LVwG-500023/2/Wim/AK/IH

Linz, 20.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des W Ö aus E, vom 23. Juli 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 8. Juli 2013, GZ: ForstR96-8/2-2012/Ka, wegen Übertretung des Forstgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 31 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Ver­fahrens­­kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 30 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen Übertretung des § 16 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a) Z 3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft zu EZ x, Grundbuch K, das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 Forst­gesetz 1975 idgF nicht befolgt, da Sie am 19. Juli 2012 auf den Waldgrund­stücken Nr. x und x, KG K, Gemeinde E, einen illegalen, nicht dem üblichen technischen Standard entsprechenden Weg errichtet haben, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt sowie der Waldboden einer offenbaren Rutsch- und Abtragungsgefahr ausgesetzt ist.“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er den verfahrensgegenständlichen Forstweg aus der Notwendigkeit der forstlichen Bringung der hinter dem Steinbruch gelegenen Waldflächen errichtet habe. Dieser Weg sei der einzige Zugang zu diesen Waldflächen und er wisse nicht, wie er ohne diesen Weg die forstliche Bringung durchführen und seinen forstlichen Verpflichtungen, insbesondere der Entfernung von schädlingsbe­fallenen Bäumen nachkommen solle. Er sei davon ausgegangen, dass diese Maßnahme rechtens sei, auch wenn er nun zur Kenntnis nehmen müsse, dass die Behörde dies anders beurteile.

Sein Verschulden sei jedenfalls nur geringfügig und sei für die nachteiligen Folgen für die Holzzucht angesichts der unmittelbaren Randlage zum Steinbruch unbedeutend.

 

Es wurde beantragt von einer Bestrafung abzusehen und allenfalls eine Er­mahnung auszusprechen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafverfahrensakt, Einholung eines einschlägigen Ver-waltungsstrafregisterauszuges sowie Anforderung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oö. vom 15.4.2013, ForstR-100901/4-2013.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht grundsätzlich von dem im Spruch dargestellten Sachverhalt aus. Der illegale Forstweg weist eine Steigung von teilweise ca. 40% auf. Er war im Zeitpunkt der festgestellten Übertretung ohne Wasserableitung ausgeführt und wurde durch die Baumaßnahmen der ohnedies seichte Humus des Waldbodens abgezogen und der Waldboden einer Rutsch- und Abtragungsgefahr ausgesetzt. Weiters waren die Böschungen übersteil und ungesichert. Der Weg ist für eine forstliche Bewirtschaftung auch nicht er­forderlich.

 

Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung keine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen auf.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Befund- und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 11. September 2012 zu GZ: ForstR10-108/6-2012. Der Zustand dieses Weges wurde auch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und wurde diesen gutachtlichen Feststellungen auf keiner gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten. Überdies wurde die Waldverwüstung auch in der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oö. vom 15.4.2013, ForstR-100901/4-2013 bestätigt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden.

 

Gemäß § 174 Abs. 1 lit.a. Z 3 Forstgesetz iVm § 16 ist die Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden.

 

4.2. Der objektive Tatbestand ergibt sich eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt. Die grundsätzliche Wegerrichtung und auch die Auswirkungen dieser Wegerrichtung in Form einer Waldverwüstung wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten. Der Tatbestand der angefochtenen Übertretung ist daher als erfüllt anzusehen.

 

4.3. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens kann auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat durch die illegale Forstwegerrichtung eine Waldverwüstung verursacht und ist ihm hinsichtlich dieser zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, da er als ordnungsgemäßer Waldbesitzer wissen hätte müssen, dass er durch seine Maßnahmen, die allesamt ohne entsprechende Genehmigung erfolgt sind, den gegenständlichen Tatbestand erfüllt. Die gegenständliche Verwaltungs-übertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

 

Auch sein Vorbringen, dass er den verfahrensgegenständlichen Forstweg aus der Notwendigkeit der forstlichen Bringung der hinter dem Steinbruch gelegenen Waldflächen errichtet habe, dieser Weg der einzige Zugang zu diesen Waldflächen sei und er nicht wisse, wie er ohne diesen Weg die forstliche Bringung durchführen und seinen forstlichen Verpflichtungen, insbesondere der Entfernung von schädlingsbefallenen Bäumen nachkommen solle, entlastet ihn nicht, da von sachverständiger Seite festgestellt wurde, dass der Weg für die forstliche Bewirtschaftung nicht notwendig ist. Bei einer ordnungsgemäßen vorigen Antragstellung für die Forstwegerrichtung wäre ihm dies auch zur Kenntnis gelangt. Schon alleine diese illegale Errichtung ohne vorherige Genehmigung löst ein schuldhaftes Verhalten aus, das keinesfalls als bloß geringfügig eingestuft werden kann.

 

4.4. Auch hinsichtlich der Strafhöhe und der Strafbemessung kann grundsätzlich wiederum auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden um Wiederholungen zu vermeiden. Grundsätzlich wurde die Strafe angemessen festgesetzt. Nicht berücksichtigt wurde jedoch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Übertretung, da nach dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug keine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe vorlag. Weiters wirkt auch die lange Verfahrensdauer mildernd auf die Strafhöhe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war somit insgesamt die spruchgemäß vorgenommene Strafreduktion zu gewähren.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor. Von der Anwendung der Bestimmungen der § 20 und § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

Auf nachteiligen Folgen für die Holzzucht angesichts der unmittelbaren Randlage zum Steinbruch kommt es dabei nicht an, sondern ergibt sich schon durch die potentiellen Gefahren des illegalen forstlichen Bringungsweges eine mehr als geringfügige Tatauswirkung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich aufgrund der vorgenommenen Strafreduktion gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer