LVwG-600508/4/Br/MSt

Linz, 09.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des W K, H, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich -  Polizeikommissariat Wels, vom 06.08.2014, GZ: S-1.289/14/G, nach der am 07.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich – Kommissariat Wels hat über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Stunden verhängt, weil er

am 05.11.2013, um 16:15 Uhr, in Wels, Kaiser-Josef-Platz Fahrtrichtung Osten, an der Kreuzung mit der Bahnhofstraße, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor dem dort befindlichen Schutzweg angehalten habe.

 

 

I.1. Die Behörde begründete den Schuld- und Strafausspruch wie folgt:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 14.11.2013 der LPD OÖ., PI Innere Stadt, basierend auf einer Anzeige der Stadt Wels, Bürgercenter vom 13.11.2013 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Laut dieser Anzeige hat der Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X am 05.11.2013 um 16:15 Uhr in Wels, Kaiser-Josef-Platz 58 Fahrtrichtung Osten an der Kreuzung mit der Bahnhofstraße als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor dem dort befindlichen Schutzweg angehalten wurde.

Der Lenker wartete vor der Ampel, die auf Rot stand und wurde von einem Mitarbeiter der Ordnungswache Dienstnummer x angesprochen und ihm die Situation erklärt. Der Lenker fuhr trotzdem bei Rotlicht in den fließenden Verkehr.

 

Von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels wurde Ihnen als Zulassungsbesitzer des angezeigten Fahrzeuges eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt, worauf mit Eingabe vom 03.02.2014 bekannt gegeben wurde, dass das Fahrzeug von niemandem gelenkt wurde. Mit Eingabe vom 06.02.2014 gaben Sie bekannt, dass das Fahrzeug von Ihnen gelenkt worden sei.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit Strafverfügung vom 12.02.2014 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass aufgrund der Verkehrsführung am Kaiser-Josef-Platz von West nach Ost die Behörde den Kraftfahrer in eine Verkehrssituation treibt, deren Auflösung nur durch die Begehung einer Straftat möglich sei. Die Verkehrsampel sei eindeutig nur für den berechtigten Verkehr. Sie beantragten die Einstellung des Verfahrens.

Zur Klärung der Verkehrssituation und der Beschilderung am Kaiser-Josef-Platz wurde am 16.05.2014 das Stadtpolizeikommando Wels ersucht, die Angaben im Einspruch zu überprüfen.

 

Am 02.06.2014 langte der Bericht des SPK Wels, Verkehrsreferat ein, in dem auf die einzelnen Punkte in Ihrem Einspruch klar eingegangen wurde und zusammenfassend keine Missstände festgestellt werden konnten. Mitübermittelt wurden diverse Lichtbilder der Situation, Verordnungen und ein Plan.

 

Sie wurden für den 24.06.2014 zur Behörde vorgeladen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Bericht des SPK Wels vom 02.06.2014 zu äußern.

Sie gaben an, dass Sie bei Ihren Einspruchsangaben bleiben und nochmals auf die Tafel „Ampel wird nur für Berechtigte freigegeben. Nichtberechtigte umkehren" verweisen. Richtig wäre ein Verkehrszeichen: „Umkehrgebot". Sie baten um Einstellung des Verfahrens.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als „Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des § 38 Abs.7 StVO und § 53 Z10a StVO an den im § 38 Abs.1 StVO bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Die Anzeige erfolgte aufgrund einer Wahrnehmung eines Angestellten der Ordnungswache des Magistrates Wels und streiten Sie nicht ab, bei Rotlicht gefahren zu sein. Ihre Zweifel an der Verkehrsführung am besagten Ort werden durch den Bericht des SPK Wels widerlegt.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.500,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 726,-- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

 

 

 

II. Dem tritt der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht mit Schreiben vom  30.08.2014 datierten Beschwerde entgegen.

Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels vom 06.08.2014, mir persönlich am 12.08.2014 zugestellt, erhebe ich Beschwerde.

 

Die Feststellung, meine wesentliche Begründung „die Behörde treibe den Kraftfahrer in eine Verkehrssituation die nur durch die Begehung einer Straftat möglich sei" ist eine Fehlinterpretation. Es wurde bewusst unterlassen vorliegende Fakten und Tatsachen einer Beurteilung zu unterziehen.

 

Ergänzend zu meinen Ausführungen im Einspruch vom 26.0214 zu ihrer Strafverfügung vom 12.02.2014 stelle ich folgendes fest:

Einbahnstraßen sind Straßen, deren Fahrbahn für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist. Dies trifft für den nördlichen Teil des Kaiser-Josef-Platzes zu und ist durch bauliche Gegebenheiten, dem Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung (Hinweis für Radfahrer)" und Bodenmarkierungen in der Bahnhofstrasse ersichtlich. Das Umkehren (§ 14 ff StVO) und Rückwärtsfahren (§ 2 Abs.1 Ziff. 3b StVO) ist in Einbahnstraßen verboten. Die Aufforderung „Nichtberechtigte umkehren" ist eine Aufforderung zum Gesetzesbruch.

 

Die § 38 und 39 der StVO regeln die Bedeutung, Verwendung und Anordnung von Lichtzeichen. Die Feststellung „Ampel wird nur für Berechtigte freigegeben" ist rechtswidrig. Eine Teil der Ampel, Rot gilt für alle Verkehrsteilnehmer, ein weitere Teil, Grün nur für einen eingeschränkten Kreis von Verkehrsteilnehmern - in einer einzigen Verkehrsampel - ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch widersinnig. Eine Verkehrsampel muss als Ganzes gesehen werden und kann in ihren Anweisungen für den Verkehrsteilnehmer in dieser Form nicht geteilt werden. Die ggst. Verordnung ist daher rechtswidrig.

 

Die Beschilderung ist verwirrend, unübersichtlich und nicht zu durchschauen. Es liegt eine Normenkollission i.S. des Verwaltungsrechtes und damit keine Verwaltungsübertretung vor.

Rechtswidrige Anweisungen von Behörden müssen nicht befolgt werden.

 

Zur Praxis:

 

Kehrt man um, ist das gesetzwidrig. Fährt man zurück ist das gesetzwidrig. Fährt man bei Gelb oder Rot über die Kreuzung ebenso. Was soll der Kraftfahrer machen?

 

Der Kraftfahrer fährt in den nördlichen Teil ein und registriert „Ampel nur für Berechtigte usw." Mit diesem Wissen kommt er zur Ampel. Sie ist rot. Er will umkehren oder zurückfahren, geht nicht, viel zu eng (z. B.: parkende Linienbusse). Die Verkehrssituation lässt es nicht zu. Rot ist rot, er bleibt stehen. Aber wie lange? Was darf er? Muss er warten bis der nächste Berechtigte kommt? Wer ist berechtigt? Linienbusse verkehren im 20 Minutentakt. Er macht das einzig vernünftige, er fährt vorsichtig weiter.

 

Ich fordere Sie auf, das Verfahren einzustellen.

Freundliche Grüße“ (mit Unterschrift des Beschwerdeführers).

 

II.1. Diesem Vorbringen kommt im Grunde Berechtigung zu.

 

 

III. Die Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 11.09.2014 in einem losen und nicht durchnummerierten Aktenkonvolut zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nach § 44 Abs.1 VwGVG insbesondere zur ergänzenden Klärung des Sachverhaltes durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung eines Luftbildes, die Beischaffung der dem Akt lediglich im Schwarz-Weiß-Ausdruck einliegenden Fotos in farbiger Ausfertigung, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigelegers und eines weiteren Kontrollorgans der Stadt Wels (A P u. J S) sowie des Beschwerdeführers als Beschuldigten.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben auch eine Vertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

 

 

 

 

IV. Verfahren der belangten Behörde:

 

Die Anzeige des Bürgercenters der Stadt Wels vom 13.11.2013 durch das Organ mit der Dienst-Nr. X beinhaltet die Information, der zur Folge der Lenker mit dem Kennzeichen X am 05.11.2013 um 16:15 Uhr, am Kaiser-Josef-Platz 58, das Rotlicht einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe. In einer Zusatzanmerkung der Anzeige wird festgehalten, dass der Lenker vor der auf Rot geschaltet gewesenen Ampel zwar angehalten und mit dem Organ (gemeint wohl dem Anzeigeleger) betreffend eine Auskunft über die Verkehrssituation gesprochen gehabt hätte, nachdem ihm das Organ der Straßenaufsicht die Situation erklärt gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer  die Fahrt bei Rotlicht fortgesetzt.

In diesem Zusammenhang findet sich dann eine weitere Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels vom 14.11.2013 an das Polizeikommissariat Wels, GZ: A2/151733/2013. Diese Anzeige bezieht sich im Betreff auf einen unbekannten Fahrzeuglenker mit dem Kennzeichen X in Verbindung mit dem Verdacht der Missachtung eines Rotlichtes an einer Verkehrsampel gemäß § 38 Abs.5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs.1 lit.b StVO.

Als Beweismittel wird darin angeführt, “Wahrnehmung des Ordnungswacheorgans mit dem Namenskürzel x mit der Dienst-Nr. X, worin offenbar auf die Anzeige des Bürgercenters der Stadt Wels verwiesen wird.

Der Lenker wurde letztlich im Wege einer Lenkerauskunft erhoben, wobei dieser in seiner Mitteilung vom 20.01.2014 als Zulassungsbesitzer des oben bezeichneten Kraftfahrzeuges angibt, dass sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von „NIEMANDEN“ gelenkt worden wäre. In einem E-Mail vom 06.02.2014 teilt der Beschwerdeführer der Behörde schließlich mit, dass er seine Angabe in der Lenkerauskunft nunmehr berichtigen wolle, er sich in der Zeit vom 02.02. bis 06.02.2014 an seinem Zweitwohnsitz aufgehalten habe, er jedoch damals der Lenker des benannten Fahrzeuges gewesen sei.

In einem weiteren Schreiben vom 26.02.2014 an die Behörde erhob der Beschwerdeführer gegen die wider ihn zwischenzeitig erlassenen Strafverfügung Einspruch, worin er im Grunde die Unübersichtlichkeit der Beschilderung in besagten Stadtbereich bemängelte. Auf den eigentlichen Tatvorwurf wird darin überhaupt nicht eingegangen.

In einem Bericht des Stadtpolizeikommandos Wels vom 02.06.2014, ChefInsp. N wird abermals auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Beschilderung eingegangen, jedoch nichts über die zur Last gelegt Übertretung ausgesagt.

Die Behörde schaffte die entsprechende Verordnung über die Regelung des Verkehrs am Kaiser-Josef-Platz vom 01.10.2010 bei. Dies unter Anschluss von elf Fotos über die Beschilderung an der genannten Örtlichkeit unter Anschluss eines integrativen Planes.

Mit Ladung vom 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer zum 24.06.2014 zur Behörde vorgeladen und zu seinem Einspruch befragt. Er verwies darin nochmals auf die „Tafeln“, wobei er ausführt, die Ampel würde nur für Berechtigte freigegeben und Nichtberechtigte würden zum Umkehren verhalten, wobei es richtig wäre, dass dort das Verkehrszeichen Umkehrgebot angebracht ist. Er beantragt darin die Einstellung des Verfahrens.

Im Akt befindet sich ein Foto, welches auf der überdachten Verkehrsinsel eine Begegnungszone ausweist und einen Richtungspfeil zum linksseitigen Vorbeifahren sowie die Zusatztafel „Ampel wird nur für Berechtigte freigegeben -Nichtberechtigte umkehren“ erkennen lässt!

Schließlich wird am 06.08.2014 das angefochtene Straferkenntnis mit dem eingangs zitierten Tatvorwurf erlassen.

Da eine Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung einer bloß nach der Dienstnummer bekannten Person nicht möglich gewesen ist, musste diesem Wege der belangten Behörde über Anregung dieses Organ zur öffentlichen mündlichen Verhandlung stellig zu machen, erfolgen.

 

 

IV.1. Die Verordnung:

 

„BZ-VerkR-93360-2010

Verordnung

 

des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 01.10.2010, betreffend die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen und Vorrangregelungen am Kaiser-Josef-Platz.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.g.F, in Verbindung mit § 94 b Abs. 1 lit. b leg. cit., sowie der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 04.02.2010, DI-Verf-270-2009, wird nach Durchführung des gesetzlichen Anhörungsverfahren gem. § 94f Abs. 1 lit. a StVO 1960 verordnet:

 

§ 1 - Vorrang geben

 

1.1. An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/Hessenstraße hat der Verkehr der Hessenstraße (Einbahn in Fahrtrichtung [FR] Norden) dem Verkehr des Kaiser-Josef-Platzes Vorrang zu geben.

 

1.2. An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/Karl-Loy-Straße hat der in FR Süden gestattete Verkehr der Karl-Loy-Straße (Radfahrer) dem Verkehr des Kaiser-Josef-Platzes Vorrang durch Anhalten zu geben.

 

1.3. Im Kreuzungsbereich Kaiser-Josef-Platz/Hessenstraße hat der in FR Süden gestattete Verkehr (Radfahrer) dem Verkehr der südlichen nach Osten führenden Richtungsfahrbahn im Westteil des Kaiser-Josef-Platzes Vorrang zu geben.

 

1.4. An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/Rainerstraße hat der aus Osten kommende Verkehr des Ostteiles des Kaiser-Josef-Platzes dem Ost-Nord bzw. Süd-West-Verkehr Vorrang zu geben.

 

1.5. An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/Bahnhofstraße/Stelzhamerstraße/Pfarrgasse hat der Verkehr der nördlichen nach Osten führenden Richtungsfahrbahn im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes und der Verkehr der Stelzhamerstraße dem Verkehr der Bahnhofstraße Vorrang zu geben.

 

1.6. An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/L567-Dr.-Salzmannstraße/Dragonerstraße -L567/Dr.-Koss-Straße ist dem Verkehr der L567-Thalheimer Straße Vorrang zu geben.

 

§ 2 - Fahrverbot für alle KFZ

 

An der Kreuzung Kaiser-Josef-Platz/Rainerstraße wird ab der Ostseite des auf der Südseite in Höhe des Tiefgaragenzuganges gelegenen Taxistandplatzes in Fahrtrichtung Osten ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge erlassen, wovon Linienbusse, Taxi, sowie die Zufahrt für Anrainer und zu Ladetätigkeiten ausgenommen werden.

 

§ 3 - Einbahnstraße

 

3.1. Die südliche Richtungsfahrbahn im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes wird im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Stelzhamerstraße/Pfarrgasse und der Ostseite der Einmündung der verlängerten Bäckergasse (in Höhe der nordwestlichen Gebäudekante des Objektes Nr. 10) zur Einbahnstraße in Fahrtrichtung Westen erklärt, wovon Radfahrer ausgenommen werden.

 

3.2. Die nördliche Richtungsfahrbahn im Westteil des Kaiser-Josef-Platzes wird im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Karl-Loy-Straße und der Westseite der Aus-und Einfahrt der Tiefgarage (in Höhe der Gebäudegrenze der Objekte Nr. 33/34a) zur Einbahnstraße in Fahrtrichtung Westen erklärt.

 

3.3. Die südliche Richtungsfahrbahn im Westteil des Kaiser-Josef-Platz wird im Bereich zwischen der Westseite der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage (in Höhe der Gebäudegrenze der Objekte Nr. 33/34a) und der Kreuzung mit der Hessenstraße zur Einbahnstraße in Fahrtrichtung Osten erklärt.

 

§ 4 - Einfahrt verboten

 

An der Kreuzung der nördlichen Fahrbahn im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes mit der Bahnhofstraße wird die Einfahrt in Fahrtrichtung Osten verboten (franz. Einbahn), wovon Radfahrer ausgenommen werden.

 

§ 5 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung

 

5.1. Im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes wird auf der Fahrbahn der südlichen Richtungsfahrbahn (Rohrrahmen ca. in Höhe von 6 m östlich der nordwestlichen Gebäudekante des Objektes Nr. 10) für den aus Westen kommenden Verkehr die Fahrtrichtung nach links (in die nördliche Fahrbahn) vorgeschrieben, wovon Radfahrer ausgenommen werden.

 

5.2. Im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes wird auf der Fahrbahn der südlichen Richtungsfahrbahn (Rohrrahmen ca. in Höhe von 6 m östlich der nordwestlichen Gebäudekante des Objektes Nr. 10) für den aus Osten kommenden Verkehr die Fahrtrichtung nach rechts (in die nördliche Fahrbahnhälfte) vorgeschrieben

 

5.3. Im Ostteil des Kaiser-Josef-Platzes wird an der Westseite der „Busdrehscheibe" (6 m östlich der nordwestlichen Gebäudekante des Objektes Nr. 10) für den aus Westen kommenden Verkehr die Fahrtrichtung nach links (in die nördliche Fahrbahn) vorgeschrieben.

 

§ 6 - Radweg

 

Die gepflasterte Halte- und Parkspur auf der Südseite des Ostteiles des Kaiser-Josef-Platzes (unmittelbar südlich der gepflasterten Fahrbahn) wird im Bereich zwischen 3 m östlich der Grundgrenze der Objekte Nr. 1 und 2 (Standsäule) und dem Schutzweg an der Süd-Westseite der Kreuzung mit der Stelzhamerstraße/Pfarrgasse (Lichtmast) in einer Länge von 9 m zum Radweg, befahrbar in Richtung Osten, erklärt.

Die diesen Straßenzug in Fahrtrichtung Osten benützenden Radfahrer werden auf diesen Straßenteil verwiesen.

 

Gemäß § 44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.g.F., wird diese Verordnung durch Anbringung der Vorschriftszeichen und Hinweiszeichen "Vorrang geben" (§ 52 lit. cZ. 23 StVO 1960) und der Zusatztafel „besonderer Verlauf Ost-Nord bzw. Süd-West" (§ 54 Abs. 5 lit. e StVO 1960), „Halt" (§ 52 lit. c Z. 24 StVO 1960), „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" (§ 52 lit. a Z. 6c StVO 1960) mit den Zusatztafeln „ausg. Linienbusse, Taxi, Anrainer u. Ladetätigkeit", Einbahnstraße" (§ 53 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960) und „Einfahrt verboten" (§ 52 lit. a Z. 2 StVO 1960) mit den Zusatztafeln bzw. Eindrucken „ausg. Radfahrer (Symbol Fahrrad), sowie „Vorgeschriebene Fahrtrichtung - links- u. rechtsweisend" (§ 52 lit. b Z. 15 StVO 1960) und dem Eindruck „ausg. Radfahrer (Symbol Fahrrad)", „Radweg" (§ 52 lit. b Z16 StVO 1960) mit dem Eindruck „„" und „Ende eines Gebotes (Radweg - § 52 lit. b Z. 16 StVO 1960)" (§ 52 lit. b. Z. 22a StVO 1960) kundgemacht und tritt für die Zeit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Gleichzeitig treten sämtliche bisher gültigen Verordnungen (ausgenommen Verordnungen über Schutzwege) für den Kaiser-Josef-Platz, insbesondere die Verordnungen des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7.7.2009, BZ-VerkR-93360-2009, vom 11.8.2003, BZ-VerkR-1066-1995 und vom 29.1.1996, MA 2-VerkR-1066-1995, außer Kraft.

 

Für den Bürgermeister (unter namentlicher Anführung).“

 

 

V. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 05.11.2013 gegen 16:15 Uhr einen PKW im Bereich des Kaiser-Josef-Platzes. Im Einfahrtsbereich zu diesem Platz befinden sich gemäß den Bildbeilagen Nr. 1 bis Nr. 11 rechts und linksseitig und in der Straßenmitte einer spitzförmig verlaufenden Bushaltestelle, insgesamt elf Verkehrsschilder ([VZ u. Zusatztafeln], auf einer Breite von etwa 20 Meter verteilt angebracht.  

Von rechts nach links verlaufend:

Bild 1 u. 2: Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Linienbusse, Taxi, Anrainer und Ladetätigkeiten; Halte- und Parkverbot Ende, Zusatztafel ausgenommen Taxi – linksseitig; Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Linienbusse, Taxi, Anrainer und Ladetätigkeiten;

unter diesem VZ: Halteverbot Anfang - Zusatztafel: Ausgenommen Ladetätigkeiten;

Am Fahrbahnteiler der Haltestelle:

(Bild 4, 5 u. 6): VZ Begegnungszone und Pfeil mit dem Gebotszeichen über den zu benützenden Fahrstreifen, nach links weisender Pfeil, mit der Zusatztafel: „Ampel wird nur für Berechtigte freigegeben, Nichtberechtigte umkehren.“

Am Ende des vom Beschwerdeführer befahrenen Straßenzuges findet sich ein Linksabbiegerverbot und das Verkehrszeichen „Vorrang geben“, mit dem darüber angebrachten Zeichen „Ende der Begegnungszone“. Ebenfalls findet sich dort die grundsätzlich auf Rot geschaltete Verkehrslichtsignalanlage, die nur für Berechtigte freigeschaltet wird.

Diese kann laut Zeugen von Berechtigten (Buslenker) zur Verfügung gestelltem Steuergerät über Funk auf Grün geschaltet werden.

Der Beschwerdeführer wartete vorerst eine Weile bei Rotlicht und als er feststellte, dass diese offenbar nicht auf Grün schalten würde, entschloss er sich zum Fahren, wobei im Zuge des Anfahrens eine Person (Meldungsleger) an das Seitenfenster seines Pkw klopfte und ihm erklärte, hier nicht weiterfahren zu dürfen. Angesichts des Umstandes, dass ihm ein Umdrehen, ob der vermuteten Einbahnregelung nicht tunlich bzw. nicht erlaubt erschienen ist, sei er eben trotz Rotlicht weitergefahren.

 

V.1. Beweiswürdigung:

Sowohl der Meldungsleger als auch der Zeuge S bestätigten im Grunde auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung betreffend die Unübersichtlichkeit dieser Beschilderung und die damit einhergehenden Überforderung von Kraftfahrzeuglenkern. Wenn etwa der Zeuge S in seiner Zeugenaussage ganz dezidiert anmerkte, er würde seine dienstliche Aufgabe in diesem Bereich insbesondere darin begreifen, den Verkehrsteilnehmern Hilfestellungen zu geben, weil diese sich in größerer Zahl dort nicht auskennen würden, belegt dies geradezu in nicht zu überbietender Deutlichkeit die vom Beschwerdeführer skizzierte Überforderung jedes noch so aufmerksamen und sich maßstabsgerecht verhaltenden Verkehrsteilnehmers ob der hier vorherrschenden Beschilderung. So ist bei lebensnaher Betrachtung die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen.

Der Zeuge P räumte schließlich auch ein, dass  durch die Weiterfahrt des Beschwerdeführers bei „Rot“ keine anderen Verkehrsteilnehmer nachteilig beeinträchtigt worden sind, sohin keine Behinderung oder Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers einhergegangen ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich mangels Präjudizialtät dieses Sachausganges ein Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungs-gerichtshof, was mit Blick auf den damit verbundenen Verfahrensaufwand und der verwaltungsgerichtlichen Arbeitsbelastung untunlich ist.

Angesichts der durch die vorhandenen Verkehrszeichen auf einen Fahrzeuglenker einwirkenden Informationsflut ist es durchaus begreiflich und dem Beschwerdeführer darin zu folgen, diese nicht wirklich in deren normativen Inhalten erfassen zu können. Geht man davon aus, dass sich ein Fahrzeuglenker mit vielleicht 20 bis 30 km/h annähert, verbleiben ihm letztlich nur wenige Sekunden zum Erfassen der VZ und der Texte an den Zusatztafeln. Es kann ausgeschlossen gelten, dass das vom Verordnungsgeber gebotene Verhalten zu erfassen und sich danach zu verhalten. Befindet sich einmal ein Lenker vor der auf Rot bleibenden Ampel, ist ihm ein rechtmäßiges Alternativverhalten objektiv auch nicht mehr möglich, zumal ein Umkehren in einer mit gutem Grund zu vermutenden Einbahn geradezu untunlich erscheint.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch seitens der Behördenvertreter die Situation der Beschilderung als wahrlich nicht leicht fassbar bezeichnet und es wurde durchaus in Erwägung gezogen, ob nicht seitens des Landesverwaltungsgerichtes die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung im Rahmen der Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens an sich  klargestellt werden sollte.

Diese Notwendigkeit erblickt das Landesverwaltungsgericht nicht, weil es den logischen Denkgesetzen folgend nicht möglich ist den Inhalt von nicht weniger als elf Verkehrszeichen während der Fahrt zu realisieren und sich den Regeln dieser Anordnungen gemäß verhalten zu können. Dies wurde hier vom Verordnungsgeber offenbar übersehen oder wurde schlichtweg nicht bedacht. Inwieweit der Verordnungsgeber diese verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Anlass einer Evaluierung aufgreift, liegt in dessen Ermessensbereich.

Vor diesem Hintergrund kann von einer Schuldhaftigkeit seines Fehlverhaltens nicht ausgegangen werden, so dass seiner Verantwortung zu folgen war, dass die Weiterfahrt bei sachgerechter Beurteilung ihm zumindest nicht als strafwürdiger Schuldvorwurf zur Last fällt.

 

VI.  Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Nach § 48 Abs.1 StVO sind Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können ………

Kann ein Verkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden, so liegt eine gehörige Kundmachung der zu Grunde liegenden Verordnung nicht vor (VwGH 23.10.1986, 86/02/0109 mit Hinweis auf VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Würde hier etwa ein Kundmachungsmangel gerade noch vorliegen, liegt jedenfalls kein schuldhaftes und strafwürdiges Fehlverhalten vor, wobei dieses darüber hinaus auch ohne nachteilige Folgen geblieben ist.

 

VI.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z4 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Z4., die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die Formulierung „hat“ ist dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch darauf besteht.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten  Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r