LVwG-300403/14/BMa/TO/TK

Linz, 22.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S.F., vertreten durch H., Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 1. Juli 2014, GZ: SV96-12-2013/Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß

       §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 1. Juli  2014, GZ: SV96-12-2013/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 Abs.1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe iHv von 500 Euro, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 50 Euro  vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Eingabe vom 24. Juli 2014 Beschwerde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. Juli 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Mit Eingabe vom 16. September 2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

II.         Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde am 16. September 2014 zurückgezogen wurde, war daher das Rechtsmittelverfahren einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.  

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag.a Gerda Bergmayr-Mann