     0 Stück                              Perg:              30 Stück

Mag. Wels:     0 Stück                              Ried i.I.:   33 Stück

Braunau:     226 Stück                              Rohrbach: 171 Stück

Eferding:     4 Stück                              Schärding:   24 Stück

Freistadt: 225 Stück                              Steyr-Land:   40 Stück

Gmunden:           55 Stück                              Urfahr-Umgebung: 136 Stück

Grieskirchen:   24 Stück                              Vöcklabruck: 209 Stück

Kirchdorf:            24 Stück                              Wels-Land:                 4 Stück

 

Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt daher in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarz­wild­abschuss liegen in den Bezirken Braunau, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung und Vöcklabruck.

 

Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete, 3.075 Jagdschutzorgane und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.

 

Der Anteil der Schwarzwildabschüsse ist daher in Oberösterreich noch sehr gering und weist darüber hinaus sehr starke regionale Schwankungen auf. Bezogen auf das Jahr 2012 (bei Schwarzwild auf 2013) erlegte jeder oberösterreichische Jagdkarteninhaber statistisch gesehen 4,3 Stück Schalenwild und lediglich 0,066 Stück Schwarzwild. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber 1 Stück Schwarzwild erlegte, betrug daher lediglich 7 %. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, liegt die Wahrschein­lichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildnachsuche konfrontiert wurde, bei lediglich etwas mehr als 1 %. Allein diese statistischen Zahlen beweisen, dass die Schwarzwildjagd in Oberösterreich im Vergleich zum wiederkäuenden Schalenwild eine sehr untergeordnete Bedeutung einnimmt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet wurden. Dies entspricht einem Anteil von 16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58 Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von B. L., Landeshundereferent für Oberöster­reich, liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300. Damit erfüllen bereits 28,6 % sämtlicher Jagdkarteninhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind weitere Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B eingehend zu prüfen.

 

Nachstehend wird eine kurze Definition der Schusswaffen vorgenommen. Diese erfolgt in Anlehnung an den Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben von Dr. M. S., Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag.

 

Faustfeuerwaffen:

Es gibt 2 Arten von Faustfeuerwaffen, die sich in der Bauweise grundsätzlich unterscheiden. Bei der Pistole bilden Lauf und Patronenlager eine Einheit, die Patronenzufuhr erfolgt aus dem Magazin und wird automatisch mittels Schlitten durchgeführt. Beim Revolver sind Lauf und Patronenlager getrennt. Die Patronen lagern in der Trommel und werden bei Betätigung des Abzugs Schuss für Schuss weiter gedreht.

 

Halbautomatische Schusswaffen:

Bei den halbautomatischen Schusswaffen unterscheidet man Schrot- und Kugelhal­bautomaten, deren Nachladevorgang durch Rückstoßlader oder Gasdrucklader auto­matisch erfolgt.

 

Büchsen:

Büchsen sind Jagdgewehre, aus denen aufgrund der besonderen Laufkonstruktion (gezogener Lauf) Patronen mit Einzelgeschoßen sehr präzise auf große Entfernung verschossen werden können. Entsprechend der Laufanordnung unterscheidet man nachstehende Arten von Büchsen:

·         einläufige, einschüssige Büchsen (Kipplaufstutzen)

·         einläufige, mehrschüssige Büchsen (Repetier- und Selbstladebüchsen)

·         zweiläufige, zweischüssige Büchsen (Doppel- und Bockdoppelbüchsen)

Die häufigste Form der Büchsen sind die sogenannten Repetierbüchsen. Das Zuführen der Patrone vom Magazin ins Büchsenlager erfolgt durch das Repetieren mittels Zylinderverschluss.

 

Flinten:

Flinten sind Jagdgewehre für den Schuss auf flüchtendes oder streichendes Wild auf kurze Entfernung bis etwa 35 m. Aus einer Flinte werden im Regelfall Schrotpatronen verschossen. Diese können jedoch auch mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen, geladen werden.

Bei den Flinten werden häufig zweiläufige Schrotgewehre verwendet, wobei die Läufe meist übereinander angeordnet sind (Bockflinte).

 

Gemäß § 19 Waffengesetz sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 62 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz sind halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, grundsätzlich verboten.

 

Wie schon vorher ausgeführt, spielt der Abschuss von Schwarzwild in Oberösterreich derzeit noch eine sehr untergeordnete Rolle, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber pro Jahr 1 Stück Schwarzwild erlegt, bei 7 % liegt. Schon allein diese Tatsache zeigt eindrucksvoll, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Bejagung von Schwarzwild einen Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz keinesfalls begründen kann. Darüber hinaus weisen das Vorkommen von Schwarzwild bzw. die getätigten Abschüsse noch sehr starke regionale Unterschiede auf.

 

Die Bejagung von Schwarzwild erfolgt in der Form von Einzelansitzjagd meist an Kirrplätzen bzw. auch in der Form von sogenannter Bewegungsjagd. Gemäß dem Fachbuch „Bewegungsjagden“, Herausgeber Dr. H. W., Leopold Stocker Verlag, wird die Bezeichnung Bewegungsjagd als Sammelbegriff für alle Jagdformen verwendet, bei denen Wildtiere zur Erbeutung aktiv mobilisiert werden.

 

Dr. H. W. war seit 1973 Mitarbeiter im Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität G. Er gilt als einer der Experten im deutschsprachigen Raum für die Durchführung von Bewegungsjagden.

 

Dr. W. unterscheidet bei der Bewegungsjagd zwischen Gemeinschaftsansitz, Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd. Unter Riegeljagd wird dabei eine speziell im Hochgebirge durchgeführte Variante der Drückjagd auf Rot- und Gamswild definiert, wobei durch die Geländeform gegebenen Zwangswechsel von Schützen abgeriegelt werden. Die Mobilisierung des Wildes erfolgt nur durch einzelne ortskundige Beunruhiger und wenige laut jagende Hunde. Die, fälschlicher Weise als Riegeljagd auf Schwarzwild bezeichnete Bewegungsjagd, entspricht gemäß der Definition von Dr. W., der sogenannten Treibjagd. Dabei werden mehrere bis zahlreiche Treiber und auch wildscharfe Hunde sowie auch stille oder sichtlaute schnelle Hunde eingesetzt. Das Wild wird dabei zu schnellen Fluchten veranlasst. Die Schützen werden vorwiegend auf Schneisen oder Lichtbrücken zwischen Dickungen abgestellt, sodass eine schnelle Schussabgabe erforderlich bzw. notwendig ist. Die schnelle und sichere Schussabgabe auf flüchtendes Wild stellt dabei hohe Ansprüche an die Fertigkeiten des Jägers.

 

Als Jagdwaffen werden meist Büchsen teilweise auch Flinten verwendet, wobei diese mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen geladen werden. Diese haben einen Durchmesser, der dem Kaliber der Waffe (Laufinnen­durchmesser) entspricht. Die Schussentfernung darf bei Brenneke Flintenlaufpatronen
40 m nicht überschreiten.

 

Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge 3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %. Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.

 

Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von .22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fang­schussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schon­zeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

 

Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund 8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrot­automaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdevorbringen und das Sachverständigengutachten.

 

Zusätzlich wurde am 17. September 2014 – entsprechend dem Beschwerde­antrag - eine öffentliche Verhandlung vor dem Oö. Landesver­waltungs­gericht durchgeführt.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf brachte am 13.5.2013 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ein. Inhaltlich begründete er diesen Antrag mit der Abgabe von Fangschüssen. Dem Antrag legte er u.a. eine Bestätigung des Landesjagdverbandes Oö. vom 2. Mai 2013 bei.

 

Der Bf führt als konkrete jagdliche Situation die Baujagd an, wonach zum Erlegen eines Fuchses oder Dachses, der nicht zum „Springen“ gebracht werden kann, eine Faustfeuerwaffe zum Erlegen des Tieres im Kunstbau erforderlich sei. Im Jahr 2013 kam es zu keinem einzigen Abschuss dieser Art.

 

Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation betreffend Baujagd sollte nicht den Regelfall darstellen, weil normalerweise durch einen Hund der Fuchs bzw. der Dachs zum „Springen“ veranlasst werden soll.

 

Die Schilderung des Bf einer konkreten Situation bei der Baujagd und den diesbezüglichen Schwierigkeiten bei Verwendung einer Langwaffe trifft zu. Es besteht jedenfalls aber auch in dieser Situation  eine gewisse Gellergefahr.

 

Eine weitere jagdliche Situation, in der der Bf einen Bedarf an einer genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffe erkennt, stellt die Wildversorgung dar. Der Bf fungiert für die Polizei und Private als „Wildhandy“. Ua. bezieht sich seine Tätigkeit auf einen ca. 2,5 km langen Streckenabschnitt der B3, der ca. zu einem Drittel „verbaut“ ist. Im Jahr 2014 wurde der Bf ca. siebenmal zur Versorgung eines Wildes gerufen. Davon agierte er dreimal mit der Abgabe eines Fang­schusses.

 

In der konkret geschilderten Situation an der B3 ist die Verwendung einer Faustfeuerwaffe sehr sehr zweckmäßig.

 

Im Revier stehen ein Hundeführer (ohne Waffenpass) und zumindest ein Jagdschutzsorgan zur Verfügung, das allerdings einer Arbeit in L. nachgeht und so nicht immer erreichbar ist.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

An der Glaubwürdigkeit der vom Bf vorgebrachten Beweismittel bestehen keinerlei Zweifel.

 

Die jagdfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen stehen jedenfalls außer Zweifel. Der Bf ist den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass es ohnehin zu den einzelnen Situationen kaum unterschiedliche Beurteilungen gab.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, inder Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Der Bf wendet nun ein, dass – aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ der Gesetzgeber auch andere Fallkonstellationen als eine besondere Gefahrenlage für die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 22 Abs.2 WaffG normiert sehen wollte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten; jedoch muss auch festgestellt werden, dass die Interpretation aus teleologischen und systematischen Gründen nicht zu weit gefasst werden kann.

 

Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden. 

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaft­machung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.  

 

2.6.1. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Baujagd vor. Grundsätzlich ist dazu zunächst auf das im Verfahren erstellte Sachverständigengutachten zu verweisen:

 

„Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund
8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrotautomaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.“

 

2.6.2. Der Bf schilderte im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eine Situation der Bejagung eines Dachses in einem Kunstbau, wobei das Tier nicht zum „Springen“ gebracht werden kann und nur durch die Verwendung einer Faustfeuerwaffe zu erlegen ist, zumal das Hantieren mit einer Langwaffe in der Röhre keinen entsprechenden Aktionsradius bzw. Winkel ermögliche. Die Gellergefahr bei dieser Vorgangsweise ist zwar bei Faustfeuerwaffen geringer als bei Langwaffen, aber dennoch gegeben. 

 

Ohne hier auf die fachliche Frage von Alternativen – wie sie im Gutachten als Regelfall erkannt werden – detailliert einzugehen, ist darüber hinaus festzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bf mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Situation kommt. Die vom Höchstgericht gewählte Formulierung bedingt fraglos eine gewisse zu erwartende Häufung an Anlassfällen. Im Jahr 2013 gab es jedoch diesbezüglich keinen einzigen Abschuss. Der vom Bf referierte Abschuss eines Dachses datiert laut Zeitungsartikel im Jahr 2009/10. Füchse, die vor dem Jahr 2013 vereinzelt den Bau annahmen, können – nach einhelliger fachlicher Meinung hingegen leichter zum „Springen“ gebracht werden als Dachse. Von einem gehäuften Auftreten kann hier also nicht ausgegangen werden und sohin nicht die hohe Wahrscheinlichkeit erkannt worden, mit der der Bf in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Jedenfalls gibt es aber zu der beschriebenen Vorgangsweise entsprechende Alternativen.

 

2.6.3. Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen der Baujagd ist sohin keinesfalls als geradezu erforderlich zu erachten.

 

2.7.1. Weiters wurde vom Bf im Verfahren eine jagdliche Situation beschrieben, in der bei der Fangschussabgabe im Rahmen der Wildversorgung der Einsatz einer Faustfeuerwaffe erforderlich sei. Wiederum soll daher zunächst dies­bezüglich auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen werden:

 

„Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von
.22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fangschussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schonzeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.“

 

2.7.2. In der Verhandlung schilderte der Bf – unterstützt durch entsprechende Skizzen – eine jagdliche Situation der Fangschussabgabe im Rahmen der Wildversorgung an einem verbauten Stück einer Bundesstraße. In dieser spezifischen Situation wurde die Verwendung einer Faustfeuerwaffe – mangels entsprechenden Kugelfangs - vom Sachverständigen als „sehr, sehr zweckmäßig“ erachtet. 

 

Bei Betrachtung der verschiedenen Umstände ist jedoch festzuhalten, dass der vom Bf „betreute“ Streckenabschnitt der B3 lediglich rund 2,5 km beträgt und zudem die beschriebene Verbauung lediglich ca. bei einem Drittel der Straßenlänge besteht. Im Jahr 2014 wurde der Bf erst rund siebenmal zur Wildversorgung gerufen, wobei eine Fangschussabgabe in drei Fällen mit einer Langwaffe erfolgte.

 

Wiederum soll der jagdliche Bedarf an den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien gemessen werden. Zum Einen lässt sich sagen, dass der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Verhandlung Zweifel gegen die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der der Bf in die bedarfsbegründende Situation kommt, anmeldete, was sich aus der relativ geringen Zahl an „Einsätzen“ im heurigen Jahr ersehen lässt, da es überhaupt nur dreimal zu einer Fangschussabgabe kam.

 

Zudem ist festzustellen, dass im genossenschaftlichen Jagdgebiet des Bf aktiv zumindest ein Jagdschutzorgan besteht und überdies das vom Bf betreute Gebiet auch nahe am Jagdgebiet der benachbarten Genossenschaft liegt, von wo aus im Einzelfall, um den es sich hier fraglos handelt, ein Hundeführer mit Waffenpass oder ein Jagdschutzorgan zum Einsatz kommen könnte. Es schadet also nichts, dass das Jagdschutzorgan der Genossenschaft des Bf in L. arbeitet. Überdies wird es Aufgabe der lokalen Jägerschaft sein für Ersatz der teils verstorbenen, teils schwer erkrankten Jagdschutzorgane zu sorgen.  

 

2.7.3. Im Ergebnis ist auch betreffend die hier relevierte Situation der Fangschussabgabe festzustellen, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Faustfeuerwaffe durch den Bf nicht als gegeben erachtet werden kann.

 

2.8.1. Abschließend soll hier auch noch der Vollständigkeit halber auf die Frage der Schwarzwildjagd generell und der diesbezüglichen Nachsuche speziell eingegangen und dabei auf das fachliche Gutachten verwiesen werden:

 

„Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge 3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %.

 

Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.“

 

2.8.2. Bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 2014, zu LVwG-750143, hatte das Oö. Landesverwaltungsgericht zur in Rede stehenden Thematik Stellung genommen und die Erforderlichkeit des Einsatzes von – in jenem Fall - Langwaffen der Kategorie B bei der Schwarzwildjagd als nicht gegeben erachtet. Ebenso wurde diese im Fall der Nachsuche für Jäger verneint, die nicht als Hundeführer eingesetzt sind. Auch das in diesem Verfahren erstellte jagdfachliche Gutachten kommt – wie oben nochmals wiedergegeben – zu dem Schluss, dass aufgrund der besonders hohen Eigengefährdung (aber auch Gefährdung Dritter oder der Jagdhunde) die bloße Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen, seien es Langwaffen, seien es Faustfeuerwaffen, nicht einmal als zweckmäßig qualifiziert werden kann. 

 

Es darf dazu darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern (nach ho. Ansicht zu Recht) Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden. Gleiches gilt für Jagdschutzorgane.

 

2.9. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

3.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 2.2. - 2.9.), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

3.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu fällen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde. 

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessens­ausübung gemacht werden.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruch­gemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl.: Ra 2014/03/0051-3