LVwG-850214/3/KL/PP/IH

Linz, 23.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn T P, x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat S vom 15.09.2014, GZ: 00008/VA/T/2014, wegen Ablehnung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat S vom 15.09.2014, GZ: 00008/VA/T/2014, wurde der Antrag des Beschwer­de­führers (kurz Bf) auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wegen mangeln­der Vertrauenswürdigkeit gemäß §§ 6 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 1 BO 1994 der Ausweis auszustellen ist, wenn der Bewerber neben anderen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt und vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Hinsichtlich des Begriffes „vertrauenswürdig“ verweist die Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes. Erhebungen hätten ergeben, dass dem Bf mit Bescheid vom 30.04.2010 die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten, beginnend mit 14.04.2010 entzogen wurde. Aufgrund dieser bestimmten Tatsache, ihrer Wertung und des bisher gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass derzeit nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbes bestehenden besonderen Anforderungen geboten seien und daher die für die Ausübung des Taxi-Gewerbes erforderliche persönliche Vertrauenswürdig­keit nicht gegeben sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und um Stattgabe der Beschwerde und Nachsicht der Restdauer von ca. acht Monaten ersucht. Begrün­dend wurde der Mangel der Vertrauenswürdigkeit in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund des Verhaltens des Bf in den letzten viereinhalb Jahren die Vertrauenswürdigkeit sehr wohl positiv bewertet werden könne. Auch sei der Bf seit eineinhalb Jahren als Mietwagenlenker der Firma Y x Taxi tätig und seien weder behördlich, privat von Kunden noch von der Firmenleitung irgendwelche Beanstandungen vorgefallen.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde samt dem bezug­­habenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme sowie durch Einholung eines Vormerkungsauszuges bei der Landes­polizei­direktion Oberösterreich. Daraus gehen drei verwaltungsstraf-rechtliche Vor­mer­kun­gen hervor, nämlich eine Verwaltungsstrafe vom 30.04.2010 gemäß § 5 Abs. 1 STVO, eine vom 18.09.2012 gemäß § 36 lit.e KFG und vom 18.09.2012 gemäß § 44 Abs. 4 KFG. Aus dem Akt ist ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten ersichtlich, wobei aufgrund einer verspätet erfolgten Nach­schulung am 27.11.2010 die Lenkberechtigung erst am 2.12.2010 wieder ausgestellt wurde.

Der Sachverhalt liegt klar vor und wurde auch vom Bf nicht in Abrede gestellt. Dieser Sachverhalt konnte daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die weiteren Einvernahmen von Kunden bzw. Firmenkollegen sind nicht erforderlich, weil sie nicht entscheidungsrelevant sind. Es konnte daher von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden. Auch wurde die mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 stellt eine Rechtsfrage dar. Die Beschwerde sowie der vorgelegte Verwaltungsakt lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Es konnte daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (VwGH vom 28.02.2007,
Zl 2005/03/0159).

 

5.1. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen­verkehr – BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber

1.   eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

2.   körperlich leistungsfähig ist,

3.   vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/
0159, ausführt, ist der Schutzzweck der Betriebsordnung nicht auf den Straßen­verkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.

Im Erkenntnis vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0001, führt der Verwaltungs­gerichtshof aus: „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 muss – damit der Ausweis auszustellen ist – „die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein“. Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist daher eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 hat der Verwaltungs-gerichtshof dahin ausgelegt, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr – etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten – die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht…. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH vom 23.10.2008, 2008/03/0058)…. Zum anderen bedürfte es einer näheren Befassung mit der Frage, ob seit der Verwirklichung der letzten vom Bf begangenen Straftat ein ausreichend langer Zeitraum eines allfälligen Wohl­verhaltens des Bf vergangen ist, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des an-
gefochtenen Bescheides seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hätte.“

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen festgestellten Sachverhaltes wurde mit Bescheid vom 30.04.2010 wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 STVO die Lenk­berechtigung für fünf Monate entzogen. Mit Bescheiden vom 18.09.2012 wurde die Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.e KFG sowie nach § 44 Abs. 4 KFG rechts­kräftig festgestellt, nämlich einerseits dass die Prüfplakette abgelaufen war und andererseits, dass ein nicht mehr gültiger Zulassungsschein nicht abgeliefert wurde. Beide letztgenannten Übertretungen beziehen sich auf ein Kraft­fahrzeug. Es ist daher kein durchgehendes Wohlverhalten des Bf im Zusammen­hang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen seit der Wiederausstellung der Lenkberechtigung festzustellen. Es ist daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ein Wohlverhalten durch eine längere verstrichene Zeit nicht festzustellen und daher im Beobachtungs­zeitraum von fünf Jahren von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit seit der Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben. Es war daher die Abweisung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises mangels der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der zu lösenden Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ( VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0014).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt