LVwG-800035/2/Kl/Rd/IH

Linz, 15.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn B S aus A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Jänner 2014, VerkGe96-30-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Fakten 1 und 2 jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-      die Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG zu den Fakten 1 und 2 zu lauten hat: „§ 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG“ und „§ 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG“;

-      die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG zu den Fakten 1 und 2 zu lauten hat: „§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG“;

-      anstelle des Wortes „Tatort“ das Wort „Anhalteort“ zu treten hat.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
23. Jänner 2014, VerkGe96-30-2013, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 365 Euro, für den Fall der Uneinbring­lichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen, gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 iZm Abs.4 erster Satz GütbefG (Faktum 1) und § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 iZm Abs.4 erster Satz GütbefG (Faktum 2) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

Sie haben als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens S mit Sitz in A, H, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

 

1) Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GM-x wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das KFZ war auf der Fahrt von der Fa. Q in S nach R zur Fa. R und hatte 2 Gerüsttreppen geladen.

 

2) Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GM-x wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegen­ständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung 01 „keine besondere Verwendung“ eingetragen war, obwohl bei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwen­dungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen sein muss. Das KFZ war auf der Fahrt von der Fa. Q in S nach R zur Fa. R und hatte 2 Gerüsttreppen geladen.

Tatort: Gemeinde V, B1 bei km 258,700

Tatzeit: 14.01.2013, 14.15 Uhr.“  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die  Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Besitz eines Gewerbescheines sei und er die Versicherung bei der Ausstellung des Zulas­sungsscheines darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern verwendet werde. Er sei bereit, 10% der verhängten Geldstrafen zu leisten.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­wal­tungs­gericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z1 und Z3 VwGVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird sowie im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Das Güterbeförderungsunternehmen S mit dem Sitz in A, H, hat am 14. Jänner 2013 um 14.15 Uhr eine gewerbs­mäßige Güterbeförderung durch den Lenker B S durchführen lassen, wobei weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessions­urkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Anlässlich der Anhaltung verantwortete sich der Lenker dahingehend, dass er den Gewerbe­schein um 11.30 Uhr bei der Behörde abgegeben habe und somit nicht ausfolgen könne. Überdies war im mitgeführten und vorgewiesenen Zulassungsschein unter der Rubrik „Verwendungsbestimmung“ der Code „01“ (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) eingetragen, obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug für eine gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet wurde. Dies geht aus der im Akt einliegenden Ablichtung des Zulassungsscheines hervor. Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens und wurde der gegenständliche gewerbliche Gütertransport von ihm selbst gelenkt.    

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulas­sungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die ge­werbs­mäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 und solchen gemäß § 11 Z1 zulässig.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Ver­wal­tungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Ver­waltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 10 sowie bei Verwal­tungs­übertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde der gewerbs­mäßige Gütertransport am 14. Jänner 2013 mit einem auf das Güterbeförde­rungsunternehmen S zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen GM-x, durch den Lenker B S, welcher auch gleichzeitig Ver­antwortlicher des oa Unternehmens ist, durchgeführt, ohne eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt zu haben (Faktum 1). Weiters wurde bei der gegen­ständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung das KFZ mit dem Kennzeichen GM-x verwendet, bei welchem im Zulassungsschein bei der Verwendungs­be­stimmung der Code „01“ (keine besondere Verwendung) eingetragen war (Faktum 2). Es hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwal­tungsübertretungen erfüllt, weil er als Verantwortlicher des Güterbeförderungs­unternehmens mit dem Sitz in A, H, nicht dafür ge­sorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister in jedem zur Ausübung des Güter­ver­kehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt mitge­führt wird und im Zulassungsschein unter der Rubrik Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung  bestimmt“ eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Der Beschwerdeführer hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahr­lässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf den Umstand hin, dass er im Besitz eines Gewerbescheines sei und er dem Kontrollorgan diesen auch ausgehändigt habe. Vorweg ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Tatvorwurf, wonach eine gewerbsmäßige Güterbe­förderung durchgeführt worden sei, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein,  von der belangten Behörde nicht zur Last gelegt wurde. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers lag darin, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung der gewerblichen Güterbeförderung verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt ein Nachweis, und zwar in Form eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister bzw eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den Gewerbeschein ausgehändigt habe, ist seine gegenüber dem Kontrollbeamten getätigte Aussage vom 14. Jänner 2013 um 14.15 Uhr, wonach er den Gewerbeschein bei der Behörde um 11.30 Uhr „abgegeben habe“, und daher nicht vorweisen konnte, entgegenzuhalten. Weshalb eine „Abgabe“ stattgefunden habe, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeit­punkt des Verfahrens näher erläutert, sodass dieser Entlastungs­beweis ins Leere geht. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, welche seiner Entlastung dienen würden.

 

Bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er die Versicherung bei der Anmeldung des KFZ darauf hingewiesen habe, dass dieses für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet werde und diesbezüglich auch der Gewerbeschein vorgelegt wurde, ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 12 Abs.1 und 2 der Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998 idF BGBl. II Nr. 131/2007, sind Anträge auf Zulassung auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt einzubringen. Auf dem Antragsformular gemäß Abs.1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.

 

Mit der versuchten Abwälzung der Verantwortlichkeit für die falsche Eintragung des Verwendungszwecks im Zulassungsschein auf seinen Versicherungsagenten ist für den Beschwerde­führer ebenfalls nichts zu gewinnen. Während des gesamten Verwaltungsstraf­verfahrens wurde kein Beweismittel vorgelegt, welches seine Behauptung, zB in Form einer eidesstattlichen Erklärung des mit der Anmeldung des KFZ betrauten Versicherungsvertreters, wonach es irrtümlich zu einer unrichtigen Eintragung der Verwendungsbestimmung seinerseits gekommen sei, untermauern würde.  Weiters kann von einem  Unternehmer erwartet werden, dass er sich vor dem erstmaligen Einsatz des Kraftfahrzeuges – das KFZ wurde laut Zulassungsschein am 11. Jänner 2013, sohin drei Tage vor den gegenständlichen Verwaltungsüber­tretungen angemeldet - davon überzeugt, dass die für die ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes notwendigen Eintragungen vorhanden sind.

 

Vom Beschwerdeführer wurden auch keine Angaben hinsichtlich eines in seinem Unternehmen installierten Kontrollsystems getätigt, welches sicherstellt, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden werden, bzw. Verstöße wahr­nimmt und abstellt.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten hat.

            

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sisch bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 von jeweils 365 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurden sohin de facto die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt. Straferschwerend wurde kein Umstand, strafmildernd die überlange Verfahrensdauer gewertet. Die verhängten Geldstrafen sind im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Die von der belangten Behörde ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen waren jedoch auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzu­setzen. Dies insbesondere deshalb, da diese in keiner Relation zu den ausgesprochenen Geldstrafen stehen. Darüber hinaus ist es Behördenpraxis, dass bei Verwaltungsübertretungen wie den gegenständlichen und der Ver­hängung der Mindeststrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden ausge­sprochen wird.

 

Den von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Richtigkeit selbiger auszugehen hatte und sie der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde legen konnte.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – dem Beschwerdeführer kommt auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufgrund einer Vormerkung aus dem Jahre 2010 nicht mehr zugute – nicht vorgelegen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 6 Abs.1 und 2 GütbefG liegt darin, eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, indem mehr Fahrzeuge zum Einsatz kommen, als beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunden bzw Auszüge aus dem Gewerberegister zur Verfügung stehen; gleiches hat auch für den Einsatz von Kraftfahrzeugen deren Verwendungsbestimmung nicht auf „Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ lautet, zu gelten. Es wurde daher das Rechtsgut intensiv beeinträchtigt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden  (vgl. VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0152).

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzu­halten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständ­lich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Die Spruchkorrektur hinsichtlich des Wortes „Tatort“ ist aufgrund der besseren Verständlichkeit geboten. Die Spruchberichtigung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretungs- und Strafnorm zu beiden Fakten ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geboten und erfährt der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Schlechterstellung.

 

8. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs.8 VwGVG).  

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt