LVwG-650129/21/Kof/BD

Linz, 09.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H S B,
geb. X, W, L gegen den Bescheid der
Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Februar 2014, GZ F14/000016 betreffend Abweisung des Antrages auf Austausch seines von einem
Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheines,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn H S B
die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – unter der Bedingung: positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B nach
§ 11 Abs.4 FSG
– erteilt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 23 FSG, BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) auf Austausch seines in Indien – somit von einem
„Nicht-EWR-Staat“ – ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

 

Begründet wurde der behördliche Bescheid damit, dass das vom Bf vorgelegte indische Führerscheindokument eine Totalfälschung sei;

siehe den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 08.01.2014.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 06. März 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.3 FSG setzt den Besitz einer in einem „Nicht-EWR-Staat“ erteilten Lenkberechtigung voraus.

 

Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Bf Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm gemäß § 23 Abs.3 FSG die österreichische Lenkberechtigung erteilt werden.

Wichtigstes Beweismittel ist der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde.

Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann
aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, welche geeignet ist,
die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen.

 

Wenn das LVwG OÖ. – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines – davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Bf bekanntzugeben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend

-      die von ihm absolvierte Ausbildung und

-      die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung.

Den Bf trifft in einem derartigen Verfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht.

VwGH vom 20.09.2001, 2000/11/0331 und vom 24.07.2013, 2013/11/0089.

 

Im Rechtsmittelverfahren hat der Bf folgende Unterlagen vorgelegt:

-      Bescheinigung des Besuchs einer Fahrschule samt Übersetzung und

-      Bescheinigung über die positive Ablegung der Fahrprüfung

 für Motorrad und PKW mit Gangschaltung.

 

Der Bf hat in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, er sei in Indien als Taxifahrer tätig gewesen. – Falls dies zutrifft, müsste es sich beim Bf um einen „routinierten PKW-Lenker“ handeln.

 

Mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 11.09.2014, LVwG-650129/15 wurde dem Bf aufgetragen, eine „Beobachtungsfahrt“ mit dem verkehrs- und kraftfahrzeug-technischen Amtssachverständigen, Herr DI R.H. zu absolvieren.

 

Die am 02. Oktober 2014 durchgeführte Beobachtungsfahrt hat ergeben,

dass es sich beim Bf um einen routinierten PKW-Lenker handelt.

 

 

Auf Grund des Ergebnisses dieser Beobachtungsfahrt ist somit glaubwürdig,

dass dem Bf tatsächlich in I eine gültige Lenkberechtigung erteilt wurde.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z4 FSG ist bei „Umschreibung“ eines in I ausgestellten Führerscheines in einen österreichischen Führerschein die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 FSG nachzuweisen.

 

Die oa. Beobachtungsfahrt hat zwar dem Inhalt einer praktischen Fahrprüfung nach § 11 FSG entsprochen und wäre positiv abgelegt worden. –

Rechtlich betrachtet handelte es sich dabei jedoch nicht um eine praktische Fahrprüfung iSd § 11 Abs.4 FSG.

 

Dem Bf wird somit die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – unter der Bedingung: positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B nach § 11 Abs.4 FSG, erteilt.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 26,00 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler