LVwG-050030/17/Bi/SA

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J M, R, R, nunmehr vertreten durch Herrn RA Dr. S Z, C, R., vom 20. Mai 2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde R vom 22. April 2014, AZ:132/2014 ma, wegen Feststellung der Auffälligkeit des Hundes H, Bernhardiner/Berner Sennenhund-Mischling, nach dem OÖ. Hundehaltegesetz 2002, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (in Folge: Bf) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 3. März 2014, AZ133/2014 ma, bestätigt. Darin wurde gemäß § 7 Abs.1 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 festgestellt, dass der vom Bf gehaltene Hund H, weiß-roter Bernhardiner/Berner Sennenhund-Mischling, Hündin, Wurfdatum 11/2004, als auffällig gelte, und gemäß § 7 Abs.2 leg.cit. angeordnet, dass der Bf innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Ausstellung des Bescheides nachzuweisen habe, dass er

a) die erweiterte Sachkunde für das Halten seines auffällig gewordenen Hundes erworben habe oder

b) seinen Hund an einen neuen Halter abgegeben habe, der zum Halten eines auffälligen Hundes befugt sei, oder

c) seinen Hund an ein behördlich bewilligtes Tierheim übergeben habe.

Als Nachweise seien innerhalb vorgegebener Frist

zu a) sein erweiterte Sachkundenachweis für das Halten des Hundes,

zu b) der erweiterte Sachkundenachweis des neuen Hundehalters sowie die Haltungs- bzw Verfügungsvereinbarung mit dem neuen Hundehalter,

zu c) die Verfügungsvereinbarung mit dem behördlich bewilligten Tierheim

vorzulegen.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dem Bf laut Rückschein am 25. April 2014 zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde eingebracht, die dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 9. Oktober 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. S Z, der Gemeindevertreter VBgm P G und Frau C S sowie der Zeugen (FG), (GG) und (HG) durchgeführt. Auf die Zeugeneinvernahme von Tierarzt Dr. F S wurde verzichtet, Bgm Dipl.TA Dr. J T war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf beantragt die Aufhebung des Bescheides und macht im Wesentlichen geltend, es lägen triftige Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit des Bürgermeisters vor, zumal er sowohl Entscheidungen treffe als auch als Auskunftsperson im Verfahren auftrete, da er außer dem Hund von G G alle Tiere als Tierarzt behandelt habe. Bei den als aktenkundig angenommenen schweren Verletzungen fehlten jewede präzise Beschreibung und ein Hinweis auf Behandlungsakte, die „an sich“ schwere Verletzungen objektiv nachvollziehbar darlegten. Die vom Gemeinderat herangezogenen mutmaßlichen Vorfälle und Vorschreibungen seien teils nicht tatbestandsrelevant (insbesondere Aufforder­ungen, den Hund entsprechend zu verwahren sowie seine Zusicher­ungen dazu sowie Beschwerden von Nachbarn wegen Freilaufen des Hundes) und könne damit die bekämpfte Feststellung nicht untermauert werden – dazu legt er eine Liste von Vorfällen seit 2008 vor und rügt, Beschreibungen von Verletzungen, Behandlungsdauer, Aussagen über Provokation fehlten, eine Gefährdung von Menschen sei nicht plausibel, eine Überprüfung durch objektive Dritte nicht möglich, die Zeugin G sei nicht vernommen worden, ein Auszug aus einem Polizeiprotokoll mit anderslautender Darstellung reiche nicht aus. Bei den Vorfällen vom 27. August 2008 (schwere Bissverletzung des Hundes von J L), 20. Oktober 2010 (schwere Bissverletzung am Rassehund von W S) und bei der Bissverletzung am Hund von F G am 3. Dezember 2013 habe Dr. T die Hunde behandelt, lediglich den Hund von G G habe Dr. S behandelt und dann eingeschläfert. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden und die Berufungsbehörde habe sich mit dem nach wie vor fehlenden Wesenstest und seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides nach einer mündlichen Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Anfrage bei der PI R sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen – GG und HG unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des        § 288 StGB – einvernommen wurden. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist Halter der Hündin H, eines 2004 geborenen und entsprechend großen Bernhardiner/Berner Sennenhund-Mischlings, wobei es laut Auflistung im angefochtenen Bescheid bereits seit 2008 zu verschiedenen Vorfällen (Streit mit anderen Hunden, bei denen diese Bissverletzungen davontrugen, Beschwerden wegen des freien Herumlaufens des Hundes durch Nachbarn und darauffolgende Aufforderungen durch die Gemeinde zur entsprechenden Verwahrung des Hundes, 2010 zur Anordnung der Errichtung eines entsprechenden Zwingers) gekommen war. Im Bescheid wurden angeführt eine schwere Bissverletzung des Hundes von J L am 27.8.2008, eine schwere Bissverletzung des Rassehundes von W S am 20.10.2010 und zuletzt Bissverletzungen am Hund von FG am 3.12.2013 und am Hund von GG am 6.1.2014.

 

Dazu wurde in der Verhandlung am 9. Oktober 2014 der Zeuge FG befragt und gab dieser an, er habe sich mit seinem Hund beim Hof des Bf befunden – laut Bf beim oberen Stall im Freien – wobei sie im Zuge eines Gesprächs nicht auf die beiden Hunde geachtet hätten. Der Hund des Bf habe einen Beißkorb getragen, sein Hund sei nicht angeleint gewesen. Nach seiner Aussage sei FG erst aufmerksam geworden, als sein Hund gejault habe. Herausgestellt habe sich, dass der Hund des Bf seinen Hund gebissen habe, der aber zunächst nicht den Eindruck einer Verletzung gemacht habe. Eine offene Wunde sei nicht vorhanden gewesen und laut Bf sei der Hund ganz normal gegangen. Als es dem Hund am nächsten Tag schlechter ging, suchte FG mit ihm Tierarzt Dr. T auf, der ihm drei Tage lang Schmerzmittel spritzte. Dr. T bestätigte im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Richterin – er hielt sich am Verhandlungstag urlaubsbedingt im Ausland auf – dass der Hund Blutergüsse an mehreren Stellen und Schmerzen beim Gehen hatte. Sowohl der Bf als auch der Zeuge FG bestätigten, sie hätten das Zustandekommen des Bisses nicht beobachtet, weil sie in ein Gespräch vertieft gewesen seien. Eine Anzeige bei der Polizei ist nicht erfolgt.

 

Die Zeugin GG erklärte in der Verhandlung, ihr Hund sei damals 14 Jahre alt gewesen und habe normalerweise den großen Hund des Bf immer respektiert. Laut Bf habe sein Hund an diesem Feiertag (Dreikönigstag) keinen Beißkorb getragen und er sei GG samt Hund unweit seines Hauses beim Spazierengehen begegnet. Nach den Aussagen von GG haben die beiden Hunde gerauft, was sie aber nicht ernstgenommen habe. Dann hätten sie und der Bf das Gespräch beendet und seien schon im Weggehen begriffen gewesen. Auch der Hund des Bf habe sich umgedreht und eigentlich schon gehen wollen, als aus der Zeugin GG nicht erklärlichen Gründen plötzlich ihr Hund von hintern auf den großen Hund  losgestürmt sei und ihn hinten gezwickt habe. Der Hund des Bf habe sich umgedreht und zugebissen, wobei er ihren Hund am Rücken erwischt habe. Laut Tierarzt Dr. S, den sie dann mit Hilfe des Bf aufgesucht habe, wäre ihr Hund sicher wieder gesund geworden. Zwei Tage nach dem Vorfall habe sie sich – aber sicher nicht wegen der Verletzung ihres Hundes – entschlossen, ihren 14 Jahre alten Hund von Herrn Dr. S einschläfern zu lassen. Das habe absolut nichts mit der Bissverletzung zu tun gehabt, sondern mit dem Alter und der Lebenssituation des Hundes. Auf konkreten Vorhalt der Mitteilung eines Polizeibeamten der (damaligen) PI R erklärte die Zeugin dezidiert, sie habe nie gesagt, dass sie den Hund wegen der Schwere der Bissverletzung einschläfern habe lassen müssen, das sei allein ihre Entscheidung gewesen.

In der Verhandlung hat sich ergeben, dass die Zeugin GG ihren Hund am 9. Jänner 2014 beim Gemeindeamt abgemeldet und dabei erklärt hat, sie habe ihn am 8. Jänner 2014, also 2 Tage nach dem Vorfall, einschläfern lassen.

 

Am 27. Mai 2014 kam es zu einem weiteren Vorfall im Bereich des Hofes des Bf, der mit seinem Hund bei der Arbeit war, als der Zeuge HG mit seinem Quad ankam und mit dem Bf reden wollte. HG trug an diesem warmen Tag eine kurze Hose und nach seinen Angaben kommt der Hund des Bf normalerweise zu ihm, um sich streicheln zu lassen. Er trug einen Beißkorb, der aber laut HG „flatterte“, als er zu ihm hinlief, dh nicht entsprechend befestigt war. An diesem Tag lief der Hund nach übereinstimmenden Aussagen des Zeugen wie des Bf zu ihm, als er noch auf dem Quad saß, und biss ihn ohne jeden Anlass in die Wade, die sofort zu bluten begann. Als der Bf seinen Hund rief, ließ dieser sogleich los und lief zum Bf zurück. HG fuhr heim, ließ sich von seiner Gattin erstversorgen und fuhr dann mit dem Pkw zum Arzt zwecks Tetanusimpfung. Am nächsten Tag ließ sich HG im KH Wels röntgen, um eine Knochenverletzung auszuschließen, bestätigte aber, er habe „einen Zahn ordentlich hineinbekommen“ und daher sei geprüft worden, ob der Hund des Bf eine entsprechende Tollwutimpfung habe. Nachdem alles in Ordnung gewesen sei, habe er keine Tollwutimpfung gebraucht und die Wunde sei nach ca 14 Tagen verheilt gewesen. Auch er hat keine Anzeige erstattet.

 

Der Bf hat in der Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass er sehr an dem Hund hängt, und auch eingeräumt, dass er hinsichtlich des Tragens eines entsprechend fest geschlossenen Beißkorbes nachlässig war. Am 6. Jänner 2014 habe er „wegen des Feiertages“ den Beißkorb weggelassen. Er sehe aber ein, dass es nicht zu den Vorfällen gekommen wäre, wenn er sich entsprechend darum gekümmert hätte. Er sei bei den Vorfällen dabei gewesen und es sei noch nie vorgekommen, dass der Hund trotz Beißkorb so fest zugebissen hätte, dass dieser kaputt gewesen wäre. Beim Hund von FG sei ihm keine Verletzung aufgefallen, dieser habe weder gejault noch sei ihm beim Gehen aufgefallen, dass er Schmerzen hätte. Es sei aber klar gewesen, dass FG mit dem Hund zum Tierarzt gehen werde. Wie es zum Biss gekommen sei, hätte keiner von ihnen gesehen.

 

Bei der Zeugin GG habe sein Hund auf den Biss – laut GG das „Zwicken“ – des Hundes der Zeugin reagiert, bevor er reagieren habe können, er habe das über­sehen. Er habe GG mit dem Hund zum Tierarzt gebracht und danach heim.

HG sei ein guter Bekannter, der selbst einen Hund habe, der immer hintern am Quad in einem Behältnis mitfahre, aber nicht an diesem Tag. Sie seien beim Silo-Machen gewesen und sein Hund sei frei herumgelaufen. Er habe erst aufgrund des Vorfalls bemerkt, dass der Beißkorb locker gewesen und verrutscht sei.   

 

Angesprochen auf einen Vorfall vom 20. Oktober 2010, der Bissverletzung am Jagdhund des Herrn W S, erklärte der Bf, er sei nicht dabei gewesen und er habe auch den Hund, der angeblich von Dr. T im Brustbereich genäht worden wäre, später einmal gesehen und keine Narbe an ihm festgestellt. Er habe alle Tierarztbehandlungen der Hunde, die sein Hund gebissen habe, bezahlt, aber in diesem Fall nicht, weil Herr S nichts verlangt habe und er meine, dass Dr. T die Behandlung sicher nicht kostenlos gemacht hätte. Er könne sich das nicht erklären.

 

Der Bf versprach in der Verhandlung ohne Rücksicht auf einen Erfolg der Beschwerde, in Zukunft verlässlich dafür zu sorgen, dass sein Hund immer einen ordnungsgemäß befestigten Beißkorb trage.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 OÖ. Hundehaltegesetz 2002 bezweckt dieses Landesgesetz die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Nach der Definition des Abs.2 dieser Bestimmung ist unter einem „auffälligen Hund“ ein Hund zu verstehen, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Gemäß § 7 Abs.1 hat, wenn dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) Umstände bekannt werden, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, er oder sie festzustellen, dass ein Hund auffällig ist.

Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat gemäß Abs.2 dieser Bestimmung der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch einjährigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1. er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2. eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3. der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

 

Aus der Sicht des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes ist § 7 Abs.1 OÖ. Hundehaltegesetz so zu verstehen, dass der Bürgermeister, wenn ihm derartige Umstände bekannt werden, innerhalb eines im zeitlichen Zusammenhang liegenden Zeitraumes darauf zu reagieren hat. Im ggst Fall hat der Bürger­meister den Bescheid vom 3. März 2014 erlassen, dh im zeitlichen Zusammen­hang mit den Vorfällen vom Dezember 2013 und Jänner 2014. Die Vorfälle aus den Jahren 2008 und 2010 liegen so lange zurück, dass der Bescheid aus dem Jahr 2014 darauf nicht mehr zu beziehen ist.

 

Die beiden genannten Vorfälle wurden in der Verhandlung ausführlich beleuchtet im Hinblick darauf, ob der Hund des Bf dabei ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass beim Vorfall mit dem Hund des Zeugen FG keiner der dabei anwesenden Personen auf die Hunde geachtet hat und daher eine Aussage, aus welcher konkreten Situation heraus es zur Bissverletzung des Hundes von FG gekommen war, nicht getroffen werden kann.

 

Zum Vorfall vom Jänner 2014 kam es nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen sowohl des Bf als auch der Zeugin GG deshalb, weil der Hund der Zeugin GG (offenbar aus einer Laune heraus) auf den sich bereits abgewendet habenden Hund des Bf von hinten losging und diesen hinten hineinzwickte, worauf der große Hund sofort durch einen Biss von oben reagierte und den Hund der Zeugin GG in den Rücken biss. Hier kann zweifelsohne von einer schweren Verletzung ausgegangen werden, die aber eine Folge des  Verhaltens des Hundes der Zeugin GG war und nicht primär auf den Hund des Bf zurückzuführen ist. Einwandfrei geklärt wurde auch, dass der Hund der Zeugin GG nicht aufgrund der durch den Hund des Bf erlittenen Verletzung eingeschläfert werden musste, sondern sich die Zeugin GG wegen des Alters und des allgemeinen Gesundheitszustandes ihres Hundes zwei Tage nach dem Vorfall dazu entschlossen hat, den Hund von Tierarzt Dr. S einschläfern zu lassen, obwohl dieser ihr ausdrücklich die gesundheitliche Wiederherstellung des Hundes angekündigt hat.  

 

Diese beiden Vorfälle waren die Grundlage für den in Beschwerde gezogenen Bescheid, jedoch ist nach dem Beweisverfahren auszuschließen, dass der Hund des Bf einem der genannten Hunde eine schwere Bissverletzung zugefügt hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein.

 

Dem Argument des Bf, beim Bürgermeister bestünden Zweifel an seiner Unbefangenheit, ist entgegenzuhalten, dass allein im Umstand, dass der Bürgermeister im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Tierarzt den Hund des Zeugen FG behandelt hat, kein Anhaltspunkt für einen Befangenheit zu erblicken ist, zumal über die Berufung des Bf gegen den  Bescheid des Bürgermeisters vom 3. März 2014 der Gemeinderat entschieden hat, wobei sich aus dem Protokoll eindeutig ersehen lässt, dass der Bürgermeister bei dieser Sitzung vom an Jahren ältesten Mitglied jener Fraktion, welcher er angehört, vertreten wurde. Abgesehen davon war auch der Bürgermeister bei den Vorfällen vom Dezember 2013 und Jänner 2014 nicht anwesend, dh er hatte lediglich Kenntnisse über die Behandlung und die Art und Schwere der Verletzung des Hundes des Zeugen FG. Die inhaltliche Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters beruht auf dem Beschluss des Gemeinderates, der laut Protokoll einstimmig (mit Enthaltung des Bürgermeisters und des Neffen des Bf) gefasst wurde.

 

Zu berücksichtigen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der Vorfall vom 27. Mai 2014, der sich nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ereignet hat und bei dem der Zeuge GH vom Hund des Bf gebissen wurde. Hier hat das Beweisverfahren ohne Zweifel ergeben, dass der Zeuge GH mit einem Quad zum Hof des Bf fuhr und ihm dort der Hund entgegenlief, der ihn ohne irgendeinen Anlass oder irgendwelche vorangehende Drohgebärden in die Wade biss. Im Sinne des § 1 Abs.1 2.Satz lit.a . Hundehaltegesetz ist auf der Grundlage des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Hund den Zeugen GH angegriffen hat, wobei der Biss eine medizinische Behandlung (Wundversorgung, Tetanusimpfung) erforderlich machte und von ca 14 Tagen Verletzungsdauer auszugehen ist. Eine Tollwutimpfung war beim Zeugen GH nicht erforderlich. Der Zeuge GH bestätigte in der Verhandlung, dass die Wunde abgeheilt sei, nur eine Verdickung sei noch merkbar.

 

Damit liegt aber eine schwere Verletzung im Sinne der Definition des § 1 2. Satz lit.a . Hundehaltegesetz nicht vor, zumal durch den Biss kein Knochen verletzt wurde, keine Tollwutimpfung, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, erforderlich war und die Fleischwunde nach etwa 14 Tagen ohne Folgen (vgl OGH B 12.6.2014, 2Ob66/14s) abgeheilt war.

 

Aus diesen Überlegungen war der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben und somit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger