LVwG-300299/9/BMa/BZ/BD

Linz, 10.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S D, x, x, vertreten durch Mag. T L, Rechtsanwalt in x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. März 2014, GZ: SV96-5-2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zusätzlich einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 436 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zumindest am 04.11.2013 gegen 12.35 Uhr

 

Herrn A A, geb. x, StA. von Bulgarien

 

in x, x, als pflichtversicherte Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt haben.

 

Obwohl der oben genannte Beschäftigte in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung verpflichtend zu versichern war, nämlich vollversichert, und nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen war, wurde hierüber eine Meldung/Anzeige, entweder in einem (vollständige Anmeldung) oder in zwei Schritten (Mindestangabenmeldung) bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherunsgträger vor Arbeitsantritt nicht erstattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß    

              Ersatzfreiheitsstrafe von

2.180,00 Euro             112 Stunden  § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG

                                                     

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

218,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

2.398,00 Euro.“

 

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand aufgrund der Feststellungen des Finanzamts Grieskirchen Wels und aufgrund des Ermittlungsergebnisses als erwiesen anzusehen sei. Dem Bf sei fahrlässige Begehung der Übertretung nach dem ASVG vorzuwerfen.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde – mangels Angaben - von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Die Höhe der Strafe sei erforderlich gewesen, zumal es sich bereits um einen Wiederholungsfall gehandelt hätte (rechtskräftige Bestrafung, BH Gmunden, SV96-67-2013).

Milderungsgründe oder Straferschwerungsgründe seien nicht zu Tage getreten.

 

I.2. Gegen dieses am 21. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 7. April 2014.

Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. April 2014 vor.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt und am 23. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu der Verhandlung sind der Bf und sein rechtsfreundlicher Vertreter und zwei Vertreter der Organpartei gekommen. Zeugenschaftlich wurde A A unter Beiziehung einer Dolmetscherin einvernommen.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Der Bf ist Eigentümer des renovierungsbedürftigen Lokales in G, x. Im Zuge einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels am 04.11.2013 um ca. 12.35 Uhr in G, x, im Lokal „x“ wurde Herr A A beim Anbringen einer Holzvertäfelung angetroffen. A ist bulgarischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen zur Ausführung der Arbeit.

Der Bf hat A beauftragt die Steinarbeiten, Fliesenarbeiten und die Holzvertäfelungen im Innenbereich durchzuführen. 

 

A hat im Zeitraum zwischen 25. Oktober 2013 bis zum Kontrolltag, 4. November 2013, Innenausbauarbeiten durchgeführt. Er hat dabei nicht nur Steinarbeiten verrichtet, sondern auch andere Arbeiten. Bei der Kontrolle ist A mit Holzvertäfelungsarbeiten beschäftigt gewesen.

Im oberen Teil des Raumes hat A Steinarbeiten verrichtet und im unteren Teil Laminatbretter angebracht.

Es wurde vereinbart, dass für die gesamten Arbeiten 5.000 Euro bezahlt werden. Vereinbart war, dass A Fliesen legt, seitlich Steine anbringt und die Holzarbeiten an den seitlichen Wänden für die vereinbarten 5.000 Euro durchführt. Inkludiert waren auch Steinarbeiten im Außenbereich, etwa im Bereich des Eingangs des Lokals. Eine Rechnung hat A nicht gelegt.

Ein konkreter Zeitraum wurde nicht vorgegeben. Auch eine Pönale wurde nicht vereinbart.

Die Fliesen und das Holz wurden vom Bf in einem Baumarkt gekauft und die Steine sind aus Griechenland mit Hilfe des A besorgt worden. Das verwendete Werkzeug steht im Eigentum von A.

Hinsichtlich eines allfälligen Schadens durch die Arbeiten des A sowie auch für den Fall der mangelhaften Herstellung des Werkes wurde nichts vereinbart. Auch bezüglich Krankheit oder Urlaub wurde keine Vereinbarung getroffen.

Jedoch war vereinbart, dass A die Arbeiten selbst verrichtet.

Konkrete Vorgaben, welche Arbeiten an welchem Tag zu erledigen sind, sowie einen Endzeitpunkt für die Arbeiten hat es nicht gegeben.

Gelegentlich wurde A durch den Bf verköstigt. Genächtigt hat A in seiner Wohnung in x, ca. 2 km von der Baustelle entfernt. Gelegentlich wurde A vom Bf zur Baustelle gefahren.

 

Eine ins Deutsche übersetzte „Bestätigung der Betriebsaufnahme einer physischen Person Gewerbetreibender“ der Republik Griechenland, datiert mit 12.02.2008 betreffend A, wurde vom Bf gemeinsam mit einem Zeugnis über die Lohngruppe im Beruf Steinmetz der Volksrepublik Bulgarien, datiert mit 16.09.2009, vorgelegt.

 

Die Firma des A besitzt in Griechenland keine Räumlichkeiten oder Betriebsmittel mehr. Der vormalige Sitz der Firma in Griechenland war gleichzeitig die Wohnadresse von A. Diese Wohnung wurde jedoch vor 6 Monaten (zwischen 10. und 20. Oktober 2013) aufgegeben und somit besteht auch kein Firmensitz mehr.

 

Es liegen bereits rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG und des ASVG des Bf wegen einer früheren Beschäftigung des A vor.

 

Der Bf hat versucht über die Firma x eine Arbeitsbewilligung für A zu erhalten. Dieser Antrag wurde jedoch vom zuständigen AMS mit Bescheid abgelehnt.

 

Zum Kontrollzeitpunkt lag für A A keine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere dem Strafantrag der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20.12.2013 samt Niederschrift vom 04.11.2013 sowie dem der Aktenlage nicht widersprechenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

II.3. Rechtsgrundlagen:  

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 leg.cit. handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.        Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.        Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.        Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.        gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 4 Abs. 2 erster Satz leg.cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirt­schaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Nach Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürger­lichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Ferner ist gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirt­schaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4 leg.cit. besagt: Schein­geschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 und 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

 

II.4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.4.1. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hängt die Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg 12325/A sowie jüngst VwGH 20.03.2014, 2012708/0024 mwN).

 

Die persönliche Arbeitspflicht ist stets die Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. wiederum VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046 mwN).

 

II.4.2. Im gegenständlichen Fall ist schon deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der Konkretisierung des Werkes fehlt, da nach den Angaben des Bf der „Innenausbau“ vereinbart war, der Zeuge A jedoch auch Steinarbeiten im Außenbereich durchgeführt hat.

Auch wurde das benötigte Material vom Bf zur Verfügung gestellt. Ein Endzeitpunkt für die Fertigstellung der Arbeiten wurde nicht vereinbart. Ferner wurde kein Pönale vereinbart und keine Rechnung gelegt. Vereinbarungen für den Fall der Nichtherstellung oder der mangelhaften Herstellung des Werkes wurden nicht getroffen.

Eine Beurteilung allfälliger (für den Werkvertrag typischen) Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes erscheint demnach nicht möglich.

Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht auch, dass der Ausländer nur für den Bf tätig war, allenfalls auch einzelne andere Tätigkeiten ausgeübt hat, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbstständigen Tätigkeit der Fall wäre.

Darüber hinaus war A verpflichtet, die Arbeiten selbst zu verrichten. Somit war auch die persönliche Arbeitspflicht gegeben.

 

Auch wenn A das Werkzeug selbst mitbrachte, er sich die Arbeitszeit im Wesentlichen selbst einteilen konnte und eine Pauschalabgeltung vereinbart war, überwiegen diese Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Dem Vorbringen, dass es sich um einen Werkvertrag handeln würde, kann nach der Beurteilung der Gesamtumstände nicht gefolgt werden.

 

Da Herr A A vom Bf nicht vor Beginn dieser Beschäftigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde, ist das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

II.4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit wird bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).

 

Nach Abs. 2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

II.4.4. Der Bf bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass er davon ausgegangen sei, A würde selbstständig arbeiten, da er in Griechenland eine eigene Firma habe.

 

Dieser Entlastungsbeweis des Bf geht vor allem deshalb ins Leere, da der Bf bereits einmal rechtskräftig von der belangten Behörde wegen Übertretung der Bestimmungen des ASVG auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung des A A bestraft wurde. Auch machte der Bf keinerlei Umstände geltend, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Dem Bf ist somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.

 

Damit aber hat er auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

II.4.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

II.4.6. Von der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bf als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des ASVG bekannt sein müssten und dass diese entsprechend zu beachten seien. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe seien keine hervorgetreten. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüberzustellen, den sich ein gegen das ASVG verstoßender Arbeitgeber in Folge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohn- und Lohnnebenkosten verschaffe. Weiters sei die Höhe der Strafe erforderlich gewesen, zumal es sich bereits um einen Wiederholungsfall gehandelt habe und der Bf bereits durch die BH Gmunden am 17.10.2013, SV96-67-2013, rechtskräftig wegen Übertretung der Bestimmungen des ASVG bestraft worden sei.

 

II.4.7. Den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse wurde vom Bf nicht entgegengetreten, sodass das . Landesverwaltungsgericht keine von diesen abweichenden Feststellungen getroffen hat.

 

Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt geworden, sodass die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt erscheint.

 

 

III. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann