LVwG-500049/3/KÜ/KHu/IH

Linz, 10.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau P H, x, x, vom 9. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
2. April 2014, GZ: Fp96-2-2013, wegen Übertretung des
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes (Oö. LuftREnTG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Beschwerdeführerin stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) erteilt wird.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
2. April 2014, GZ: Fp96-2-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 32 Abs. 2 Z 1 - Anlage 3 und 36 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 2 Z 25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (Oö. LuftREnTG) eine Geldstrafe von 250 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben am 5. November 2013 um 8:00 bis 10:00 Uhr in x, x, als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung, die Kehrung bzw. Überprüfung Ihres Fanges sowie der Verbindungsstücke der Ölheizung im Objekt x, x durch einen Rauchfangkehrer oder eine Rauchfangkehrerin verweigert, obwohl Sie gemäß § 36 Abs. 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz i.d.g.F. verpflichtet sind, dem Rauchfangkehrer bzw. der Rauchfangkehrerin ungehinderten Zutritt zu gewähren, damit diese(r) die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchführen kann.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
9. April 2014, in der „Berufung gegen sämtliche Ausführungen“ erhoben wird. Begründend führte die Bf im Wesentlichen aus, dass es falsch sei, dass sie die Kehrung des Rauchfanges bzw. der Verbindungsstücke der Ölheizung in ihrem Haus mehrmals verweigert habe. Die Bf habe den deutschen Medien entnommen, dass nunmehr jeder Hausbesitzer selbst für die Rauchfangreinigung zuständig sei. Dennoch wurde ihr von der Gemeinde eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer vorgeschrieben, wogegen sie berufen habe. Die Bf kenne sich „mit jeder Art von Heizung bestens aus, [...] brauche keinen Rauchfangkehrer, wie so viele Hausbesitzer“. Deshalb habe es in ihrem Haus noch nie einen Fehler gegeben; es handle sich um eine „unverschämte Abkassiererei“.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. April 2014, eingelangt am 28. April 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: LVwG Oö.) zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Mit „Anzeige“ vom 5. August 2014 brachte die Bf ergänzende Stellungnahmen samt zahlreicher Beilagen ein. Im Wesentlichen argumentierte die Bf erneut damit, dass das „Rauchfangkehrermonopol“ aufgehoben und sie mit ihrem Rauchfangkehrer unzufrieden sei. Sie habe eine „Fachbetreuung der Heizungsanlage zur Verfügung“, die eine „bessere Qualifikation als jeder Rauchfangkehrer“ habe. Ein Rauchfangkehrerwechsel sei ihr faktisch nicht möglich. Ferner hielt sie fest, dass sie also die Mitarbeiter des Rauchfangkehrers „nicht kehren lassen und damit eine abstruse Bürokratielawine entfacht [habe]“.

 

5. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 VwGVG verzichtet werden, da bloß eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Bf (trotz diesbezüglicher Belehrung im ggst. Straferkenntnis) keine Verhandlung beantragte und schließlich die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ.

 

 

II. 1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bf ist Verfügungsberechtigte über das Gebäude mit der Anschrift x, x, in den eine mit Heizöl befeuerte Zentralheizung des Typs „Hoval TKU 70“ mit einer Nutzleistung von 81,2 kW betrieben wird. Die Bf hat Herrn A H, Rauchfangkehrermeister, mit der Kehrung des Fanges generell beauftragt.

Da eine Einigung über den Kehrtermin nicht zustande kam, wurde dieser von der Gemeinde A mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 mit „Dienstag, den 05.11.2013 zw. 08:00 – 10:00 Uhr“ festgelegt. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2013 entgegnete die Bf, dass „ein Kehrtermin am 5.11.2013 nicht stattfinden [könne], da sie nicht anwesend [sei]“. Die Kehrung konnte – entsprechend ihrer Vorankündigung – am 5. November 2013 tatsächlich nicht stattfinden. Noch am selben Tag erging die Mitteilung des Rauchfangkehrers, dass die Bf die Kehrung verweigert habe.

Kehrungen des ggst. Fanges fanden im April 2013 sowie im April 2014 statt.

 

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf sowie den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. LuftREnTG idF BGBl Nr. I 2012/29 (dies ist die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Fänge vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar

1.   in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 3 und

2.   ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 4.

 

Anlage 3 des Oö. LuftREnTG lautet wie folgt:

 

 

Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1

Gegenstand

Anzahl der Überprüfungen pro Heizperiode

Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:

mindestens

höchstens

1.

Fänge von Feuerungsanlagen bis zu einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW,

 

 

 

 

a)

die mit „Heizöl leicht“ oder „Heizöl extraleicht“ beheizt werden und nicht mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind,

2

12

18

 

b)

die mit „Heizöl leicht“ oder „Heizöl extraleicht“ beheizt werden und mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind,

4

6

9

 

c)

die mit Holzpellets automatisch beschickt werden,

3

10

16

 

d)

die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden;

4

6

9

2.

schliefbare Fänge von offenen Feuerstätten;

3

10

16

3.

Fänge von Feuerungsanlagen ab einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden.

8

3

5

 

Werden Fänge auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Z 1 lit. a und c sowie der Z 2 auf bis zu vier, der Z 1 lit. b und d auf bis zu sechs und der Z 3 auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.

Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden.

Werden Fänge von Feuerungsanlagen, die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden (Z 1 lit. d) auch innerhalb der Heizperiode nur gelegentlich verwendet, so reduziert sich die Anzahl der Überprüfungen auf zwei, wobei der Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens zwölf und höchstens 18 Wochen betragen darf.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen) der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Oö. LuftREnTG hat die verfügungsberechtigte Person unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu be-auftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 Oö. LuftREnTG haben die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

 

Gemäß § 47 Abs. 2 Z 25 Oö. LuftREnTG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt.

 

 

IV. Das LVwG Oö. hat erwogen:

 

1. Aus dem Oö. LuftREnTG ergibt sich die Verpflichtung, Fänge regelmäßig – die genaue Anzahl der Überprüfungen wird dabei in Anlage 3 (nunmehr Anlage 6) des Gesetzes festgelegt – von einem Rauchfangkehrer oder einer Rauchfangkehrerin überprüfen zu lassen. Damit korrespondieren die in § 35 Oö. LuftREnTG normierten Pflichten der Rauchfangkehrer(innen) sowie die in § 36 festgeschriebenen Verpflichtungen der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.

 

Nach § 36 Abs. 3 Oö. LuftREnTG haben diese dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

 

2. Die hier dargestellte rechtliche Situation hat durch die mittlerweile ergangenen Novellen zum Oö. LuftREnTG (zuletzt LGBl 58/2014) keinerlei Änderung erfahren. Nach wie vor ist die Überprüfung der Fänge durch Rauchfangkehrer(innen) obligatorisch bzw. stellt die Missachtung der Pflichten durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten eine Verwaltungsübertretung dar. Eine allfällige Änderung der deutschen Rechtslage ist für in Oberösterreich gelegene Liegenschaften keinesfalls relevant; auch die behauptete Überlagerung der einschlägigen Bestimmungen des Oö. LuftREnTG durch unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften erweist sich als nicht nachvollziehbar.

 

3. Für das LVwG Oö. ist unstrittig, dass die Bf zu dem von der Behörde mit
5. November 2013 festgesetzten Kehrtermin die Kehrung durch den Rauchfang-kehrer Herrn H bzw. dessen Personal nicht ermöglicht hat. Zwar bringt die Bf in ihrer Beschwerde vor, sie habe keine Kehrverweigerung begangen, begründet dies aber mit ihrer Rechtsansicht, dass keine Verpflichtung zum Kehren durch einen Rauchfangkehrer bestehe. So richtete sich die Bf etwa mit einer E-Mail vom 27. Oktober 2013 an die Gemeinde, in der sie auf die Vorschreibung des Kehrtermins entgegnete, dass „ein Kehrtermin am 5.11.2013 nicht stattfinden [könne], da sie nicht anwesend [sei]“, wenngleich sie keine entschuldigenden Gründe dafür vorbrachte. Damit korrespondierend erfolgte am 5. November 2013 die Mitteilung des Rauchfangkehrers, dass die Bf die Kehrung verweigert habe. Auf Sachverhaltsebene trat die Bf somit den Ausführungen der Behörde, dass am 5. November 2013 eine Kehrung nicht stattfinden habe können, in ihrer Beschwerde nie entgegen.

 

Auch die Beauftragung des Rauchfangkehrers selbst, die iSd Oö. LuftREnTG eine „generelle Beauftragung“ darstellt (vgl etwa 1216 BlgLT 25. GP 28), wird von der Bf in ihrer Beschwerdeschrift, anders als noch im behördlichen Verfahren, nicht mehr bestritten. Im Übrigen legt sie selbst eine von ihr bezahlte Rechnung des Rauchfangkehrers vom 9. Oktober 2012 vor, was eindeutig für eine Beauftragung durch die Bf spricht. Da ein Vertragsschluss nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder konkludent erfolgen kann, besteht für das LVwG Oö. damit kein Zweifel, dass die Bf den Rauchfangkehrer Herrn H generell beauftragt hat.

 

Im Ergebnis hat die Bf als Verfügungsberichte im Sinne des Oö. LuftREnTG nicht dafür gesorgt, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) durch den Rauchfangkehrer bzw. die Rauchfangkehrerin ungehindert durchgeführt werden kann. Die Bf hat damit den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Im konkreten Fall kündigte die Bf an, dass die Kehrung zu dem von der Gemeinde festgesetzten Termin nicht stattfinden könne. Sie legte allerdings weder ggü. der Behörde noch ggü. dem LVwG Oö. besondere Gründe dar, die ihre Abwesenheit entschuldigen könnten. Sollte die Bf angenommen haben, dass keine Verpflichtung zur Kehrung des Fanges durch einen Rauchfangkehrer bestünde und sie folglich durch deren Unterlassung keine Verwaltungs­übertretung begehen könne, so mag sie damit zwar einem Verbotsirrtum erlegen sein. Ein solcher erweist sich im konkreten Fall aber als nicht entschuldigend, holte die Bf doch zuvor mehrere Rechtsauskünfte von Seiten der Behörden ein, verblieb dann aber bei ihrer eigenen – unrichtigen – Rechtsauffassung.

 

Insgesamt ist daher der Bf mit ihrem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Die angelastete Verwaltungs­übertretung ist damit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort-führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde der Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Über die Bf wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt. Im konkreten Fall zeigt sich, dass im Zuge einer feuerpolizeilichen Überprüfung am 25. April 2013, in deren Rahmen auch eine Kehrung durchgeführt wurde, keinerlei Mängel festgestellt werden konnten. Außerdem ist es im April 2014 offenbar wieder zu einer Kehrung durch den zuständigen Rauchfangkehrer gekommen. Damit ist im konkreten Fall die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als nur geringfügig einzustufen. Wiewohl die Bf auch schon zuvor eine Kehrung des Fanges verweigert haben dürfte, wurde diesbezüglich kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sodass die Bf unbescholten ist.

 

Der erkennende Richter gelangt damit zur Auffassung, dass zwar der Tatvorwurf betreffend die Bf nicht sanktionslos bleiben darf, weil die völlige Straflosigkeit weitreichende Beispiels- und Folgewirkungen nach ziehen könnte. Aufgrund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bf das Auslangen gefunden werden. Bei weiteren Verstößen gegen die Bestimmung des § 36 Oö. LuftREnTG ist jedoch damit zu rechnen, dass mit einer bloßen Ermahnung kein Auslangen mehr gefunden werden kann.

 

 

V. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger