LVwG-600527/3/BR/KR

Linz, 14.10.2014

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des K. R. S., geb. 1945 aus S., vertreten durch E. & P. KG, Rechtsanwälte – Strafverteidiger aus M., gegen die Bestimmung von Sachverständigengebühren im Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 21.8.2014,  Zl: VerkR96-5246-2014/BE, 

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; der mit 497,30 vorgeschriebene Gebührenausspruch wird behoben; die mit dem Straferkenntnis ausgesprochene Geldleistung hat demnach auf 1.320 Euro zu lauten.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom  12.8.2014  über den Beschwerdeführer, wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 € und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen und als Kosten für die klinische Untersuchung und Blutabnahme und die Blutuntersuchung insgesamt 497,20 Euro auferlegt. Durch einen Rechenfehler wurde jedoch anstatt eines Gesamtbetrages von 1.817,30  Euro als Gesamtbetrag von 2,257,30 angeführt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe  am 5. Juli 2014 um 02.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WL-… im Gemeindegebiet von W., auf der L534 in bis O. gelenkt, obwohl er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil die Atemluft einen Alkoholgehalt von 1,36 mg/l betragen habe.

 

I.1. Dem Kostenausspruch für die amtsärztliche Untersuchung und Blutanalyse wurde keine Rechtsnorm zu Grunde gelegt.

 

II. Die dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht ausdrücklich nur gegen den auferlegten Barauslagenersatz gerichtete Beschwerde wird wie folgt  ausgeführt:

Gegen die Vorschreibung von Barauslagen in der Höhe von € 497,30 im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.08.2014, erhebe ich fristgerecht (Zustellung des Strafbescheides am 28.08.2014)

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das gegenständliche Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Schuldspruch nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO, auch nicht gegen die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von € 1.200,--.

 

Bekämpft wird nur jener Teil des Spruches des Strafbescheides vom 21.08.2014, in welchem ich verpflichtet werde, einen Barauslagenersatz in der Höhe von € 497,30 für die ärztliche Untersuchung mit Blutabnahme und für Blutuntersuchungskosten zu be­zahlen; dieser Ausspruch entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz.

 

Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind (§ 64 Abs. 3 1. Halbsatz VStG).

 

Weder zum Grunde noch zur Höhe des vorgeschriebenen Barauslagenersatzes enthält der vorliegende Strafbescheid keine Begründung, was einen massiven Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den §§ 58 Abs.2 und 60 AVG darstellt.

 

Der Strafbescheid begründet einerseits nicht, warum die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger notwendig war, noch, wie sich der Betrag von € 497,20 zusammen­setzt und ob diese Sachverständigengebühren bereits bescheidmäßig bestimmt und bezahlt sind.

 

Nichtamtliche Sachverständige haben für Ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchgesetzes. Die Gebühr ist gemäß § 38 Geb AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachver­ständigen herangezogen hat. Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständi­gen herangezogen hat, zu bestimmen (§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz AVG).

 

Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust geltend zu machen (§ 38 Abs. 1 Geb AG).

 

Macht der nicht amtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 38 Abs.1 GebAG geltend, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühr von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurde. Besteht aber kein Anspruch mehr, war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. etwa VwGH vom 18.03.2004, 2002/03/0165, RS 5 sowie VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228, RS 1).

 

Die Vorschreibung der Barauslagen entspricht schon deshalb nicht dem Gesetz, weil die Behörde keinerlei Feststellungen trifft, wann der/die Sachverständige(n) den Ge­bührenanspruch gestellt haben, weswegen die Einhaltung der im Gesetz genannten Zweiwochenfrist offen geblieben ist und somit auch die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann, ob der/die Sachverständigen überhaupt noch einen Anspruch auf Gebüh­ren haben.

 

Am 11.09.2014 hat die Behörde meinem Verteidiger eine Bestätigung der „Überwei­sungskosten" von § 197,30 übermittelt, womit die Bezirkshauptmannschaft offenkun­dig die Herrn Dr. med. S. bezahlte Gebühr für die klinische Untersuchung meint; ein Bescheid über die Festsetzung der Gebühr wurde nicht übermittelt, weswe­gen aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass weder die Gebühren der Gerichtsmedizin S. noch jene des Dr. S. bescheidmäßig bestimmt sind.

 

Ebensowenig findet sich im Strafbescheid eine Feststellung, ob die Gebühren rechtzei­tig, also binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend gemacht wurden.

 

Wann und auf welche Art und Weise Dr. S. seine Gebühren angesprochen hat, bleibt aufgrund der Aktenlage und im Sinne des Strafbescheides völlig offen, die Kostennote der Gerichtsmedizin S. vom 14.07.2014 entspricht schon deshalb nicht der Bestimmung des § 38 GebAG, weil diese nicht in die einzelnen Gebührenbe­standteile aufgegliedert ist, was § 38 Abs. 1 GebAG aber verlangt (vgl. jüngst etwa VwGH vom 26.05.2014, Ro 2014/03/0027, RS 2 sowie VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0282, RS 1); ohne Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile in der Honorarnote ist die Kostenvorschreibung nicht nachvollziehbar, deren Übereinstim­mung mit den jeweiligen Tarifen bzw. den einzelnen im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren kann in diesem Fall nicht überprüft werden.

 

Aus den genannten Gründen ist die ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung eines Barauslagenersatzes in der Höhe von € 497,30 nicht gesetzeskonform erfolgt, weswe­gen der

 

ANTRAG

 

gestellt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge diesem Rechtsmittel Folge geben und das behördliche Straferkenntnis vom 21.08.2014 im verfahrensge­genständlichen Punkt dahingehend abändern, dass ich die Barauslagen nicht zu bezah­len habe und damit der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) € 1.320,— und nicht € 2.257,30 beträgt.

 

M., am 2014 K. R. S.“

 

II.1. Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht!

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut mit dem Hinweis auf einen unterlaufenen Rechenfehler in dem Gesamtkosten vorgelegt, wobei vermeint wurde, nach Rechtskraft des Bescheides wäre dies  nach § 68 AVG  berücksichtigt worden.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage hinreichend und erschöpfend.

IV.  Sachverhalt.

Das Institut für Gerichtsmedizin S. hat die Kostennote für das Gutachten vom 15. Juli 2014 am 14.(!)7.2014 im Umfang von € 300 an die Polizeiinspektion S. übermittelt und von dieser wurde sie mit Bericht vom 22.7.2014 der Behörde weitergeleitet.

Der die klinische Untersuchung durchführende Arzt für Allgemeinmedizin hat seine Honorarnote für die am Beschwerdeführer durchgeführte klinische Untersuchung am 9.7.2014 der Polizeiinspektion S. zugemittelt, welche diese mit Kurzbrief vom 11.7.2014 an die Behörde weiterleitete.

Demnach wurden beide Honorarnoten nicht innerhalb von 14 Tagen bei der den Auftrag erteilenden Behörde geltend gemacht. Auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Aufgliederungsmängel der Gebührennote der Gerichtsmedizin ist im Lichte der Sachentscheidung nicht weiter einzugehen.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich betreffend die Fristen für die Geltendmachung des Gebührenanspruches eines nicht amtlichen Sachverständigen nach dem Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007  (folglich kurz: GebAG) als zutreffend. Dies folgt insbesondere aus der einschlägigen Judikatur, der zur Folge, wenn gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), diese dem Bestraften als Ersatz dieser Auslagen wohl aufzuerlegen sind, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht wurden (VwGH 21.09.2006, 2006/02/0200).

Der offenkundig unterlaufene Rechenfehler war nunmehr ebenfalls im Beschwerdeverfahren klar zu stellen.

Gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 sind die Kosten der Untersuchung grundsätzlich vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.2, 4a, 5, 6, 7 oder 8 Z2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben. § 38 Abs.1 GebAG 1975 bestimmt, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen ab Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Gericht (aber auch Behörde - § 53a AVG), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat. Dem Beschwerdeführer ist daher dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Anordnung des § 5a Abs.2 StVO 1960, wonach die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des GebAG 1975 vorzuschreiben sind, kein Raum bleibt, andere gesetzliche Bestimmungen dafür heranzuziehen. Das Landesverwaltungsgericht  erblickt daher aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ausschließlich die Tarife nach dem GebAG 1975 für anwend- bzw. vorschreibbar, etwa für eine Blutabnahme die Bestimmung des § 5a Abs.2 iVm§ 64 VStG).

Ist aber der Anspruch selbst verfristet, so kann die Gebühr nicht vom Untersuchten zu tragen sein. Dies gilt demnach für die vorgeschriebene Kosten für die Blutabnahme, die klinische Untersuchung und das Blutanalysegutachten.  

Zu der von der Behörde ohne zitierte Rechtsgrundlage im Straferkenntnis für diese Gutachten vorgeschriebenen Gebühren ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960 die lex specialis für die Überwälzung der dort angeführten Kosten auf eine Partei darstellt.  

Die Behörde ist aber nicht berechtigt, einer Verfahrenspartei unnötige Kosten aufzubürden (VwGH 9.10.1984, 84/07/0188) was naturgemäß mit einschließt, dass die zu Grunde liegenden Kostennoten den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa die Erkenntnisse 21.9.2001, VwSen-107820/2/Sch/Rd und vom 16.1.2001, VwSen-107341/5/Fra/Ka).

Wenn die nichtamtlichen Sachverständigen ihre Gebührenansprüche offenkundig nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs.1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) anzuwendenden § 38 Abs.1 GebAG 1975 geltend gemacht haben, dann ist ihr Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Sie dürften ferner auch nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des § 53a AVG in Verbindung mit jenen des GebAG im Einklang stehen und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt sich dazu zu äußern (s. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 591, Rz 16).

Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann ist es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (VwGH 25.2.2010 2005/06/0370 mwN, jüngst erst wieder VwGH 26.5.2014, Ro 2014/03/0027 mit Hinweis auf VwGH vom 4.4.2003, 2002/06/0190).

Eine Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei kommt wohl auch nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war und – wie bereits dargelegt -  diese ihre Gebühren im Sinne des GebAG 1975 rechtzeitig geltend gemacht haben und diese dem GebAG 1975 entsprechen (VwGH 31.7.2012, 2010/05/0053). Der Höhe nach wäre wohl an den angesprochenen Gebühren nicht zu zweifeln gewesen.

Wenn hier letztlich die nichtamtlichen Sachverständigen ihre Gebührenansprüche nicht innerhalb der Frist des § 38 Abs.1 GebAG 1975 iVm § 53a Abs.1 zweiter Satz AVG geltend gemacht haben, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deren Anspruch erloschen, so dass diese auch nicht mehr dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden durften (vgl. auch VwGH vom 18.3. 2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004 und 2002/03/0225, sowie vom 8.6.2005, 2002/03/0076, und vom 14.7.2006, 2005/02/0171).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r