LVwG-600466/5/Py/SA

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R S, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juli 2014, GZ. 0048060/2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von  73 Euro zu entrichten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juli 2014, GZ: 0048060/2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach §§ 103 Abs. 2 iVm 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr R S, geboren am x, hat als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x zu verantworten, dass er der Behörde die erforderliche Auskunft – wer am 26.08.2013 um 15:57 Uhr Lenker des gegenständlichen KFZ war – erst mit Schreiben vom 13.12.2013 erteilt hat, obwohl er mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 30.10.2013 (zugestellt am 04.11.2013) dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 18.11.2013, hätte erteilen müssen.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die Lenkerauskunft – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht rechtzeitig bei der anfragenden Behörde eingelangt ist. Die Rechtfertigung des Beschuldigten wird daher als Schutzbehauptung gewertet und ist der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Einen Schuldentlastungsbeweis habe er nicht erbringen können.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet wird, straferschwerend war kein Umstand.

 

2. Dagegen brachte der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde ein, indem er das Straferkenntnis mit dem Vermerk „Lenkererhebung wurde Ihnen per Post zugesandt. Lenker: M W, x“ versah.

 

3. Mit Schreiben vom 21. August 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurde der Bf seitens des Landesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage eine Lenkerauskunft nicht rechtzeitig bei der Behörde eingelangt ist. Der Bf teilte dazu mit Schreiben vom 10. September 2014 mit, dass die Beschwerde aufrechterhalten wird. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Zif. 3 VwGVG Abstand genommen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG Mautservice GmbH vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 von der belangten Behörde aufgefordert, mittels beiliegendem Formular binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 26. August 2013 um 15:57 Uhr auf der A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße – Linz Prinz-Eugen-Straße, km 11,000, gelenkt hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 strafbar macht, wenn er die vorab verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteilt.

 

Das gegenständliche Schreiben wurde laut der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung am 4. November 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft durch den Bf endete somit am 18. November 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt ging bei der Behörde die vom Bf angeforderte Auskunft nicht ein.

 

Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde daraufhin über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte unter Bekanntgabe des Lenkers vor, dass die Lenkererhebungen zeitgerecht abgesandt wurden. Nachweise für dieses Vorbringen legte der Bf nicht vor.

 

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 15. Juli 2014 wurde seitens der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unstrittig.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 – 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 – 8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde, da er der Behörde per Post die Lenkerauskunft zugesandt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass – trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung und dem ausdrücklichen Hinweis, dass die genannte Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist – bei der belangten Behörde innerhalb der angegebenen Frist eine solche Lenkerauskunft nicht eingelangt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die von der belangten Behörde daraufhin verhängte Strafverfügung die Lenkerauskunft erteilte, ändert nichts an der Tatsache, dass der belangten Behörde vom Bf innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers die angeforderte Auskunft nicht erteilt wurde.

 

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichterteilung der Auskunft bis spätestens 18. November 2013, ist damit als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, er habe die geforderte Lenkerauskunft der Behörde auf dem Postweg übermittelt. Dazu ist jedoch auf die bereits von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beförderung durch die Post in diesem Fall auf Gefahr des Absenders erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte sich daher vergewissern müssen, ob sein Anbringen tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/02/0001). Einen Nachweis, dass ein derartiges Schriftstück von ihm zeitgerecht zur Post gegeben wurde, konnte der Beschwerdeführer selbst im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht vorlegen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch in subjektiver als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Seitens der belangten Behörde wurde im gegenständlichen Verfahren eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS 74 Stunden) verhängt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis 5.000 Euro erscheint diese Strafe auch als nicht zu hoch gegriffen, zumal sie im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Vorbehalte gegen die Höhe der von der belangten Behörde festgelegten Strafe erhoben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.in Andrea Panny