LVwG-550112/13/Kü/BD/IH

Linz, 10.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von F und I L, K, W vom 23. Dezember 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Dezember 2013, GZ: N10-286-2013, in Form des Berichtigungsbescheides vom 3. Jänner 2014, GZ: N10-286-2013, betreffend naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als im Spruchpunkt I. die  Wortfolge „im Ausmaß von rund 3.500 m2“ gestrichen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
11. Dezember 2013 in Fassung des Berichtigungsbescheides vom
3. Jänner 2014, GZ: N10-286-2013 wurde über Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 10 Abs. 2 und 4 iVm § 41 Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) im Spruchabschnitt I. festgestellt, dass durch die Neuaufforstung einer Teilfläche im Ausmaß von rund 3.500 (Standort 1 des Projektplanes) auf dem Grundstück Nr. X, KG und Marktgemeinde W, im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des T- bzw. K, eines linksufrigen Zubringers zur W (Oberlauf W), solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Festgelegt wurde, dass innerhalb des Bachuferschutzbereiches die Neuaufforstung ausschließlich mit Laubhölzern auszuführen ist.

In Spruchabschnitt II. des genannten Bescheides wurde der Antrag der Bf auf Neuaufforstung auf dem Grundstück Nr. X, KG und Marktgemeinde W (Standort 2 des Projektplanes) abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die im Spruchabschnitt I. enthaltene Feststellung zu treffen war, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Aufforstung des Standortes 1 solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, wenn die im Spruch zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes aufgenommenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden.

 

Zum Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich aus dem vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erstellten Gutachten, welches schlüssig und in sich widerspruchsfrei sei, eindeutig ergebe, dass das geplante Vorhaben eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle und darüber hinaus auch ein Sonderstandort (Halbtrockenrasen) betroffen sei und daher eine maßgebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes darstelle. Die Ausdehnung dieses Sonderstandortes reiche über die 50-m-Bachuferschutzzone hinaus und mache eine Aufforstung auch außerhalb des Bachuferschutzbereiches naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig. Nach Bejahung des Vorliegens von Eingriffen in das Landschaftsbild habe die Behörde in weiterer Folge eine Interessensabwägung durchzuführen und sei dabei das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes allen anderen Interessen an dem beantragten Vorhaben gegenüberzustellen. Öffentliche Interessen am beantragten Vorhaben könnten seitens der Behörde nicht erblickt werden. Die privaten Interessen der Antragsteller würden hauptsächlich in einer Bewirtschaftungserleichterung bestehen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Interessen, die für das beantragte Vorhaben sprechen würden, nur im privaten Bereich der Antragsteller gelegen seien und nicht geeignet seien, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Bereich auch nur gleichwertig zu sein.

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 27. Dezember 2013 eingebrachte Berufung, in welcher die im Spruchpunkt I. enthaltene Flächenangabe von rund 3.500 und Spruchpunkt II. zur Gänze angefochten wird.

 

Zu Spruchpunkt I. wird begründend festgehalten, dass laut Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. November 2013 eine Neuaufforstung von 7.500 – 8.000 in Aussicht gestellt worden sei, und sich dies aus dem ergänzten und der Behörde vorgelegten Plan ergebe. Laut Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22. Oktober 2013 gebe es keine Einwände gegen die Aufforstung, wenn vom Bachufer in einem Abstand von
15 m die Aufforstung mit Weiden und Erlen erfolge. Des Weiteren sei diese Fläche von der A A als Ackerland gekennzeichnet, wodurch eine Nutzung als Grünland nur 5 Jahre möglich sei und mindestens ein Jahr die Fläche als Acker genutzt werden müsse.

 

Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass das Dauergrünland auf Parzelle X links und rechts zwischen den Waldparzellen X und X eingeschlossen sei, wodurch das Grünland sehr eingeschränkt sei und sich auch schon Ansätze von Moosteilen finden würden. Im Gutachten wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Standort um einen „steil Richtung Süden mit strukturierten Relief abfallenden Graben“ handle. Dies gehe auch aus der Anlage 6 hervor, welche eine Höhendifferenz von ca. 30 m innerhalb einer Strecke von 100 m erkenntlich mache. In Anbetracht der schweren Regenereignisse im Sommer des Jahres 1986 sei ein Graben am Standort 2 mit ca. 1 m Tiefe ausgeschwemmt worden, welcher wieder mit Material gefüllt hätte werden müssen. Auch in Anbetracht der schweren Regenereignisse im Juni des Jahres 2013 und die daraus resultierenden Überflutungen, Hangrutschungen und Vermurungen, gelte es zu überlegen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um auf kostengünstige und effektive Weise einerseits Hänge bei starken Regenereignissen stabil zu halten und andererseits die anfallenden Regenmengen so lange wie möglich vor der Einspeisung in Gewässer zurückzuhalten, was auch als Retention bekannt sei. Durch Bäume entstehe ein humus- und porenreicher Boden, welcher das Regenwasser gut eindringen lasse und durch die tiefen Baumwurzeln das Wasser in die Tiefe abgeleitet würde. Zusätzlich erfolge eine Verzögerung des Niederschlags bis zum meist trockeneren Waldboden durch die Baumkronen, welche wiederum für eine höhere Transpirationsleistung sorgen würden. Schaue man sich die Umgebung des Standortes 2 an, gelte es zu erkennen, dass von einer Neuaufforstung und der damit verbundenen Retentionswirkung bei Hochwasserereignissen speziell die Häuser K und N und im Allgemeinen – wenn auch in einem viel geringeren Ausmaß – alle durch Hochwasser gefährdeten Gebiete entlang der Weißen Aist, der Waldaist und der Donau profitieren könnten.

 

Im Bescheid würde der Standort 2 als Sonderstandort (Halbtrockenrasen) explizit als besonders schützenswert eingestuft, da dort Bürstlinge und Silberdistel wachsen würden. Wie aus der aktuellen Literatur hervorgehe, müssten gewisse Rahmenbedingungen vorhanden sein, um einen Halbtrockenrasen aufrecht zu erhalten. Da sich die Bf nicht in der Lage sehen, die Fläche künftig zu pflegen und der Weidebetrieb mit Jahreswechsel eingestellt würde, würden wesentliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Halbtrockenrasens wegfallen.

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 17. Jänner 2014 samt Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichts­barkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungs­gericht Oö. entscheidet gemäß § 2 Verwaltungs­gerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzel­richter.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oö veranlasst, ein weiteres Sachverständigen­gutachten einerseits zur Frage der Größe der Aufforstungsfläche innerhalb des 50-m-Schutzbereiches des T- bzw. K und andererseits zur Frage des Eingriffs in das Landschaftsbild bzw. des Naturhaushaltes der beantragten Neuaufforstung im Standort 2 und die Intensität allfälliger Beeinträchtigungen einzuholen. Nach Durchführung eines selbständigen Lokalaugenscheins hat der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz am 10. Juli 2014 folgendes Gutachten abgegeben:

 

4.1.GUTACHTEN des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

............

 

Standort 1

Entspricht die im Standort 1 im 50m Schutzbereich des T- bzw. K gelegene Aufforstungsfläche - wie im Bescheid angegeben - einem Flächenausmaß von 3.500m2? (Beweisthema 1)

Am 4. Juli 2014 wurde gemeinsam mit dem Grundbesitzer, Herrn F L, ein Lokalaugenschein vorgenommen. Vorab wurde geklärt, für welche Flächen tatsächlich um eine Aufforstung angesucht wurde. Hierbei betonte Herr L, dass sich der Antrag auf Aufforstung auf zwei Teilflächen des Grundstückes X bezieht (und nicht auf das Gstk. X), was im Berichtigungsbescheid der BH Freistadt vom 3. Jänner 2014 auch berücksichtigt wurde. In diesem Berichtigungsbescheid wurde aber nach wie vor leidglich eine ca. 3500m2 große Fläche für den östlich gelegenen Teilbereich (= Standort 1 in Anlage 1) als Aufforstungsfläche bewilligt. Tatsächlich hat aber Herr L im Einvernehmen mit Herrn T N seinen ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 17. November 2013 auf eine größere Fläche ausgeweitet und (nach dem Aufforderungsschreiben der BH Freistadt vom 14. Nov. 2013) einen entsprechenden Plan an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Demnach weist die östliche Teilfläche nach dieser Projektergänzung laut GIS-Berechnung eine Fläche von recht genau 8000m2 auf (violette und rote Flächen in Anlage 1 zusammen). Abzüglich der bereits mit Vorwald und Auwald bestandenen Teilflächen (rote Flächen in der Karte) bleiben immer noch ca. 6900m2 Fläche für die Neuaufforstung (rein violette Flächen) übrig.

Zwar ist dies nicht Teil des Beweisthemas, der Vollständigkeit halber wird aber angemerkt, dass auch gegen diese deutlich größere Aufforstung aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einwand erhoben wird.

 

 

Standort 2

Befund

 

Die betreffende Grünlandfäche befindet sich rund 1,2km ENE vom Ortszentrum W in südexponierter Steilhanglage zum Tbach hin. Bei der etwa 3700m2 großen Teilfläche des Grundstückes X (Anlage 1: blaue, grüne und braune Fläche) handelt es sich im Mittelteil um eine recht trockene Wiese in südlicher Steilhanglage (grüne Fläche in Anlage 1). Durch die östlich und westlich anschließenden Waldbestände liegt ein Großteil der Wiese längere Zeit am Tag im Schatten, was dem relativ trockenen Gesamtcharakter jedoch keine Abbruch tut. Das Gelände weist teilweise ein stark bewegtes Mikrorelief mit zusätzlich versteuerten Hangpartien auf. In der Tiefenrinne der Wiese befindet sich ein von NNE nach SSW verlaufender, gut wasserversorgter und daher wüchsiger Wiesen- bzw. Hochstaudenstreifen, der jedoch sehr schmal ist (nicht in Anlage 1 eingezeichnet).

Der verflachende Südrand der Wiese ist im Nahbereich des Baches ebenfalls besser wasserversorgt und daher deutlich wüchsiger als die Steilhangbereiche (braune Fläche in Anlage 1). Hier gedeiht eine Fettwiese.

Der nördlich gelegene, weniger steile Teil der Wiese geht langsam in eine etwas nährstoffreichere Mähwiese über (blaue Fläche in Anlage 1).

Südlich schließt das von Grauerlen und Taubenkirschen geprägte Ufergehölz des Tbaches an.

Für den maßgeblichen grünen Bereich wurde eine Belegaufnahme der vorkommenden Pflanzenarten (Anlage 2) angefertigt.

 

Gutachten

Handelt es sich um einen Halbtrockenrasen? (Beweisthema 2):

Zunächst wird festgehalten, dass im Oö. Naturschutzgesetz von Trocken- und Halbtrockenrasen die Rede ist. Laut Definition des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (§ 3 Z 15) handelt es sich bei Trocken- und Halbtrockenrasen um „Grasfluren, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind". Mit der beiliegenden Pflanzenartenliste wird dies belegt, wobei insbesondere Arten wie Heidekraut (Calluna vulgaris), Silberdistel (Carlina acaulis), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Kleine Bibernelle (Pimpinella saxifraga), Hain-Hahnenfuß (Ranunculus nemorosus), Rumex acetosella (Zwerg-Sauerampfer) sowie Nickendes Leimkraut (Silene nutans) den trockenen Charakter der Fläche mehr als ausreichend belegen. Auf etwa 1/5 der Fläche ist darüber hinaus das Borstgras (Nardus stricta) dominant, wodurch auch die große Nährstoffarmut der Fläche unterstrichen wird. Während als „Halbtrockenrasen" im engeren Sinn in der botanischen Literatur in der Regel Halbtrockenrasen mit basischem Charakter gemeint sind (vegetationsökologischer Fachausdruck „Festuco-Brometea"), wird der Begriff für saure Halbtrockenrasen in der Regel nicht verwendet. Stattdessen spricht man auf sauren Unterlagen, wie sie im Mühlviertel vorherrschen und wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen, in der Regel von „Silikat- und Sand-Magerrasen oder Grus-Rasen" (Fachausdruck: „Sedo-Scleranthetea"). Insbesondere aber auch E subsumiert in seinem richtungsweisenden Standardwerk „Vegetation Mitteleuropas mit den Alpen" (1986, Ulmer-Verlag) trockene basische und saure Magerstandorte unter der Bezeichnung „Trocken- oder Halbtrockenrasen". Weil aufgrund dessen im Oö. Naturschutzgesetz zwischen sauren und basischen Trocken- oder Halbtrockenrasen nihct unterschieden wird ist die Frage, ob es sich um einen Halbtrockenrasen handelt, jedenfalls in Bezug auf die in der Anlage 1 grün dargestellte Grundfläche zu bejahen.

Die nördlich gelegene Teilfläche (blaue Fläche in Anlage 1) stellt bereits eine etwas nährstoffreichere mehrschnittige, bunte Fettwiese dar und vermittelt zwischen den FFH-Lebensraumtypen Berg-Mähwiese und Flachland-Mähwiese.

Beim südlichen Teilbereich der zur Aufforstung anstehenden Grünlandzone (braune Fläche in Anlage 1) handelt es sich um eine typische artenarme Fettwiese.

Bei der blauen und bei der braunen Fläche handelt es sich somit um keine Trocken- oder Halbtrockenrasen.

 

Beschreibung der Erscheinung der Landschaft, insbesondere jener Elemente, die der Landschaft ihr Gepräge geben, vor dem Eingriff und nach dem Eingriff unter Würdigung der unterschiedlichen Landschaftsbilder vor und nach dem Eingriff (Beweisthema 3):

Aufgrund der beengten Lage der Wiese zwischen 2 Waldflächen sowie aufgrund der Steilheit des Geländes fällt der Wiesenbereich von Süden aus betrachtet besonders ins Auge. Die unregelmäßigen Waldrandlinien auf beiden Seiten sowie das besonders am Westrand vorhandene kleinräumig sehr bewegte Mikrorelief stellen zusätzliche Blickfänger dar. Während solche kleinräumig strukturierten Bereiche in weiten Teilen des Mühlviertels, insbesondere im Zentralmühlviertler Hochland in den letzten Jahrzehnten zunehmend verschwanden (infolge Aufforstungen und geländegestaltender Maßnahmen) muss aber eingeräumt werden, dass im gegenständlichen Gebiet am Nordrand der Raumeinheit „Aist-Naarn-Kuppenland" infolge der hier deutlich stärker bewegten Reliefstrukturen solche Situationen im Landschaftsbild noch häufiger anzutreffen sind.

Wird der gegenständliche Bereich flächig aufgeforstet, verschwindet der eben beschriebene Landschaftscharakter innerhalb weniger Jahre vollständig. Zurück bleibt eine durchgehende Waldlandschaft in der sowohl das vorhandene Mikrorelief als auch die früheren Randlinien zwischen Grünland und Wald nicht mehr sichtbar sind.

 

Stellt die Aufforstung einen Eingriff in das Landschaftsbild dar bzw. greift die Aufforstung im Grünland in den Naturhaushalt ein? (Beweisthema 4):

Aufgrund der Ausführungen zum Beweisthema 3 stellt die geplante Aufforstung zweifellos einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, wenn man davon ausgehen darf, dass (vielfältige) Sichtbeziehungen auf lokaler Ebene zentrale Parameter für die Beurteilung des Landschaftsbildes darstellen. Diese Sichtbeziehungen werden durch die Aufforstung stark verkürzt und die Weite der Landschaft (soweit man auf dieser lokalen Ebene von „Weite" sprechen kann) dadurch nur mehr eingeschränkt erlebbar. Das Verschwinden der unregelmäßigen Randstrukturen und des unregelmäßigen Mikroreliefs verstärken diesen Verlust.

Somit stellt die Aufforstung ohne Zweifel einen Eingriff in das Landschaftsbild auf lokaler Ebene dar.

In Bezug auf den Eingriff in den Naturhaushalt ist festzustellen, dass es landesweit (wie auch mitteleuropaweit insgesamt), in den letzten Jahrzehnten aufgrund der drastischen Änderungen in den landwirtschaftlichen Strukturen (Maschineneinsatz, Rationalisierungen, Landflucht etc.) zu einem enorm starken Rückgang an Grenzertragsflächen im Grünland gekommen ist. Hiervon

betroffen sind Feuchtstandorte, Mager- und Trockenstandorte sowie Steilflächen. Der Rückgang solcher wenig ertragreichen Grünlandflächen liegt nach allem was wir wissen jedenfalls in Oberösterreich bei mindestens 90% seit dem Ende des 2. Weltkriegs. Es laufen deshalb zahlreiche gezielte Schutzprogramme für diese extensiven Wiesentypen auf nationaler Ebene. Darüber hinaus stellen Berg- sowie Flachland-Mähwiesen (blaue Fläche) sowie Borstgrasrasen (rund 1/5 der grünen Fläche) sogar Schutzgüter auf EU-Ebene dar (beide Wiesentypen sind in der FFH-Richtlinie als zu schützende Lebensraumtypen aufgelistet). Aufgrund der zunehmenden Seltenheit solcher Extensiv-Wiesen stellt daher jeder weitere Verlust einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Dieser Verlust äußerst sich direkt im weiteren Rückgang jener Arten, die aufgrund ihrer Konkurrenzschwäche nur auf wenig gedüngten, trockenen oder nassen Standorten überleben können, wo ihnen Arten, die auf nährstoffreichen Flächen mit günstiger Wasserversorgung bestens gedeihen, nicht den Platz streitig machen können. Arten wie Borstgras (Nardus stricta), Dreizahn (Danthonia decumbens) oder Silberdistel (Carlina acaulis) sind daher bereits auf regionaler ebene zu den gefährdeten Arten (Gefährdungsstufe 3) zu rechnen, die Heide-Nelke (Dianthus deltoides) sowie die Kleine Bibernelle (Pimpinella saxifraga) stehen in der sogenannten Vorwarnstufe (vgl. Katalog und Rote Liste der Gefäßpflanzen Oberösterreichs, Hohla et al. 2009). Im Gesamtbild aller gefährdeten Arten und Lebensräume in Oberösterreich muss aber eingeräumt werden, dass sich auf der gegenständlichen Fläche keine der stärker gefährdeten Arten und keine großflächigen Ausbildungen der EU-weit zu schützenden Lebensraumtypen befinden.

In Bezug auf die ufernahen Teilberieche (braune Flächen) ist festzustellen, dass in diesen Bereichen aufgrund der hier auftretenden häufigen Hochwasserereignisse generell ein großes Potenzial für naturnahe Auwälder vorliegt. Gegen eine Verwaldung ist auf dem konkreten Standort kaum etwas einzuwenden, zumal es sich hier bloß um den weit verbreiteten Grünlandtyp einer Fettweise handelt. Aktive Aufforstungen sollten jedoch aber gerade auch in diesem Bereich nicht erfolgen, vielmehr sollte der natürliche Aufwuchs zugelassen werden um dieses hohe Potenzial für Naturnähe voll ausschöpfen zu können.

 

Somit ist festzuhalten, dass im Falle einer Aufforstung auf den grün und braun eingefärbten Teilbereichen ein Eingriff in den Naturhaushalt, jedoch in einem vergleichsweise geringem Umfang, vorliegt. Eine Aufforstung des nördlich gelegenen Teilbereiches (blaue Fläche) scheint angesichts des vorliegenden, noch relativ weit verbreiteten Wiesentyps, aus der Sicht des Naturhaushaltes weniger problematisch zu sein.

 

Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes verletzt? Die Intensität der Beeinträchtigung oder Störung wäre zu beschreiben. (Beweisthema 5)

Wie bereits ausgeführt, hätte die Aufforstung sowohl in Bezug auf das Landschaftsbild als auch in Bezug auf den Naturhaushalt lediglich Folgen auf sehr lokaler Ebene. Weder hat die Maßnahme großräumige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder verschwinden dadurch landschaftlich prägende Strukturen, die es im größeren Umfeld nicht noch in guter Ausprägung häufig gäbe, noch kommt es zu einem derartigen Verlust an Arten oder Lebensraumtypen, der die Gefährdung der betreffenden Schutzgüter auf regionaler Ebene maßgeblich beeinflussen würde. Ein maßgebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung des aktuellen Zustandes kann aus der Beurteilung der Gesamtsituation daher nicht abgeleitet werden.

 

Kann das Vorhaben allenfalls unter Auflagen und Bedingungen ausgeführt werden? Wenn ja, wird ersucht, diese konkret zu definieren. (Beweisthema 6)

 

Blaue Teilfläche in Anlage 1:

Aufgrund der Tatsache, dass ein - wenn auch nur auf lokaler Ebene wirksamer - Eingriff sowohl in das Landschaftsbild als auch den Naturhaushalt vorliegt, kann aus der Sicht des Unterfertigers eine Aufforstungsbewilligung jedenfalls für den nördlichen, in der Anlage 1 blau eingefärbten, nicht als Trocken- bzw. Halbtrockenrasen anzusprechenden Teilbereich jedenfalls erteilt werden.

 

Grüne Teilfläche in Anlage 1:

Eine aktive Aufforstung der als Trocken- bzw. Halbtrockenrasen anzusprechenden Teilbereiche (grüne Fläche) sollte dagegen unterbleiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine weitere Mahd dieser Grünlandflächen seitens des Grundbesitzers nicht bewerkstelligt werden kann. Eine direkte Beauftragung durch die Abteilung Naturschutz an einen Dienstleister, wie sie immer öfter erfolgt (jedoch nur im Falle naturschutzfachlich hochrangigster Grünlandflächen), wird jedoch nicht angestrebt. Die aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvollste Alternative zu einer aktiven Aufforstung stellt somit die völlig nutzungsfreie Verbrachung und Verwaldung mit autochthonen Gehölzen dar. Derartige Gehölze sind als Jungpflanzen auf der Fläche bereits vorhanden (Zitterpappel, Bike, Wald-Kiefer). Dies führt zu einer unstrukturierten, unsymmetrischen Waldentwicklung, die jedenfalls reicher an ökologischen Klein- und Kleinstnischen sein wird als eine aktive symmetrische Aufforstung unter laufendem Pflegeeinfluss. Darüber hinaus bleibt der Charakter der derzeitigen Trockenvegetation wesentlich länger erhalten als im Falle aktiver Aufforstungsmaßnahmen samt Pflegeregime.

 

Braune Teilfläche in Anlage 1:

Wie schon in den Ausführungen zum Beweisthema 4 ausgeführt, wäre aus naturschutzfachlicher Sicht zu fordern, dass auch in den bei Hochwasser wahrscheinlich mehr oder weniger häufig beeinflussten Bereichen keine Aufforstungen erfolgen sollten. Stattdessen sollte auch hier die freie Verbrachung und in der Folge Verwaldung mit den natürlich aufkommenden Gehölzen erfolgen können, die im Wesentlichen zu einem Erlen-reichen Gehölzaufwuchs führen wird.

 

Zusammenfassend sollten daher formuliert werden:

      Eine Aufforstung des östlichen Standortes 1 (violette und rote Teilflächen) sowie des nördlichen Teiles des Standortes 2 (blaue Fläche) kann antragsgemäß erfolgen.

      Eine Aufforstung der grünen und braunen Teilfläche des Standortes 2 (Mittel- und Südteil) sollte nicht bewilligt werden. Falls diese Flächen vom Grundbesitzer nicht mehr gemäht werden, dann sollte hier der nutzungs- und pflegefreien Sukzession freier Lauf gelassen werden. Dies wird im Lauf der Jahre zu einem naturnahen und standortgerechten Waldbestand führen. Eine bescheidmäßige Vorschreibung einer regelmäßigen Mahd sollte nicht erfolgen, da eine solche Vorschreibung aufgrund der Rahmenbedingungen (Mahd ist aus Altersgründen nicht mehr möglich) unrealistisch erscheint.

........... .

 

(Anlage 1 zum Gutachten des Sachverständigen)

 

4.2. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und langten dazu Stellungnahmen der belangten Behörde, der Oö. Umweltanwaltschaft und der Bf ein.

 

Die Bf hielten fest, dass sie hinsichtlich Standort 1 mit der Aufforstung laut Gutachten einverstanden seien. Hinsichtlich Standort 2 würde ersucht, einen Teil zusätzlich aufforsten zu dürfen. Dieses von ihnen gekennzeichnete Teilstück sei eine besonders steile Fläche. An dieser Stelle möchten sie nochmals kurz auf die Retentionswirkung – wie bereits in den vorigen Einsprüchen – hinweisen, welche durch das kleine zusätzliche Teilstück positiv beeinflusst wäre.

 

Die belangte Behörde führte aus, dass das naturschutzfachliche Gutachten vom 10.07.2014 das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 28. Oktober 2013 und die Entscheidung der belangten Behörde untermauere. Zum Standort 1 wurde festgehalten, dass die begünstigende Feststellung für die 3.500 große Fläche, die sich innerhalb des 50-m-Landschaftsschutzbereiches des T- bzw. K befinde, erteilt worden sei. Die darüber hinausgehende Fläche sei im Spruch nicht angeführt, da hier die Aufforstung bewilligungsfrei zulässig sei. Die Bf seien über diese Rechtslage anlässlich einer persönlichen Vorsprache informiert worden. Es sei daher nicht verständlich, dass gegen Spruchpunkt I. nach Erlassung des Berichtigungsbescheides Beschwerde erhoben worden sei. Zum Standort 2 hielt die belangte Behörde fest, dass sich im Gutachten angeführte blaue Fläche mit jener Fläche decke, welche laut Vorschlag des Bezirksbeauftragten feststellungs- bzw. bewilligungsfrei aufgeforstet hätte werden können. Im Bescheidspruch sei das Ausmaß der Aufforstungsfläche im Bachuferschutzbereich zu hoch angegeben, da nur etwa 1.800 im 50-m-Landschaftsschutzbereich liegen würden.

 

Von der Oö. Umweltanwaltschaft wurde im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen zu Standort 1 festgehalten, dass die Vorschreibung entsprechend zu korrigieren sei, wobei darauf hingewiesen würde, dass innerhalb des 50-m-Uferschutzbereiches des T ausschließlich standortheimische Laubgehölze gepflanzt werden dürfen. Zum Standort 2 wurde nach Ausführung näherer Begründungen festgehalten, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise anzuzweifeln ist und daher die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen wäre. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen hält die Oö. Umweltanwaltschaft für den Oberhangbereich des Standortes 2 fest, dass ein stetes bis dominantes Vorkommen bestimmter Zeigerarten darauf hinweist, dass auch hier eine Zuordnung des Bestands zu einem Halbtrockenrasen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Oö. NSchG 2001 gerechtfertigt ist. Die aktive Neuaufforstung würde eine gezielte Zerstörung eines seltenen Lebensraumtyps (Sonderstandort) sowie eines hochwertigen Biotopensembles verursachen. Unbestritten ist, dass der gesamte Standort 2 potentiell waldfähig ist und sich demnach bei Nutzungseinstellung bzw. Bewirtschaftungsaufgabe im Wege der natürlichen Sukzession einen Wald entwickeln wird. Diese Waldentwicklung ist jedoch nicht mit jener einer aktiven Aufforstung vergleichbar. Die Aufforstung führt zu einer gezielten und raschen Zerstörung eines Sonderstandorts, während die natürliche Sukzession eine langsame Entwicklung darstellt, an die sich Organismen anpassen können und an deren Ende ein naturnaher Waldbestand steht. Dieser Ablauf natürlicher Entwicklungen steht - ebenso wie der Arten- und Biotopschutz - im öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und wird durch das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 besonders geschützt. Die natürliche Sukzession und damit der Prozessschutz kann daher im Gegensatz zur aktiven Aufforstung sowohl als aus naturschutzfachlicher als auch naturschutzrechtlicher Sicht als taugliche Alternative zum Erhalt eines Halbtrockenrasens durch Pflegemahd gesehen werden.

 

5. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem haben die Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

 

 

II.           Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1.         Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 sowie der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Zitierung in der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

 

Zu ergänzen ist, das gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Landschafts-schutz im Bereich von Flüssen und Bächen Abs. 1 auch für jene Bäche gilt, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse oder Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In der Anlage zu dieser Verordnung ist in Punkt 3. 9. 2. die Weiße Aist gelistet. Wenn nunmehr von den Bf aufgezeigt wird, dass das K linksufrig nur in den Mühlbach fließt, der Mühlbach wiederum in die Weiße Aist mündet, so ist dadurch jedenfalls belegt, dass es sich beim Knaußerbachl um einen Zubringerbach der Weißen Aist handelt und daher der Natur- und Landschaftsschutz für den an das K angrenzenden 50 m breiten Geländestreifen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 gilt.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die Bf wenden sich gegen die im Spruchpunkt I. der naturschutzrechtlichen Feststellung enthaltenen Flächenbegrenzung von 3.500 , die ihres Erachtens nicht den Inhalten des Ermittlungsverfahrens entspricht. Der Sachverständige kommt aufgrund seines Lokalaugenscheins und der durchgeführten Berechnungen zum Ergebnis, dass die als Standort 1 im Projektantrag enthaltene Neuaufforstungsfläche ziemlich genau das Ausmaß von 8.000 aufweist. Diese Flächenangabe umfasst aber auch außerhalb des 50 m Schutzbereiches des K liegende Bereiche, die aus diesem Grund keinen Gegenstand des naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens bilden können. Gegen die Neuaufforstung der im 50 m Schutzbereich liegenden Fläche bestehen, wie bereits im Ergebnis auch im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten, keine Bedenken. Festzustellen ist, dass die Aufforstungsfläche des Standortes 1, die Gegenstand der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen naturschutzrechtlichen Feststellung ist, durch den einen untrennbaren Bestandteil des Bescheids bildenden Lageplan (bezeichnet als „Standort 1 des Projektlageplans“) eindeutig bestimmt ist. Diese Planbeilage allein verdeutlicht, welche Neuaufforstungsfläche der naturschutzrechtlichen Feststellung zu Grunde liegt, sodass eine zusätzliche Beschreibung des Ausmaßes der im 50 m Schutzbereich liegenden Fläche in Form von rund 3.500 - nicht zuletzt aufgrund der durch diese Beschreibung bei den Bf hervorgerufenen Unsicherheit - als nicht erforderlich erachtet wird. Diese zusätzliche Flächenangabe im Spruchpunkt I. kann daher im Sinne des Beschwerdevorbringens entfallen. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass die im 50 m Schutzbereich liegende Aufforstungsfläche das in der naturschutzrechtlichen Feststellung beschriebene Ausmaß nicht überschreiten wird, doch kann um Missverständnisse zu vermeiden - wie oben erwähnt - auf diese zusätzliche Flächenangabe im Spruch verzichtet werden.

 

3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NatSchG 2001 ist ein projektbezogenes Verfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher das vom Antragsteller eingereichte Projekt, das von der Behörde auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu prüfen ist. Eine Verletzung dieser Interessen hat zu einer Abweisung des Antrages zu führen, wenn nicht an der Verwirklichung des Vorhabens ein überwiegendes anderes Interesse besteht (VwGH vom 29.1.2010, Zl. 2007/10/0025).

 

In diesem Sinne kann den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Angelegenheit darstellen, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Im nunmehr bekämpften Spruchpunktes II spricht die belangte Behörde über das Ansuchen der Bf um Neuaufforstung innerhalb des 50 m-Landschaftsschutzbereiches von sonstigen Gewässern ab. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der belangten Behörde bilden die §§ 10 Abs. 2 und 4 sowie  41 des Oö. NSchG 2001. Mit anderen Worten ausgedrückt, kann mit der Beschwerde daher von den Bf nur eine andere Entscheidung in derselben Sache begehrt werden. Somit kann im Beschwerdeverfahren keine Feststellung oder Anordnung für geplante Aufforstungsflächen, die außerhalb des 50 m Schutzbereiches gelegen sind, getroffen werden.

Sofern vom Sachverständigen für Natur-und Landschaftsschutz fachliche Ausführungen zu dem von ihm im Gutachten als blauer Bereich des Standortes 2 bezeichneten Fläche - von der Oö. Umweltanwaltschaft als Oberhangbereich bezeichnet - angestellt werden, ist - im Sinne der obigen Ausführungen -festzustellen, dass diese Fläche nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Aufforstung in diesem Bereich nicht zusteht.

Anzumerken ist, dass die fachlichen Ausführungen diese Fläche des Standortes 2 hinsichtlich des Bestandes eines Halbtrockenrasens unterschiedlich bewerten, so dass die Frage, ob die Neuaufforstung dieser Fläche einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bedarf oder bewilligungsfrei erfolgen kann, einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleibt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die von der Oö. Umweltanwaltschaft vertretene Fachmeinung, wonach auch in diesem Bereich die natürliche Sukzession am ehesten dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gerecht wird.

 

Im Sinne des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 handelt es sich bei einem Eingriff in das Landschaftsbild um eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Der Sachverständige für Natur Landschaftsschutz stellt in seinem Gutachten zum Standort 2 (westlicher Standort) fest, dass aufgrund der Steilheit des Geländes der Wiesenbereich von Süden aus betrachtet besonders ins Auge fällt und die unregelmäßigen Waldrandlinien auf beiden Seiten sowie das besonders am Westrand vorhandene kleinräumig sehr bewegte Mikrorelief zusätzliche Blickfänger darstellen. Durch eine Aufforstung dieser Fläche verschwindet dieser Landschaftscharakter und werden diese Sichtbeziehungen, die zentrale Parameter für die Beurteilung des Landschaftsbildes auf lokaler Ebene darstellen, eingeschränkt. Das Verschwinden der unregelmäßigen Randstrukturen und des unregelmäßigen Mikroreliefs verstärken diesen Verlust, so dass die Aufforstung ohne Zweifel einen Eingriff in das Landschaftsbild auf lokaler Ebene darstellt.

 

Zudem kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass die innerhalb des Standortes 2 gekennzeichnete grüne Fläche, welche im 50 m Schutzbereich des Tbaches liegt, einen Halbtrockenrasen im Sinne des § 3 Z 15 NSchG 2001 bildet und der südliche Teilbereich der zur Aufforstung anstehenden Grünlandzone (im Gutachten als braune Fläche gekennzeichnet) eine typisch artenarme Fettwiese darstellt. Dieser Bestandsaufnahme folgend hält der Sachverständige fest, dass aufgrund der zunehmenden Seltenheit solcher Extensiv-Wiesen (Halbtrockenrasen) jeder weitere Verlust einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt. In Bezug auf den ufernahen Teilbereich führt der Sachverständige aus, dass in diesen Bereichen aufgrund der hier auftretenden häufigen Hochwasserereignisse generell ein großes Potenzial für naturnahe Auwälder vorliegt. Aktive Aufforstungen sollten jedoch aber gerade in diesem Bereich nicht erfolgen, vielmehr sollte der natürliche Aufwuchs zugelassen werden, um dieses hohe Potenzial für Naturnähe voll ausschöpfen zu können. Zusammenfassend betrachtet hält der Sachverständige fest, dass eine Aufforstung der grün und braun eingefärbten Teilbereiche auch einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt.

 

Der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen zufolge besteht kein maßgebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung des aktuellen Zustandes, doch sollte eine aktive Aufforstung der als Trocken- bzw. Halbtrockenrasen anzusprechenden Teilbereiche unterbleiben. Aus naturschutzfachlicher Sicht - auch vor dem Hintergrund, dass eine weitere Mahd dieser Grünlandflächen seitens des Grundbesitzers nicht bewerkstelligt werden kann - stellt die sinnvollste Alternative zu einer aktiven Aufforstung die völlig nutzungsfreie Verbrachung und Verwaldung mit autochthonen Gehölzen dar. Derartige Gehölze sind als Jungpflanzen auf der Fläche bereits vorhanden. Dies führt nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer unstrukturierten, symmetrischen Waldentwicklung, die jedenfalls reicher an ökologischen Klein- und Kleinstnischen sein wird als eine aktive symmetrische Aufforstung unter laufendem Pflegeeinfluss. Darüber hinaus bleibt der Charakter der derzeitigen Trockenvegetation wesentlich länger erhalten als im Falle aktiver Aufforstungsmaßnahmen samt Pflegeregime. Auch im braun gekennzeichneten Bereich sollte aus naturschutzfachlicher Sicht die freie Verbrachung und in der Folge Verwaldung mit den natürlich aufkommenden Gehölzen erfolgen, die im Wesentlichen zu einem Erlen-reichen Gehaltsaufwuchs führen wird.

 

Diesen öffentlichen Interessen gegenüber steht das Vorbringen der Bf, wonach eine Neuaufforstung des Bereiches Standort 2 und der damit verbundenen Retentionswirkung bei Hochwasserereignissen speziell die Häuser K und N und im allgemeinen - wenn auch in einem viel geringeren Ausmaß - alle durch Hochwasser gefährdeten Gebiete entlang der Weißen Aist, der Waldaist und der Donau profitieren könnten. Zudem wenden die Bf ein, dass aus der aktuellen Literatur hervorgeht, dass zur Aufrechterhaltung eines Halbtrockenrasens gewisse Rahmenbedingungen vorhanden sein müssen. Da sie nicht in der Lage sind, die Fläche zukünftig zu pflegen und der Weiterbetrieb mit Jahreswechsel eingestellt wird, fallen wesentliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Halbtrockenrasens weg.

 

Dem Einwand des künftigen Unterbleibens der Pflege der betroffenen Grundfläche ist das naturschutzfachliche und somit öffentliche Interesse an der natürlichen Sukzession entgegenzustellen, wodurch die von der Bf angestrebte Nutzung- und Pflegefreiheit der Fläche als gegeben zu werten ist und insofern keinen Interessenskonflikt bildet und den dargestellten privaten Interessen auch auf diese Weise entsprochen wird.

 

Sofern die Bf mit der Retensionswirkung einer aufgeforsteten Fläche argumentieren, ist dem zu entgegnen, dass auch mit der aus naturschutzfachlicher Sicht zu fordernden natürlichen Sukzession die angestrebte Wirkung erzielt werden kann. Darüber hinaus vermag allein auf Grund der Größe der im 50 m Schutzbereich des K liegenden Fläche das Vorbringen der Bf nicht zu überzeugen und wird von keinem wesentlichen Beitrag einer Aufforstung zur Vermeidung künftiger Hochwasserereignisse ausgegangen werden können. Zudem liefern die Bf auch keinen stichhaltigen Beweis für ihre diesbezüglichen Behauptungen. Allein der Verweis auf den Inhalt eines Artikels in einer Fachzeitschrift kann nicht als ausreichende Begründung gesehen werden, zumal bereits in dieser Fachpublikation davon gesprochen wird, dass die Effizienz des Hochwasserrückhalts im Wald neben den klimatischen auch von der topographischen Situation, den geologischen Bedingungen sowie den Bodeneigenschaften abhängig ist. Inwieweit diese Bedingungen für den gegenständlichen Standort von Bedeutung sind oder nicht, wird von den Bf nicht näher ausgeführt und begründet. Ein öffentliches Interesse an der Aufforstung der gegenständlichen Fläche ist aus diesen Gründen daher nicht zu erkennen.

 

Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, verbleibt als zu würdigendes Interesse der Bf ausschließlich die mit der Aufforstung angestrebte Erleichterung der Bewirtschaftung der Fläche. Dieses Interesse dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des im 50 m Schutzbereich vorhandenen Halbtrockenrasens gegenübergestellt, führt zum Ergebnis das dem letztgenannten öffentlichen Interesse eindeutig mehr Gewicht beizumessen ist. Eine aktive Aufforstung würde zu einer gezielten und raschen Zerstörung des Sonderstandortes führen und damit den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es aber nicht geboten, konkrete Maßnahmen zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundfläche anzuordnen. Vielmehr kann in naturschutzfachlicher Sicht dieser Bereich der natürlichen Sukzession überlassen werden, was schlussendlich - zwar in längerer Zeitspanne – zu einem naturnahen Waldbestand führt und diese natürliche Entwicklung im besonderen Maß dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gerecht wird.

 

Insgesamt führt die im Beschwerdeverfahren auf Grundlage des  naturschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Interessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis als dem der belangten Behörde, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

 

4. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger