LVwG-600479/6/Zo/CG/KR

Linz, 13.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn B G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH R T, x vom 6.8.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 21.7.2014, Zahl VerkR96-1051-2014, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.10.2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, dass die Wortfolge „das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt abgestellt“ korrigiert wird auf „das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt abgestellt“.

II.       Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

III.     Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 8 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

IV.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer  des Kleinkraftrades mit dem Kennzeichen x nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 12.3.2014 um 8.15 Uhr in Walding, R, auf dem Fahrradabstellplatz beim Bahnhof Rottenegg abgestellt worden, wobei festgestellt wurde, dass am Motorfahrrad keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette x mit der Lochung 11/2011 sei abgelaufen gewesen.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er das angeführte Kleinkraftrad nicht so im Straßenverkehr verwendet habe, dass es am 12.3.2014 gegen 8.50 Uhr beim Fahrradabstellplatz beim Bahnhof R gestanden sei. Die Behörde habe ihre freie Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar begründet und es liege keine ausreichend konkrete Tatsachenfeststellung vor.

 

Der Vater des Beschuldigten habe das Motorfahrrad zum Bahnhof R geschoben, wo es später vom Onkel des Beschuldigten zu einer Werkstätte in P hätte gebracht werden sollen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliche objektive und subjektive Tatbeteiligung, weshalb eine strafrechtliche Verurteilung nicht möglich sei.

 

Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.10.2014. An dieser haben ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen. Es wurde der Vater des Beschwerdeführers, Herr M G, als Zeuge befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen x war am 12.3.2014 um 8.50 Uhr in Walding, beim Bahnhof R im Bereich des dortigen Fahrradabstellplatzes abgestellt. Am Motorfahrrad war eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 11/2011 angebracht. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorfahrrades. Die Parkflächen sowie der Fahrradabstellplatz im Bereich des Bahnhofes R befinden sich im Eigentum der ÖBB, es sind keinerlei Hinweise angebracht, dass das Abstellen von Fahrzeugen nur für bestimmte Personen zulässig sei und die Fläche ist auch in keiner Weise abgeschrankt.

 

Nach dem Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers sei dieser mit dem Motorfahrrad schon seit mehreren Jahren nicht mehr gefahren, weil er ja einen Führerschein und ein Auto besitze. Es sei beabsichtigt gewesen, das Motorfahrrad wieder verkehrstauglich zu machen, weil seine Tochter kurz davor stand, den Mopedausweis zu erwerben. Er selbst habe deshalb das Motorfahrrad gemeinsam mit seinem Sohn zum Bahnhof R geschoben und im Bereich des dortigen Fahrradabstellplatzes abgestellt. Es sei mit seinem Bruder vereinbart gewesen, dass es dort von einem Mitarbeiter einer bestimmten Werkstätte abgeholt werde und in weiterer Folge die wiederkehrende Überprüfung durchgeführt werde. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weshalb die wiederkehrende Überprüfung letztlich von einer anderen Fachwerkstätte durchgeführt worden sei.

 

Diese Angaben bezüglich des Verbringens des Motorfahrrades zum Bahnhof R können der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, wenn auch der Zeuge den Umstand, dass am Motorfahrrad Sturzhelme montiert waren, nicht wirklich schlüssig erklären konnte.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

.....

d) für sie vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5  6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Beim gegenständlichen Motorfahrrad war die Begutachtungsplakette bereits seit längerer Zeit abgelaufen und das Motorfahrrad war auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt. Es wurde damit im Sinne des § 36 KFG auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Aus zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen sich dieser mit dem technischen Zustand eines abgestellten Kraftfahrzeuges befasst hat, ergibt sich, dass unter Verwendung nicht nur die unmittelbare Tätigkeit des Abstellens eines Fahrzeuges zu verstehen ist sondern die gesamte Dauer des Abstellens. Die diesbezügliche Formulierung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses wurde zur Klarstellung korrigiert.

 

Verkehrsflächen, welche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, gelten als Straße mit öffentlichem Verkehr. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nur jene Verkehrsflächen, bei denen sich die Nutzungsbeschränkung für bestimmte Personen entweder aus einer Beschilderung oder aus einer Absperrung ergeben, nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten. Diesbezüglich hat sich die Rechtslage seit dem Erwerb der Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer nicht geändert, weshalb ihm dieser bekannt sein musste. Entgegen der Äußerung seines Rechtsvertreters in der Verhandlung ist jeder Besitzer einer Lenkberechtigung ohnedies verpflichtet, sich über relevante Änderungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften seit dem Erwerb seiner Lenkberechtigung zu informieren und darf nicht im bloßen Vertrauen auf das in der Fahrschule erlernte Wissen auf unbestimmte Zeit am Straßenverkehr teilnehmen. Auch im Verkehrsrecht muss jeder Verkehrsteilnehmer – so wie auch in sonstigen Lebensbereichen – mit Änderungen der Rechtslage rechnen und sich daher entsprechend informieren. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es sich beim Abstellort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und ob die falsche Rechtsansicht den Beschwerdeführer entschuldigen kann, erübrigt sich schon deshalb, weil diese Thematik in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG bei der Prüfung der Beschwerde an jene Gründe gebunden ist, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs.1 Z.3 VwGVG).

 

Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters kann strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Motorfahrrad lediglich zum Abstellort geschoben wurde und mit diesem nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen wurde. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer hat sich sowohl bezüglich der Frage, ob auch bei einem abgestellten Motorfahrrad die Begutachtungsplakette in Ordnung sein muss, als auch hinsichtlich der Qualifikation des Abstellortes als Straße mit öffentlichem Verkehr auf seine irrige Rechtsansicht verlassen, ohne sich diesbezüglich zu erkundigen. Sein Verschulden kann daher nicht mehr als gering angesehen werden, weshalb eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z.4 VStG nicht in Betracht kommt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.700 Euro bei keinen Sorgepflichten. Die Geldstrafe erscheint daher keineswegs überhöht sondern in dieser Höhe notwendig, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies zu nicht einmal 2 % aus.

 

 

Zu III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in § 52 VwGVG, jene über die Kosten des behördlichen Verfahrens in § 64 VStG begründet.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l