LVwG-600481/2/Bi/CG

Linz, 06.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn O W, E, A, vom 4. August 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2014, VerkR96-1567-2014-STU, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ort der Übertretung auf „S, gegenüber Nr.x“ geändert wird.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 hat der Beschwerdeführer 10 Euro, ds sind 20% der Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 6. Februar 2014, 10.10 bis 10.42 Uhr, den Pkw X im Ortsgebiet Linz, S, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ im Sinne des § 52 lit.a Z13b StVO 1960 mit der Zusatztafel „ausgenommen Krankentransporte“ abgestellt, obwohl er nicht unter die Ausnahme gefallen sei.   

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und über die  gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 44 Abs.3 Z1 und 3 VwGVG).

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er mache jetzt den 5. Einspruch und könne nichts mehr hinzufügen, was nicht schon bekannt sei. Er sei auf der Polizeistation von oben herab mit Grinsen im Gesicht behandelt und auf seine Gegenargumentation sei nicht eingegangen worden; ihm sei sogar Freiheits­entzug angedroht worden. Die Geschichte sei haltlos, belanglos, lächerlich und koste dem Steuerzahler unnötig Geld; für ihn bedeute sie nur Ärgernis und die Annahme, „wir“ tentierten zu einem Polizeistaat. Er sei verheiratet, und Vater von 2 erwachsenen Kindern, durchaus vernünftig und keineswegs pingelig. Wenn er eine Strafe verdiene, bezahle er anstandslos, aber eben nicht in diesem Fall.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass über den Bf eine Organstrafverfügung (20 Euro) verhängt wurde, weil er am 6. Februar 2014 von 10.10 bis 10.42 Uhr seinen blauen Honda, X, in Linz, S gegenüber Nr.x, vorschriftswidrig abgestellt habe, weil an dieser Stelle ein durch Beschilderung gekennzeichnetes Halteverbot bestehe. In seinem schriftlichen „Einspruch“ an das SPK Linz, PI Landhaus, hat er dargelegt, er habe den Pkw ordnungsgemäß auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz bei den Barmherzigen Schwestern geparkt, um in eigener Sache eine ärztliche Untersuchung in der Orthopädie-Ambulanz durchzuführen. Am Abstellort des Pkw befinde sich eine Park- und Halteverbotstafel mit dem Zusatz „ausgenommen Kranken­transporte“. Nach der Untersuchung habe er den Strafzettel vorgefunden und mit der Polizeibeamtin die Sachlage besprochen. Sie habe die Meinung vertreten, er könne nicht sein eigener Krankentransport sein, das gelte nur für Personen, die dort abgeliefert würden; außerdem gebe es ja die Tiefgarage, die er benützen hätte können, weil an diesem Tag besonders viel Betrieb gewesen sei und Aufnahme in den Krankenhäusern; „als Kranker könne man auch nicht Autofahren“. Es gebe aber kein Gesetz, das ihm Autofahren verbiete. Er ersuche, den Strafbescheid aufzuheben.

Beigelegt hat der Bf eine „Besuchsbestätigung“ des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, Linz, in der Orthopädie-Ambulanz am 6. Februar 2014 von 9.10 bis 10.40 Uhr.

 

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom 24. Februar 2014 hat der Bf fristgerecht beeinsprucht; nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, die BH Urfahr-Umgebung als nunmehr belangte Behörde hat er inhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Die Verordnung vom 26. Juli 2001, GZ: 101-5/19-330131497, wurde eingeholt samt einer Stellungnahme des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, BVA, vom 20. Mai 2014, wonach der Begriff „Krankentransport“ zwar großzügig ausgelegt werde, dh darunter fielen auch private Kraftfahrzeuge, mit denen behandlungsbedürftige Personen zum Krankenhaus gebracht würden; hinsichtlich der Dauer bestehe die Berechtigung aber nur für den Zeitraum des „Ablieferns“ bei der untersuchenden Stelle – damit sei das Hineinbringen ins Krankenhaus gestattet, aber nicht mehr das Abwarten der Untersuchung.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bf am 12. Juni 2014 diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, er blieb bei seiner Ansicht.

Er vertrat gegenüber der belangten Behörde im Schreiben vom 30. Juni 2014 sogar die Meinung, es stehe nun erst nach einem halben Jahr überhaupt fest, was einen Krankentransport eigentlich darstelle, dh er habe einen Strafzettel auf bloßen Verdacht erhalten. Er habe damals alleine einen Strafzettel erhalten, die anderen Parkplatzbenützer hätten keinen Strafzettel erhalten, obwohl sie länger dort gestanden seien als er – vielleicht sei es wegen seiner Parkposition am äußeren Rand bequemer gewesen, dem Pkw schnell einen Strafzettel zu verpassen. Er sei eine behandlungsbedürftige Person gewesen und eben genau für den Zeitraum des „Ablieferns“ bei einer zu untersuchenden Stelle. Er ersuche, das lächerliche Verfahren einzustellen. Dabei gehe es nicht um 20 Euro, sondern man werde in einem scheinbar zivilisierten Staat mit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bedroht – das sei doch ziemlich mehr als grotesk und absurd.

Daraufhin erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des   

Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Das ggst Halte- und Parkverbot hat seine Grundlage in der Verordnung des Stadtsenats der Stadt Linz vom 26. Juli 2001, GZ:101-5/19-330131497, die auf einen Plan verweist. Daraus geht hervor, dass das Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern die Hausnummer x trägt, unmittelbar vor dem Haus verläuft die als Einbahn in Richtung Langgasse geführte S, gegenüber sind vier Parkplätze, gekennzeichnet mit einem Halte- und Parkverbot –ausgenommen Krankentransporte. Die S ist im Wesentlichen dem Fußgängerverkehr und Krankentransporten vorbehalten; rund um das mit dem der Barmherzigen Brüder verbundene Krankenhaus besteht eine 30 km/h-Beschränkung, um Verkehrslärm zu vermeiden. Unter der S befindet sich eine kostenpflichtige Tiefgarage, deren Einfahrt und Eingänge gut gekennzeichnet sind und die Krankenhaus-Besuchern und Verkehrsteilnehmern zeitlich unbeschränkt  offensteht.   

 

Die vom Bf als „Parkplätze“ bezeichneten Abstellplätze gegenüber vom damaligen Krankenhaus-Eingang dienen ausschließlich Krankentransporten, das ist die Beförderung von Patienten zum Krankenhaus oder von dort weg, wobei hier nicht deren Behandlung im Vordergrund steht, sondern ausschließlich deren Transport. Damit ist die Benützung dieser „Parkplätze“ Personen vorbehalten, die Patienten transportieren, gleichgültig ob mit Fahrzeugen des Roten Kreuzes oder des Samariterbundes oder auch privaten Fahrzeugen für die Zeit eines Krankentransports. Darunter ist nach der vom Magistrat vertretenen Auslegung auch die Begleitung eines zB gehbehinderten oder sonst hilfsbedürftigen Patienten ins Krankenhaus (bzw zur zuständigen Abteilung) durch den Lenker zu verstehen, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen kann. 

 

Der vom Bf argumentierte Fall ist darunter aber sicher nicht zu verstehen, nämlich der, dass jemand einen zeitlich nicht genau planbaren Ambulanztermin hat und sich, um die Parkgebühr in der Tiefgarage zu sparen, eben selbst ins Krankenhaus „transportiert“ und sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem leicht verständlich mit einem Halte- und Parkverbot gekenn­zeichneten „Parkplatz“ abstellt und (tatsächlichen) Krankentransporten diese Erleichterung vorenthält.

Der Begriff „Transport“ kommt vom lateinischen „trans-portare“, das bedeutet  „hinüber-tragen“. Man kann sich nicht selbst tragen, daher kann sich auch ein Ambulanz-Besucher (daher auch die „Besuchs­bestätigung“ des Krankenhauses) schon begrifflich nicht selbst „transportieren“ und daher nicht unter den Begriff „Krankentransport“ fallen.  

 

Das Landesverwaltungsgericht vertritt aus all diesen Überlegungen die Auffassung, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand – im Hinblick auf die Lage des Pkw-Abstellortes gegenüber dem Haus S x bestanden nie Zweifel und ergibt sich der richtige Tatort jedenfalls aus dem Verordnungsplan, der dem Bf mit weiteren Unterlagen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Freiheits­strafe, reicht.

Gemäß § 16 Abs.1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Nichts anderes hat die belangte Behörde getan, auch wenn der Bf das lächerlich, grotesk oder sonstiges finden mag – damit soll (wie in jedem Rechtsstaat üblich) verhindert werden, dass Personen, die Geldstrafen lächerlich finden, sie nicht bezahlen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf als mildernd und nicht als erschwerend gewertet und seine unwidersprochen geschätzten finanziellen Verhältnisse (1100 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen) berücksichtigt. Abgesehen vom ohnehin für den bisherigen Aufwand minimalen Strafbetrag vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht, der Verhängung einer höheren Strafe steht § 49 Abs.2 VStG entgegen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegen nicht vor.

 

 

zu II.:

 

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren, mindestens jedoch 10 Euro, gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger