LVwG-300315/7/BMa/BZ/PP

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R.E., x, vertreten durch N.&T.,  Rechtsanwälte in S., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 11. März 2014, GZ: SV96-83/5-2013, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AVRAG)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe auf eine Gesamtstrafe von 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 47 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungs­strafverfahren vor der belangten Behörde auf 70 Euro. Für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener Ihres Unternehmens mit Sitz in R., x zumindest am 07.11.2013 um 14:10 Uhr folgende Dienstnehmer als Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für Arbeiten in W. beim Bauvorhaben ‚P.‘ beschäftigt, ohne diese spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden:

 

Herrn H.T., geb. x,

Herrn L.C., geb. x,

Herrn S.D., geb. x,

Herrn S.S., geb. x,

Herrn U.M., geb. x,

Herrn W.R., geb. x,

Herrn S.T., geb. x

 

Die gegenständliche Firma hat somit gegen § 7b Abs. 9 iVm § 7b Abs. 3 AVRAG verstoßen.

 

Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher (handelsrechtl. Geschäftsführer) der S R.E. UG mit Sitz in R., x, angelastet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7b Abs. 9 iVm Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), idF BGBl. Nr. 459/1993 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von je falls diese uneinbringlich ist, Gemäß    

Ersatzfreiheitsstrafe von je

500 Euro 24 Stunden  § 7b Abs. 9 AVRAG

                                                      

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

350 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.850 Euro.“

 

Begründend wurde zur Strafhöhe im Wesentlichen angeführt, dass der Strafrahmen bei dieser Verwaltungsübertretung von 500 Euro bis 5.000 Euro reiche und bei der Festsetzung der Strafhöhe auch spezialpräventive Gesichts­punkte berücksichtigt worden seien.

 

I.2. Gegen dieses am 13. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 8. April 2014.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 28. April 2014 vor.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt und am 30. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf ordnungsgemäß geladen und in der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten wurde. Von der Rechtsvertreterin des Bf wurde im Zuge der Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe einge­schränkt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II.1. Folgender – für die Strafbemessung – relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, am 07. November 2013 um ca. 14.10 Uhr in W. beim Bauvorhaben „P.“ wurde erhoben, dass der Bf als verwaltungs­strafrechtlich Verantwortlicher für sieben Arbeitnehmer keine Meldung gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch­geführt hat. T.H., C.L., D.S., M.U. und R.W. waren seit 20. Oktober 2013 sowie T.S. und S.S. seit 21. Oktober 2013 an der Arbeitsstelle beschäftigt.

Die sieben Arbeitnehmer waren bei der S R.E. UG, x, D. angestellt.

 

Das Unternehmen in D. wurde bereits liquidiert. Dem Bf steht lediglich ein verbleibender Betrag von 1.000 Euro zur Verfügung, darüber hinausgehend hat er keine finanziellen Mittel. Sämtliche Arbeitnehmer waren in D. ordnungsgemäß angemeldet. Der Bf hat derartige Übertretungen vor dieser noch nie begangen.

 

II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte, unbestritten gebliebene Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.3.1. Da die Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezügliche Überprüfung war dem Oö. Landesver­waltungsgericht sohin verwehrt. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Strafbemessung.

 

II.3.2. Rechtsgrundlagen  

 

Gemäß § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) idgF haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministe­riums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem, auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

  

Gemäß § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf­drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berück­sichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

II.3.3. Die belangte Behörde unterstellt das Verhalten des Bf der Straf­bestimmung des § 7b Abs. 9 Z 1  AVRAG und verhängt, da für sieben entsandte Arbeitskräfte die geforderte Meldung an die Zentrale Koordinations­stelle für die Kontrolle nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundes­ministeriums für Finanzen nicht erfolgt ist, je Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, insgesamt somit eine Geldstrafe von 3.500 Euro. Die belangte Behörde geht daher von sieben gesondert zu ahndenden Verwaltungs­übertretungen aus.

 

Dieser Auslegung der gegenständlichen Strafbestimmungen ist entgegen zu halten, dass den Materialien (zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999) zu § 7b Abs. 3, 4, 5 und Abs. 9 AVRAG (IA 1103/A BlgNr. 20. GP) entnommen werden kann, dass „[…] die Bestrafung nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen hat.“ Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst einer Entscheidung diese Auslegung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143).

 

Es ist somit für die nicht erfolgte Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht je Arbeit­nehmer eine gesonderte Strafe zu verhängen, sondern der Umstand, dass die geforderte Meldung nicht erfolgt ist, stellt eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von insgesamt 3.500 Euro erscheint bei der gegenständlich vorliegenden erstmaligen Übertretung der einschlägigen Bestimmungen des AVRAG jedenfalls überhöht. Mildernd ist auch zu werten, dass der Bf geständig war. Zudem entfallen wegen der Auflösung des Unternehmens spezialpräventive Gründe. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass für sieben Arbeitnehmer die geforderte Meldung nicht erfolgt ist.

 

Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bf erscheint es gerechtfertigt, die nunmehr ausgesprochene Strafe als Gesamtstrafe zu verhängen. Dies erscheint ausreichend, um dem Bf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Ein Vorgehen nach § 20 VStG ist im Hinblick auf die Anzahl der nicht erfolgten Meldungen (für sieben Arbeitnehmer) nicht in Betracht zu ziehen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Ebenso liegen die für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, da das tatbildmäßige Verhalten der Bf nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.

 

II.3.4. Im Ergebnis war der Beschwerde unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe sowie der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuld- und zum Unrechtsgehalt der Tat stattzugeben und die Strafe auf eine Gesamtstrafe in der Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden) herabzusetzen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzu­schreiben. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gemäß
§ 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 70 Euro festzusetzen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann