LVwG-550065/4/KH/EGO/IH

Linz, 29.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin                  Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn E G, x, x, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom
25. November 2009, GZ: Wa10-110-10-2006-Hom, mit welchem festgestellt wurde, dass die ausgeführte Anlage des Herrn F D mit der erteilten Bewilligung der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22. November 2007,
GZ: Wa10-110-5-2006, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2008,
GZ: Wa-2008-602564/2-Mül/Ka, im Wesentlichen übereinstimmt, und geringfügige Änderungen nachträglich genehmigt wurden,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom
25. November 2009,
GZ: Wa10-110-10-2006-Hom, wird behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25. November 2009, GZ: Wa10-110-10-2006-Hom, wurde festgestellt, dass die ausgeführte Anlage des Herrn F D (im Folgenden: Konsensinhaber), x, x, mit der erteilten Bewilligung der Bezirkshauptfrau von Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. November 2007, GZ: Wa10-110-5-2006, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2008, GZ: Wa-2008-602564/2-Mül/Ka, im Wesentlichen übereinstimmt. Geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung wurden nachträglich genehmigt.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Herr E G (im Folgenden: Bf), x, x, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. Dr. H B, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 Berufung.

 

Diese wurde von der damals zuständigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann von Oberösterreich, mit Bescheid vom 18. Jänner 2010,
GZ: Wa-2010-602564/10-Mül/Ka, abgewiesen.

 

3. Gegen diesen Überprüfungsberufungsbescheid brachte der Bf – wie zuvor auch schon gegen den Bewilligungsberufungsbescheid – Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2012, 2010/07/0025, wurde der Überprüfungsberufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 2010, GZ: Wa-2010-602564/10-Mül/Ka, als Folge der Aufhebung des ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bewilligungsbescheides aufgehoben, da nunmehr die Grundlage für die Überprüfung weggefallen sei.

 

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2012/07/0223, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof den im fortgesetzten Bewilligungsverfahren vom Landeshauptmann erlassenen und neuerlich vom Bf vor dem VwGH bekämpften Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2012, Wa-2012-602564/23-Sg/May.

 

4. Zuständig zur Behandlung der durch die Aufhebung des Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes durch das Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2012, 2010/07/0025, offenen Berufung des Bf vom
8. Dezember 2009, war bis 31. Dezember 2013 der Landeshauptmann von Oberösterreich. Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem ergab, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III.             

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1978, GZ: Wa-150/3-1978, wurde E und K D, den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Konsensinhabers F D, die – dem ggst. Verfahren zu Grunde liegende – (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser zur Versorgung des Anwesens x, x, verliehen.

Spruchpunkt V. dieses Bescheides lautete: „Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die erforderlichen Dienstbarkeiten der Inanspruchnahme fremden Grundes beim Ausbau und beim Betrieb der ggst. Wasserversorgungsanlage iSd § 111 Abs. 4 iVm § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen.“

Aus der  - einen wesentlichen Bestanteil des Bescheides bildenden Verhandlungs-schrift vom 4. Juli 1978 geht folgendes hervor:

Vom Sammelschacht zum Hochbehälter führt eine rd. 120 m lange 6/4“ Eisenrohrleitung über die Parzellen x, x, x, wo der Hochbehälter [...] errichtet wurde.

 

Mit 24. Juli 1979, GZ. Wa-1239/1-1979, wurde dieses Recht auch im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Rohrbach, unter Wasserbuch-Postzahl x eingetragen.

 

2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 wurde vom Konsensinhaber F D die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung der ggst. Wasserversorgunganlage beantragt. Auf Grund des schlechten Zustandes der (Eisen)Rohrleitungen sollten diese im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grundstück Nr. x, KG x, und dem Hochbehälter auf dem Grundstück Nr. x, KG x, erneuert bzw. durch eine 6/4“ Kunststoffleitung ersetzt werden. Weiters sollte parallel zur bestehenden, zu erneuernden Leitung eine zusätzliche Wasserleitung zur Ableitung des Überlaufes verlegt werden. Die Quellfassung auf dem Grundstück Nr. x, KG x, sollte erneuert und erforderlichenfalls geringfügig in Richtung Norden erweitert werden.

 

Mit Schreiben vom 24. September 2007 wurden vom Bf zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen das o.a. Projekt erhoben, da durch die geplanten Maßnahmen seine Grundstücke Nr. x und x, je KG x, nachteilig betroffen seien und dem Konsensinhaber keinerlei Leitungsrechte über diese Grundstücke zustünden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Konsensinhaber von einer Erweiterung der Quelle in Richtung Norden und der Verlegung einer zusätzlichen Wasserleitung für das Überwasser der Quelle Abstand genommen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Ing. H H, ging in seinem Befund davon aus, dass die bestehende Leitung nur in einer Tiefe von ca. 50 cm verlegt worden sei und einen Durchmesser von 5/4“ habe.

Von den übrigen betroffenen Grundeigentümern wurden keine Einwände gegen das Projekt erhoben.

 

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2007, GZ: Wa10-110-5-2006-Hom, wurde dem Konsensinhaber die wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung des Quellwassers durch Neufassung der Quelle auf dem Grundstück Nr. x, KG x, sowie Herstellung einer Abdichtung durch einen Lehmschlag (einige Meter hangabwärts der Quelle auf gleichem Grundstück) zur besseren Nutzung der Quelle erteilt. Weiters wurde der Austausch der bestehenden metallischen Rohrleitungen im Bereich zwischen der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. x und dem Hochbehälter auf dem Grundstück Nr. x, je KG x, durch eine 6/4“-PE Leitung und Verlegung dieser neuen Leitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 und 1,50m unter Gelände bewilligt und die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen auf den davon betroffenen Grundstücken Nr. x, x, x, , je KG x, erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Bewilligung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt würden bzw. seien die Eingriffe durch die seit Jahren bestehende Dienstbarkeit abgedeckt. Das Ersetzen der alten metallischen Rohrleitung durch eine PE-Leitung stelle eine Erhaltungsmaßnahme dar und sei somit von der erwähnten Dienstbarkeit erfasst.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Berufung und brachte insbesondere vor, dass der Konsensinhaber kein Wasserleitungsrecht oder sonstiges dingliches Recht zur Benutzung seiner Grundstücke besitze. Es stehe diesem weder ein grundbücherliches noch ein ersessenes Wasserleitungsrecht zu. Die vorgelegten Pläne seien unrichtig bzw. mangelhaft und durch die Tieferlegung der Rohre werde die Drainageanlage seiner Grundstücke beeinträchtigt.

 

5. Von Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde wurde die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
22. November 2007 mit Bescheid vom 24. Juli 2008,
GZ: Wa-2008-602564/2-Mül/Ka, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde um folgenden Auflagepunkt ergänzt: „Bei den Bauarbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Drainagen auf den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken des Bf nicht beschädigt werden. Falls es dennoch zu einer Beschädigung von Drainagen kommt, sind diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.“

Begründend führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass mit der im Jahre 1978 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auch eine Leitungsdienstbarkeit auf den Grundstücken des Berufungswerbers verliehen worden sei. Die Vergrößerung der Leitungsdimension um 1/4“ sei derart geringfügig, dass sich daraus keine Änderung der Dienstbarkeit ergeben würde. Der Einsatz eines anderen Rohrmaterials habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf. Durch die größere Verlegungstiefe würden die Grundstücke des Bf zwar vorübergehend in größerem Ausmaß beansprucht (z.B. durch Lagerung größerer Mengen des Aushubmaterials auf den Grundstücken des Bf bis zur Verfüllung der Leitungskünetten), diese vorübergehende Benutzung begründe aber nach § 72 WRG 1959 keine Parteistellung des betroffenen Grundeigentümers und auch keine maßgebliche Änderung bzw. Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit.

 

6. Mit Schreiben vom 9. September 2008 brachte der Bf Beschwerde gegen den Berufungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Konsensinhaber kein Wasserleitungsrecht über die Grundstücke Nr. x und x, je KG X, zustehe. Aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21. Juli 1978 der belangten Behörde könne dies jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auch ein ersessenes Wasserleitungsrecht bestehe - unter Verweis auf ein vor der Agrarbezirksbehörde Linz durchgeführtes Grundzusammenlegungsverfahren (Bescheid vom 29. Jänner 1979, Zl. 3421/576-1979) - nicht. Weiters habe er sich ausdrücklich gegen jede Verlegung der Anlage, insbesondere auch gegen eine niveaumäßige Tieferlegung der Rohranlage sowie gegen jede Veränderung der Quellfassung ausgesprochen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2008,
Zl. AW 2008/07/0034-6, wurde dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

 

7. Am 8. September 2009 wurde eine mündliche Überprüfungsverhandlung betreffend die gegenständliche Wasserversorgungsanlage anberaumt.

 

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2009,
GZ: Wa10-110-10-2006-Hom, wurde festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Die um einige Meter (auf eigenem Grund des Konsensinhabers) verschobene Aufstellung des Hochbehälters sowie die teilweise Verlegung der Ablaufleitung tiefer als 1,50 m unter Gelände wurde als geringfügige Abweichungen, welche für die Rechte des Bf nicht nachteilig seien, nachträglich bewilligt.

 

9. Gegen diesen Überprüfungsbescheid erhob der Bf am 8. Dezember 2009 Berufung. Diese begründete er im Wesentlichen, damit dass durch die Tieferlegung der Leitung die Gefahr einer Trockenlegung seiner Wiese bestünde. Die festgestellten Abweichungen seien zusammengefasst keinesfalls geringfügig und daher auch nicht genehmigungsfähig. Es sei auch nicht überprüft worden, welche Leitungen tatsächlich verlegt wurden und ob nicht noch zusätzliche Leitungen verlegt wurden.

 

10. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
18. Jänner 2010, GZ: Wa-2010-602564/10-Mül/Ka, wurde die Berufung des Bf im Überprüfungsverfahren abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es für die Bodenfeuchtigkeit der Wiese des Bf keinen Unterschied machen könne, ob die Aufgrabung 1,50 m tief erfolgt oder um etwa 0,30 m tiefer. Die Rechte des Bf würden durch diese geringfügig tiefere Verlegung nicht verletzt.

 

11. Der Bf brachte gegen den Berufungsbescheid vom 18. Jänner 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und beantragte abermals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, dass der Hochbehälter um einige Meter verschoben situiert worden sei, insbesondere sei aber die Ablaufleitung tiefer als vorgegeben (tiefer als 1,50 m unter Gelände) verlegt worden. Diese Abweichungen hätten nicht bewilligt werden dürfen, da durch die Tieferlegung eine Gefahr der Trockenlegung des Wiesengrundstückes Nr. x, bestehe. Darüber hinaus stehe dem Konsensinhaber kein Wasserleitungsrecht über seine Grundstücke zu.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2010,
Zl: AW 2010/07/0009-5, wurde dem Antrag des Bf, der Beschwerde betreffend das Überprüfungsverfahren eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

 

12. Am 23. Februar 2012 ergingen zwei Erkenntnisse des VwGH, sowohl betreffend das Bewilligungsverfahren, als auch betreffend das Überprüfungsverfahren:

Mit Erkenntnis zum Bewilligungsverfahren, Zl: 2008/07/0169-12, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2008,
GZ: Wa-2008-602564/2-Mül/Ka, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Tieferlegung der Leitungen eine andere, über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentumes des Bf bewirkt werde. Der Bf habe dieser Maßnahme nicht zugestimmt und eine Zwangsrechtseinräumung sei nicht erfolgt. Der von der Behörde angewandte § 72 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht einschlägig, da es sich bei der Leitungsverlegung in einer wesentlich größeren Tiefe als bisher jedenfalls um keine „vorübergehende Maßnahme“ handle. Die Verlegung der Leitungen in größerer Tiefe sei auch keine von der früheren wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte „Erhaltungsarbeit“. Die wasserrechtliche Bewilligung sei daher auf Grund des rechtlich nicht gedeckten Eingriffes in die Rechte des Bf rechtswidrig.

 

Mit Erkenntnis zum Überprüfungsverfahren, Zl: 2010/07/0025-9, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 2010,
GZ: Wa-2010-602564/10-Mül/Ka, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und insbesondere wie folgt begründet: „Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit dem obengenannten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/07/0169, hat daher zur Folge, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Kollaudierungsbescheides  kein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid existierte. Da Gegenstand eines Überprüfungsbescheides aber allein die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muss die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist.

 

13. Die Berufungsbehörde setzte daraufhin das Berufungsverfahren (betreffend die wasserrechtliche Bewilligung) fort.

 

Zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise wurde mit Kundmachung vom
7. Mai 2012, Wa-2012-602564/21-Sg/Ka, eine Besprechung mit anschließendem Lokalaugenschein ausgeschrieben. Im Zuge dieser Besprechung gab der Konsensinhaber durch seinem Rechtsvertreter bekannt, dass keine Tieferlegung der Leitungen erfolgt sei und beantragte zum Beweis dafür die Einvernahme aller bei den Grabungsarbeiten Beteiligten als Zeugen. Vom Bf bzw. dessen Rechtsvertreter wurde die Behauptung, es sei keine Tieferlegung erfolgt, ausdrücklich bestritten.

 

Am 5. Juli 2012 wurden daraufhin die beantragten Zeugen von der Berufungsbehörde einvernommen. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass keine Tieferlegung der neuen PE-Leitungen erfolgt sei. Nach Entfernung der alten Eisenrohrleitung sei die neue Leitung lage- und höhenmäßig unverändert gegenüber der alten Leitung verlegt worden. Die neue Leitung sei in das bestehende Sohlbett – und somit niveaugleich – verlegt worden (Niederschrift vom 5. Juli 2012, GZ: Wa-2012-602564).

 

14. Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 31. Juli 2012,
GZ: Wa-2012-602564/23-Sg/May, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2007, GZ: Wa10-110-5-2006-Hom, erhobene Berufung des Bf abgewiesen und der angefochtenen Bewilligungsbescheid dahingehend richtig gestellt, dass Punkt I.b) wie folgt zu lauten hat:

Austausch der bestehenden metallischen Rohrleitung im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grundstück Nr. x und dem Hochbehälter auf Grundstück Nr. x, je KG X, durch eine 6/4“ PE-Leitung.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine Tieferlegung der Leitungen erfolgte und dadurch auch keine über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Inanspruchnahme des  Grundeigentumes des Bf bewirkt wurde. Es liege daher eine bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme im Sinn der im Bescheid vom 21. Juli 1978 erteilten Bewilligung vor, da „diese 6/4“ Eisenrohrleitung lediglich durch eine PE-Leitung desselben Durchmessers“ ersetzt werde. Weiters liege eine auf einem Bescheid beruhende Dienstbarkeit betreffend die Wasserleitung vor.

 

15. Mit Schriftsatz vom 16. September 2012 brachte der Bf Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungsbehörde vom 31. Juli 2012,
GZ: Wa-2012-602564/23-Sg/May, beim Verwaltungsgerichtshof ein. Er bemängelte, dass die Berufungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens abgeändert habe. Außerdem seien die vom Konsensinhaber beantragten Zeugen in einem „Geheimverfahren“ einvernommen worden. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass dem Konsensinhaber kein Wasserleitungsrecht über die Grundstücke des Bf zustehe. Die Feststellung, dass keine Tieferlegung der Leitung erfolgt sei, sei aktenwidrig.

 

16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014,
Zl. 2012/07/0223-7, wurde die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid der Berufungsbehörde vom 31. Juli 2012, GZ: Wa-2012-602564/23-Sg/May, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Berufungsbehörde von einer aufrechten Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes zu Gunsten des Konsensinhabers ausgehen durfte. Hinsichtlich des Austausches der bisherigen Rohrleitungen würden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Instandhaltungsmaßnahme gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 vorliegen. Die Berufungsbehörde habe mit der Änderung des Spruchpunktes b) des erstinstanzlichen Bescheides nicht den Gegenstand des Verfahrens verlassen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Bf durch den geänderten Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt werden könnte, da die Leitung weder lage- noch höhenmäßig eine Änderung erfahre.

Nähere Ausführungen zu dem Durchmesser der alten Eisenrohre (6/4“ oder 5/4“) würden sich erübrigen, da die Leitungsdimension nicht bekämpft wurde.

Mit dem Vorbringen betreffend „Geheimverhandlung“ lasse der Bf außer Acht, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde dem Konsensinhaber die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen erteilt worden sei. Die Beurteilung, ob die Verlegung der neuen Leitung lage- und höhenmäßig der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend erfolgt sei, habe jedoch nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern in einem Kollaudierungsverfahren, gegebenenfalls in einem Verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu erfolgen.

  

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsverfahrensakt.

 

IV.             

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Überprüfungsbescheid der belangten Behörde vom
25. November 2009 hatte die Überprüfung der projektgemäßen Ausführung der Anlagen auf Grundlage des  Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 22. November 2007, in der Fassung des Berufungsbewilligungsbescheides vom 24. Juli 2008, zum Inhalt.

 

Aufgrund der VwGH-Beschwerde des Bf vom 9. September 2008 im Bewilligungsverfahren wurde der Bewilligungsbescheid in der Fassung des Berufungsbescheides vom 24. Juli 2008 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2012, 2008/07/0169, aufgehoben und das Bewilligungsverfahren trat gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen (Berufungs)Bescheides befunden hatte. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Überprüfungsbescheides in der Fassung des Berufungsbescheides vom 18. Jänner 2010 die Berufung des Bf im Bewilligungsverfahren offen war und kein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid existierte. Dem Kollaudierungsbescheid in der Fassung des Berufungsbescheides vom 18. Jänner 2010 war somit dessen Grundlage entzogen, da mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilt werden konnte (vgl. dazu VwGH 23.02.2012, 2010/07/0025). Durch das VwGH-Erkenntnis 2012/07/0025 vom 23. Februar 2012 trat auch das Überprüfungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (im Überprüfungsverfahren) befunden hatte. 

 

Erst mit der Bestätigung des Bewilligungsbescheides in der Fassung des Berufungsbescheides vom 31. Juli 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2012/07/0223, existiert wieder eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung, auf deren Grundlage nunmehr eine wasserrechtliche Überprüfung nach § 121 WRG 1959 durchzuführen ist.

Es handelt sich dabei nicht um eine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand, denn während der ursprüngliche Gegenstand der Überprüfung der Bewilligungsbescheid vom 22. November 2007 in der Fassung des Berufungsbescheides 24. Juli 2008 darstellte, ist es nunmehr der Bewilligungsbescheid vom 22. November 2007 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 31. Juli 2012.

 

Gegenstand des ursprünglichen Überprüfungsbescheides vom
25. November 2009 stellte die Übereinstimmung der Anlage mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. November 2007 in der Fassung des Berufungsbescheides 24. Juli 2008 dar. Darauf bezog sich auch die vom Bf dagegen am 8. Dezember 2009 erhobene Berufung.

Nunmehr ist der Bewilligungsbescheid durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, 2012/07/0223, inhaltlich abgeändert und rechtskräftig und bildet die Grundlage für die Überprüfung der Übereinstimmung des ausgeführten mit der bewilligten Anlage.

Dem erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid vom 25. November 2009 wurde durch das zitierte Erkenntnis des VwGH ebenso die Grundlage entzogen, er hat damit einen nicht mehr existierenden Überprüfungsgegenstand zum Inhalt, ebenso bezieht sich die dagegen erhobene Berufung (jetzt: Beschwerde) des Bf auf einen nicht mehr existierenden Überprüfungsgegenstand, dessen Grundlage ein nicht mehr im Rechtsbestand befindlicher Bewilligungsbescheid bildete. Der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25. November 2009,  Wa10-110-10-2006-Hom, war aus diesem Grund zu beheben.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Der neuerliche Überprüfungsbescheid wird über die Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 22. November 2007 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 31. Juli 2012 abzusprechen haben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing