LVwG-650235/3/Br/HK

Linz, 15.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650235/3/Br/HK                                             Linz, 15. Oktober 2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des R K, geb. x, x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18.8.2014, GZ: VerkR21-458-2014/LL,

 

zu Recht :

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde in dessen ersten Spruchpunkt als unbegründet abgewiesen;

Im zweiten Spruchpunkt wird der Bescheid jedoch behoben.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung den Beschwerdeführer aufgefordert,

1.     sich innerhalb von 1 Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen

sowie

2.     binnen einer Frist von 4 Wochen ab der amtsärztlichen Untersuchung die zur

Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche(n) Befund(e) beizubringen.

 

Gestützt wurde diese Anordnung auf § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

 

 

II.  Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Bestehen seitens der Behörde Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1991 - FSG BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zui Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Bericht der Polizeiinspektion Traun vom 02.08.2014 haben Sie am 02.08.2014 gegen 19.00 Uhr einen Suizidversuch unternommen, indem Sie aus eigenem Antrieb aus dem Fenster Ihres Schlafzimmers sprangen und sich dabei unbestimmten Grades verletzten. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde ein Abschiedsbrief gefunden und weiters bekannt, dass Sie bereits mehrmals wegen Suizidankündigungen stationär in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg behandelt worden waren.

 

Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B; in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne dieser Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-Gesundheitsverordnung) gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.

 

Da der Behörde ohne ärztliche Abklärung Ihres Gesundheitszustandes eine Beurteilung dieser Frage nicht möglich ist, nach Einschätzung der Behörde aufgrund des eingangs angeführten Sachverhalts aber das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vermuten lässt, die einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit und damit auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann, war die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung anzuordnen“.

 

 

 

II.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den ihm am 23.9.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht mit nachfolgend ausgeführter Beschwerde vom 26.9.2014:

Sehr geehrter Damen und Herren!

 

Mittels dieses Schreibens teile ich Ihnen zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme mit, dass ich den, mir am 23.9.2014 in der Landesnervenklink Linz zugestellten Bescheid betreffend das o.a. Geschäftszeichen mit der Begründung der Unrichtigkeit der auf Seite 2 des benannten Dokumentes angeführten Sachverhaltsausgangsbasisvermutungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, anfechte.

Hinsichtlich des diesbezüglichen, tatsächlichen Sachverhaltherganges teile ich mit, dass ich am 2.8.2014 gegen 19:00, definitiv keinen Suizidversuch verübt hatte, sondern bei dem Versuch der Durchführung einer Außenreinigung meines Fensters, welches durch nachweislich, mittlerweile abgeschlossene Renovierungsarbeiten an dem Gebäude in welchem sich meine Wohnung befindet, stark verschmutzt war, aus diesem gefallen bin. Betreffend die Vermutung der Behörde, dass ich einen Abschiedsbrief hinterlassen hätte, teile ich diesbezüglich, berichtigend mit, dass ich aufgrund der Tatsache, dass ich etwas Abstand zu meinen, damals, zumindest aus meiner Sicht existenten, jeweils sehr angespannten Verhältnissen zu meinem näheren Umfeld, plante für eine unbestimmte Zeitspanne mit meinem Auto zu vereisen.

Da es die, auch von meiner Seite gebilligte Angewohnheit eines Teils meiner Familie ist, mich gelegentlich, spontan zu besuchen, hinterließ ich, soweit mir erinnerlich und zeitlich vor dem Fenstersturz liegend, eine Danksagung beinhaltende Nachricht an selbige, in welcher ich mit keinem Wort erwähnte, einen allfälligen Suizidversuch zu unternehmen. Alle weiteren, seitens der benannten Behörde gemachten Angaben, weise ich mitunter, auch aus dem Grand, dass sich diese zumindest teilweise, auf die nunmehr bereits richtig gestellten, bereits bezeichneten Falschangaben von selbiger stützen, respektive darauf aufbauen, ebenfalls als unrichtig zurück.

 

Ich beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und verbleibe

mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung (R K e.h.)

 

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 1.10.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen dessen Vorsprache beim Gericht, wobei die Sach- u. Rechtslage erörtert wurde. Der für diese Verfahren relevante Sachverhalt ist an sich unbestritten.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mit Blick auf das dem Beschwerdeführer gewährte Parteiengehör gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.

 

 

III.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme zur Darlegung der Sach- u. Rechtslage unter Anregung einer persönlichen Vorsprache beim Landesverwaltungsgericht eingeladen. Es wurde seitens des Beschwerdeführers ein Rückruf zwecks Terminabstimmung angekündigt. Zu diesem kam es nicht (AV v. 6.10.2014).

Folglich wurde dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 9.10.2014 die Sach- u. Rechtslage mit der Einladung sich hierzu zu äußern dargelegt.

Der Beschwerdeführer ließ schließlich am 13.10.2014 durch seinen Neffen fernmündlich mitteilen, ärztliche Schonung verordnete erhalten zu haben. Er wäre bereit sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auf das zwischenzeitig an ihn übermittelte h. Schreiben und die alsbald zu erwartende Sachentscheidung wurde hingewiesen.

 

 

IV.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

IV.1. Laut Polizeibericht vom 6.8.2014 ist der Beschwerdeführer am 2.8.2014 19:00 Uhr aus dem Fenster seines Schlafzimmers in x gesprungen und in der Folge auf dem Vordach des Einganges zur Raiffeisenbank x gelandet und in weiterer Folge in einen kleinen Vorgarten des Mehrparteienhauses gestürzt.

Der Beschwerdeführer war während der Erstversorgung ansprechbar und wurde mit Verletzungen unbestimmten Grades von der Rettung T und dem Notarzt in das x Linz verbracht. Angaben zum Vorfall konnte oder wollte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten, den Sanitätern und dem Notarzt keine machen.

In der polizeilichen Meldung wird auf eine namentlich genannte Augenzeugin verwiesen welche den Absprung des Beschwerdeführers beobachtet hatte.

In der Wohnung des Beschwerdeführers wurde in der Küche ein Abschiedsbrief mit dem Inhalt vorgefunden, „danke für alles, gehe zu M-R K.“ Weiters wurden mehrere leere Tablettenschachteln „nominal forderte-80 mg“ (70 Tabletten fehlten) am Küchentisch vorgefunden. Über den Verdacht der Medikamenteneinnahme wurde das x Linz in Kenntnis gesetzt.

Am Telefon des Beschwerdeführers wurde die zuletzt von ihm gewählte Nummer angerufen, wobei sich dessen Schwester S H gemeldet hatte. Deren Angaben zufolge hätte der Beschwerdeführer wegen Selbstmordankündigungen bereits zweimal im Wagner Jauernig Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Er leidet an Depressionen und habe einen Alkoholentzug hinter sich. Bei dem im Abschiedsbrief genannten „M“ würde es sich um seinen vor zwei Jahren verstorbenen Sohn handeln.

Als Bildbeilage findet sich dem Polizeibericht eine Fotodokumentation über die Absprung- und Aufschlagstelle, sowie die am Tisch vorgefundenen Medikamentenpackungen bzw. die Streifen aus denen die Tabletten entnommenen wurden, angeschlossen.

Ebenfalls findet sich im Akt eine Verletzungsanzeige des x Krankenhauses aus der die Verbringung des Patienten mit dem NEF in den Schockraum und der Sprung aus ca. 15 m Höhe hervorgeht. Laut Anamnese vor Ort habe er auch 60 Dominal in suizidaler Absicht genommen. Der Patient sei beim Eintreffen des Notarztes nicht kontaktfähig gewesen. Laut Notarzt vor Ort neurologisch unauffällig und alle Extremitäten frei beweglich. Die Verletzung wurde dem Grade nach als schwer eingestuft.

 

 

IV.2. Vor dem Hintergrund dieser Schilderung besteht seitens des Landesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass hier wohl nur von einem  Suizidversuch ausgegangen werden kann und daher die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sachlich gerechtfertigt und rechtlich geboten ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine derart suizidale Handlungsweise auch im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen einstellen und diesbezüglich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in beträchtlichen Umfang drohen könnte.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

….

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und anschließend die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen [….] keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aus dem Wortlaut dieser Rechtsnorm folgt jedoch, dass nicht gleichsam prophylaktisch mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auch gleich die Vorlage der hierfür allenfalls erforderlichen Spezialbefunde vorgeschrieben werden dürfen, zumal diese erst vom Amtsarzt mit entsprechender sachlicher Begründung festzustellen und vom  Betroffenen einzufordern hat, welche Befunde er zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung denn konkret benötigt, wobei diese gegebenenfalls dann von der Behörde mit einem weiteren Bescheid vorzuschreiben wären. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wortwendung, dass „diese zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde“ nach der rechtskräftigen Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, bei sonstigem Entzug der Lenkberechtigung beizubringen sind (vgl. auch h. Erk. v. 27.6.2014, LVwG-650120/4/Kli/BD, VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063 sowie UVS-Oö-Erk. v. 28.12.2011, VwSen-522954/2/Zo/Gr).

In einem weiteren Erkenntnis des  UVS-Oö. v. 20.9.2001, VwSen-522119/9/Zo/Jo wurde ausgesprochen, dass die Behörde nicht die Erbringung weiterer Befunde bereits zu einem Zeitpunkt anordnen darf, zu dem sie noch gar nicht weiß bzw. wissen kann, ob bzw. welche Befunde allenfalls tatsächlich notwendig sind. Wenn aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung der Amtsarzt oder die Amtsärztin weitere fachärztliche Stellungnahmen oder Befunde aus fachlicher Sicht für erforderlich erachtet, so hat die Behörde diese Notwendigkeit anhand der gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen und den Berufungswerber zur Vorlage dieser fachärztlichen Stellungnahmen aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vorlage mit einem weiteren Bescheid unter Setzung einer Frist anzuordnen. Es ist durchaus einzuräumen, dass diese Vorgangsweise mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, die von der/den Behörde(n) gewählte Praxis entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs.4 FSG.

In ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248) vertritt der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Untersuchungsanordnung an sich die Auffassung, dass für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG  Voraussetzung ist, begründete Bedenken in der Richtung aufzuzeigen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120). Weiters vertritt der VwGH ebenso die Auffassung, dass ein Aufforderungsbescheid auch nur mehr dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde im Zeitpunkt deren Erlassung) nach wie vor begründete Bedenken bestehen (VwGH 21.9.2010, 2010/11/0105).

Diese Bedenken sind hier angesichts des zeitnahen Geschehens (Tabletteneinnahme in großer Zahl u. Sprung aus dem Fenster des zweiten Stockwerks) sehr wohl als begründet zu erachten.

Im Zusammenhang mit psychischen Krankheiten im Sinne des § 13 FSG-GV ist darauf hinzuweisen, dass derartige Erkrankungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht generell ausschließen, sondern dabei zu beurteilen ist, wie sich diese Erkrankung auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr auswirkt (s. VwGH v. 2.3.2010, 2008/11/0001).

 

 

Die Beschwerde gegen die Untersuchungsaufforderung war daher als unbegründet abzuweisen und im Punkt II. statt zu geben

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r