LVwG-650108/6/SCH/MSt/KR

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn H.W., x, vertreten durch J.: M. Rechtsanwälte, x, vom 7. April 2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. März 2014, GZ: Verk-720987/8-2014-Pr, wegen Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zur Auflassung zweier nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge bei Bahn-km x und Bahn-km x der L.L. unter Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. August 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid be-stätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 10. März 2014, Verk-720987/8-2014-Pr, der L.L. AG gemäß § 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Rückbau der nicht öffentlichen Eisenbahnübergänge in Bahn-km x und x der L.L. erteilt.

 

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet:

„A) Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung:

I. Der L.L. AG wird unter Zugrundelegung des vorgelegten Bauprojektes vom 11. Dezember 2013 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Rückbau der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge in Bahn-km x und Bahn-km x der L.L., unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Rechte erteilt.

Der Bau ist innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides auszuführen, widrigenfalls die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erlischt.

Die Einwendungen der Ehegatten W. werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

II. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Pkt. I. wird die Betriebsbewilligung verbunden, sofern von einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG geführten Person die ordnungsgemäße Bauausführung bestätigt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl.Nr. 60/1957, i.d.d.g.F., i.V.m.

ad I.: §§ 31 ff leg.cit. i.V.m. §§ 93 und 94 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes 1994, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.d.g.F.

ad II.: § 34 a Ziffer 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl.Nr. 60/1957, i.d.d.g.F.

 

B) Verfahrenskosten:

Die L.L. AG hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels des beiliegenden Erlagscheines zu entrichten:

 

1. Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Baugenehmigung

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98,00 Euro

2. Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes erfolgte Amtshandlung durch drei Amtsorgane des Amtes der Oö. Landesregierung für 5/2 Stunden á 20,40 Euro 306,00 Euro

404,00 Euro

Rechtsgrundlagen:

§§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m

ad 1.: TP. 212 lit. b der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr.24/1983, i.d.d.g.F.

ad 2.: § 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBI.Nr. 82/2013.“

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr H.W., vertreten durch J.:M. Rechtsanwälte GesbR, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 27. August 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt.

 

 

3. Vom Beschwerdeführer wird begründend für die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind aufgrund des Übergabsvertrages vom 17.02.1983 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft x, KG x, Bezirksgericht T. Hinsichtlich dieses Eigentumsrechtes sind sie Rechtsnachfolger von A.W.

 

Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderem die Grundstücke Nr. x, Nr. x, Nr. x, je landwirtschaftlich genutzt (Feld/Wiese).

 

Die eben genannten Grundstücke bestehen in der jetzigen Form seit dem Jahr 1912. In diesem Jahr wurden die ursprünglich zusammenliegenden Grundstücke geteilt und liegt seit diesem Zeitpunkt zwischen den Grundstücken Nr. x und Nr. x sowie zwischen den Grundstücken Nr. x und Nr. x das im Eigentum der L.L. AG stehende Grundstück Nr. x der EZ x, KG x, Bezirksgericht T., über welches eine Eisenbahnanlage führt.

 

Diese Eisenbahnanlage kann durch die nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge in Bahn-km x und Bahn-km x der L.L., Strecke Linz Hauptbahnhof - Eferding, gequert werden.

 

Die genannten Eisenbahnübergänge wurden im Jahr 1912 errichtet, also zu jenem Zeitpunkt, zu welchem die seit 1983 im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stehenden Grundstücke Nr. x, Nr. x und Nr. x, geteilt wurden.

 

Die Errichtung dieser nunmehr verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergänge erfolgte im Jahr 1912 ausschließlich zu dem Zweck, dass den jeweiligen Eigentümern der oben angeführten Grundstücke der Übergang über die Eisenbahnanlage ermöglicht wird. Um Nachteile aus der Grundstücksteilung für die jeweiligen Eigentümer so gering als möglich zu halten, wurde den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke im Jahr 1912 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über diese Eisenbahnübergänge eingeräumt

 

Dieses Recht des Beschwerdeführers zur Nutzung des Übergangs wurde letztlich auch im Jahr 1986 durch Bescheide des Bundesministers (ZI.EB 211.215-19-II/2-1986 und ZI.EB 211.215-20-II/2-1986) genehmigt.

 

Es wurde sohin mittels hoheitlicher Erledigung der zuständigen Verwaltungsbehörde in förmlicher Weise (Bescheid) der Belastung des Grundstückes Nr. x mit einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der Eigentümer der Grundstücke Nr. x, Nr. x und x, die Genehmigung erteilt.

 

Durch diese Genehmigung erwarb der Beschwerdeführer nach den einschlägigen Bestimmungen des EisbG ein subjektiv öffentliches Recht zur Benützung der gegenständlichen Eisenbahnübergänge sowie darauf, dass eine Genehmigung zum Rückbau der Eisenbahnübergänge nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erteilt wird.

 

§ 47 a EisbG bestimmt, dass nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hierzu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden dürfen. Laut § 25 EisbG bedarf die Überlassung des ganzen oder eines Teiles der Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn bei sonstiger Nichtigkeit dieser Rechtsakte der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.

 

Daraus ergibt sich, dass nach den Bestimmungen des EisbG ein subjektiv öffentliches Recht des Wegeberechtigen besteht, nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen zu benützen.

 

Andererseits liegt sohin ein wirksamer Dienstbarkeitsvertrag zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. x, Nr. x und Nr. x, jeweils EZ x, KG x, und sohin zum jetzigen Zeitpunkt zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als Liegenschaftseigentümer und Rechtsnachfolger des Erstberechtigten, vor.

 

Durch die Einräumung dieses Geh- und Fahrtrechtes über die gegenständlichen Eisenbahnübergänge an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin steht dieses Recht nun auch dem Beschwerdeführer zu.

 

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer das Geh- und Fahrtrecht ersessen.

 

Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Frist. Voraussetzung für die Ersitzung ist neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt und Umfang nach dem zu erwerbenden Recht entspricht sowie Besitzwille.

 

Seit Errichtung der beiden Eisenbahnübergänge in Bahn-km x und Bahn-km x wurden diese von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin uneingeschränkt und regelmäßig benützt, insbesondere um zu ihren landwirtschaftlich genützten Grundstücken zu gelangen und diese zu bewirtschaften. Dabei handelt es sich um eine typische Art der Ausübung einer Dienstbarkeit. Seit 1983 erfolgte diese regelmäßige und uneingeschränkte Nutzung der beiden Bahnübergänge durch den Beschwerdeführer selbst.

 

Die Benützung erfolgte sohin mehr als 100 Jahre unbeanstandet. Die Ersitzungszeit ist damit jedenfalls abgelaufen.

 

Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechtes zustehe. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv von der Unrechtmäßigkeit seines Besitzes Kenntnis erlangt oder zumindest solche Umstände erfährt, die an einer Rechtmäßigkeit seines Besitzes zweifeln lassen.

 

Es liegen keine Umstände vor, nach denen der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvorgänger nicht der Meinung hätten sein dürfen, als jeweilige Eigentümer der Liegenschaften Geh- und Fahrberechtigte zu sein.

 

Da auch echter Besitz vorliegt, hat der Beschwerdeführer ein Geh- und Fahrtrecht über die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergänge aufgrund einer wirksamen Vereinbarung aus dem Jahr 1912 sowie aufgrund von Ersitzung. Durch Erteilung der Genehmigung für den Rückbau würden sohin konkrete Interessen des Beschwerdeführers berührt und verletzt werden.

 

Die belangte Behörde hat zu den Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass das Einverständnis eines Grundeigentümers oder Servitutsberechtigten für die Erteilung der Baugenehmigung keine Genehmigungsvoraussetzung sei. Weiters sei die Erschließung der Liegenschaften über eine zumutbare Verkehrsverbindung gewährleistet.

 

Nach der Bestimmung des § 31 f Abs. 3 EisbG ist eine Genehmigung zum Rückbau nur zu erteilen, wenn eingewendete subjektive öffentliche Rechte nicht verletzt werden oder wenn eingewendete subjektive öffentliche Rechte zwar verletzt werden, aber der Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil für die Partei.

 

Nähere Ausführungen und insbesondere eine von § 31 f Abs. 3 EisbG geforderte Abwägung der subjektiv öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers einerseits und einem etwaigen Vorteil der Schließung für die Öffentlichkeit andererseits hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Der Bescheid ist deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Tatsächlich ist es auch so, dass das konkrete Interesse des Beschwerdeführers viel schwerer wiegt als der Vorteil für die Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer kann die in seinem Eigentum stehenden und von ihm zu bewirtschaftenden Liegenschaften nach tatsächlichem Rückbau der gegenständlichen Eisenbahnübergänge nur mehr über einen unzumutbaren Umweg erreichen und ist dieser Umweg auch mit erheblichen Gefahren für die Öffentlichkeit verbunden. Es entspricht sohin nicht den Tatsachen, dass die Erschließung der Liegenschaft über eine zumutbare Verkehrsverbindung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und muss daher mit schweren Gerätschaften auf seine Liegenschaften zufahren können. Die Schließung der Eisenbahnübergänge bedeutet für den Beschwerdeführer täglich einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand. Darüber hinaus ergeben sich bei der Befahrung öffentlicher Straßen mit den Gerätschaften des Beschwerdeführers, welche nur mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren werden können, einerseits Verkehrsbehinderungen und besteht andererseits die Gefahr von schweren Verkehrsunfällen, da Autolenker wenn vor ihnen jemand sehr langsam fährt dazu neigen gefährliche Überholmanöver zu riskieren.

 

Zusammenfassend zeigt sich daher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Rückbau der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge im Bahn-km x und Bahn-km x der L.L. nicht vorliegen und ist die Erteilung der Genehmigung daher jedenfalls rechtswidrig.“

 

 

4. Bezüglich dieser – schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen – heißt es in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

 

„Zu den Einwendungen von H.W. und A.W. wird Folgendes festgehalten:

Das Einverständnis eines Grundeigentümers oder Servitutsberechtigten für die Erteilung der Baugenehmigung ist keine Genehmigungsvoraussetzung. Vielmehr hat der Bauwerber einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn erteilt wird (vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2002/03/0185), unabhängig von der allenfalls erforderlichen zivilrechtlichen Zustimmung des Wegberechtigten. Die Erschließung der Liegenschaften ist über eine zumutbare Verkehrswegverbindung gewährleistet.

 

Bereits im Gutachten gemäß § 31a EisbG wird festgehalten (Seite 17), dass durch die Auflassung der beiden Eisenbahnübergänge die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes sowie der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Öffentlichkeit wesentlich erhöht wird.

 

Der Stellungnahme des bau- und eisenbahntechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass „die Benützung einer Eisenbahnkreuzung, die mit einer technischen Sicherung ausgestattet ist, auf alle Fälle zu einer Hebung der Sicherheit des Bahnbetriebes und auch der Sicherheit der Benutzer der Kreuzung führt. Auch sind die vorhandenen Sichtverhältnisse beim Übergang in km x äußerst ungünstig und führen die steilen Wegverhältnisse beim Übergang in x zu verlängerten Räumzeiten. All diese Probleme sind bei der Benützung der EK x nicht gegeben. Die vorliegenden Unterlagen sind aus eisenbahnfachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar.

 

Das vorliegende § 31a Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Auflassung der beiden Übergänge aus eisenbahnfachlicher Sicht der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht Durch die Auflassung der Übergänge wird die Sicherheit und Ordnung des Betriebes wesentlich erhöht."

 

Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen ergibt sich eine aus Sicht des Sachverständigen eine Verbesserung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf der Schiene und auf der Straße.“

 

 

5. Anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.

Die Verhandlungsteilnehmer – Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung, Vertreter der belangten Behörde und der Antragstellerin sowie ein beigezogener eisenbahntechnischer Amtssachverständiger – verwiesen hiebei auf ihre jeweilige Sicht der Sachverhalts- und Rechtslage.

Der Vertreter der belangten Behörde hob bei der Verhandlung besonders hervor, dass gegenständlich kein Fall einer Interessensabwägung im Sinne des § 31f Z2 oder Z3 EisbG vorliege.

 

Bezüglich § 31f Z2 liegt dieser Umstand auf der Hand, da es verfahrensgegenständlich nicht um vom Bund, von den Ländern oder den Gemeinden wahrzunehmende Interessen, die durch das Bauvorhaben verletzt würden, geht.

 

§ 31f Z3 EisbG sieht vor, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn – neben den Voraussetzungen der Ziffer 1 und der Ziffer 2 – eingewendete subjektive öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiver öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Wesentlich ist also, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte – Eigentum an den Nachbargrundstücken der Bahn sowie Innehabung eines Wegerechtes – solche subjektiv öffentlichen Rechte darstellen, die in der Folge einer Interessensabwägung bedürfen.

 

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehören die Gehrechte zu den zivilrechtlichen Ansprüchen (VfGH 30.01.1980, B 83/76). Über die Einwendung eines Gehrechtes hat die Behörde im Bewilligungsbescheid abzusprechen (VwGH 12.09.1997, 95/03/0023).

Ein subjektiv - öffentliches Recht ist ein Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat im Bereich der Hoheitsverwaltung zusteht (VwSlg. 12.460 A/1987 zu § 35 Abs.2 EisbG a.F). Welche Rechte das Eisenbahngesetz als subjektiv -öffentliche einräumt, ist, da sie im Eisenbahngesetz nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind, aus den einzelnen Regelungen des Eisenbahngesetzes abzuleiten (vgl. hiezu Zelen, Alternativvarianten, 3, zum EisbG a.F.)

Beispielsweise können Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft als subjektiv -öffentliches Recht geltend machen, dass keine Eisenbahnanlage im Sinne des
§ 10 EisbG vorliege (VwGH 17.12.2007, 2006/03/0160).

Ausgehend von der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat das vom Beschwerdeführer eingewendete Wegerecht den Charakter eines bloß zivilrechtlichen Anspruches. Damit ist diese Einwendung durch Abspruch im Baugenehmigungsbescheid auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

6. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auflassung der beiden nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge waren unbeschadet dessen sowohl Gegenstand der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch der Erörterungen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Die Erwägung der Behörde sind in Punkt 4. der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wiedergegeben.

Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde hierauf wiederum eingegangen. Im Falle der Benützung der Eisenbahnkreuzung bei Km x erwächst dem Beschwerdeführer ohne Zweifel bei der Fahrt vom Hof zum Grundstück ein Umweg. Es beträgt diese Strecke laut Planunterlagen dann 1409 m. Die Entfernung zwischen Hof und Grundstück in Bezug auf den nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x beträgt laut Plan 594 m. Benützt der Beschwerdeführer den nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x beträgt die Entfernung 1183 m, die zum Teil auf einem Fahrweg nördlich der Bahn zwischen den beiden nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen zurückzulegen ist.

Die Bewirtschaftung des Feldes südlich der Bahn wird dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht de facto verunmöglicht, da er dieses ja auch – wenngleich auf einer längeren Strecke – weiterhin erreichen kann.

Seitens des Beschwerdeführers ist es unwidersprochen geblieben, dass der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang bei km x weder nördlich noch südlich der Bahn über einen Zufahrtsweg verfügt. Ein vom unterfertigenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Vorfeld der Verhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat dasselbe Ergebnis erbracht, zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines konnte der Eisenbahnübergang nur zu Fuß, aber mit keinerlei Fahrzeugen erreicht werden.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Eisenbahnunternehmens vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Benützungsbedingungen für die nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge nicht entgegennehmen wollte. Deshalb ist ihm auch der Schlüssel für den Sperrschranken beim nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x nicht ausgehändigt worden. Im Ergebnis kann  daher der Beschwerdeführer aktuell diesen Eisenbahnübergang mit mehrspurigen Fahrzeugen nicht benützen, jener bei km x wird von ihm offenkundig aus eigenem Entschluss nicht benützt.

 

Für beide nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge liegen Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Mai 1986 vor, worin die Benützungsbedingungen vorgeschrieben und auch eine Sicherung analog zu § 4 und § 6 der (seinerzeitigen) Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2 i.d.g.F., verfügt wurden.

Die Vorschreibung von Benützungsbedingungen war bis zur Novelle des Eisenbahngesetzes 2006 Angelegenheit der Eisenbahnbehörde, in § 47a EisbG ist dies dem Eisenbahnunternehmen übertragen worden (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des § 133a Abs.19 EisbG).

Diese beiden eisenbahnbehördlichen Bescheide stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der erteilten eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nicht entgegen, zumal sie eine Folge der beiden seinerzeit eingerichteten nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge sind, um deren Benützung und Sicherung zu regeln. Sie sind daher vom Bestand der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge abhängig und ist es nicht umgekehrt.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird er bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen, wie sie bei der Auflassung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge erforderlich sein wird, mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Dazu ist es nur geboten, sich an die straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu halten.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sowohl im Behördenverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen worden ist (vgl. VwGH 30.6.2006, 2002/03/0213).

 

7. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat die Bauwerberin einen Rechtsanspruch auf Baugenehmigung im Sinne des § 31f Z1 EisbG, wobei auf das schon von der belangten Behörde zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, 2002/03/0185, verwiesen wird. Die entsprechende Bedingung, dass die L.L. AG die erforderlichen Rechte für die Durchführung des Bauvorhabens erwirkt, findet sich in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.

Die ebenfalls dort angeführte Bauausführungsfrist ist in § 31g EisbG begründet.

Auf die Belange des Arbeitnehmerschutzes wurde im Bewilligungsverfahren ebenfalls Bedacht genommen, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, indem das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form des Verkehrsarbeitsinspektorates zur Verhandlung geladen wurde, entschuldigt aber nicht erschienen ist. Die Stellungnahme dieser Einrichtung vom 17. Juli 2014 zum Beschwerdeverfahren beinhaltet kein Vorbringen, das der Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Form entgegenstehen könnte.

Die in Spruchpunkt II. erteilte Betriebsbewilligung ist in der gesetzlichen Ermächtigung des § 34a EisbG begründet.

Der Spruchteil B des Bescheides betrifft den Beschwerdeführer nicht, sodass hierauf nicht einzugehen war.


 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n