LVwG-150105/2/MK

Linz, 07.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des H K, vertreten durch die S, C & Partner Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau vom 19.12.2013 GZ. 131/9-13-2013-W,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bauanzeige vom 23.04.2913, eingelangt am 24.04.2013, wurde von Herrn H K, vertreten durch die S, C & Partner Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, in W (in der Folge: Bf) die Errichtung zweier Flugdächer mit einer bebauten Fläche von 35 und 18,4 auf Gst.Nr. x, KG x, angezeigt.

 

Dem Anbringen war (neben anderen, den hier zu beurteilenden Gegenstand aber nicht betreffenden Ausführungen) eine Beschreibung des Vorhabens, ein „Austauschplan“ vom 02.04.2013, erstellt von der H I GmbH & Co.KG, xstraße x in St.,  und ein Grundbuchsauszug angeschlossen.

 

I.2. Mit Schreiben vom 10.06.2013 wurde der Bf aufgefordert, dahingehend abgeänderte Planunterlagen vorzulegen, dass darin - entgegen dem ursprünglich vorgelegten „Austauschplan“, in dem eine Vielzahl weiterer Baumaßnahmen dargestellt seien, welche mit der gegenständlichen Anzeige nicht in Verbindung stehen würden - nur jene Maßnahmen dargestellt würden, deren Ausführung von der vorgelegten Anzeige umfasst wären. Rechtmäßige Bestände wären in den Unterlagen klar ersichtlich zu machen.

 

In der Folge wurde ein weiterer „Austauschplan“ von derselben Planverfasserin, datiert mit 30.06.2013, vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 200.6.2013 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass der vorgelegte Austauschplan den inhaltlichen Anforderungen des Auftrages vom 10.06.2013 nicht entsprechen und eine neuerliche Verbesserungsfrist von 2 Wochen eingeräumt würde.

 

I.3. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2013 führte der Bf (zusammengefasst) aus, dass bereits der Bauanzeige ein Plan angeschlossen gewesen sei, aus welchem sich die Lage des Vorhabens eindeutig ergeben würde und der den gesetzlichen Anforderungen einer „Skizze, aus welcher die Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück hervorgeht“ jedenfalls entspreche. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei darüber hinaus eine schriftliche Darstellung des Vorhabens mit übermittelt worden, die klarstellen würde, dass das gegenständliche Bauvorhaben lediglich 2 Flugdächer im Gesamtausmaß von 35 m² und 18,4 umfassen würde. Eben diesen Anforderungen würde auch der Austauschplan vom 13.6.2013 entsprechen.

 

Die Ausführungen der belangten Behörde seien insoweit nicht nachvollziehbar, als sich aus den vorgelegten Unterlagen tatsächlich kein Zweifel über den Umfang des Vorhabens, insbesondere kein funktionaler und baulicher Zusammenhang mit dem bestehenden Stallgebäude ergeben würde. Mit einer derartigen Beurteilung verkenne die belangte Behörde die Tatsachen, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nur das angezeigte Vorhaben zu prüfen habe.

 

Der Bf sei seinem Verbesserungsauftrag folglich nachgekommen und das neuerliche Verbesserungsersuchen unverständlich, weshalb das anhängige Individualverfahren trotz Inkrafttretens der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sei.

 

I.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau vom 23.8.2013 wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens mit der Begründung untersagt, dass die bebaute Fläche des westlich gelegenen Flugdaches größer als 35 sei. Es handelt sich daher um ein bewilligungspflichtiges Gebäude, bei dessen Errichtung auch die baugesetzlichen Abstandsbestimmungen einzuhalten wären.

 

Die Errichtung eines Laufganges samt Liegebuchten im Freien sei geeignet, wesentliche Belästigungen für Menschen herbeizuführen, weshalb ebenfalls Bewilligungspflicht bestehe.

 

Der Plantitel „Austauschplan über den Zubau und Umbau eines Milchviehlaufstalles, Änderung und nachträgliche Genehmigung der Bergehalle und Abbruch der Remise“ lasse den Schluss auf andere bewilligungspflichtiges Vorhaben zu.

 

Die Bauanzeige widerspreche zwingenden baurechtlichen Bestimmungen, da sie nicht ordnungsgemäß belegt worden sei. Dafür sei sehr wohl der Plan und nicht die verbale Beschreibung des Vorhabens ausschlaggebend. Dem Bf wären bereits angemessene Mängel Behebungsfristen eingeräumt worden.

 

Bei den beiden Flugdächern als Überdachung für Liegebuchten im Freien sei nach wie vor ein funktionaler und baulicher Zusammenhang mit dem Stallgebäude erkennbar, weshalb der Bauwich (3 m zur Nachbargrundgrenze) einzuhalten sei.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

 

Das gesamte Bauvorhaben sei nicht bewilligungspflichtig, da die von der Behörde angestellte Berechnung zur Feststellung der bebauten Fläche hinsichtlich des westlich gelegenen Flugdaches verfehlt sei. Die sich aus der Neigung des Flugdaches ergebende Vergrößerung des tatsächlichen Flächenausmaßes habe außer Betracht zu bleiben. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nach stRsp des VwGH den Bf über die Überschreitung der für ein Anzeigeverfahren zulässigen Grüße hinweisen müssen. Das diesbezügliche Unterlassen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

 

Die von der belangten Behörde geäußerte Vermutung, es würden auch andere Bauvorhaben umgesetzt, sei schon deshalb unzulässig, weil eine konsenswidrige Umsetzung des Bauvorhabens bzw. mögliche künftige Entwicklungen dem Konsenswerber im Anzeigeverfahren nicht unterstellt werden dürften. Eine darauf basierende Beurteilung widerspreche der maßgeblichen Rechtslage und belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Darüber hinaus sei auch der Versuch, aus möglichen Belästigungen für Menschen eine Bewilligungspflicht für das gegenständliche Bauvorhaben zu begründen, willkürlich, da sich der bekämpfte Bescheid auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, ohne die Entscheidung näher zu begründen. Die belangte Behörde habe überhaupt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Durch die Missachtung dieses elementaren Grundsatzes sei der Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

 

Für die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens würden keine Abweisungsgründe vorliegen. Das in der Begründung zitierte Erkenntnis des VwGH sei für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich, da darin lediglich klargestellt worden sei, dass bei Widersprüchen zwischen planlicher Darstellung und verbaler Beschreibung letzterer keine Bedeutung zukomme.

 

Demgegenüber halte der VwGH im selben Erkenntnis fest, dass von einer ordnungsgemäß belegten Bauanzeige dann auszugehen sei, wenn dieser je nach Art des angezeigten Bauvorhabens eine ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze udgl.) angeschlossen sei, aus der jedenfalls die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein müsse. Eine derartige zeichnerische Darstellung müsse – auch nach den Intentionen des Gesetzgebers – nicht den Anforderungen an einen Bauplan entsprechen. Der Bf sei daher den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nachgekommen, indem dieser einen ausführlichen Plan (Austauschplan vom 14.06.2013) vorgelegt und in der schriftlichen Anzeige ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass lediglich die dunkelgrünen dargestellten Flugdächer angezeigt (und in weiterer Folge errichtet) würden. Auch in dieser Verkennung der Sach- und Rechtslage liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde.

 

Die Ansicht der belangten Behörde, es würde zwischen dem angezeigten Bauvorhaben und dem bestehenden Stallgebäude ein funktionaler und baulicher Zusammenhang bestehen, sei schließlich auch verfehlt, da diese Anlagen keine bauliche Einheit bilden würden. Es liege der beiden Flugdächern sowohl die optische als auch die konstruktive Trennung von bestehenden baulichen Anlagen vor. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vertretene Ansicht belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Es würde daher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde I. Instanz zur Last einer neuerlichen Entscheidung beantragt.

 

I.6. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau vom 19.12.2013 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung der Dachfläche des westlich gelegenen Flugdaches durch einen Amtssachverständige Bautechnik 35,61 ergeben habe.

 

Dass die belangte Behörde ihre Verpflichtung nicht nachgekommen sei, wenn der Bf zur Änderung des Projekts aufzufordern könne im Hinblick auf die Schreiben vom 10.06.2013 und 20.06.2013 nicht nachvollzogen werden, in welchen der Bf zur Vorlage geänderter Pläne aufgefordert worden sei.

 

Die Ausführungen in der Berufung, wonach Gegenstand der Anzeige das Bauvorhaben sei, wie es in den Projektsunterlagen beantragt würde, sei zwar richtig. Dies könne aber nicht dazu führen, dass widersprüchliche, unklare bzw. mit dem konzentrierten Bestand nicht übereinstimmende Planunterlagen vorgelegt würden.

 

Die belangte Behörde sei nach wie vor der Auffassung, dass auf der Grundlage einer erforderlichen Gesamtbetrachtung zwischen dem angezeigten Bauvorhaben und dem Gebäudebestand ein funktionaler Zusammenhang bestehe, weshalb die gesamte bauliche Anlage als Bau im Sinne des § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 anzusehen sei.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bau geeignet sei, eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen, sei nicht auf eine konkrete oder wahrscheinliche Beeinträchtigung abzustellen sondern auf die abstrakte diesbezügliche Eignung des Vorhabens. Dass ein Zubau zu einem Stall direkt an der Grundgrenze abstrakt geeignet sei, zu Belästigungen durch mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen zu führen, könne wohl nicht ernsthaft bestritten werden.

 

Für die Feststellung der Bewilligungspflicht bedürfe es auch keiner Ermittlungen. Die Frage, ob von einem Bau tatsächlich erhebliche Gefahren oder wesentliche Belästigungen ausgehen würden sei Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Für die Beurteilung einer Anlage als bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei dies hingegen nicht maßgeblich.

 

I.7. Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 brachte der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein. Neben der Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Ausführungen zur Rechtsmittellegitimation wurden folgende Beschwerdebehauptungen samt Begründung vorgebracht:

 

Die belangte Behörde lege der Flächenberechnung des westlich situierten Flugdaches nicht wie gefordert die Projektionsfläche zu Grunde, sondern die mathematische Fläche als Produkt aus Länge x Breite. Diese Vorgangsweise stehe im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, weshalb in darauf basierende Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet würde. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde über den bereits in der Berufung erhobenen Einwand der falschen Flächenberechnungen hinweggesetzt. Auch dadurch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

 

Die Ausführungen der belangten Behörde, sie habe den Bf wiederholt zur Korrektur der vorgelegten Planunterlagen aufgefordert, keinem Zusammenhang mit dem Flächenmaß des westlich gelegenen Flugdaches nicht nachvollzogen werden, da sich die Aufforderung ausschließlich auf die Verbesserung hinsichtlich vermeintlicher Widersprüchlichkeiten des der Bauanzeige angeschlossenen Austauschplans. Sollte das für das angezeigte Flugdach zulässige Flächenmaß tatsächlich überschritten worden sein, dann legen die Umstände für die unterlassene Plankorrektur ausschließlich bei der belangten Behörde.

 

In Wiederholung des Berufungsvorbringens sei darauf hinzuweisen, dass die Vorlage eines Plans oder einer Skizze, die nicht den Anforderungen eines Bauplans entsprechen würde, im Zusammenhang mit einer Bauanzeige als ordnungsgemäß zu bezeichnen sei. Durch die Vorlage des Austauschplans vom 14.06.2013 sei der Bf den inhaltlichen Anforderungen an die planliche Darstellung im Rahmen einer Bauanzeige jedenfalls nachgekommen. Zudem sei ausdrücklich festgehalten wurden, dass sich das angezeigte Vorhaben nur auf die beiden im Plan dunkelgrünen dargestellten Flugdächer beziehen würde.

 

Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die diesbezügliche Rechtsansicht der I. Instanz bestätigen würde, dass die vorgelegten Planunterlagen unklar und widersprüchlich wären. Zudem würde jegliche Begründung fehlen, worin diese Mängel gelegen seien, wodurch elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens verletzt würden.

 

Die Meinung der belangten Behörde, die angezeigten Flugdächer würden in funktionalem Zusammenhang mit dem Gebäudebestand stehen, widerspreche sowohl den Auskünften der Oberbehörde als auch der Beurteilung der belangten Behörde selbst in einem vorangegangenen Bauverfahren, da dort festgestellt worden sei, dass Schutzdächer bei optischer und konstruktiver Trennbarkeit keine bauliche Einheit mit bestehenden Bauten bilden würden.

 

Darüber hinaus würden die Grundsätze eines Projekts Verfahrens durch diese Rechtsansicht der belangten Behörde missachtet, da die Beurteilung eines Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Unterlagen zu erfolgen hätte. Bei der Entscheidung der Behörde hätten daher Bauvorhaben außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand der Anzeige wären und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese mögliche Weise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen seien oder nicht. Für die Beurteilung der Bauanzeige sei somit allein der darin dokumentierte Wille des Bauwerbers entscheidend, der sich im gegenständlichen Anzeigeverfahren ausschließlich auf die Errichtung zweier Flugdächer mit einer bebauten Fläche von 35 sowie 18,4 m² auf einem einwandfrei identifizierten Grundstück beziehen würde. Für die von der belangten Behörde geäußerten Vermutungen, woraus sich aus dem Plan Titel des der Bauanzeige angeschlossenen Austauschplans auf andere bewilligungspflichtig Vorhaben schließen ließe, bleibe daher kein Raum.

 

Die belangte Behörde ignoriere in gehäufter Weise die maßgebliche Sach- und Rechtslage. Das Ermittlungsverfahren zu einseitig und mit dem offenkundigen Ziel geführt wurden, das Bauvorhaben um jeden Preis und mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprechenden Mitteln zu verhindern. Es sei ihr daher ein Verhalten vorzuwerfen, welches die Grenze zur verfassungswidrigen Willkür überschreite.

 

Durch die oben geschilderte Vorgangsweise der belangten Behörde seit der Bf in seinen Rechten verletzt. Es würde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit der neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Weißenkirchen im Attergau zurückzuverweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 25 Abs.1 Z9b Oö. BauO 1994 ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden, anzeigepflichtig, soweit § 26 nichts anderes bestimmt.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind der Bauanzeige anzuschließen:

[…]

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs.1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs.2 Z1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Skizze, Plan und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss; […]

 

Für das Anzeigeverfahren normiert § 25a Abs.1 leg.cit., dass die Baubehörde innerhalb von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen hat, wenn

[…]

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinne des § 30 Abs.6 Z2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs.1 bedarf […].

 

Der im obigen Verweis angeführte § 30 Abs. 6 Z2 definiert als Abweisungsgrund, wenn sich aufgrund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben […] sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Um bei der in weiterer Folge stattfindenden Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte allfällige Wiederholungen zu vermeiden bzw. um die im Vorbringen des Bf enthaltenen allgemeinen Ausführungen zum Bau- bzw. Anzeigeverfahren vorab klarzustellen, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten:

 

Es ist richtig, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. „Projektverfahren“ handelt. Dies bedeutet, dass die Behörde im Rahmen der Prüfung eines Vorhabens auf die dargestellten Maßnahmen beschränkt ist. Insbesondere dürfen keinerlei Überlegungen über allfällige weiterführende und in gesonderten Verfahren abzuhandelnde Vorhaben Platz greifen.

 

Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde eine angezeigte Maßnahme losgelöst von den Konsequenzen und den damit verbundenen Überlegungen betreffend der Nutzung dieser (!) Maßnahme zu beurteilen hat. Das genaue Gegenteil ist anzunehmen, wenn man das Bau(anzeige)verfahren nicht zur formalisierten Erteilung von Rechtshülsen degradieren will.

 

Dies ergibt sich schon aus dem Begriff „Bauvorhaben“ in § 25 Abs.1, der mehr beschreibt als die bloße bautechnische Absicht und Umsetzung einer Maßnahme, und setzt sich fort in der in den baurechtlichen Vorschriften mehrfach für beachtlich erklärten Beurteilung der Nutzung von baulichen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 24 Abs.1 Z2 und 3 sowie 35 Abs.2 Z3 Oö. BauO 1994). Darüber hinaus aber ist eine Emissions- bzw. Immissionsbeurteilung eines Vorhabens, und damit der zentrale Aspekt bei der Beurteilung von Nachbarrechten iSd § 31 Abs.4, ohne Zugrundelegung der beabsichtigten Nutzung einer baulichen Anlage nicht möglich. Mit anderen Worten macht es für die Beurteilung und damit auch für die Zuweisung eines Vorhabens zu einer bestimmten Verfahrensart sehr wohl einen Unterschied, ob ein und dasselbe Flugdach beispielsweise für die Lagerung leerer Kartonagen oder eben für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren bestimmt ist.

 

Daraus, aus der systematischen Stellung und der materiellen Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens, vor allem aber aus der Anordnung des § 24 Abs.1 Z 2 ergibt sich, dass alle Bauvorhaben iSd Errichtung von Bauwerken über und unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung (!), Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, nicht im Rahmen eines Anzeigeverfahrens abgehandelt werden können. Für die hier erforderliche Qualifikation des Gefährdungs- und/oder Belästigungspotenzials eines konkreten Bauvorhabens reicht das Vorliegen einer abstrakten Möglichkeit der Gefährdung und/oder Belästigung aus. Detaillierte Ermittlungsschritte sind nicht erforderlich. Dass die bislang nicht praktizierte Haltung einer größeren Anzahl von Nutztieren direkt an der Grundgrenze im relativ dicht verbauten Umfeld Belästigungen verursachen kann, bedarf tatsächlich keiner näheren Erläuterung.

 

Weiters ist – was den Begriff des „Bauvorhabens“ als  Verfahrensgegenstand anbelangt – festzuhalten, dass darunter auch eine verfahrensrechtliche Einheit aller in einem anbringen dargestellten baulichen Maßnahmen zu verstehen ist, auch wenn diese technisch gesondert betrachtet und errichtet werden könnten und bei getrennter Betrachtung u.U. unterschiedlichen Verfahrensregimen zuzuordnen wären. Für diesen Fall normiert § 25 Abs.1a, dass ein gesondertes Anzeigeverfahren für all jene Maßnahmen bzw. Vorhaben entfällt, welche gemeinsam mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben in einem Bewilligungsverfahren abgehandelt werden. Inhalt und Umfang eines Verfahrensgegenstandes liegt aber ausschließlich der Antragsteller fest.

 

Ist also eine bestimmte Verwaltungssache im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu behandeln, betrifft dies den Gegenstand in Summe. Liegen hingegen die Voraussetzungen für die Erteilung des angestrebten Rechtsaktes nur für einen Teil des Vorhabens vor, und ist dieser Teil vom übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. dazu das sowohl in der Bescheidbegründung wie im Beschwerdevorbringen erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 19.11.1996, 96/05/0207). Dass sich der Bf mit der Nichtuntersagung des östlichen Flugdaches alleine zufrieden geben würde, ist im Hinblick auf Betriebsweise und –umfang der Nutztierhaltung aber nicht anzunehmen.

 

Im Einzelnen ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

 

IV.1. Erster zentraler Punkt des Beschwerdevorbringens ist die unrichtige Flächenermittlung der belangten Behörde beim westlich situierten Flugdach. Auch wenn dabei zutreffender Weise von der Beachtlichkeit der Projektionsfläche bei der Flächenermittlung ausgegangen wird, ist diese Behauptung auf der Grundlage der nachstehenden Berechnung schlichtweg falsch. Aus sämtlichen vorgelegten Austauschplänen ergibt sich für das westlich situierte Flugdach aufgrund der verwendeten Bauteile eine Länge von 16,25 m und eine Breite von 2,20 m. Dies ergibt eine mathematische Fläche von 35,75 . Multipliziert man diesen Wert aufgrund der in den Plänen dargestellten Dachneigung von 5° mit dem Cosinus dieses Winkels [cos(5°) = 0,9962] ergibt dies eine bebaute Fläche iSd gesetzlichen Bestimmungen von 35,61 , was exakt dem Berechnungsergebnis der belangten Behörde entspricht.

 

Die vorgelegten Pläne sind just im Zusammenhang mit dieser Flächenangabe (die Gründe dafür mögen an dieser Stelle unreflektiert bleiben) somit allesamt ebenso unrichtig wie die verbale Baubeschreibung und letztlich auch der Inhalt der Anzeige, da - entsprechend der von der belangten Behörde zutreffend dargelegten Judikatur des VwGH, entgegen den Ausführungen des Bf für den hier vorliegenden Sachverhalt sehr wohl anzuwenden ist - bei Widersprüchen zwischen verbaler Beschreibung und planlicher Darstellung letzterer der Vorrang einzuräumen ist.

 

IV.2. Es ist – wie vom Bf wiederholt vorgebracht – ebenfalls unbestritten, dass für die Darstellung des beabsichtigten Vorhabens im Rahmen eines Anzeigeverfahrens auch Unterlagen ausgereicht hätten, die einfacher gestaltet, d.h. qualitativ unter den vorgelegten Plänen angesiedelt sein können. Im Ergebnis hat aber der Bf selbst die Vorlage dieser Pläne veranlasst und damit auch das Qualitätsniveau der möglichen Prüfung zugelassen. Auf eben dieser Basis hat die Prüfung auf Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen dann auch zu erfolgen, eine Prüfung, zu der die Behörde auch im Rahmen eines Anzeigeverfahrens verpflichtet ist.

 

Dessen ungeachtet hätte sich auch aus einer einfacheren Skizze eindeutig ergeben müssen (und wäre dies von der Behörde als eine der wesentlichen Voraussetzungen für das gewählte Verfahren widrigenfalls auch explizit zu ermitteln gewesen), dass die bebaute Fläche maximal 35 beträgt, da die korrekte Darstellung der Größe einer baulichen Anlage wesentlicher Bestandteil der (auch im Anzeigeverfahren bedeutsamen) tatsächlichen Lage auf einem Grundstück ist. Diesen Umstand hat der Bf mehrfach selbst angesprochen, freilich vor einem anderen argumentativen Hintergrund.

 

Dass die Behörde im Zuge eines Anzeigeverfahrens dazu verhalten wäre, dem Konsenswerber vor Abweisung eines Bewilligungsantrages im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen den betreffenden Mangel zu beheben, sofern dies ohne Änderung des Bauvorhabens möglich ist, trifft deshalb nicht zu, weil sich diese Bestimmung auf die Vorprüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens bezieht, und nach dem Willen des Gesetzgebers die Regeln über die Vorprüfung im Rahmen eines Anzeigeverfahrens ebenso wenig anzuwenden sind wie (vom Bf zutreffend angeführt) etwa auch jene über den Bauplan, die Nachbareinwendungen, die Bauverhandlung oder die übergangene Partei.

 

In der Nichtbeachtung einer nicht anzuwendenden Bestimmung kann aber keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das angezeigte Vorhaben auf Grund der Größe einer Teilanlage eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, die darüber hinaus (abstrakt) geeignet ist, wesentliche Belästigungen für Menschen herbeizuführen.

 

Aus beiden Gründen kann das Bauvorhaben nicht im Wege eines Anzeigeverfahrens behandelt werden. Die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde ist daher sowohl verfahrensrechtlich wie inhaltlich korrekt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. März 2015, Zl.: Ra 2015/05/0001-3