LVwG-500013/2/Re/AK LVwG-500014/2/Re/AK

Linz, 30.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) 1. des Herrn M W und 2. der V K GmbH & Co KG, P, beide vertreten durch die N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, vom 30. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Juli 2013, GZ: UR96-35-2012, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

I.            zu Recht   e r k a n n t :

 

Im Grunde des § 50 VwGVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerde­führers stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwal­tungsstrafverfahren im Grunde des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.

 

II.          den Beschluss gefasst:

 

Im Grunde des § 50 VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerde­führerin als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.        Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Kosten­beitrag zu leisten.

 

IV.        Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzu­lässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom
12. Juli 2013, GZ: UR96-35-2012, vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils
150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 10 Stunden, verhängt, dies wegen Verwaltungsübertre­tungen nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V K GmbH & Co KG mit Sitz in x, x, und damit als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass - wie bei einer Überprüfung der P F C S GmbH & Co KG, x, x, am 13.8.2012 von der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht festgestellt wurde - die V K GmbH & Co KG als Übernehmerin von gefährlichen Abfällen von der P F C S GmbH & Co KG folgende Begleitscheine nicht bis 21.8.2012 und damit je­denfalls nicht innerhalb der für die V K GmbH & Co KG als Projekt­teilnehmerin im Sinne des § 10 Abfallnachweisverordnung 2003 vorgesehenen Frist von sechs Wochen nach der Übernahme der gefähr­lichen Abfälle gemäß § 7 Abs. 2 Abfallnach­weisverordnung an den Landes­hauptmann von Oberösterreich gemeldet wurden:

 

1)    BS-Nr. 01368 12, ausgestellt am 22.2.2012, Übernahme von 3.650 kg Fabrikations­rück­­ständen (Abfallcode: 57202)

2)    BS-Nr. 01369 12, ausgestellt am 23.3.2012, Übernahme von 1.025 kg Fabrikationsrück­ständen (Abfallcode: 57202)

3)    BS-Nr. 01459 12, ausgestellt am 24.2.2012, Übernahme von 1.990 kg Fabrikationsrück­ständen (Abfallcode: 57202)

4)    BS-Nr. 01553 12, ausgestellt am 28.2.2012, Übernahme von 270 kg Fabrikationsrück­ständen (Abfallcode: 57202)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1) - 4) § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. i.V.m. § 18 Abs. 3 AWG 2002 i.V.m. § 7 Abs. 2 Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer Überprüfung eines Abfall­ersterzeugers sei festgestellt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zeit­raum vom 22. Februar 2012 bis 28. Februar 2012 mehrmals gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 57202 übernommen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Übernehmerin der gefährlichen Abfälle angeführt. Der Erstbeschwerde­führer sei als abfallrechtlicher Geschäftsführer aufgefordert worden, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfer­tigen. Er habe eine Rechtfertigung dahingehend eingebracht, als er sowohl an die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht eine Antwort auf die Vorhalte übermittelt habe als auch an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung alle relevanten Daten im angeführten Zeitraum innerhalb der gesetzlichen Frist an das EDM-Register des UBA übermittelt. Diese übermittelten Daten seien vom System geprüft und mit dem Vermerk „Ok“ quittiert worden. Es sei aus diesem Grunde zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Übermittlung der Daten erfolgreich war und das UBA seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 7 Abs. 2 Abfallnachweisverordnung 2003 nach­komme und die Daten unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiter­leite. Wenn Daten, die mit dem Vermerk „OK“ bestätigt werden, in der Folge nicht weiterverarbeitet wurden, könne dies nicht den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden. Von der belangten Behörde wird dazu ausgeführt, dass ein Eintrag „OK“ bzw. „NOK“ im Prüfprotokoll Auskunft über die Prüfregelkonfor­mität der Datensätze gebe, nicht jedoch über einen „Übermitt­lungsvermerk“. Mit der Funktionalität „nur prüfen“ sei keine Datenspeicherung oder Weiterleitung an die Umweltbundesamt GmbH oder die zuständige Behörde verbunden. Es sei daher am Ende der Liste eine Auswahloption zwischen „Speichern mit korrigierten Begleitscheinen“ und „Speichern ohne korrigierten Begleitscheinen“ verfügbar, um die Übernahme der geprüften Dateien in die Datenbank vorzunehmen. Nur bei Aufruf einer der beiden Speicherfunktionen („prüfen und speichern mit korrigierten Begleitscheinen“ bzw. „prüfen und speichern ohne korrigierte Begleitscheine“) komme es zu einer Speicherung der Daten und Weiterleitung durch die UBA. Zu den konkreten Begleitschein­nummern wird ausgeführt, dass diese von der V K GmbH & Co KG in das EDM-Register eingespielt, vom System geprüft und mit dem Vermerk „OK“ versehen worden seien und ergebe sich dies aus dem Prüflistenausdruck vom
6. April 2012. Da auf diesem Prüflistenausdruck die beiden Felder „Speichern mit korrigierten Begleitscheinen“ und „Speichern ohne korrigierten Begleitscheinen“ nach wie vor ersichtlich seien, sei davon auszu­gehen, dass eine Speicherung sowie eine damit einhergehende Übermittlung an das EDM nicht erfolgt sei. Zum Begleitschein im Spruchpunkt 4) wird festgestellt, dass dieser zwar an das Register übermittelt und gespeichert wurde, dies jedoch mit einer anderen Begleitscheinnummer. Dieser sei in der Folge stor­niert und durch den Begleitschein mit der angeführten Nummer ersetzt und rechtskonform in das EDM/EBSM eingepflegt worden.

Rechtlich wird festgestellt, dass die V K GmbH & Co KG Projektteilnehmerin im Sinne des § 10 Abfallnachweisverordnung 2003 und daher verpflichtet sei, binnen sechs Wochen ab Übernahme der gefährlichen Abfälle den entsprechenden Begleitschein an den Landeshauptmann zu übermit­teln. Die Begleitscheine seien innerhalb offener Frist nicht gespeichert worden. Der abfallrechtliche Geschäftsführer sei verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 leg.cit. und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschrif­ten verantwortlich. M W sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Oktober 2000, GZ: UR-250001/72-2000-We, zuletzt bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
22. Juli 2010, GZ: UR-2006-4684/64-We, als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG bestellt worden. Den abfallrechtlichen Geschäftsführer treffe die Pflicht, dass abfallrechtliche Vorschriften im Betrieb eingehalten würden und habe er sich auch über die technischen Rahmenbedingungen, die für die Ein­haltung der Vorschriften relevant seien, zu informieren. Ungeachtet der einzu­gestehenden Komplexität des gegenständlichen Systems lasse sich dessen Funktionsweise einerseits aus dem Info-Text zur Anwendung eindeutig entneh­men und würden andererseits Unklarheiten auch durch Rückfrage bei den zuständigen Stellen beseitigt werden können, weshalb ihm die Übertretung in subjektiver Hinsicht anzulasten sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M W sowie die V K GmbH & Co KG durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

In der Beschwerde wird im Wesentlichen erklärt, den bekämpften Strafbe­scheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel anzufechten. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung, in eventu eine Abänderung durch Entscheidung in der Sache selbst. Rechtlich wird zum behaupteten, fälschlicherweise angenom­menen Vorliegen des objektiven Tatbestandes vorgebracht, § 18 Abs. 3
AWG 2002 statuiere eine bloße Meldepflicht, welche in § 7 Abs. 2 Abfallnach­weisverordnung 2003 dahingehend konkretisiert werde, dass Übernehmer die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 zu übermitteln haben und die eingelangten Daten anschließend von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshaupt­mann weiterzuleiten seien. § 18 Abs. 3 AWG 2002 verlange daher bloß die rechtzeitige Meldung an die Umweltbundesamt GmbH. Ob diese in weiterer Folge die Daten an den Landeshauptmann weiterleiten und dort korrekt gespeichert würden, entzieht sich der Verantwortung der Beschwerdeführer. Das Nicht­speichern von Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt könne daher nicht eine Verletzung der Meldepflicht des § 18 Abs. 3 AWG 2002 nachweisen. Zum Nach­weis des ordnungsgemäßen Einspielens der Daten an das EDM-Register ver­weisen die Beschwerdeführer auf Widersprüche in der Begründung, wonach die den Spruchpunkten 1) bis 3) zugrunde liegenden Begleitscheine „in das EDM-Register eingespielt, vom System geprüft und mit dem Vermerk ‚OK‘ versehen wurden.“ Einspielen von Daten in das EDM-Register bedeute jedoch die gemäß
§ 18 Abs. 3 AWG 2002 erforderliche und damit erfüllte Meldung. Unklar bleibe, dass mehr als 200 andere, im selben Prüfprotokollausdruck enthaltene Begleit­scheinmeldungen korrekt im EDM-Register eingelangt und somit gespeichert worden seien. Auch könne die bloße Stornierung eines Begleitscheines, sofern dieser anschließend mit einer anderen Begleitscheinnummer rechtskonform in das System eingepflegt worden sei, nicht eine Verwaltungsstrafbarkeit nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 begründen. Auch im Hinblick auf den im Spruchpunkt 4) zugrunde liegenden Begleitschein sei eine Meldung nach § 18 Abs. 3 AWG 2002 erfolgt, dies werde im bekämpften Bescheid auch nicht bestritten. Nur die Unter­lassung der Meldung nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sei mit Strafe bedroht und sei daher die objektive Tatseite nicht verwirklicht worden. Gegen die Beschwerde­führer hätte kein Strafbescheid ergehen dürfen, weil der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 nicht verwirklicht worden sei. Selbst bei Verwirk­lichung des objektiven Tatbestandes hätte der Erstbeschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt. Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin hätten die Meldungen rechtzeitig in das System eingespielt und übermittelt und die mit dem Prüfvermerk „OK“ versehene Bestätigung erhalten. Die Kontrolle durch den Erst­beschwerdeführer ergab die Einsichtnahme in die Bestätigung und gab es daher keine Veranlassung, die korrekte Erfüllung der Meldeverpflichtungen anzuzwei­feln. Weiters könne er sich an die Weiterleitung der Daten an den Landeshaupt­mann von Oberösterreich durch die Umweltbundesamt GmbH verlassen.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Wie bereits oben angeführt, ist das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu bearbeiten und ergibt sich die Zuständigkeit des erkennenden Richters aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzu­heben ist.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, das von den Gesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit.  sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlagen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwal­tungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verant­wortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verant­wortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Feststeht, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum des durchgeführten Straf­ver­­fahrens abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin war.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 AWG 2002 hat, wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshaupt­mann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

 

Im Grunde der §§ 19 und 23 Abs. 3 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2003) erlassen. Diese Verordnung, BGBl. II Nr. 618/2003, trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übernehmer den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfol­gen.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Übernehmer, wenn der Übergeber und der Über­nehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10 sind, abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundes­amt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ist zur Teilnahme an Projekten des Bundesminis­teriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einfüh­rung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft eine Regis­trie­rung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundes­amt GmbH werden globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummern zu verwenden sind.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

 

Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unver­wechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straf­er­kenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschrei­bung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisie­rung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es etwa nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28.1.1985, Zl. 82/10/0029, oder vom 10.9.1984,
Zl. 84/10/0076) sind die wesentlichen Tathandlungen entsprechend konkret aus­zu­führen und ist nicht mit den Worten des Tatbestandes das Auslangen zu finden.

 

Mit dem verfahrensgegenständlichen und bekämpften Straferkenntnis wird dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, die Zweitbeschwerdeführerin habe als Über­nehmerin von gefährlichen Abfällen von einer dritten Person Begleitscheine nicht innerhalb der für die Zweitbeschwerdeführerin als Projektteilnehmerin im Sinne des § 10 Abfallnachweisverordnung 2003 vorgesehenen Frist von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle gemäß § 7 Abs. 2 Abfallnachweis­verordnung an den Landeshauptmann gemeldet. Der Vorwurf richtet sich somit an den abfallrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „als Projekt­teilnehmerin“ im Sinne des § 10 Abfallnach­weisverordnung 2003 und die damit unter weiteren Voraussetzungen verknüpfte Frist von sechs Wochen zur Daten­über­mittlung an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002.

 

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Abfallnachweisver­ordnung 2003 ist jedoch in dieser Bestimmung normiert, dass nicht nur der Übernehmer, sondern auch der Übergeber Projektteilnehmer im Sinne des § 10 der Abfallnachweisverordnung ist. Ob bzw. dass die P F C S GmbH & Co KG jedoch ebenfalls Projektteilnehmerin im Sinne des § 10 der Abfallnachweisverordnung ist und somit zur Erfüllung der weiteren Voraus­setzung für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 leg.cit. (sechswöchige Frist zur Meldung an das Register) geeignet ist, ist dem Verfahrensakt und insbesondere dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen.

Trotzdem wird dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses die nur in § 7 Abs. 2 der Abfallnachweisver­ordnung als Spezialnorm zu den Bestim­mungen des AWG 2002 vorgesehene, sechswöchige Frist als Tatvorwurf zur Last gelegt.

Weiters sieht § 7 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung bei Vorliegen der oben schon angesprochenen weiteren Voraussetzungen die Verpflichtung vor, die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 zu übermitteln. Diese, dem Straferkenntnis zugrunde liegende Norm sieht somit keine direkte Verpflichtung des Abfallübernehmers vor, eine Meldung direkt beim Landeshauptmann zu erstatten. Vielmehr erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung die Meldung durch Hochladen von Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002. Die dort eingelangten Daten sind nach der oben zitierten Bestimmung der Verordnung von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshaupt­mann weiterzuleiten. Ob und wann diese Weiterleitung von der Umweltbundes­amt GmbH an den zuständigen Landeshauptmann fehlerfrei erfolgt, liegt somit nicht mehr im Verantwortungsbereich des Abfallübernehmers. Das gegenständ­liche Straferkenntnis wirft den Beschwerdeführern hingegen vor, diese Meldung innerhalb der sechswöchigen Frist der Abfallnachweisverordnung nicht dem Landeshauptmann erstattet zu haben.

 

Dem Spruch des Straferkenntnisses ist somit nicht mit ausreichend konkreter Art und Weise bzw. Richtigkeit zu entnehmen, welche konkrete Nichterfüllung welcher konkreten Rechtsnorm dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt wird.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht somit nicht den oben dargelegten Erfordernissen des § 44a VStG. Festzustellen ist ergänzend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der bereits bei Vorlage der Beschwerde eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich war, wesentliche Konkretisierungen oder Ergänzungen im Spruch vorzunehmen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Das Auftreten der V K GmbH & Co KG, x, P, als Zweitbeschwerdeführerin wird im Schriftsatz der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beleuchtet. Es ist daher dieses Auftreten mit der im § 9 Abs. 7 VStG normierten Haftungsregelung von juristischen Per­sonen in Bezug auf die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen zu vermuten. Da die V K GmbH & Co KG jedoch weder direkter Adressat des Straferkennt­nisses, noch bezogene juristische Person eines Haftungsausspruches nach § 9 Abs. 7 VStG ist, ist sie nicht Partei des Verfahrens, verfügt somit über keine Beschwerdelegitimation und war ihre Beschwerde als unzulässig zurück­zuweisen.

 

 

Zu III.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger