LVwG-550118/18/KH/IH

Linz, 14.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gemäß § 55 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), vertreten durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Jänner 2012, BZ-Wa-3035-2008 über die wasserrechtliche Bewilligung der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der Bewilligungswerber B K- und R „x“,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Jänner 2012,
BZ-Wa-3035-2008 aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Jänner 2012,

BZ-Wa-3035-2008 wurde der B K- und R „x“, x, x, die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. x, EZ x,
KG P, zur Versorgung des Kulturzentrums in Wels, x, mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der insgesamt hierfür vorgesehenen Anlagen bei Einhaltung von Nebenbestimmungen und unter Erteilung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 fristgerecht Berufung.

 

Zuständig zur Erledigung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Landeshauptmann von Oberösterreich, mit der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte ging die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Oö. Landesverwaltungsgericht über.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II.             

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie. Diese fachliche Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

 

 

III.           Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 bzw. deren Ergänzung vom 9. Juli 2008, ersuchte die B K- und R „x““ (im Folgenden kurz: E H), um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für ein Kulturzentrum in Wels, x, Grundstücke Nr. x und x, KG P, EZ x.

 

Zum geplanten Vorhaben äußerte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2008, dass, sollte ein Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgung nicht möglich sein, keine gewichtigen Bedenken gegen das vorliegende Projekt bestünden, sofern bei der Errichtung der Stand der Technik eingehalten und ein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzgebiet eingerichtet werde. Bezüglich des Schutzgebietes bestünde die unbedingte Notwendigkeit einer fundierten Abgrenzung im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung, da die Dimensionierung eines Schutzgebietes für die Gesundheit der Trinkwasserbezieher von grundlegender Bedeutung sei.

 

Seitens E H wurde ein Trinkwassergutachten des Umweltlabors
Dr. A B GmbH vom 01. Oktober 2008 vorgelegt. Dieses ergab, dass das Wasser zur Verwendung als Trinkwasser noch geeignet sei. Aufgrund von Überschreitungen von Indikatorwerten wurde darin jedoch empfohlen, dass geeignete Maßnahmen zur Herstellung einer einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers (zB Reinigung der Anlage, Desinfektion, eventuell bauliche Maßnahmen) ergriffen werden sollten. Deren Wirksamkeit sollte durch eine Nachuntersuchung der mikrobiologischen Parameter überprüft werden.

 

Der medizinische Amtssachverständige der Stadt Wels, Dr. H Z, äußerte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2008, dass aufgrund der mangelnden Trinkwasserqualität des Wassers entsprechende, detailliert angeführte Maßnahmen zu setzen seien: Verständigung aller Mitarbeiter und Hausbewohner betreffend die mangelnde Trinkwasserqualität, Kennzeichnung aller Wasser-entnahmestellen mit dem Hinweis „Kein Trinkwasser“, Zurverfügungstellung einer ausreichenden Menge an Trinkwasser, Notwendigkeit des Abkochens des Wassers aufgrund des Keimgehaltes, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers, neuerliche Kontrolle innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und Vorlage des bakteriologischen Befundes.

 

In seiner fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2008 führte der Amts-sachverständige für Hydrogeologie, Dr. H W, aus, dass es an der fachlichen Grundlage für einen Verzicht auf eine Zone II eines Schutzgebietes fehle, da der Analysenbefund vom 1. Oktober 2008 deutliche Hinweise auf oberflächennahe Zusickerungen von Schadstoffen (Nitrat, Chlorid, Bakterien) aus Landwirtschaft und Straßen enthalte. Ein dem Stand der Technik entsprechender Flächenschutz könne nicht realisiert werden und das Projekt sei in der derzeitigen Form als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren. Die Stellungnahme wurde E H zum Parteiengehör übermittelt.  

 

Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 wurde seitens E H das vorgelegte Projekt abgeändert und nunmehr um die Erteilung einer Bewilligung für eine Nutzwasser-versorgung angesucht.  In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 stellt der Amtssachverständige für Hydrogeologie nunmehr fest, dass im nunmehrigen Projekt von einem Nutzwasserbrunnen die Rede sei, für den die Einrichtung eines Schutzgebietes nicht erforderlich sei. Es sei jedoch zu prüfen, auf welche Art die Antragstellerin tatsächlich mit Trinkwasser versorgt werde.

 

Am 17. November 2010 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde nach der Durchführung eines Lokalaugenscheins ein wasserbautechnischer Befund erstattet, der u.a. die Feststellung beinhaltete, dass das aus dem verfahrens-gegenständlichen Brunnen entnommene Wasser u.a. zur Versorgung der Küche im Kulturhaus mit Abwasch und Geschirrspüler sowie eines Kaffeeautomaten diene. Zusätzlich werde aus der Brunnenanlage eine Wohnung mit vier Bewohnern versorgt, wobei keine Trennung des Leitungsnetzes bestehe.

 

Der medizinische Amtssachverständige, Dr. H Z, stellte fest, dass für die Küche mit Abwasch und Geschirrspüler sowie den Kaffeeautomaten eine Wasserdesinfektionsanlage zu installieren sei.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 wurde schließlich mit dem Vertreter von E H vereinbart, dass die Wasserrechtsbehörde von E H bis zum Ende des Jahres 2010 dahingehend informiert werde, ob jene Versorgungs-bereiche, für die Trinkwasserqualität erforderlich ist, abgetrennt werden oder eine Desinfektionsanlage zur Sicherstellung der bakteriologischen Eignung des Wassers vorgeschaltet wird.

 

Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurden schließlich am 16. August 2011 Unterlagen bezüglich der zu errichtenden UV-Aufbereitungsanlage übermittelt. Daraufhin wurde die mündliche wasserrechtliche Verhandlung am
19. Jänner 2012 fortgesetzt.

 

In dieser Verhandlung erstatteten der wasserbautechnische und der medizinische Amtssachverständige Gutachten, denen zufolge die Errichtung eines dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Schutzgebietes aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellem Aufwand zu verwirklichen sei. Da eine Anschlussmöglichkeit des gegenständlichen Objektes an die öffentliche Wasserleitung absehbar sei, sei die Installation einer UV-Desinfektionsanlage mit kurzer Befristung der Bewilligung eine bedarfsgerechte Lösung hinsichtlich des Bezuges von qualitativ ausreichendem Trinkwasser.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie war zu der mündlichen Verhandlung nicht geladen, was vermutlich auf die ursprüngliche Einschränkung des Projektes auf eine Nutzwasserversorgung zurückzuführen ist.

 

Am 23. Jänner 2012 erließ der Bürgermeister der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt den nunmehr angefochtenen Bescheid und erteilte E H die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. x, EZ x,
KG P, zur Versorgung des Kulturzentrums in Wels, x, mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür vorgesehenen Anlagen bei Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen. Zudem wurde die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31. Dezember 2022 befristet, jedoch längstens bis zur Anschlussmöglichkeit an die städtische Wasserversorgung.

 

Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan am
13. Februar 2012 Berufung.

Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans das mit gegenständlichem Bescheid bewilligte Vorhaben aufgrund unzureichender Schutzvorkehrungen und der zu langen Befristung den öffentlichen Interessen im Sinn des § 105 WRG 1959 widerspreche, wobei die Gesundheit ein öffentliches Interesse gemäß § 105
Abs. 1 lit. a WRG sei, das durch die gegenständliche Bewilligung nicht ausreichend geschützt werde.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie habe im Rahmen der Projektvorprüfung bereits darauf hingewiesen, dass das Projekt in seiner derzeitigen Form nicht bewilligungsfähig sei, da am gegenständlichen Standort kein dem Stand der Technik entsprechender Flächenschutz realisiert werden könne.

Die auf bis zu zehn Jahre verlängerte Bewilligungsfrist sei nicht bedarfsgerecht gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 und widerspreche auch dem öffentlichen Interesse an einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung gemäß § 55 Abs. 2 lit. d WRG 1959. Auch entsprächen die im Bescheid vorgeschriebenen jährlichen Qualitätskontrollen des Trinkwassers keinesfalls einem verkürzten Beprobungs-intervall.

 

Die gegenständliche Berufung wurde von der Bewilligungsbehörde mit Schreiben vom 27. Februar 2012 dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 ging die Entscheidungskompetenz vom Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über und die rechtzeitig ein-gebrachte Berufung ist als Beschwerde im Sinn des Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Im Februar 2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht die anhängige Berufung an E H und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme, eine solche ist jedoch seitens E H nicht erfolgt.

 

Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes beim städtischen Wasserversorger Elektrizitätswerk Wels AG im Februar 2014 hat ergeben, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, innerhalb der nächsten zwei oder drei Jahre die gegenständliche Liegenschaft an das öffentliche Wassernetz der Elektrizitätswerk Wels AG anzuschließen und dass es derzeit keine konkreten Pläne betreffend einen Anschluss an das öffentliche Wassernetz gäbe.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zur Frage eingeholt, ob am gegen-ständlichen Standort ein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzgebiet eingerichtet werden kann.

 

Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2014 aus, dass jedenfalls ein Schutzgebiet bestehend aus zwei Schutzzonen einzurichten wäre.

Normalerweise würde für einen Brunnen mit der angegebenen Tiefenlage des Grundwassers ein Konzept bestehend aus einer Schutzzone I und einer Schutzzone III zu realisieren sein, welches am gegenständlichen Standort auch umgesetzt werden könnte. Da jedoch aufgrund der unzureichenden Abdichtung des Brunnens zur Tiefe hin oberflächennahe Wässer in den Brunnen einsickern können (wie durch den Wasseruntersuchungsbefund vom 1. Oktober 2008 belegt), müsste statt der Schutzzone III eine Schutzzone II eingerichtet werden. Dies sei am gegenständlichen Standort aufgrund der Verbauung und der anthropogenen Gefährdungspotenziale im näheren Einzugsgebiet nicht möglich, weil diese Gefährdungspotenziale egal durch welche inhaltlichen Festlegungen betreffend das Schutzgebiet nicht minimiert werden könnten. 

Mit den vorgeschriebenen technischen Maßnahmen könne ein Großteil der möglichen Qualitätsbeeinträchtigungen minimiert werden, nicht aber die über die Mikrobiologie (Verkeimungen) hinausgehenden Beeinträchtigungen (zB Straßen-abwässer).

Die Wasserentnahmen gehen über die am Grundstück selbst potenziell gebildeten Grundwassermengen hinaus und die Prüfung würde aus hydro-geologischer Sicht negativ ausfallen.

 

Diese fachliche Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Seitens E H erging dazu keine Stellungnahme. Seitens des Magistrates der Stadt Wels wurde eine Information des Wasserversorgers der Stadt Wels, Elektrizitätswerk Wels AG, vom
10. September 2014 übermittelt, in der ausgeführt wird, dass ein Ausbau der Wasserversorgungsanlage in der E nördlich der S voraussichtlich in den nächsten 3 Jahren geplant sei, was aber abhänge vom Grad der weiteren Verbauung, welche aus heutiger Sicht aber nicht eindeutig beurteilt werden könne.

 

 

 

IV.         In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes

erwogen:

 

Zur Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans: Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels erging am 23. Jänner 2012, die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist mit 13. Februar 2012 datiert. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Die Beurteilung der Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird jedoch auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem das Rechtsmittel ergriffen wurde, dies war der 13. Februar 2012 – dies ist aufgrund des langen Zeitraums, der zwischen der Einbringung der Berufung und der nunmehrigen Erledigung liegt, von Bedeutung, da sich die Rechtslage betreffend die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mittlerweile geändert hat.

 

§ 55 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung:

 

㤠55 (1) Die einzugsgebietsbezogene Planung umfasst

1. die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Zweck,

 a) eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,

 b) eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,

 c) einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,

d) eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und

e) zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen, sowie

2. die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Es gelten folgende Definitionen:

a) Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist, insbesondere durch Ströme, Flüsse, Bäche und Seen. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.

b) Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

(2) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,

f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,

g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

 

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft obliegt insbesondere

a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,

b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,

c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 2 lit. a bis e),

d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.

 

(4) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

 

(5) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) bei-zuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden gegeben.“

 

§ 55 Abs. 5 WRG 1959 normierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (u.a.) in allen Verfahren nach dem WRG 1959, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen ist.

 

Die Bestimmung, auf die § 55 Abs. 5 WRG 1959 Bezug nimmt - § 102 Abs. 1 lit. h) lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung: „Parteien sind […] h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a) bis g) genannten Aufgaben.“ (Neuformulierung nach VfGH-Erkenntnis: Beistrich statt Punkt, „nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.“)

 

Die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird im WRG 1959 somit in Abhängigkeit von § 55 Abs. 2 lit. a) bis g) WRG 1959 definiert. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des § 55 Abs. 2 lit. g) leg. cit. präjudiziell, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung wie folgt lautete: „Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt […] g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasser-versorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.“

 

Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Erhebung einer Berufung durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan betreffend die Bewilligung einer Anlage zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser wie im vorliegenden Verfahren unter die Wendung „Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutz-wasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei“ subsumiert werden kann:

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese Bestimmung aus nachstehenden Gründen tendenziell weiter auszulegen:

Die Bestimmung wurde mit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 neu eingefügt und in den erläuternden Bemerkungen der damaligen Regierungsvorlage findet sich dazu u.a. folgender Satz: „So wie § 13 Abs. 3 durch Parteistellung der Gemeinden den Schutz der örtlichen Wasserversorgung bezweckt, ist es notwendig und sinnvoll, auch im Lande selbst darauf zu achten, dass sowohl insgesamt wie auch regional der Bedarf der Bevölkerung an Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge und Beschaffenheit nachhaltig sichergestellt bleibt und weder durch Beeinträchtigung oder Vergeudung der Wasservorkommen im Land selbst noch durch wasserwirtschaftlich unverträgliche Ableitungen in andere Regionen gefährdet wird.“

Es wurde vom Gesetzgeber als notwendig und sinnvoll erachtet, dass sowohl insgesamt als auch regional der Bedarf der Bevölkerung an Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge und Beschaffenheit nachhaltig sichergestellt bleibt – die Argumente des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in seiner Berufung beziehen sich vor allem auf die Beschaffenheit des durch die als Trink- und Nutzwasserwasserversorgung bewilligte Anlage abgegebenen Wassers, nämlich werden Befürchtungen betreffend gesundheitsschädliche Folgen bzw. betreffend die Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung geäußert.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans insbesondere eine vernetzte und integrative Sichtweise bzw. eine Planung in größeren Einheiten und Zusammenhängen erfordern, ist es daneben jedoch genauso als eine Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans anzusehen, zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß
§ 105 WRG 1959 in einzelnen Bewilligungsverfahren entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen (siehe auch die damals in § 55 Abs. 2 lit. g) WRG 1959 enthaltene Wendung „in allen behördlichen Verfahren“).

Eine Einschränkung der Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in Bezug auf die Bestimmung des § 55 Abs. 2 lit. g) WRG 1959 dahingehend, dass im Fall einer Einzelanlage keine Parteistellung bestünde, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich die Bestimmung ganz allgemein auf die Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande bezieht – damit kann aber wohl nicht gemeint sein, dass nur im Fall eines landesweiten bewilligungspflichtigen Vorhabens eine Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans bestünde. Andererseits würde sich im Umkehrschluss die Abgrenzungsfrage stellen, ab welcher Größe bzw. ab welchem Ausmaß eines bewilligungspflichtigen Vorhabens dem Planungsorgan dann Parteistellung eingeräumt werden soll, wobei sich für eine derartige Abgrenzung in der vorliegenden Formulierung des § 55 Abs. 2 lit. g) keinerlei Anhaltspunkt findet.

 

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stützend ist weiters anzumerken, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 98/2013 die Bestimmung des § 55 Abs. 2 lit. g) WRG 1959 insofern erweitert wurde, als diese nunmehr lautet „die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.“ Absicht des Gesetzgebers war somit, die bestehenden Befugnisse des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auszu-weiten, was sich auch in der Erweiterung des § 55 Abs. 2 lit. f) leg. cit. spiegelt, der nunmehr lautet „die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden“. § 105 WRG 1959 („Öffentliche Interessen“) bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Es war somit klare Absicht des Gesetzgebers, die Kompetenzen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans diesbezüglich zu erweitern.

Wie oben bereits ausgeführt, ist diese neue Rechtslage zwar auf die Frage der Beurteilung der Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden – sie soll dennoch nicht unerwähnt bleiben.

 

Zur Frage der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Verfassungswidrigkeit von Teilen des § 55 bzw. des § 102 WRG 1959  ist im Hinblick auf die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Folgendes festzuhalten:  

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2012, G 126/11–12 (vgl. BGBl I 2012/24) festgestellt, dass § 55 Abs. 1 lit. g und die Wortfolgen „im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ sowie „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 4 sowie
§ 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959, BGBl. 215  idF BGBl. I 87/2005 verfassungswidrig waren, da der Landeshauptmann als Organ der wasserwirtschaftlichen Planung in Genehmigungsverfahren zugleich als Amtspartei und als zur Entscheidung zuständige Behörde berufen werde.

Ebenso wurde vom Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
16. Juni 2014, G 96/2013 7, (nochmals) erkannt, dass  § 55 Abs. 2 lit. g [Anm.: mittlerweile findet sich der Inhalt des ehemaligen Abs. 1 in Abs. 2 bzw. jener des ehemaligen Abs. 4 in Abs. 5], die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 1 lit. h) WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011, verfassungswidrig waren (vgl. BGBl. I Nr. 61/2014).

Die Bestimmungen wurden mittlerweile durch die WRG-Novellen BGBl. I
Nr. 97/2013 bzw. BGBl. I Nr. 98/2013 neu formuliert und tragen den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes Rechnung.

 

Auf die Frage der Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im  vorliegenden Fall haben die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes jedoch keinen Einfluss, da die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit 13. Februar 2012 datiert ist und das erste der beiden
VfGH-Erkenntnisse, das die Verfassungswidrigkeit jener Bestimmungen betreffend die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans aussprach, erst am 16. März 2012, also nach Einbringung der Berufung im vorliegenden Fall ergangen ist. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem  Erkenntnis keine ex-tunc-Wirkung desselben ausgesprochen hat, ist dieses auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig waren, nicht anzuwenden.

 

Zum Zeitpunkt des Ergehens der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sind die verfassungswidrigen Bestimmungen – wie oben erwähnt – aufgrund der Novellen BGBl. I Nr. 97/2013 bzw. BGBl. I Nr. 98/2013 bereits saniert.

 

Zur inhaltlichen Beurteilung der in der Beschwerde des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans enthaltenen Argumente: Hauptargument war die Tatsache, dass trotz einer Bewilligung einer Trinkwasserversorgung kein Schutzgebiet im Sinn des § 34 WRG 1959 eingerichtet wurde.

 

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

„(1)  Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungs-behörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessen-vertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“

 

Die Bestimmung spricht zwar ihrem Wortlaut nach davon, dass die Einrichtung eines Schutzgebietes grundsätzlich nicht zwingend zu erfolgen hat, sie ist jedoch im Sinn nachstehend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des Erkenntnisses vom 12. Dezember 1996, 95/07/0055, auszulegen: Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
12. Dezember 1996, 95/07/0055, aus, dass im Falle einer Anordnung zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung aufgrund des im
§ 34 Abs. 1 WRG enthaltenen Verweises auf § 30 Abs. 2 leg. cit. bei den anzuordnenden Maßnahmen die Hintanhaltung jeder Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu berücksichtigen ist. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung einer Desinfektionsanlage können diese Anordnung im Hinblick auf ihre Schutzfunktion nicht ersetzen. Anordnungen im Sinn des § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind unabhängig von einer gleichzeitig bewilligten Desinfektionsanlage erforderlich. Ob eine Desinfektionsanlage bereits errichtet ist, vermag daher die Anordnung nach § 34 Abs. 1 nicht zu beeinflussen.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die fachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie betreffend die Frage eingeholt, ob am gegenständlichen Standort die Einrichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Schutzgebietes möglich ist.

 

Dieser führte in seiner nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Stellungnahme aus, dass jedenfalls ein Schutzgebiet bestehend aus zwei Schutzzonen einzurichten wäre, dass normalerweise für einen Brunnen mit der angegebenen Tiefenlage des Grundwassers ein Konzept bestehend aus einer Schutzzone I und einer Schutzzone III zu realisieren sein müsste. Da jedoch aufgrund der unzureichenden Abdichtung des Brunnens zur Tiefe hin oberflächennahe Wässer in den Brunnen einsickern können (wie durch den Wasseruntersuchungsbefund vom 1. Oktober 2008 belegt), müsste statt der Schutzzone III eine Schutzzone II eingerichtet werden, was am gegenständlichen Standort aufgrund der Verbauung und der anthropogenen Gefährdungspotenziale im näheren Einzugsgebiet nicht möglich sei, weil diese Gefährdungspotenziale egal durch welche inhaltlichen Festlegungen betreffend das Schutzgebiet nicht minimiert werden können. 

Mit den vorgeschriebenen technischen Maßnahmen könne ein Großteil der möglichen Qualitätsbeeinträchtigungen minimiert werden, nicht aber die über die Mikrobiologie (Verkeimungen) hinausgehenden Beeinträchtigungen (zB Straßen-abwässer). Die Wasserentnahmen gehen über die am Grundstück selbst potenziell gebildeten Grundwassermengen hinaus und die Prüfung würde aus hydrogeologischer Sicht negativ ausfallen.

 

Somit ist außer Frage gestellt, dass am gegenständlichen Standort der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage die Einrichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Schutzgebietes nicht möglich ist.

 

Zur Frage der Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung im angefochtenen Bescheid bis zum 31. Dezember 2022, längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an die städtische Wasserversorgung hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Berufung ausgeführt, dass diese Befristung zu lange sei und für den Fall, dass die Bewilligung erteilt werden sollte, dies nur befristet bis 31. Dezember 2015 erfolgen solle.

 

Laut einer Auskunft des städtischen Wasserversorgers Elektrizitätswerk Wels AG an das Landesverwaltungsgericht vom Februar 2014 sei nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwei oder drei Jahre die gegenständliche Liegenschaft an das öffentliche Wassernetz der Elektrizitätswerk Wels AG anzuschließen und es gäbe auch keine konkreten Pläne betreffend einen Anschluss an das öffentliche Wassernetz.

Laut einer von der belangten Behörde übermittelten Auskunft des Wasserversorgers Elektrizitätswerk Wels AG vom 10. September 2014 ist nun doch ein Ausbau der Wasserversorgungsanlage in der E nördlich der S voraussichtlich in den nächsten drei Jahren geplant, was aber vom Grad der weiteren Verbauung abhänge, welche aus heutiger Sicht aber nicht endgültig beurteilt werden könne.

 

Abgesehen davon, dass durch die Aussage der Elektrizitätswerk Wels AG vom
10. September 2014 mit dem Zusatz „dies aber abhängt vom Grad der weiteren Verbauung, welche aus heutiger Sicht aber nicht endgültig beurteilt werden kann“ keine klare Festlegung getroffen wird, ob in den nächsten drei Jahren tatsächlich eine Anschlussmöglichkeit bestünde, ändert diese möglicherweise in den nächsten drei Jahren bestehende Anschlussmöglichkeit der gegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgung jedoch nichts daran, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu beurteilenden Sachlage für die gegenständliche Trinkwasserversorgungsanlage die Anordnung eines Schutzgebietes notwendig wäre, was jedoch nicht möglich ist.

 

Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist zusammenfassend festzustellen, dass die im angefochtenen Bewilligungsbescheid vorgeschriebene UV-Desinfektionsanlage für die gegenständliche Trinkwasserversorgung die Anordnung eines Schutzgebietes nicht ersetzen kann. Da diese Anordnung jedoch unterlassen wurde, belastet dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Es bleibt der Konsenswerberin E H jedoch unbenommen, die Bewilligung einer Entnahme von Grundwasser für Nutzwasserzwecke für die gegenständliche Liegenschaft zu beantragen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung betreffend die Grenzen der Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und der diesbezüglichen Auslegung des § 55 Abs. 2 lit. g) WRG 1959 – dessen Wortlaut sich mittlerweile geändert hat – fehlt. Insbesondere scheint die Frage, wie weit die gegenständliche Bestimmung auszulegen ist und in welchen Verfahren betreffend Angelegenheiten der Trink- und Nutzwasserversorgung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Parteistellung hat, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich von grundsätzlicher Bedeutung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Katja Hörzing