LVwG-150177/2/MK

Linz, 13.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau B K, vertreten durch die S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa vom 24.01.2014, GZ: 811/4-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der (in zwei Teilerledigungen erlassene) angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa wird ersatzlos behoben und der Beschwerdeführerin die beantragte Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation erteilt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Schreiben vom 04.04.2012 ersuchte Frau B K,  (in der Folge: Bf) um Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, da sie ihre Liegenschaft (B und B) landwirtschaftlich bewirtschafte.

 

I.2. In einem dazu eingeholten agrarfachlichen Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, vom 09.08.2012, wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die von der Bf bewirtschafteten Flächen auf insgesamt 4,26 ha Grünland (davon 1,31, ha gepachtet bzw. zur Nutzung überlassen) und 2,15 ha Wald belaufen würden. 1,91 ha wären als „naturschutzfachlich wertvolle oder gewässerschutzfachlich bedeutsame Flächen“ mit einem Düngeverbot belegt.

Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung wären 14 Lämmer, 15 Schafe, 2 Widder, 8 Truthühner und 3 Pferde gehalten worden.

An land- und forstwirtschaftlichen Maschinen wären 2 Motormäher, 1 Heuraupe und 1 Traktor mit Seilwinde vorhanden.

Die Wiesen würden zur Futterproduktion für den Eigenbedarf genutzt, Ein Futterverkauf erfolge nicht. Auch die Nutzung des Waldes erfolge für den Eigenbedarf (Beheizung der beiden Wohnobjekte mittels Hackschnitzelheizung). Darüber hinaus würden Schafwürste hergestellt, wobei aber ebenfalls kein Verkauf erfolge.

Das Objekt B würde die Bf mit ihrem Ehegatten bewohnen, mit dem sie auch ein Taxi-Unternehmen betreibe. Im Objekt B wohne die Tochter der Bf.

Das bei beiden Objekten vorhandene Grubenvolumen belaufe sich nach Angaben der Bf auf 65 m³, laut Erhebungen der Gemeinde im Rahmen einer Dichtheitsprüfung auf 53 m³.

 

Abgesehen von den gesetzlichen Erfordernissen für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang, sei es erforderlich, dass ein landwirtschaftliches Objekt im Rahmen eines aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werde. Nach stRsp des VwGH sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch eine nachhaltige Tätigkeit mit maßgeblichen Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft gekennzeichnet, wofür ein entsprechender Produktionsumfang bzw. ein dadurch erzielter Verkaufserlös erforderlich sei, der einen maßgeblichen Einkommensbeitrag zu leisten vermöge. Da im gegenständlichen Fall sämtliche Produkte für den Eigenbedarf verwendet würden, liege kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschlusszwang würden somit nicht vorliegen.

 

Eine zu diesem Gutachten eingeräumte Stellungnahmefrist verstrich ungenützt.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Laussa vom 28.12.2012 wurde der Antrag der Bf abgewiesen und die Herstellung des Kanalanschlusses im Trennsystem innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf Basis der Kanalordnung der Gemeinde sowie die Auflassung der bestehenden Anlagen zur Abwasserbeseitigung nach Herstellung des Anschluss aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen das oben angeführte Gutachten wiedergegeben.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mittels Schriftsatz vom 14.01.2013 fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:

 

Nach der Judikatur des VwGH sei eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige (zumindest nebenberufliche) land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Nebentätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation als „landwirtschaftliches Objekt“ bzw. „landwirtschaftlicher Betrieb“.

 

Auf der Liegenschaft der Bf würde, was die Haltung von durchschnittlich 30 Schafen (Widder, Mutterschaft und Lämmer) zeige, eine planvolle und nachhaltige Zucht von Lämmern betrieben. Auch die Haltung von 8-10 Truthühnern würde für eine planvolle Zucht bzw. gegen eine reine „Hobbytätigkeit“ sprechen. Es wären die entsprechenden Stallgebäude samt Heuboden vorhanden.

Im Rahmen der Grünlandbewirtschaftung würde Tierfutter erzeugt, der Holzertrag diene dem Betrieb der Hackschnitzelheizung. Für diese Bewirtschaftung wären die erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden.

Aus der betriebenen Tierhaltung würden jährlich etwa 15-20 Lämmer sowie 10 Truthühner der Schlachtung und der Fleisch- und Wurstproduktion zugeführt, wobei ein Großteil der daraus resultierenden Produkte dem Eigenverbrauch diene.

Würden die Produkte verkauft und an deren Stelle Fremdprodukte zugekauft, würde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Aber auch die ausgeübten Tätigkeiten gingen weit über ein „Hobby“ hinaus. Die Erzielung von Einnahmen liege in der Verringerung von Ausgaben. Nach steuerrechtlichen Bestimmungen stelle auch der Eigenverbrauch grundsätzlich eine Einnahme dar. Darüber hinaus beziehe die Bf eine Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile in Berggebieten sowie Förderungen aus dem Agrar-Umweltprogramm ÖPUL, wofür in beiden Fällen das Vorliegen eines (auch tatsächliche vorliegenden) landwirtschaftlichen Betriebes Voraussetzung sei.

 

Es würde daher die Abänderung des bekämpften Bescheides bzw. die Gewährung der Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt.

 

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 07.02.2013 wurde eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer Steyr vorgelegt, aus der hervorgeht, dass es sich beim Betrieb der Bf um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Es würden Flächen bewirtschaftet, Tiere gehalten und die erzeugten Produkte verfüttert. Der Betrieb der Bf sei auf Grund seiner Größe Pflichtmitglied bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und zahle für die bewirtschafteten Flächen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

 

I.5. Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.06.2013, dem ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde lag, abgewiesen. Begründet wurde dies – neben der ausführlichen Wiedergabe dies bisherigen Verfahrensablaufes und des nunmehr vorliegenden Ermittlungsstandes – mit der Feststellung, dass die Bf in der Berufung, insbesondere in der vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer, keine zusätzlichen Fakten vorgebracht hätte, die nicht schon im Zuge der Erstellung des Gutachtens des Amtes der Oö. Landesregierung vom 09.08.2012 erhoben worden wären. Die Judikatur des VwGH stelle auf die Einkommenserzielung ab. Dem Gutachten und der Rsp des VwGH sei zu folgen.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 wurde gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht Vorstellung an die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde eingebracht und dazu ausgeführt, dass die beiden Objekte B und B – entgegen den Annahmen der belangten Behörde – eine einzige Liegenschaft im Gesamtausmaß von ca. 5,93 ha darstellen würden.

 

Darüber hinaus sei die belangte Behörde mit keinem Wort auf die inhaltlichen Ausführungen der Bf in der Berufung eingegangen. Hätte sich diese mit der Argumentation der Bf auseinandergesetzt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass sehr wohl eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige (zumindest Neben-)Tätigkeit vorliege, da die Bf Einnahmen bzw. vermögenswerte Vorteile in der Höhe von mehr als 10.000,- Euro/Jahr (in der Folge betragsmäßig aufgeschlüsselt nach Heizkostenersparnis, Förderungseinnahmen, Grünlandsicherung, Dieselvergütung und anteilige Jagdpacht) erziele, was deutlich über den korrespondierenden Ausgaben liege.

 

Desweiteren wären auch die geldwerten Vorteile aus der Grünlandbewirtschaftung (Tierfütterung) sowie der Fleisch- und Wurstproduktion bewertbar und aus der im Rahmen der Landwirtschaft betriebenen Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen in der Höhe von 4.200,- Euro/Jahr.

 

Es würde daher Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Vorstellung beantragt.

I.7. Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, vom 23.07.2013, UR-2013-233079/2, wurde der Vorstellung mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt würde, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Laussa zurückverwiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. In der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

 

Im Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa würden nähere Angaben zu den anzuschließenden Objekten an sich sowie zum Bestehen der (allenfalls getrennt zu beurteilenden) Anschlusspflicht bzw. zu einer allfälligen Weigerung der Bf, dieser Pflicht nachzukommen, fehlen.

 

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sei das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten insofern unschlüssig, als die anzuwendende gesetzliche Bestimmung das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Objektes definiere, das Gutachten sich aber mit der Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes auseinandersetze.

 

Die belangte Behörde habe es dabei unterlassen die Rechtsfrage zu beurteilen, ob es sich bei dem (den) Anwesen der Bf – auch ohne Vorliegen eines Betriebes – um ein landwirtschaftliches Objekt handle. Es wären daher in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die sonstigen Einkommen der Bf den land- und forstwirtschaftlichen Erlösen gegenüber zu stellen, wobei auch die Frage der Substitution des erzielbaren Erlöses durch den Eigenverbrauch zu berücksichtigen sei. Erst auf der Grundlage eines derartigen Beweisergebnisses sei es iSd Judikatur des VwGH möglich zu beurteilen, ob ein maßgeblicher Einkommensertrag und daher ein land- und forstwirtschaftliches Objekt vorliege.

 

I.8. Mittels getrennten Anschreiben bezüglich der Objekte B und B vom 17.10.2013 wurde die Bf – entsprechend der (bindenden) Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde – über das Vorliegen der örtlichen Voraussetzungen für einen Anschlusszwang dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass diese Objekte 17 m  bzw. 15 m vom Hauptkanal entfernt situiert wären.

 

Darüber hinaus würde die Bf aufgefordert, zum Zweck der Beurteilung maßgeblicher Einkommensbeiträge sämtliche (insbesondere gewerbliche und sonstige) Einkommen offenzulegen bzw. mitzuteilen, inwieweit eine Vermietung oder Selbstnutzung vorliege.

 

In einer Stellungnahme dazu gab die Bf an, dass das Objekt B von ihrer Tochter und der neugeborenen Enkelin bewohnt würde.

Auf Grund des nicht erforderlichen Einkaufes von Hackschnitzel würde sich eine Ersparnis von 3.300,- Euro/Jahr ergeben, die von der Agrarmarkt Austria im Jahr 2012 ausgezahlten Beträge hätten sich auf 3,974,84 Euro belaufen, der bezogene Betrag aus dem Titel Grünlandsicherung auf 157,- Euro.

Aus der Vermietung der Ferienwohnung wären ebenfalls im Jahr 2012 Einnahmen in der Höhe von 4.256,- Euro erzielt worden.

Das aus der Schlachtung und Verwertung von Tieren aus eigener Haltung substituierte Einkommen habe (bei einem durchschnittlichen Preis von 10,- Euro/kg Fleisch zumindest 2.000,- Euro betragen.

Die Bf sei auf Grund ihres Alters und ihrer Versicherungsjahre bereits pensionsberechtigt, weshalb sie die gewerbliche Tätigkeit jederzeit einstellen könne. Dadurch würde dem Einkommen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit noch größere Bedeutung zukommen.

 

I.9. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde ein ergänzendes agrarfachliches Gutachten eingeholt, welches wie folgt zusammenzufassen ist:

 

Für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes müsse eine planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit nachgewiesen werden können, um zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigen zu können. Aus der bloßen technischen Ausführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten könne keine Betriebseigenschaft abgeleitet werden.

 

Aus der Judikatur des VwGH ergebe sich, dass ein derartiger Betrieb durch eine nachhaltige Tätigkeit mit maßgeblichen Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft gekennzeichnet sei. Voraussetzung sei also ein entsprechender Produktionsumfang, wodurch jene Erzeugnisse produziert würden, deren Verkauf einen maßgeblichen Einkommensbeitrag leisten könne.

 

Da im gegenständlichen Fall sämtliche Erzeugnisse jedoch dem Eigenbedarf dienen oder unentgeltlich weitergegeben würden, finde kein Verkauf statt, und würden daher keine betrieblichen Tätigkeiten iSd obigen Definition ausgeführt.

 

Fiktive Einnahmen aus einer Produktion für den Eigenbedarf bzw. zur Selbstversorgung (um bestimmte Produkte nicht zukaufen zu müssen) sei nicht zu berücksichtigen, da diesbezüglich keine wirtschaftliche Außenbeziehung bestehe und somit auch kein Einkommensbeitrag erwirtschaftet werden könne, was gegebenenfalls eine landwirtschaftliche Betriebseigenschaft begründete.

 

Bei den von der Bf bezogenen öffentlichen Geldern würde es sich im Wesentlichen um Abgeltungen für Umweltleistungen (wie bestimmte Pflegeleistungen und Kulturführungen) sowie natürliche Nutzungserschwernisse handeln. Da hier die entstehenden Urprodukte keiner Marktleistung durch Verkauf zugeführt und somit keine (für das Vorliegen eines Betriebes aber wesentliche) Erlöse erzielt würden, könne die Betriebseigenschaft nicht alleine aus dem Bezug dieser Gelder abgeleitet werden.

 

Die Privatzimmervermietung stelle nach der stRsp des VwGH keine landwirtschaftliche Urproduktion oder eine diese typischerweise begleitende Nebentätigkeit dar, sondern falle in den Bereich der häuslichen Nebentätigkeiten. Daraus könne daher auch kein landwirtschaftliches Einkommen lukriert werden.

 

Da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, könnten die anzuschließenden Gebäude auch keine einem solchen Betrieb dienenden Objekte darstellen, weshalb auch eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zur zentralen Abwasserentsorgungsanlage anzunehmen sei.

 

I.10. In einer zu diesem Gutachten abgegeben Stellungnahme führt die Bf aus, dass darin die (bindende) Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, Einnahmen könnten auch durch Substitution des erzielbaren Erlöses durch den Eigenverbrauch erzielt werden, völlig verkannt würde, wenn ausgeführt würde, dass in Ermangelung einer wirtschaftlichen Außenbeziehung kein wirtschaftlicher Einkommensbeitrag erwirtschaftet werden könnte. Gleiches gelte für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Bezug öffentlicher Gelder als Ausgleichszuwendung.

 

Es würde ein Rechtsgutachten der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 04.12.2013 vorgelegt werden, wonach eindeutig vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes auszugehen sei, was sich aus den nachstehenden Merkmalen ergeben würde:

·                Es handle sich um eine Grünlandbetrieb im Ausmaß von 6,77 ha (davon 2,18 ha Wald);

·                Es würde Nutztierhaltung mit 5,19 Großvieheinheiten betrieben;

·                Es handle sich um einem aktiven und anerkannten „Urlaub am Bauernhof – Betrieb“;

·                Von der Förderstelle der Landwirtschaftskammer würde der Betrieb ebenfalls anerkannt werden, bei den Einkünften aus dem ÖPUL handle es sich um echte Einnahmen als Ersatz für Mehraufwendungen und Mindererlöse;

·                Der Betrieb unterliege den einschlägigen Bestimmungen des Grundverkehrsrechts;

·                Nach dem Einkommenssteuer-, Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht liege eindeutig ein landwirtschaftlicher Betrieb vor;

·                Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Oö. Bodenschutzgesetz) sei mit Sicherheit gewährleistet.

Dem Gesamtbild nach liege auch nach der Judikatur des VwGH zweifelsfrei ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vor, da alle betrieblichen Merkmale (Grünlandbewirtschaftung, Nutztierhaltung und Forstwirtschaft) vorhanden wären. Eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit liege vor.

 

I.11. Mit gesonderten Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde Laussa vom 24.01.2014 wurde die Berufung betreffend der Objekte B  und B  als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde – neben der ausführlichen Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welches auch in seinen Ergänzungen im Zuge des Parteivorbringens keine zusätzlichen Fakten hervorgebracht hätte, die nicht schon von den beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden wären – im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

Beim Objekt B  handle es sich um ein in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gelegenes Einfamilienwohnhaus, welches mit Bauplatzbewilligung vom 08.10.1973 bzw. Baubewilligung vom 05.11.1973 auf Gst.Nr. x, KG x, errichtet worden sei. Alleine daraus wäre ersichtlich, dass kein landwirtschaftliches Objekt vorliege.

Da entsprechend dem agrarfachlichen Gutachten die Betriebseigenschaft weder durch fiktives Einkommen, öffentliche Gelder oder Urlaub am Bauernhof begründet werden könne, stelle dieses Objekt auch keinen aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang seinen nicht gegeben.

 

Das Objekt B sei auf der Grundlage von Baubewilligungen vom 12.12.1985 und 16.01.1989 errichtet worden. Auch in diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass aus fiktivem Einkommen und öffentlichen Geldern die Betriebseigenschaft nicht abgeleitet werden könne. Die Einkommenserzielung aus der Privatzimmervermietung sei nicht der Landwirtschaft zuzurechnen und darüber hinaus für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, da dieser trotz Aufforderung und Nachfrage die für diese Tätigkeit erforderliche Anzeige nicht vorliege und bislang auch keine Interessentenbeiträge geleistet worden wären.

Vom Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen habe auch in diesem Fall nicht ausgegangen werden können.

 

I.12. Gegen diese Berufungsbescheide [Anm.: die oben angeführten Bescheide wurden ungünstiger Weise unter einer einzigen Geschäftszahl und mit demselben Datum erlassen. Die Beschwerde differenziert folglich nicht, bezieht sich in ihrem Vorbringen aber auf beide Objekte] richtete sich die Beschwerde vom 24.04.2914, in der sämtliche Aspekte des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens nochmals zusammengefasst wiedergegeben werden und beantragt würde, das Verwaltungsgericht möge die Bescheide dahingehend abändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.12.2012 ersatzlos behoben und die Ausnahme vom Anschlusszwang für das Objekt B und B erteilt, in eventu der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen würde.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 hat die Behörde land- und forstwirtschaftliche Objekte und Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs.6 und 8 Oö. ROG 1994 verwendet werden, und

2. nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden kann.

 

Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 leg.cit. bedeutet:

[…]

13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

VI.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes besteht – von der Bf im Zuge des gesamten Verfahrens auch nicht bestritten – für die verfahrensgegenständlichen Gebäude Anschlusspflicht gemäß § 12 Abs.1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz.

 

Die Beurteilung der Rechtsfrage beschränkt sich in der Folge auf das Kriterium des § 13 Abs.1.Z1 leg.cit., also auf die Qualifikation des auszunehmenden Gebäude als land- und forstwirtschaftliches Objekt iSd gesetzlichen Definition.

 

Hinsichtlich der – nach Z2 der zitierten Bestimmung für den anzunehmenden Abwasseranfall pro Jahr erforderlichen – Ausbringungsflächen wird auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung der Oö. Landwirtschaftskammer sowie einer überschlagsmäßigen (Kontroll-)Berechnung davon ausgegangen, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 32 Abs.2 lit.f Wasserrechtsgesetz 1959 bzw. des § 7 Abs.2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 zur Verfügung stehen und damit die in den angeführten Bestimmungen normierten Menge- bzw. Stoffgrenzen eingehalten werden.

 

Im Einzelnen ist somit Folgendes festzuhalten:

 

Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme Anschlusszwang ist das Vorliegen eines „land- und forstwirtschaftlichen Objektes“ iSd obigen Definition.

 

Einer ersten näheren Betrachtung bedarf im gegenständlichen Fall  der Umstand, dass zwei Gebäude, nämlich die Häuser B und B, vom Antrag umfasst sind.

 

Die gesetzliche Definition fasst mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens darstellen, zu einem einzigen Objekt zusammen. Versteht man unter „Anwesen“ einen ländlichen Besitz, Wohnsitz (Mackensen, Deutsches Wörterbuch) bzw. die Gesamtheit eines zusammenhängenden Immobilienbesitzes, als Wohnsitz genutzt (Wiktionary, Freies Wörterbuch) und unter „Hofbereich“ den räumlich-funktionalen Zusammenhang von Wohn und Wirtschaftsgebäuden, in dem die Mitglieder der Besitzerfamilie überwiegend praktische Tätigkeiten ausüben, dann besteht kein Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung. Dass die beiden Gebäude durch eine Straße getrennt sind, ändert daran eben so wenig wie die Tatsache, dass das Haus B im Wohngebiet liegt, da der Frage der Flächenwidmung bei der Beurteilung eines allfälligen Ausnahmetatbestandes nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz in Ermangelung eines raumordnungsrechtlichen Verweises keinerlei Bedeutung zukommt. Der funktionale (Hof-)Zusammenhang hingegen ist schon aus der ersten Befundaufnahme abzuleiten, wenn festgestellt wird, dass im Haus B neben der von der Tochter (und mittlerweile auch Enkelin) der Bf genutzten Wohnung auch der Pferdestall mit Werkstatt und Heuboden, der Schafstall mit Heuboden und die Maschinengarage situiert sind.

 

Bei den Gebäuden B und B handelt es sich somit um ein Objekt iSd Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes. Die gesonderte Behandlung durch die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang ist demnach – wiewohl aufgrund des Hinweises der Aufsichtsbehörde in der Vorstellungsentscheidung, die beiden Gebäude könnten u.U. auch unterschiedlich zu betrachten sein, faktisch nachvollziehbar – materiell unrichtig. Eine allfällige unterschiedliche Behandlung bezüglich der beantragten Ausnahme müsste nach dem Gesetzestext nämlich zu einer Unterscheidung von Objektteilen führen, nicht aber dazu, zwei Objekte anzunehmen. Die beiden (Teil-)Bescheide sind daher als eine einzige (inhaltlich zudem gleichlautend negative) materielle Entscheidung zu sehen.

 

Der VwGH definiert in den beiden von den mit der Angelegenheit befassten agrarfachlichen Amtssachverständigen zitierten Erkenntnissen (VwGH vom 27.05.2008, 2007/05/172 und VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0271)  als „Objekt“ (hier auch korrekt in der Mehrzahl beschrieben) „… solche Gebäude […], die für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sind und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden“.

 

In deduktiver Konsequenz ist damit als Nächstes der Begriff des „landwirtschaftlichen Betriebes“ zu definieren. Zum Begriff der „Landwirtschaft“ gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Dabei stellt der VwGH im Zusammenhang mit der Frage, ob (zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliegt, darauf ab, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. jüngst VwGH vom 24.04.2014, 2012/06/0220).

 

Die oben bereits zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur geht weiters (was nun den Begriff des „Betriebes“ anbelangt) davon aus, dass es gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes spricht, wenn schon von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der […] Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer unter den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben. Ob zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Vergleich zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über den bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang mit dieser Abgrenzung auf die Maßgeblichkeit der Ertragslage.

 

Grundlage dieses Definitionsansatzes für einen (hier zweifelsfrei und unbestritten vorliegenden) Nebenerwerbsbetrieb ist also die zumindest mittelfristige Erzielung eines Gewinnes durch die landwirtschaftliche (Ur-)Produktion. Genau in diesem Umstand liegt nach der stRsp des VwGH die Trennlinie zum Hobby bzw. zur Liebhaberei oder bloßen Zeitvertreib, da es bei Letzterem nicht nur nicht darauf ankommt, sondern es sogar als atypisch zu bezeichnen ist, dass den (u.U. erheblichen) Aufwendungen ein vergleichbarer (oder gar tendenziell überschießender) Ertrag gegenüber steht, ja dem Grunde nach meist gar nicht gegenüber stehen soll (oder kann), und wenn, dann ohne sich auch nur im erweiterten Fokus den Handelnden zu befinden.

 

Von einer – dem Begriff des Nebenbetriebes gegenüber stehenden –  Bewirtschaftung zum Zeitvertreib kann aber in Anbetracht der Tätigkeitsvielfalt und einer bewirtschafteten Fläche von doch immerhin mehr als 6 ha im Nebenerwerb nicht die Rede sein. Diesfalls wäre wohl auch ein langfristiges Zupachten von Wirtschaftsflächen eher ungewöhnlich.

 

Wie der VwGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an anderer Stelle ausführt, sind Tätigkeiten, die ein „Hobby“ darstellen oder der Freizeitgestaltung dienen, keine (land-)wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt wird. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum verlangt nach der Rsp des EuGH eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH vom 26.09.1996, Enkler, C.230/94, Randnr. 30, und zur Nutzung eines Privatforstes das Urteil vom 19.07.2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 40). Im Urteil Redlihs hat der EuGH darauf abgestellt, ob der Betroffene aktive Schritte der Forstwirtschaft unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister […] bedient. Bejahendenfalls sei die Tätigkeit als „wirtschaftliche Tätigkeit“ […] zu beurteilen (vgl. VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0107).

 

Dies ist im gegenständlichen Fall mit Sicherheit anzunehmen. In der Art und Weise der Produktion von Hackgut und Fleisch, aber auch in der Tierhaltung und Grünlandbewirtschaftung an sich unterscheidet sich der Betrieb der Bf (mit Ausnahme der für einen Nebenerwerbsbetrieb aber gerade typischen) Quantität  nicht wesentlich von Vollerwerbslandwirten. Dies wurde in den beiden agrarfachlichen Gutachten auch nicht festgestellt.

 

Entgegen den hingegen getroffenen Feststellungen in diesen agrarfachlichen Gutachten stellt der VwGH aber nicht auf die Erzielung von Erlösen ab (die iSe unmittelbar monetären Einnahme tatsächlich weitgehend nur durch rechtsgeschäftliche Veräußerungen erzielt werden können), sondern auf den Ertrag einer Tätigkeit, der den Aufwand für die Erzielung des beabsichtigten Produktionsergebnisses übersteigen muss, d.h., dass abstrakt ein Gewinn erwirtschaftet wird. Darüber hinaus kann von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb aber nur dann die Rede sein, wenn ein maßgeblicher Beitrag zur Einnahmenschöpfung erzielt wird (vgl. VwGH vom 27.05.2008, 2006/05/0003).

 

Einnahmen können aber – was den wirtschaftlichen Effekt betrifft – auch in der Vermeidung von Ausgaben gesehen werden. Diese Ansicht vertritt im Übrigen auch die ehemalige Vorstellungsbehörde, die von der „Substitution des erzielbaren Erlöses durch Selbstversorgung“ spricht. Derart substituierte erzielbare Erlöse sind somit keinesfalls als „fiktives Einkommen“ zu qualifizieren, da sie sich in Form von Minderaufwand wirtschaftlich unmittelbar zu Buche schlagen. Diese weitgehend unreflektiert geäußerte Ansicht im ergänzenden Agrargutachten findet in der Judikatur des VwGH auch deshalb keine Deckung, da diese gerade nicht darauf abstellt, dass die Produktivität eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes vorrangig in dessen wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu sehen wäre. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass das Gutachten diesbezüglich die Betriebsabläufe schlichtweg verkennt, da die Bf etwa im Rahmen der Wurstproduktion das Fleisch einer Metzgerei liefert bzw. überlässt, um daraus (wohl entgeltlich) Würste herzustellen. Das aber ist ein externer Wertschöpfungsprozess.

 

Dabei verkennt das erkennende Gericht keinesfalls, dass der VwGH auch dem Aspekt der Vermarktung grundsätzlich Rechnung trägt (vgl. VwGH vom 22.06.1993, Zl. 90/05/0228), es ist dies jedoch – bei Vorliegen einer gewissen betrieblichen Organisation, die bei der hier vorliegenden Betriebsform und -größe aber schon im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion von Hackgut bzw. Fleisch- und Wurstwaren im festgestellten Ausmaß vorliegen muss – mit Sicherheit keine konstitutive Voraussetzung.

 

Schließlich hat der VwGH für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes die Erzielung eines maßgeblichen Einkommensbeitrages als Kriterium herausgearbeitet.

 

Den Ausführungen im ergänzenden agrarfachlichen Gutachten ist dabei insoweit zu folgen, als die Privatzimmervermietung tatsächlich keine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gehört auch nicht zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0271).

 

Hingegen kann der Außerachtlassung von öffentlichen (Ausgleichs-)Geldern nicht beigepflichtet werden, da diese unmittelbare Abgeltungen für bestimmte, mit Mindereinnahmen verbundene Pflegemaßnahmen und Kulturführungen oder für Bewirtschaftungserschwernisse darstellen. Die gutachterlichen Ausführungen sind auch in diesem Zusammenhang deshalb im Ergebnis nicht zutreffend, weil sie wieder auf die Nichterzielung von Verkaufserlösen aus den (mit der Unterstützung durch öffentliche Gelder) gewonnenen Urprodukten abstellen.

 

Auf der Grundlage der von der Bf vorgelegten Aufstellung der jährlichen (teils substituierten) Erträge kommt man auf eine durchschnittlichen monatlichen Betrag von etwas mehr als 780,- Euro. Darin einen vernachlässigbaren Einkommensanteil sehen zu wollen, ignoriert alle sozialwirtschaftlichen Realitäten, unabhängig ob im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder in anderen Bereichen der Erwerbstätigkeit.

 

Dass die Art und Weise des Betriebes an sich land- und forstwirtschaftlichen Produktionsstandards widersprechen würde oder nicht nachhaltig wäre, ergibt sich aus fachlicher Sicht weder aus den vorliegenden Gutachten noch aus der – wenn auch laienhaften – Plausibilitätsprüfung des erkennenden Gerichts. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich – im hypothetischen Fall der Veräußerung der durch Ausübung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gewonnenen Urprodukte durch die Bf – aus diesen Verkäufen kein die Aufwendungen überschreitender Erlös, d.h. kein Gewinn erzielen ließe.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich – unter Zugrundelegung der maßgeblichen Kriterien für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes – bei den Gebäuden B und B um ein landwirtschaftliches Objekt handelt. Da auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes auch die übrigen Legalvoraussetzungen gegeben sind, war die beantragte Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation zu erteilen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger