LVwG-300175/41/WIM/PP

Linz, 08.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Ing. J.N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.W., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz Land vom 11. Juli 2013 GZ. Ge96-51-2012/DJ, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffent­lichen mündlichen Verhandlungen am 26. Februar, 22. Mai und 27. August 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 140 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Ver­fahrens­­kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 250 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 7 Tagen sowie ein 10%iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäfts­führer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin N.E. GmbH (FNr. x), Geschäfts­anschrift: x, x, folgende Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu verantworten:

 

Der Arbeitsinspektor Ing. Mag. C.A. hat bei einer Unfallerhebung am 03.02.2012 und am 08.02.2012 festgestellt, dass

 

am 02.02.2012

 

in der Arbeitsstätte N.E. GmbH, x

 

die Arbeitgeberin die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, nicht ermittelt und beurteilt hat, obwohl ein leicht entzündlicher Arbeitsstoff (Bremsen- und Montagereiniger) mit einem Flammpunkt < 0 °C verwendet wurde.

 

Dadurch wurde § 4 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT) übertreten, wonach Arbeitgeber/innen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosions­gefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenn­daten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen müssen.

 

Eine Kopie des Sicherheitsdatenblattes gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (Bremsen- und Montagereiniger) wird in der Beilage übermittelt und bildet einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unter­nehmens gewesen sei aber der Bereich Produktion und damit auch die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitnehmerschutz in den alleinigen Verantwortungsbereich des zweiten Geschäftsführers Ing. R.S. gefallen sei. Daher sei auch gegen diesen von der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welches jedoch eingestellt worden sei.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne bei der gegenständlichen Übertretung nicht von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden, sondern müsste dem Beschuldigten ein Verschulden nachgewiesen werden.

 

Von der Geschäftsleitung sei eine einschlägige Sicherheitsfachfirma, nämlich die Firma G. GmbH mit der laufenden Überprüfung und Evaluierung des gesamten Betriebes insbesondere des gesamten Produktionsbereiches und jedes einzelnen Arbeitsplatzes beauftragt worden. Von dieser Firma seien auch laufende Schulungen (Sicherheits­unterweisungen) sämtlicher Mitarbeiter zuletzt am 23.9.2011 und am 20.1.2012 durchgeführt worden bei der auch der später verletzte Mitarbeiter anwesend gewesen sei. Bei dieser Schulung seien zum wiederholten Male auf die Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen in brand- und explosionsge­fährdeten Bereichen bzw. bei Verwendung von brand- und explosionsgefährdeten Materialien und Arbeitsstoffen hingewiesen worden.

 

Ganz konkret seien auch Überprüfungen des gesamten Produktionsbereiches sowie Mitarbeiterunterweisungen nach VEXAT durchgeführt worden. Bei keiner einzigen derartigen Überprüfung sei von der Sicherheitsfachfirma auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass es am Arbeitsplatz des verunfallten Mitarbeiters bei einer Tätigkeit, die dieser bereits seit Jahren ohne jegliches Problem durchgeführt habe, zu einem Arbeitsunfall kommen könnte.

 

Die verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer hätten somit alle erforderlichen und möglichen Vorkehrungen unternommen, um den Anforde­rungen nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG iVm § 4 Abs. 1 VEXAT zu entsprechen und würde ihnen daher bezüglich der Übertretung kein Verschulden angelastet werden können.

 

Auch der verletzte Arbeitnehmer habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass er ausdrücklich unterwiesen worden sei, er diesen Arbeitsvorgang schon seit 20 Jahren immer auf dieselbe Art und Weise erledigt habe und noch nie ein Unfall eine Explosion oder Ähnliches passiert sei. Weiters habe er bestätigt, dass er das Etikett mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis auf dem verwendeten Bremsenreiniger wahrgenommen habe. Überdies habe er auch bestätigt, dass er bei der Sicherheitsunterweisung am 20.1.2012 zum wiederholten Male ausdrücklich auf die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe hingewiesen worden sei.

 

Die Geschäftsführung des Unternehmens könne nicht mehr tun als eine Fachfirma zu beauftragen, das gesamte Unternehmen zu überprüfen und  zu evaluieren, um mögliche Explosionsgefahren zu identifizieren und in weiterer Folge alle Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und auch die Einhaltung dieser Sicherungsvorkehrungen regelmäßig durch eine einschlägige Sachfirma überwachen zu lassen. Ein lückenloses Kontrollsystem sei weder technisch machbar noch wirtschaftlich finanzierbar.

 

Selbst wenn die Übertretung ein Ungehorsamsdelikt wäre, würde kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegen. Die Annahme, dass kein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei, weil es zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, sei unzulässig, da eine konsequente Anwendung dieser Argumentation zur Folge hätte, dass eine reine Erfolgshaftung eingeführt würde.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafverfahrensakt, Einholung von ein­schlägigen Verwaltungsstrafregisterauszügen sowie Durchführung von insgesamt drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen in welchen der verunfallte Arbeitnehmer, der anzeigende Arbeitsinspektor, der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer, der Produktionsleiter und der zuständige Mitarbeiter der Sicherheitstechnikfirma als Zeugen einvernommen wurden.

 

3.2. In diesen Verhandlungen wurde vom Rechtsvertreter neben der Einver­nahme von mehreren Zeugen, denen zur Gänze nachgekommen wurde, auch beantragt die Beiziehung eines Sachverständigen für Arbeitnehmerschutz bzw. Arbeitsplatzevaluierung in Bezug auf § 4 und 5 VEXAT.

 

Im Übrigen wurde zusammengefasst noch zusätzlich vorgebracht, dass die konkrete Verwendung eines Winkelschleifers in einer explosionsgefährdeten Umgebung für den Beschuldigten als Geschäftsführer nicht vorhersehbar gewesen sei. Weiters hätte der Mitarbeiter der Sicherheitstechnikfirma zunächst in der Vernehmung eingestanden, dass ihm die Verwendung des Bremsen­reinigers bekannt gewesen sei und er nicht darauf hingewiesen habe, dass ein Arbeitsstofffreigabesysteme eingeführt werden müsse. Erst später habe er ausgesagt, dass er nicht nachgefragt und es auch keine Hinweise gegeben habe, dass dieser Bremsenreiniger verwendet werde bzw. unter welchen Bedingungen. Man müsse sich auf eine einschlägige Fachfirma verlassen können und wenn von dieser keine entsprechenden Hinweise kommen würden, könne man dem verantwortlichen Geschäftsführer keinen Vorwurf im Sinne des Verwaltungs­strafrechtes anlasten. Insbesondere könne man nicht verlangen, dass der Geschäftsführer der Fachfirma mögliche Gefahrenpotentiale bekannt gebe, da sie ja gerade deshalb engagiert worden sei, dies selbständig zu erheben.

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer war im Unfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N.E. GmbH. Für den konkreten Produktionsbereich war der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer nach einer internen Geschäftsaufteilung verantwortlich. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

Am 2.2.2012 hat sich in der Arbeitsstätte in x, ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem der Arbeitnehmer U. schwer verletzt wurde. Es kam dabei zu einer Explosion bzw. Entzündung, da der Arbeitnehmer den Innenraum eines Tanks mit einem Bremsenreiniger gesäubert hat und an­schließend mit einer Flex noch weitere Verunreinigungen entfernen wollte.

 

Im Betrieb gab es laufende Sicherheitsunterweisungen, an den der Arbeitnehmer auch teilgenommen hat in denen auch allgemein über den Umgang mit explosionsgefährdeten Stoffen informiert wurde. Weiters wurden auch regelmäßige Betriebsbegehungen betreffend Arbeitnehmersicherheit durchge­führt.

 

Für den Unternehmensstandort wurde eine VEXAT Gefahrenanalyse im Jahr 2008 erstellt für Lackierbox, Lacklager und Staplerbatterieaufladestation. Weder der Arbeitsbereich des Verunfallten war davon erfasst noch wurde als gefährlicher Arbeitsstoff der verwendete Bremsenreiniger konkret angeführt und erfasst.

 

Sowohl die laufenden Schulungen, die Betriebsbegehungen als auch die VEXAT-Analyse wurde von der Firma G. GmbH durchgeführt. Von dieser wurde auch im Jahr 2010 ein Angebot für eine weitere bzw. umfassendere aktualisierte VEXAT-Analyse abgegeben. Diese wurde jedoch vom Unternehmen bis zum Unfallzeitpunkt nicht in Auftrag gegeben. Der Vertreter der Sicherheitstechnikfirma wurde auch bei den Betriebsbegehungen und bei der Erstellung der ersten VEXAT Analyse vom Unternehmen nicht auf die Verwendung des Bremsenreinigers zur Tankreinigung hingewiesen. Es war ihm auf jeden Fall nicht bewusst, dass der Bremsenreiniger zur Tankreinigung eingesetzt wird.

 

3.4.1. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln sowie insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Der Zeuge Ing. L. hat für den erkennenden Richter durchaus glaubwürdig dargelegt, dass ihm zumindest die konkrete Verwendung des Bremsenreingers zur Tankreinigung nicht bewusst und auch vom Unternehmen nicht mitgeteilt wurde. Auch von Seiten des Beschwerde­führers wurde nicht in Abrede gestellt, dass es keinen konkreten Hinweis auf die Verwendung dieses explosionsgefährdeten Stoffes zur Tankinnenreinigung gegeben hätte und auch nicht in Abrede gestellt, dass die damals einzige VEXAT-Analyse nicht den Bremsenreiniger und auch nicht den Arbeitsplatz des Verunfallten umfasst hat. Es wurde lediglich ständig auf die Verantwortung der Sicherheitstechnikfirma und deren Verpflichtung, diese explosionsgefährdeten Bereiche und Stoffe von sich aus zu erheben, hingewiesen.

 

3.4.2. Die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen für Arbeitnehmerschutz bzw. Arbeitsplatzevaluierung in Bezug auf § 4 und 5 VEXAT war entbehrlich, da bereits auf Grund der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen und Zeugenaus­sagen eine eindeutige rechtliche Beurteilung möglich war und dem Landesverwaltungs­gericht dadurch kein zusätzlicher relevanter Erkenntnisgewinn erschließbar erscheint, zumal auch ein solcher Sachverständiger zum Verschulden des Beschwerdeführers keine relevanten Aussagen treffen kann und die Tatsache, dass für den konkreten Arbeitsplatz bzw -vorgang und den verwendeten Bremsenreiniger zum Unfallszeitpunkt keine VEXAT-Beurteilung vorlag, auch gar nicht bestritten wurde. Beim konkreten Tatvorwurf geht es nicht um den Arbeitsunfall an sich. Dieser hat nur Auswirkungen auf die Strafbe­messung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt.

 

§ 4 Abs. 1 VEXAT lautet: Arbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosions­gefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenn­daten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, er­mitteln und beurteilen.

 

4.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt und auch vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten ergibt sich eindeutig, dass weder der Arbeitsplatz  bzw. Arbeitsvorgang, nämlich das Tankreinigen mit Bremsenreiniger noch dieser Bremsenreiniger selbst als Arbeitsstoff, der eine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, im Zuge einer VEXAT-Analyse ermittelt und beurteilt wurde. Der objektive Tatbe­stand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

4.3.1. Hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens lautet § 5 VStG:

Abs. 1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Abs. 2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

4.3.2. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung sehr wohl um ein sogenanntes Unge­hor­sams­delikt, da nach der Formulierung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht ver­langt wird.

 

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er sich auf die Sicherheitsfach­firma verlassen können müsse und diese von sich aus ohne weiteres Zutun sämtliche Gefahrenquellen erheben müsste, würde ein bloßes Abschieben der Verant­wortung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf einen Dritten bedeuten und ist grundsätzlich unzulässig. Weiters erscheint es auch für das Oö. Landesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar, dass bei einer Betriebs­besichtigung oder auch Gefahrenanalyse auch eine Fachfirma auf das interne Know-how und die Angaben des Unternehmens für die Erstellung einer Sicherheitsanalyse ange­wiesen ist. Auch den Umstand, dass keine aktualisierte VEXAT-Analyse erstellt wurde obwohl dafür bereits ein Angebot gelegt wurde muss sich der Beschwerde­führer als Geschäftsführer des Unternehmens zurechnen lassen und ist somit hinsichtlich der Übertretung auf jeden Fall zumindest von Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen.

 

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerde­führers ist auszuführen, dass der Tatvorwurf nicht in einer mangelnden Sicherheitsunterweisung bzw. auch nicht im Vorwurf des Arbeitsunfalles an und für sich besteht sondern darin, dass eben keine entsprechende Explosionsgefahrenanalyse vorgenommen wurde. Der Umstand, dass es zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist, wirkt sich nur auf die Strafbemessung aus.

 

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist somit nicht darin zu sehen, dass hier ein funktionierendes Kontrollsystem hinsichtlich der Überwachung der Arbeit­nehmer eingerichtet hätte werde müssen sondern eben eine entsprechende VEXAT-Analyse, die die konkreten Bereiche erfasst, nicht erstellt wurde. Aufgrund der obigen Ausführungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere angeführte Beschwerdevorbringen.

 

Eine bloße interne Geschäftsverteilung zwischen mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern eines Unternehmens bewirkt ebenfalls keine Schuldbefreiung sondern sind eben beide nach außen hin verwaltungsstrafrechtlich Verant­wortlich. Es kann dazu auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes verwiesen werden.

 

4.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.4.2. Zur konkreten Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Der Umstand, dass es zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist wirkt sich straferhöhend aus. Als strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerde­führers zusätzlich anzurechnen. Weiters wirkt auch die lange Verfahrensdauer mildernd auf die Strafhöhe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war somit insgesamt die spruchgemäß vorgenommene Strafreduktion zu gewähren.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich aufgrund der vorgenommenen Strafreduktion gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 14. Jänner 2015, Zl.: Ra 2015/02/0002-3