LVwG-300329/2/BMa/TO/PP

Linz, 22.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des I A, x, vom 6. Mai 2014, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 31. März 2014, GZ: SV96-248-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom
31. März 2014, GZ: SV96-248-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG idgF, eine Geldstrafe von 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbring­lichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 261 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der B A KG mit Sitz in x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber Herrn M A, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiter im Ausmaß von mehreren Stunden, zumindest am 3.12.2013 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (3.12.2013, 11.00 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meidung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck bei einer Kontrolle am 3.12.2013 um ca. 13.40 Uhr auf der Baustelle "x" in x, indem oa. Person bei der Ausübung von Spachtelarbeiten betreten wurde, festgestellt.

Der oa. Dienstnehmer war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als straferschwerend insgesamt 11 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des ASVG zu werten gewesen seien. Die Verhängung der Geldstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen.

 

I.2. Dagegen richtet sich, die Beschwerde vom 6. Mai 2014, in der Folgendes vorgebracht wird:

„Zu den Tatvorwürfen in den Aufforderungen zur Rechtfertigung am 30.01.2014 bekenne ich mich schuldig. Aber ich möchte angeben, dass ich aus einer Notsituation gehandelt habe. Ich hatte eine offene Baustelle und die musste unbedingt fertig werden, so habe ich Herrn M A gebeten, mir zu helfen. Ich hatte auch schon mehrmals versucht, eine Arbeitsgenehmigung für ihn zu bekommen, das blieb aber bis jetzt erfolglos.

 

Außerdem möchte ich die Behörde bitten, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten, da ich ein Einkommen von 1.200,00 € im Monat netto verdiene und vier Kinder zu versorgen habe.“

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 8. Mai 2014 die Beschwerde mit dem bezughabenden erstinstanzlichen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuld­spruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungs­gericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erst­behörde auseinander zu setzen.

 

II.2. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Gmunden Vöcklabruck wurde am 3. Dezember 2013 auf der Baustelle „x, x“ u.a. der der Firma B A KG zuzuordnende Arbeiter M A bei Spachtelarbeiten an der Außen­fassade angetroffen. Für ihn lag weder eine Anmeldung zur Sozialversicherung noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro und ist für vier Kinder sorgepflichtig.

Es liegen bereits 11 rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretungen des ASVG durch den Rechtsmittelwerber vor.

 

II.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und – hinsichtlich der Einkommens-verhältnisse und der Sorgepflichten – aus dem  Beschwerdevorbringen ergibt und nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

II.4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.4.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken­ver­sicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienst­geber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

II.4.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wegen 11 einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen hat die belangte Behörde eine den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe in der Höhe von 4000 Euro, bei einem Strafrahmen gemäß § 111 Abs. 2 ASVG von 2.180 Euro bis 5.000 Euro verhängt.

Den Strafzumessungsgründen, die von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden, ist nichts entgegenzuhalten.

Arbeitskräftemangel ist nicht als Milderungsgrund für die unterlassene Meldung zur Sozialversicherung zu werten.

Die Vielzahl der einschlägigen und auch sonstigen Verwaltungsstrafen zeigt deutlich, dass der Bf offensichtlich nicht gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb die Geldstrafe im festgesetzten Ausmaß insbesondere aus spezialpräventiven Gründen – unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse - erforderlich ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Weil der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann