LVwG-350073/2/Py/BD/PP

Linz, 23.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M. L., X-weg 8/1, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2014,
BHLL-2014-68144/6-SG, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2014, GZ: BHLL-2014-68144/6-SG, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgrund seines Antrages vom 13. Mai 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zur unmittelbaren Bedarfsdeckung nach § 7 Abs. 3 Oö. Mindestsicherungsgesetz
(Oö. BMSG) befristet bis 30. Juni 2014 zuerkannt. Weiters wurden die Versicherungs­beiträge für die Krankenversicherung bei der OÖ. Gebietskranken­kasse übernommen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Einsatz der Arbeitskraft Voraussetzung für die Gewährung der Leistung der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung ist und diese Voraussetzung vom Bf derzeit nicht erfüllt wird. Trotz Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht habe er auch die geforderten Beilagen der Behörde nicht vorgelegt. Da er sich aufgrund der im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befindet, war dem Bf jedoch die unmittelbare erforderliche Bedarfsdeckung zuzuerkennen.

 

2. Dagegen brachte der Bf am 15. Juli 2014 fristgerecht Beschwerde ein. Diese begründet er damit, dass der in der Begründung der belangten Behörde angeführte, von ihm nicht wahrgenommene AMS Kontrollmeldetermin
15. Juni 2014 ein Sonntag gewesen sei und er weder an diesem noch an einem anderen Tag einen Kontrollmeldetermin beim AMS hatte. Vielmehr habe er die per Post zugesandten Vorstellungstermine wahrgenommen und stehe daher seit 23. Juni 2014 in einem festen Dienstverhältnis. Das Konto in Deutschland existiere seit Dezember 2013 nicht mehr und habe er auch bekanntgegeben, dass er von Dezember 2013 bis März 2014 in Kroatien war und keine Arbeits­erlaubnis erhalten habe.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor, dass zur Ent­scheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der entscheidungswesentliche Sachverhalt hervorgeht, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. x, ist österreichischer Staatsbürger und beantragte am 13. Mai 2014 bei der belangten Behörde Mindestsicherung nach dem Oö. Mindest­sicherungsgesetz. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien des Reisepasses, einer Meldebescheinigung des Bf vom 19. Dezember 2013 zur Sozialversicherung in Deutschland sowie der Lohnsteuerbescheinigung für 2013 und des Arbeits­vertrages vom 24. Juni 2013 mit der Firma M. B. P., Xstraße 2, D.. Der Bf war zuletzt in Deutschland wohnhaft und seit  7. April 2014 wieder bei seiner Mutter in L. gemeldet. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Datenauszug der österreichischen Sozialversicherung geht hervor, dass der Bf seit 14. April 2002 keine Versiche­rungs­zeiten in Österreich aufweist. Aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom
15. Mai 2014 ist ersichtlich, dass der Bf ab 24. April 2014 beim AMS Traun als arbeitslos vorgemerkt war.

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wurde dem Bf unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht einschließlich deren Rechtsfolgen von der belangten Behörde aufgetragen, bis längstens 6. Juni 2014 folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

-      Bekanntgabe österreichischer IBAN-BIC

-      Nachweis Tätigkeiten im Ausland ab 19. Dezember 2013 bis dato

-      Kontoübersicht des bisherigen Kontos

-      sämtliche Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparer, Wertpapiere, Fonds, …)

-      sämtliche Versicherungspolizzen; bei Lebens-/Pensionsversicherungen: aktueller Rückkaufswert und Information über Auflösung/Stilllegung

-      Rückgabetermin bzw. Nachweis der Beantragung einer Leistung beim AMS nach § 7 Bemühungspflicht und § 11 Einsatz der Arbeitskraft Oö. BMSG.

 

Am 5. Juni 2014 ersucht die Lebensgefährtin des Bf telefonisch um Verlängerung der im Schreiben vom 15. Mai 2014 gesetzten Frist zur Beibringung von Unterlagen. Die Frist wurde von der belangten Behörde daraufhin bis
10. Juni 2014 verlängert.

 

Am 10. Juni 2014 sprach der Bf lt. der im Akt einliegenden Niederschrift am Stadtgemeindeamt L. vor und gab an, dass er keine Kontoauszüge bzw. Vermögensnachweise und Versicherungspolizzen habe. Vorgelegt wurden eine Kontokarte, der Bescheid des AMS Traun vom 14. Mai 2014, GZ: 3207120484 mit dem seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwaltschaft keine Folge gegeben wurde sowie eine mit
25. Juni 2013 datierte Arbeitsbestätigung der Firma M. B.P., mit der dem Bf eine Tätigkeit im Unternehmen seit 20. Juli 2008 sowie eine Brutto­entlohnung in Höhe von 1.330 Euro monatlich bescheinigt wurde.

 

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte das AMS Traun dem Bf mit, dass mit ihm für 16. Juni 2014 ein Termin vereinbart war, den er weder wahrgenommen noch einen anderen vereinbart habe, weshalb seine Vormerkung als arbeitssuchend mit 16. Juni 2014 beendet werde. In diesem Schreiben wird der Bf zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice eine Voraussetzung für den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellen kann.

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2014, GZ: BHLL-2014-68144/
6-SG wurde dem Bf befristet die unmittelbare Bedarfsdeckung in Höhe von monatlich 200 Euro befristet bis 30. Juni 2014 zuerkannt sowie ausgesprochen, dass die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung bei der OÖ. Gebiets­krankenkasse übernommen werden.

 

Am 24. Juni 2014 reichte die Lebensgefährtin des Bf dessen Kontodaten (BIC und IBAN) nach und teilte mit, dass der Bf seit dem Vortag in einer Firma beschäftigt ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien- angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2. Oö. BMSG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage wurde der Bf mit Schreiben vom 15. Mai 2014 von der belangten Behörde nachweislich aufgefordert, bis längstens 6. Juni 2014 ergänzende, konkret angeführte Auskünfte und Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrages zur Einschätzung seiner aktuellen Notlage vorzulegen. Über Ersuchen des Bf wurde diese Frist bis 10. Juni 2014 verlängert, jedoch auch bis zu diesem Termin wurden vom Bf nicht alle von ihm geforderten Nachweise vorgelegt. So blieb er es etwa schuldig darzulegen, welcher Tätigkeit er seit dem 19. Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach­gegangen ist bzw. eine Übersicht über seine bisherigen, z.B. aus der beruflichen Tätigkeit in Deutschland resultierenden Kontobewegungen vorzulegen.

 

Des Weiteren geht aus dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Traun vom
16. Juni 2014 hervor, dass er dort einen mit ihm vereinbarten Termin – ohne Angabe von Gründen – nicht wahrgenommen hat und daher aus der Vormerkung als Arbeitssuchender abgemeldet wurde.

 

Der Bf ist daher bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde weder der gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG aufgestellten Voraussetzung, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, erkennbar nachgekommen noch hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung sämtliche von der belangten Behörde geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Bf ab Antragstellung befristet bis 30. Juni 2014 lediglich die unmittelbare Bedarfsdeckung zuzuerkennen und die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung zu übernehmen, kann daher nicht als rechtswidrig gesehen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny