LVwG-300368/17/KLi/BD/SH

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 5. Juni 2014 des W S,
geb. x, vertreten durch die H Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Mai 2014, GZ: SV96-32-2013 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Mai 2014, GZ: SV96-32-2013, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 19.12.2013 um 11:25 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 05.08.2013 um 10:26 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: A H, geb. x

Arbeitsantritt: 05.08.2013, 08:00 Uhr

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x, x

Tatzeit: 19.12.2013, 11:25 Uhr“

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Juni 2014, mit welcher beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine verspätete Anmeldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse nicht vorgenommen worden sei. Vielmehr habe am 05.08.2013 um 08:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch und eine Betriebsführung stattgefunden, wobei noch nicht festgestanden sei, ob die Zeugin A H überhaupt ihren Dienst im Betrieb des Beschwerdeführers antreten würde. Nachdem sich der Beschwerdeführer und die Zeugin im Rahmen des Vorstellungsgespräches allerdings einig über die Rahmenbedingungen des Dienstverhältnisses geworden seien, sei am 05.08.2013 um 10:26 Uhr die Anmeldung der Zeugin bei der Oö. Gebietskrankenkasse erfolgt. Erst in weiterer Folge habe die Zeugin ihren Dienst angetreten. Aus Kulanz habe sich der Beschwerdeführer allerdings dazu bereit erklärt, auch die Zeit des Vorstellungsgespräches zu entlohnen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 29.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die im Straferkenntnis zu Grunde gelegte Tatzeit, der 19.12.2013, kein strafbarer Zeitpunkt sei, zumal zu dieser Zeit die Dienstnehmerin ordnungsgemäß bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Im Straferkenntnis sei nicht ausreichend konkretisiert, dass Tatzeit der 05.08.2013 sei. Eine Strafbarkeit wegen der – angeblich – verspäteten Anmeldung am 05.08.2013 sei bereits verjährt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist Gastwirt und führt das Lokal „S S“ in x. Im Sommer 2013 war der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Köchin für seinen Betrieb. Nachdem ihm bekannt wurde, dass die Zeugin A H, welche gelernte Köchin ist, auf der Suche nach einer Arbeitsstelle war und er außerdem auch wusste, dass es sich bei der Zeugin um eine gute Köchin handelte, bot er dieser die freie Arbeitsstelle in seinem Betrieb an. Am 05.08.2013 um 08:00 Uhr fand ein Vorstellungsgespräch statt, es wurde über die Rahmenbedingungen der freien Arbeitsstelle gesprochen; ebenso zeigte der Beschwerdeführer der Zeugin seinen Betrieb, sämtliche Räumlichkeiten, etc. Nachdem die Rahmenbedingungen für das Arbeitsverhältnis geklärt werden konnten, kamen der Beschwerdeführer und die Zeugin überein, dass sie ihr Dienstverhältnis noch am selben Tag antreten sollte.

 

In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer zu seinem Steuerberater, um dort die Personalverrechnerin – die Zeugin A J – zu informieren, dass die Zeugin A H bei der Oö. Gebietskrankenkasse anzumelden sei. In der Zwischenzeit fuhr die Zeugin A H nach Hause, um ihre Kochbekleidung zu holen und sodann ihren Dienst im Restaurant des Beschwerdeführers anzutreten. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr. Der genaue Zeitpunkt kann nicht mehr festgestellt werden.

 

II.2. Die Anmeldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse wurde am 05.08.2013 von der Personalverrechnerin des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese Anmeldung erfolgte auf elektronischem Weg dahingehend, dass über das Personalverrechnungsprogramm ELDA des Steuerberatungsbüros die Daten (Name des Dienstnehmers, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Gemeindedaten, Finanzamtsdaten, ggf. Kontonummer) eingegeben wurden. Diese Daten wurden sodann auf elektronischem Weg an die Oö. Gebiets­krankenkasse übermittelt. Die Dauer der Übermittlung beträgt ca. 20-30 Sekunden, danach erfolgte eine Eingangsbestätigung der Oö. Gebiets­krankenkasse, welche sowohl abgespeichert als auch ausgedruckt werden kann.

 

II.3. Im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom
8. Mai 2014, GZ: SV96-32-2013, wurde zwar festgehalten, dass die Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse erst am 05.08.2013 um 10:26 Uhr erfolgte, obwohl der Arbeitsantritt schon am 05.08.2013 um 08:00 Uhr stattgefunden habe. Als Tatzeit wurde der Kontrollzeitpunkt, 19.12.2013, 11:25 Uhr angeführt. Eine Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses erfolgte nicht. Lediglich in der Begründung wurde auf den tatsächlichen Tatzeitpunkt Bezug genommen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst schon aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-32-2013. Insbesondere der Inhalt des Straferkenntnisses kann dem Akt entnommen werden, aus welchem sich auch der für das gegenständliche Erkenntnis relevante Spruch ergibt. Weitere diesbezügliche Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2. Darüber hinaus hat vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 29.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung erfolgte die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen A H und A J. Aufgrund der gewonnenen Ergebnisse konnte der Sachverhalt im Hinblick auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses festgestellt werden. Dieser ist auf die übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen sämtlicher vernommener Personen zurückzuführen. Widersprüche ergaben sich nicht. Darüber hinaus machten sämtliche Personen einen glaubwürdigen Eindruck; auch der Beschwerdeführer – welcher naturgemäß ein Interesse daran hat, sich vom Tatvorwurf zu entlasten – machte umfassende Angaben zu sämtlichen an ihn gerichteten Fragen, welche von ihm unumwunden beantwortet wurden und demnach einen aufrichtigen Eindruck hinterließen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs.1 iVm Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs.2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

 

IV.4. § 44a VStG sieht vor, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nachfolgendes zu enthalten hat:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

 

IV.5. § 31 VStG regelt die Verjährung, wobei gemäß § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Konkretisierung der Tatzeit und zur Verfolgungsverjährung:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH vom 24. Mai 2013, 2012/02/0174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung i.S.d. § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 17. April 2014, 2010/04/0057).

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (Hauer-Leukauf, Handbuch des Verwaltungsstrafrechts, 937 ff).

 

Diesen Anforderungen entspricht der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses – wie vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2014 zutreffend ausgeführt – nicht. Dem Beschwerdeführer wird im Spruch der angefochtenen Entscheidung (gleichlautend wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.02.2014) angelastet, am 19.12.2013 die Zeugin A H nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet zu haben, zumal die Meldung erst am 05.08.2013 um 10:26 Uhr und damit nicht rechtzeitig erfolgt sei. Dem Grunde nach stellt daher dieser Tatvorwurf im Straferkenntnis rein wegen der Zeitangaben keine Verwaltungsübertretung dar. Zur angeführten Tatzeit, 19.12.2013, 11:25 Uhr, war die Zeugin A H jedenfalls zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Offensichtlich handelt es sich bei der angegebenen Tatzeit, 19.12.2013, 11:25 Uhr auch nicht um den Tatzeitpunkt, sondern vielmehr um den Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei.

 

Festzuhalten ist, dass zwischenzeitig die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr überschritten wurde, weshalb dem Beschwerdeführer ein geänderter Tatvorwurf, nämlich der 05.08.2013, 08:00 Uhr nicht angelastet werden kann. Es ist daher Verfolgungsverjährung (Tatzeit: 05.08.2013) eingetreten. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

V.2. In der Sache selbst:

 

Darüber hinaus sei festgehalten, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Dienstantritt der Zeugin A H am 05.08.2013 nicht um 08:00 Uhr, sondern im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers erst um 10:30 Uhr erfolgte. Die Anmeldung der Zeugin bei der Oö. Gebietskrankenkasse wurde durch die Personalverrechnerin des Beschwerdeführers am 05.08.2013 um 10:26 Uhr vorgenommen. Wie die Zeugin A H selbst angegeben hat, hat sie ihren Dienst im Betrieb des Beschwerdeführers erst nach dessen Rückkehr vom Lohnbüro angetreten; die Zeugin A J (Personalverrechnerin) hat überdies angegeben, die Anmeldung der Zeugin A H zeitnahe nach dem Verlassen des Personalbüros durch den Beschwerdeführer vorgenommen zu haben.

 

Eine verspätete Anmeldung zur Oö. Gebietskrankenkasse kann daher mit der für eine Bestrafung des Beschwerdeführers notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden. Auch aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

V.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 Abs. 9 VwGVG bzw. § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer