LVwG-350083/10/Py/TO/SH

Linz, 14.10.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau D.P., x, vom 12. August 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
8. August 2014, GZ: 3.01 - ASJF, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014

 

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 2014, GZ: 3.01 – ASJF, bestätigt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
8. August 2014, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der Antrag von Frau D.P., x, vom
7. Juli 2014, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass Frau P. mit Schreiben vom
21. Juli 2014 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich a) Kontoumsatzliste mit Ein- und Ausgängen ab 01.02.2014,
b) Mietvertrag, c) Wohnbeihilfebestätigung oder Bestätigung, dass angesucht wurde, d) Nachweise über Einkommen und Vermögen und e) AMS-Bescheid beizubringen.

Da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. In der von Frau P. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
12. August 2014 hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr diese Aufforderung nie zugegangen sei. Sie habe niemals von der Post eine Benachrichtigung über einen eingeschriebenen Brief vom Magistrat erhalten. Weder in ihrem neuen Postkasten, noch im alten Postkasten lautend auf die Adresse x, wofür sie auch weiterhin einen Postkastenschlüssel besitze, da ihre Tochter nunmehr in dieser Wohnung lebe.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014, an der Frau P. sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeuge wurde der im gegenständlichen Zeitraum für diesen Rayon zuständige Zusteller der Post AG einvernommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) ist österreichische Staatsbürgerin und an der Adresse x seit 7. Juli 2014 als Hauptwohnsitz gemeldet. Am 7. Juli 2014 hat die Bf beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG eingebracht.

 

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2014 wurde die Bf unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beizubringen. Dieses Schreiben wurde der Bf am 23. Juli 2014 durch den für diesen Rayon zuständigen Zusteller der Post AG versucht zuzustellen. Nachdem auf das Läuten des Zustellers an der Abgabenstelle niemand reagierte, legte er ein Verständigungsschreiben über die Hinterlegung eines Schriftstückes beim Postamt 4040 in den Briefkasten der Bf ein.

 

Bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides sind die geforderten Unterlagen nicht beim Magistrat Linz eingelangt.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: 3.01 – ASJF, insbesondere dem darin einliegenden Zustellnachweis. Zudem konnte der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 2.10.2014 einvernommene Zusteller glaubhaft und nachvoll-ziehbar sein Vorgehen bei der Zustellung derartiger behördlicher Schriftstücke schildern. Für das Landesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel, dass auch im gegenständlichen Fall eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung stattgefunden hat.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht rechtlich erwogen:

 

5.1. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabe-einrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

§ 17 Abs. 3 Satz 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Das Schreiben der belangten Behörde vom 21. Juli 2014, GZ: 3.01 - ASJF, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 23. Juli 2014 beim Postamt 4040 Linz zur Abholung bereitgehalten. Bei der Wohnung der Bf (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) wurde eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für Zustellmängel, noch eine vorüber­gehende Ortsabwesenheit der Bf zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung gegeben.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzung des § 19 oder des § 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen oder –bürger oder deren Familienan-gehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder –Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

§ 30 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht und bestimmt in Abs. 1, dass die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet ist, an der Fest-stellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwir-kungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

 

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderliche Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Abs. 2 leg.cit.: Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungs­grundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Abs. 5 leg.cit.: Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

In den „Erläuternden Bemerkungen“ zu § 30 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: "... Stellt sich auf der Basis der der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen heraus, dass die erforderlichen Entscheidungsgrund-lagen gegeben sind, so hat sie eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, wobei die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (allenfalls auch zu Lasten der hilfesuchenden Person) zu berücksichtigen ist.

 

Die Bf wurde bereits im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, den sie datiert mit 7.7.2014 unterfertigt abgegeben hat, darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, die angeführten Unterlagen in Kopie vorzulegen, da eine Nichtvorlage zur Zurückweisung des Antrages führe. Zudem wird im Hinweisblatt zur bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen.

 

Da die Bf die noch ausständigen Unterlagen – trotz wirksam zugestelltem Aufforderungsschreiben - nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht zurückgewiesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny