LVwG-150275/2/EW LVwG-150276/2/EW

Linz, 25.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in  Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde 1. der K W-M und 2. des V M, beide wohnhaft in , gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 25.4.2014, GZ 131-0-14-2014/1-Ange/Bra, betreffend den Abtragungsauftrag der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück x, KG K,

I.         den Beschluss gefasst:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

II.       zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 38 Abs. 1 VwGVG wird der gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 25.4.2014, GZ 131-0-14-2014/1-Ange/Bra, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            

1.           Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft x, GrstNr. x, KG K. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich vom 26.9.2013 wurden die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Erst-Bf) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: Zweit-Bf) vom Ergebnis des – aufgrund der Aufsichtsbeschwerde des Amts der Oö. Landesregierung erstellten – Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen informiert, indem festgestellt wurde, dass sich die errichtete Einfriedungsmauer zu ca. 2/3 auf der Privatstraße (GrstNr. x, KG K) befinde und mitgeteilt, dass die Behörde daher einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung des umstrittenen Teiles der Einfriedungsmauer zu erlassen hätte.

 

2.           Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 11.11.2013, wurde den Bf aufgetragen, innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, die auf der Verkehrsfläche GrstNr. x, KG K, befindliche Einfriedungsmauer abzutragen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei diesem Privatgrundstück widmungstechnisch um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr handle. Da die Einfriedungsmauser weder der Funktion der Widmung „Verkehrsfläche“ diene noch eine zum Verkehr gehörende Anlage darstelle, sei nach Ansicht der Behörde von einem widmungswidrigen Erbauen dieser – sich zu ca. 2/3 auf der Privatstraße befindenden – Einfriedungsmauer auszugehen.

 

Die Zustellung wurde mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Die nunmehrige Erst-BF übernahm den Bescheid am 14.11.2013.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 18.11.2013 Berufung. In der Sache brachten die Bf im Wesentlichen vor, dass die Lage der Verkehrsfläche zu keinem Zeitraum mit dem Grst. Nr. x, KG K, kongruent sei. Vielmehr sei die Verkehrsfläche nach den damaligen natürlichen Gegebenheiten errichtet worden und diese sei bereits seit den Anfängen der 1960‑iger Jahre sowohl auf dem nunmehrigen GrstNr. x als auch auf dem GrstNr. x, je KG K, gelegen. Die nachträgliche Umwidmung sei nicht nach den natürlichen Gegebenheiten durchgeführt worden. Die Bf gehen davon aus, dass die Umwidmung ohne Wissen darüber vorgenommen worden sei, dass der Straßenverlauf mit der Lage des GrstNr. x im Widerspruch stehe. Des Weiteren wurden in der Berufung die Geschehnisse hinsichtlich der Errichtung von Einbauten und Mauern auf GrstNr. x, KG K, aufgezeigt. Der diesbezügliche Rechtsstreit habe laut den Angaben der Bf letztlich zum Errichten einer neuen zurückgesetzten Einfriedungsmauer  geführt um die Verkehrsfläche zu erweitern und nicht einzuschränken.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.4.2014 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das  Sachverständigengutachten und brachte weiter vor, dass die Behörde sich an den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan vom 30.12.1981 halten müsse, dies selbst dann, wenn der Naturverlauf der Straße nicht dem entspreche, was in der Katastermappe verzeichnet sei.

 

Die Zustellung des Berufungsbescheides wurde mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Der nunmehrige Zweit-BF übernahm den Bescheid am 7.5.2014.

 

5. Ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 19.05.2014 stützen die Bf im Wesentlichen auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Ausführungen. Mit Schreiben vom 10.7.2014, eingelangt am 14.07.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde der Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

 

II.             


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde (einschließlich Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wer behauptet durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben. Die Beschwerde der Bf ist somit zulässig.

 

 

 

2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG) LGBl.Nr. 114/1993 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:


㤠29
Verkehrsfläche

„Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazugehören.“

 

㤠40
Schlussbestimmungen

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.“

 

 

IV.           

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:



1. Der erstinstanzliche Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 11.11.2013 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt beigelegten Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieser einen Bestätigung an beide Bf zugleich verfügt wurde.

 

Da die belangte Behörde von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf ausging, wäre es zur wirksamen Erlassung des bekämpften Bescheides erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Bf gegebenenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).

 

Da das Einschreiben an beide Ehegatten adressiert war und das Schriftstück von der Erst-Bf übernommen wurde, konnte dieses für den Zweit-Bf nicht rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides vom 11.11.2013 durch persönliche Ausfolgung an die Erst-Bf am 14.11.2013 nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Zweit-Bf wirksam wurde. Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Zweit-Bf aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH 29.8.1996, 95/06/0128). Ein zweiter Zustellversuch an den Zweit-Bf ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht demnach davon aus, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.11.2013 an den Zweit-Bf persönlich nicht erfolgt ist.

  
2. Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung entspringende – Berufungsrecht (vgl Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen (wie etwa der baupolizeiliche Abrissauftrag), die an mehrere Parteien zu erlassen wären (Hengstschläger/Leeb aaO; VwGH 22.5.1999, 99/06/0035). Bei Vorliegen von Miteigentum wären das die jeweiligen Miteigentümer.

 

Da der Berufungsbescheid der belangten Behörde über den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der Einfriedungsmauer dem Zweit-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte der Bescheid – ihm gegenüber – auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten ist der Zweit-Bf nicht Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Erst-Bf. Die der Parteistellung folgende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den Bescheid der belangten Behörde kommt dem Zweit-Bf daher nicht zu und ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.


3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.4.2014 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieses einen Rückscheins an beide Bf zugleich verfügt wurde. Da die belangte Behörde von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf ausging, wäre es zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheides erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung der belangten Behörde an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).

 

Da die Sendung an beide Ehegatten adressiert war und der Zustellnachweis vom Zweit-Bf unterfertigt wurde, konnte diese für die Erst-Bf nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde durch persönliche Ausfolgung am 7.5.2014 an den Zweit-Bf nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber der Erst-Bf wirksam wurde. Eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an die Erst-Bf scheidet aus. Einen – diesen Fehler korrigierenden – zweiten Zustellversuch an die Erst-Bf lässt der vorgelegte Verwaltungsakt nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass eine Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 25.4.2014 an die Erst-Bf persönlich nicht erfolgt ist.

 

4. Mangels wirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 11.11.2013 an den Zweit-Bf, wurde die Abtragung der Einfriedungsmauer gegenüber diesem erstmals von der belangten Behörde angeordnet. Gemäß § 55 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 LGBl 66 idF LGBl 2013/90 iVm § 58 Abs 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 LGBl 91 idF LGBl 2013/90 obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die belangte Behörde maß sich folglich eine Zuständigkeit an, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam. Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

5. Da der Bescheid der belangten Behörde der Erst-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte dieser gegenüber ihr auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten war die Erst-Bf nicht Partei im (vorgeblichen) Berufungsverfahren des Zweit-Bf. Die aus der Parteistellung folgende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde kam der Erst-Bf daher nicht zu.

 

6. Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Abtragungsanordnung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr gegenüber dem Zweit-Bf nicht wirksam erlassen. Die Anordnung wurde nur gegenüber der Erst-Bf wirksam. Die im Rechtsmittelweg angerufene belangte Behörde griff diesen Mangel nicht auf und entschied über die Berufung der Bf in der Sache. Die mit dieser Sachentscheidung verbundene Anordnung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde aber nur gegenüber dem Zweit-Bf wirksam. Die Berufung der Erst-Bf verblieb damit unerledigt. Indem die belangte Behörde gegenüber dem Zweit-Bf in der Sache entschied, maß sie sich eine Zuständigkeit an, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam. Der Beschwerde des Zweit-Bf war insofern stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde anlässlich der Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. 

 

Mangels Parteistellung der Erst-Bf in diesem Verfahren des Zweit-Bf fehlte es der Erst-Bf an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Die Beschwerde der Erst-Bf war deshalb mit Beschluss zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.             

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

1.          

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Elisabeth Wiesbauer