LVwG-800061/6/BMa/BRe/IH

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der E B L, R, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. März 2014, GZ: Ge96-39-2014, wegen Übertretung der Gewerbeordnung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. März 2014, Ge96-39-2014 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens oder zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III.        Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. März 2014, Ge96-39-2014, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Betreiberin des Gastgewerbebetriebes im Standort B, G, strafrechtlich zu verantworten, dass in diesem Gastgewerbebetrieb am 11. Jänner 2014 Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen durchgehend bis zumindest 06:00 Uhr gestattet wurde, obwohl die Sperrzeit für diesen Betrieb in der Betriebsart Kaffeehaus mit 04:00 Uhr festgelegt ist.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren noch mindestens 5 Gäste im Lokal anwesend.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 iVm § 113 Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 und § 1 Abs. 1 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung – LGBl.Nr. 150/2002

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, Gemäß § 368 GewO 1994

 

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro“.

 

1.2.      Gegen dieses der Bf am 18. März 2014 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 7. April 2014.

 

Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am
18. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. Als Zeuge wurde Inspektor F W einvernommen.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Am 11. Jänner 2014 wurde das Gastgewerbelokal der Bf unter anderem von F W auf Einhaltung der Sperr- und Aufsperrstunden kontrolliert. Es waren Stimmen und Musik aus dem Lokal der Beschwerdeführerin kommend wahrnehmbar. Es können jedoch keine Feststellungen zur Identität der anwesenden Personen oder zum Zweck deren Aufenthaltes im Lokal getroffen werden.

Weil den erhebenden Beamten kein Zutritt zur Betriebsanlage zur Durchführung einer Kontrolle ermöglicht wurde, konnten sie keine konkreten Feststellungen zum Betrieb der Gastgewerbebetriebsanlage zu dieser Zeit treffen.

 

II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den Aussagen des vernommenen Zeugen und der Bf in der mündlichen Verhandlung ergibt.

Der Zeuge konnte keine nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Personenanzahl oder der Identität der anwesenden Personen machen. Er hat wiederholt an Fenster und Türe geklopft. Dieses Klopfen wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen. Lediglich aufgrund von akustischen Wahrnehmungen hat der Zeuge (und erhebende Beamte) geschlossen, dass es sich um Gäste des Lokals handeln würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und weist darauf hin, dass keine Gäste mehr im Lokal gewesen seien sondern sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Freund mit Aufräumarbeiten beschäftigt war.

Die erhebenden Beamten konnten die Betriebsanlage zur Durchführung einer Kontrolle nicht betreten.

Damit konnte nicht festgestellt werden, dass sich nach der Sperrstunde noch Gäste im Lokal befunden haben.

 

II.3.  In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

II.3.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

In § 113 GewO 1994 wird geregelt, dass der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die gastgewerblichen Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen hat. Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. Sperrzeitenverordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzkaffee spätestens um 4 Uhr geschlossen werden und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

II.3.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass nicht geklärt werden konnte, welche und wie viele Personen sich nach der Sperrstunde zwischen 4 Uhr und 6 Uhr zu welchem Zweck im Lokal aufgehalten haben.

 

Damit aber  konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das angefochtene Straferkenntnis war somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Ein Verstoß gegen § 338 GewO 1994 war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil ein diesbezügliches Fehlverhalten der Bf nicht vorgeworfen wurde.

 

II.3.3. Weil kein strafbares Verhalten nachweisbar war, war auch der Kostenausspruch der ersten Instanz aufzuheben und für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann